595. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Färber
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Färber (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 16
GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen
1. Zeugnisse über
a) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung
Chemie oder Technische
Chemie an einer inländischen Universität
und
b) eine mindestens einjährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe der Färber
oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Höheren
Lehranstalt für Textilchemie, für Textiltechnik,
Fachrichtung Textilchemie oder
Textilbetriebstechnik, für Technische
Chemie oder für Chemische Betriebstechnik
oder der Dreijährigen Fachschule für
Textiltechnik, Fachrichtung Veredelungstechnik,
der Dreijährigen Fachschule für
Textilindustrie, Fachrichtung Textilchemie,
der Fachschule für Technische
Chemie, für Chemische Betriebstechnik
oder für Färberei und Chemischreinigung
und
b) eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe der Färber
oder
3. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
in einem dem Gewerbe der Färber
entsprechenden Lehrberuf und
b) eine mindestens dreijährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe der Färber.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978
in Kraft.