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595_1977 AT

595. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Färber

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 595. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Färber

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Färber (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 16

GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen

1. Zeugnisse über

a) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung

Chemie oder Technische

Chemie an einer inländischen Universität

und

b) eine mindestens einjährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe der Färber

oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Höheren

Lehranstalt für Textilchemie, für Textiltechnik,

Fachrichtung Textilchemie oder

Textilbetriebstechnik, für Technische

Chemie oder für Chemische Betriebstechnik

oder der Dreijährigen Fachschule für

Textiltechnik, Fachrichtung Veredelungstechnik,

der Dreijährigen Fachschule für

Textilindustrie, Fachrichtung Textilchemie,

der Fachschule für Technische

Chemie, für Chemische Betriebstechnik

oder für Färberei und Chemischreinigung

und

b) eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe der Färber

oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

in einem dem Gewerbe der Färber

entsprechenden Lehrberuf und

b) eine mindestens dreijährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe der Färber.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978

in Kraft.

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