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595_1976 AT

595. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Wagna, Gabersdorf, Sankt Veit am Vogau und Obervogau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 595. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Wagna, Gabersdorf, Sankt Veit am Vogau und Obervogau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9

Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Wagna, Gabersdorf, Sankt Veit am Vogau und

Obervogau wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse der A 9

Pyhrn Autobahn beginnt bei km 27,600, im unmittelbaren

Anschluß an das mit Verordnung

BGBl. Nr. 224/1975 in seinem Verlauf bestimmte

Teilstück der Pyhrn Autobahn, verläuft sodann

nahezu geradlinig in südlicher Richtung bis zur

Mur, welche auf der Höhe der Ortschaft Gabersdorf

bei km 30,770 gequert wird. Anschließend

schwenkt die Trasse leicht nach Südosten ab, verläuft

ab der Ortschaft Landscha in einem Abstand

von zirka 400 m östlich der B 67 Grazer Straße

und endet an der Gemeindegrenze zwischen

Obervogau und Vogau.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Wagna, Gabersdorf,

Sankt Veit am Vogau und Obervogau aufliegenden

Planunterlagen (Maßstab 1:2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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