595. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Wagna, Gabersdorf, Sankt Veit am Vogau und Obervogau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9
Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Wagna, Gabersdorf, Sankt Veit am Vogau und
Obervogau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse der A 9
Pyhrn Autobahn beginnt bei km 27,600, im unmittelbaren
Anschluß an das mit Verordnung
BGBl. Nr. 224/1975 in seinem Verlauf bestimmte
Teilstück der Pyhrn Autobahn, verläuft sodann
nahezu geradlinig in südlicher Richtung bis zur
Mur, welche auf der Höhe der Ortschaft Gabersdorf
bei km 30,770 gequert wird. Anschließend
schwenkt die Trasse leicht nach Südosten ab, verläuft
ab der Ortschaft Landscha in einem Abstand
von zirka 400 m östlich der B 67 Grazer Straße
und endet an der Gemeindegrenze zwischen
Obervogau und Vogau.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Wagna, Gabersdorf,
Sankt Veit am Vogau und Obervogau aufliegenden
Planunterlagen (Maßstab 1:2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.