595. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,
167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen
mir. dem Bundeskanzler verordnet
Ausbildung
§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für
den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst hat jeder
Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem
Kandidaten die für die Verwendung im Bau-
und Gebäudeaufsichtsdienst erforderlichen
Kenntnisse zu vermitteln.
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang ist bei der
Bundesgebäudeverwaltung II Wien einzurichten.
(2) Der Ausbildungslehrgang hat etwa 15 Kurstage
zu dauern, die nach Bedarf auf einen Zeitraum
bis zu vier Monaten aufgeteilt werden
können. Es sind die in den §§ 7 und 8 angeführten
Gegenstände vorzutragen.
(3) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges
ist den Bediensteten, die für die Teilnahme in
Betracht kommen, nachweislich spätestens acht
Wochen vor dem ersten Kurstag zur Kenntnis
zu bringen.
§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bundesbedienstete
zuzulassen, die die Anstellungserfordernisse
für den Dienstzweig „Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst"
erfüllen oder die am ersten Tag
des Ausbildungslehrganges eine mindestens sechsmonatige
Verwendung im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst
aufweisen.
(2) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang
ist im Dienstweg bei der Prüfungskommission
für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst bei der
Bundesgebäudeverwaltung II Wien spätestens vier
Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges
zu beantragen.
(3) Die Dienstbehörde des Kandidaten hat dem
Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang
einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen
und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission
weiterzuleiten. Der Auszug aus
dem Standesausweis hat jene Angaben, welche
die Person und die dienstrechtliche Stellung des
Kandidaten betreffen, seine Ausbildung und die
Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung
zu enthalten.
(4) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang
hat der Vorsitzende der Prüfungskommission
zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung
ist die Berufung an den Bundesminister für
Bauten und Technik zulässig.
(5) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang
so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen
Gründen nicht alle berücksichtigt werden
können, so sind diejenigen, die bereits im
Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst verwendet
werden, nach der Dauer dieser Verwendung vorzugsweise
zu berücksichtigen.
§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an
allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges
teilzunehmen.
(2) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er
nicht verschuldet hat, mehr als ein Drittel der
für den Ausbildungslehrgang vorgesehenen Vortragsstunden
versäumt, so hat er den Besuch
des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu
seiner Dienststelle zurückzukehren.
(3) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang
ausgeschieden, so kann er auf seinen
Antrag zu einem weiteren Ausbildungslehrgang
oder zu einem Teil eines solchen zugelassen
werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß
anzuwenden.
(4) Eine neuerliche Zulassung ist ausgeschlossen,
wenn der Kandidat bereits insgesamt mehr
als drei Viertel der für den Ausbildungslehrgang
vorgesehenen Vortragsstunden besucht hat.
In diesem Fall ist das Erfordernis des Besuches
des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 als
erfüllt anzusehen.
§ 5. (1) Die Leitung des Ausbildungslehrganges
obliegt einem Lehrgangsleiter.
(2) Der Lehrgangsleiter, der Absolvent einer
Hochschule technischer Richtung sein muß, ist
vom Bundesminister für Bauten und Technik
zu bestellen.
(3) Dem Lehrgangsleiter obliegt es, die Vortragenden
zu bestellen, die Gestaltung der
Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan
auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen.
Darüber hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges
über die weitere Teilnahme
am Lehrgang gemäß § 4 Abs. 2 zu entscheiden.
Gegen eine solche Entscheidung ist die Berufung
an den Bundesminister für Bauten und Technik
zulässig.
(4) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-
und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung
des Ausbildungslehrganges verbunden
sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der
Bundesgebäudeverwaltung II Wien vorzusorgen.
Prüfung
§ 6. Die Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst
ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als vier
Stunden dauern.
(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende
Gegenstände
1. Zeichnen von einfachen Linearskizzen und
Lösung von Rechenaufgaben unter Anwendung
der vier Grundrechnungsarten, wie sie im Bau-
und Gebäudeaufsichtsdienst, insbesondere bei der
Ausmaßermittlung (Flächen- und Rauminhalte),
häufig vorkommen.
2. Die Erstattung einer schriftlichen Meldung
über einen aufgetretenen Bauschaden, ein Gebrechen
an Leitungen oder Anlagen oder einen
anderen im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst
häufig vorkommenden Vorfall.
§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Grundzüge der Hochbaukunde, der Anwendungsmöglichkeit
von Baustoffen, der Energie-,
Wärme und Wasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung
unter besonderer Berücksichtigung
häufig vorkommender Schäden und deren Behebung;
2. die wichtigsten Bestimmungen derjenigen Bauordnung,
die für den Dienstort des Kandidaten
maßgebend sind und die einschlägigen Arbeitmehmerschutzvorschriften;
3. Vorschriften, die sich auf den Bau- und
Gebäudeaufsichtsdienst und auf die Material- und
Inventargebarung beziehen, sowie die Grundzüge
des Grundbuchswesens;
4. Grundkenntnisse über die erste Hilfeleistung
bei Bauunfällen.
Die Prüfung aus diesem Gegenstand entfällt,
wenn der Prüfungswerber eine Bestätigung über
die erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfekurs
erbringt. Diese Bestätigung ist dem Ansuchen
um Zulassung zur Prüfung beizufügen.
§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren
Sitz bei der Bundesgebäudeverwaltung II Wien.
Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und
die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission
sind vom Bundesminister für Bauten und
Technik zu bestellen.
§ 10. (1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes
und des Gehobenen Dienstes bestellt werden.
(2) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden, der Absolvent einer Hochschule
technischer Richtung sein muß, und aus drei bis
fünf weiteren Mitgliedern.
§ 11. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. Oktober 1974 in Kraft.
(2) Die Vorschrift für die „Gebäudeaufseherprüfung"
(kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau, Jahrgang 1965, Nr. 3, Seite 24),
die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965
auf Gesetzesstufe gehoben wurde, ist gemäß
Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
243/1970 mit Ablauf des 30. September 1974
nicht mehr anzuwenden.