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595_1974 AT

595. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 595. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,

167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen

mir. dem Bundeskanzler verordnet

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für

den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst hat jeder

Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem

Kandidaten die für die Verwendung im Bau-

und Gebäudeaufsichtsdienst erforderlichen

Kenntnisse zu vermitteln.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang ist bei der

Bundesgebäudeverwaltung II Wien einzurichten.

(2) Der Ausbildungslehrgang hat etwa 15 Kurstage

zu dauern, die nach Bedarf auf einen Zeitraum

bis zu vier Monaten aufgeteilt werden

können. Es sind die in den §§ 7 und 8 angeführten

Gegenstände vorzutragen.

(3) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges

ist den Bediensteten, die für die Teilnahme in

Betracht kommen, nachweislich spätestens acht

Wochen vor dem ersten Kurstag zur Kenntnis

zu bringen.

§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bundesbedienstete

zuzulassen, die die Anstellungserfordernisse

für den Dienstzweig „Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst"

erfüllen oder die am ersten Tag

des Ausbildungslehrganges eine mindestens sechsmonatige

Verwendung im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

aufweisen.

(2) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang

ist im Dienstweg bei der Prüfungskommission

für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst bei der

Bundesgebäudeverwaltung II Wien spätestens vier

Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges

zu beantragen.

(3) Die Dienstbehörde des Kandidaten hat dem

Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang

einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen

und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission

weiterzuleiten. Der Auszug aus

dem Standesausweis hat jene Angaben, welche

die Person und die dienstrechtliche Stellung des

Kandidaten betreffen, seine Ausbildung und die

Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung

zu enthalten.

(4) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang

hat der Vorsitzende der Prüfungskommission

zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung

ist die Berufung an den Bundesminister für

Bauten und Technik zulässig.

(5) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang

so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen

Gründen nicht alle berücksichtigt werden

können, so sind diejenigen, die bereits im

Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst verwendet

werden, nach der Dauer dieser Verwendung vorzugsweise

zu berücksichtigen.

§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an

allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges

teilzunehmen.

(2) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er

nicht verschuldet hat, mehr als ein Drittel der

für den Ausbildungslehrgang vorgesehenen Vortragsstunden

versäumt, so hat er den Besuch

des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu

seiner Dienststelle zurückzukehren.

(3) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang

ausgeschieden, so kann er auf seinen

Antrag zu einem weiteren Ausbildungslehrgang

oder zu einem Teil eines solchen zugelassen

werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß

anzuwenden.

(4) Eine neuerliche Zulassung ist ausgeschlossen,

wenn der Kandidat bereits insgesamt mehr

als drei Viertel der für den Ausbildungslehrgang

vorgesehenen Vortragsstunden besucht hat.

In diesem Fall ist das Erfordernis des Besuches

des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 als

erfüllt anzusehen.

§ 5. (1) Die Leitung des Ausbildungslehrganges

obliegt einem Lehrgangsleiter.

(2) Der Lehrgangsleiter, der Absolvent einer

Hochschule technischer Richtung sein muß, ist

vom Bundesminister für Bauten und Technik

zu bestellen.

(3) Dem Lehrgangsleiter obliegt es, die Vortragenden

zu bestellen, die Gestaltung der

Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan

auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen.

Darüber hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges

über die weitere Teilnahme

am Lehrgang gemäß § 4 Abs. 2 zu entscheiden.

Gegen eine solche Entscheidung ist die Berufung

an den Bundesminister für Bauten und Technik

zulässig.

(4) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-

und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung

des Ausbildungslehrganges verbunden

sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der

Bundesgebäudeverwaltung II Wien vorzusorgen.

Prüfung

§ 6. Die Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als vier

Stunden dauern.

(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende

Gegenstände

1. Zeichnen von einfachen Linearskizzen und

Lösung von Rechenaufgaben unter Anwendung

der vier Grundrechnungsarten, wie sie im Bau-

und Gebäudeaufsichtsdienst, insbesondere bei der

Ausmaßermittlung (Flächen- und Rauminhalte),

häufig vorkommen.

2. Die Erstattung einer schriftlichen Meldung

über einen aufgetretenen Bauschaden, ein Gebrechen

an Leitungen oder Anlagen oder einen

anderen im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

häufig vorkommenden Vorfall.

§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Grundzüge der Hochbaukunde, der Anwendungsmöglichkeit

von Baustoffen, der Energie-,

Wärme und Wasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung

unter besonderer Berücksichtigung

häufig vorkommender Schäden und deren Behebung;

2. die wichtigsten Bestimmungen derjenigen Bauordnung,

die für den Dienstort des Kandidaten

maßgebend sind und die einschlägigen Arbeitmehmerschutzvorschriften;

3. Vorschriften, die sich auf den Bau- und

Gebäudeaufsichtsdienst und auf die Material- und

Inventargebarung beziehen, sowie die Grundzüge

des Grundbuchswesens;

4. Grundkenntnisse über die erste Hilfeleistung

bei Bauunfällen.

Die Prüfung aus diesem Gegenstand entfällt,

wenn der Prüfungswerber eine Bestätigung über

die erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfekurs

erbringt. Diese Bestätigung ist dem Ansuchen

um Zulassung zur Prüfung beizufügen.

§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren

Sitz bei der Bundesgebäudeverwaltung II Wien.

Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und

die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission

sind vom Bundesminister für Bauten und

Technik zu bestellen.

§ 10. (1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes

und des Gehobenen Dienstes bestellt werden.

(2) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden, der Absolvent einer Hochschule

technischer Richtung sein muß, und aus drei bis

fünf weiteren Mitgliedern.

§ 11. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. Oktober 1974 in Kraft.

(2) Die Vorschrift für die „Gebäudeaufseherprüfung"

(kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau, Jahrgang 1965, Nr. 3, Seite 24),

die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965

auf Gesetzesstufe gehoben wurde, ist gemäß

Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr.

243/1970 mit Ablauf des 30. September 1974

nicht mehr anzuwenden.

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