595. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 3. November 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Türkischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen, welches also lautet
Die Republik Österreich
und
die Türkische Republik
sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
die Doppelbesteuerung zu vermeiden
und bestimmte andere Fragen zu regeln, übereingekommen
wie folgt
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in
einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht
auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Ein-
kommen und vom Vermögen, die für Rechnung
eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften
erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom.
Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von
Teilen des Einkommens oder des Vermögens
erhoben werden, einschließlich der Steuern vom
Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder
unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern
vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für
die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in der Türkischen Republik
(i) die Einkommensteuer (Gelir vergisi);
(ii) die Körperschaftsteuer (Kurumlar vergisi);
b) in der Republik Österreich
(i) die Einkommensteuer;
(ii) die Körperschaftsteuer;
(iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung
des Wohnbaues und für
Zwecke des Familienlastenausgleiches;
(iv) der Katastrophenfondsbeitrag vom
Einkommen;
(v) die Sonderabgabe vom Einkommen;
(vi) die Aufsichtsratsabgabe;
(vii) die Vermögensteuer;
(viii) der Katastrophenfondsbeitrag vom
Vermögen ;
(ix) die Sonderabgabe vom Vermögen;
(x) die Abgabe von Vermögen, die der
Erbschaftssteuer entzogen sind;
(xi) die Gewerbesteuer einschließlich der
Lohnsummensteuer;
(xii) die Grundsteuer;
(xiii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
(xiv) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen;
(xv) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken.
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern
gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den
zurzeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle
erhoben werden. Die zuständigen Behörden der
Vertragstaaten teilen einander die Änderungen
mit, die bei den unter das Abkommen fallenden
Steuern eingetreten sind.
Artikel 3
Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat"
und „der andere Vertragstaat", je nach dem
Zusammenhang, die Türkische Republik
oder die Republik Österreich;
b) bedeutet der Ausdruck „Steuer" die in
Artikel 2 dieses Abkommens genannten
Steuern;
c) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen
Personenvereinigungen ;
d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische
Personen oder Rechtsträger, die für
die Besteuerung wie juristische Personen behandelt
werden;
e) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige"
(i) in der Türkischen Republik natürliche
Personen, die gemäß dem „Gesetz über
die türkische Staatsangehörigkeit" die
türkische Staatsangehörigkeit besitzen
und alle juristischen Personen, Personengesellschaften
und anderen Personenvereinigungen,
die nach dem in der
Türkischen Republik geltenden Recht
errichtet worden sind;
(ii) in der Republik Österreich alle natürlichen
Personen, die die Staatsangehörigkeit
der Republik Österreich besitzen,
und alle juristischen Personen, Personengesellschaften
und anderen Personenvereinigungen,
die nach dem in der Republik
Österreich geltenden Recht errichtet
worden sind;
f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen
eines Vertragstaates" und „Unternehmen
des anderen Vertragstaates", je nachdem,
ein Unternehmen, das von einem in einem
Vertragstaat ansässigen Person betrieben
wird, oder ein Unternehmen, das von einer
in dem anderen Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"
(i) in der Türkischen Republik den Minister
der Finanzen oder seine gehörig bevollmächtigten
Vertreter,
(ii) in der Republik Österreich das Bundesministerium
für Finanzen.
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch
einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte
Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem
Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,
welche Gegenstand des Abkommens sind.
Artikel 4
Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige
Person" eine Person, die nach dem Recht dieses
Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres
ständigen Aufenthalts, ihres Sitzes, des Ortes
ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen
Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in
beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig,
in dem sie über eine ständige Wohnstätte
verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten
über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig,
zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt
der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem
Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der
Lebensinteressen hat, oder verfugt sie in
keinem der Vertragstaaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat
ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden Vertragstaaten oder in keinem
der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem
Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit
beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,
so werden die zuständigen Behörden
der Vertragstaaten versuchen, die Frage gemäß
Artikel 26 zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche
Person in beiden Vertragstaaten ansässig,
so werden die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
versuchen, die Frage gemäß Artikel 26 zu
regeln.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine
andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer sechs Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt
werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten werden, durch ein anderes
Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu
werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen zu werben, Informationen
zu erteilen, wissenschaftliche Forschung
zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art
sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Schließt ein Unternehmen eines Vertragstaates
in dem anderen Vertragstaat durch Vermittlung
einer Person — mit Ausnahme eines
unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 —
nicht nur gelegentlich Verträge ab und ist diese
Person bevollmächtigt, im Namen des Unter-
nehmens solche Verträge abzuschließen, so wird
dieses Unternehmen so behandelt, als habe es in
diesem anderen Staat eine Betriebstätte, es sei
denn, daß sich diese Verträge auf den Einkauf
von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränken.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird
nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil
es dort seine Tätigkeit durch einen Makler,
Kommissionär oder einen anderen unabhängigen
Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen
ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist
oder dort (entweder durch eine Betriebstätte
oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,
wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte
der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"
bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,
in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck
umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum
unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote
Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
Fischfangplätze aller Art, die Rechte, auf die die
Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke
Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem
Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche
oder feste Vergütungen für die Ausbeutung
oder das Recht auf Ausbeutung von
Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen;
Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht
als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren
Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung
unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes
dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates
dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine
Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das
Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus,
so dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem
anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,
als sie dieser Betriebstätte zugerechnet
werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates
seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch
eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in
jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne
zuzurechnen, die sie hätte erzielen können,
wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit
unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als
selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und
im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte
sie ist, völlig unabhängig gewesen
wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer
Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte
entstandenen Aufwendungen zum Abzug zugelassen,
gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem
die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden
sind.
(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern
oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die
in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener
Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels
nicht berührt.
Artikel 8
Schiffahrt und Luftfahrt
Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen
nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in
dem sich der Sitz des Unternehmens befindet.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder am Kapital eines
Unternehmens des anderen Vertragstaates
beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle
oder am Kapital eines Unternehmens eines
Vertragstaates und eines Unternehmens des
anderen Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen
hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart
oder auferlegt werden, die von denen ab-
weichen, die unabhängige Unternehmen miteinander
vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne,
die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen
erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen
aber nicht erzielt hat, den Gewinnen
dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend
besteuert werden.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen
Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen in dem
anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem
Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber
nicht übersteigen
a) 25 vom Hundert des Bruttobetrages der
Dividenden, wenn der Empfänger eine
Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft)
ist, die unmittelbar über mindestens
25 vom Hundert des Kapitals der die
Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 35 vom Hundert des Bruttobetrages der
Dividenden in allen anderen Fällen.
(3) Dividenden, die von einer in einem der beiden
Vertragstaaten ansässigen Gesellschaft an
eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Gesellschaft
gezahlt werden, sind in diesem anderen
Staat von der Besteuerung ausgenommen, aber
nur insofern die Dividenden von der Besteuerung
ausgenommen wären, wenn beide Gesellschaften
in diesem anderen Vertragstaat ansässig wären.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genußaktien oder Genußscheinen, Gründeranteilen
oder anderen Rechten — ausgenommen
Forderungen — mit Gewinnbeteiligung sowie
aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,
in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist,
den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
(5) Hat der in einem Vertragstaat ansässige
Empfanger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat,
in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft
ansässig ist, eine Betriebstätte und gehört
die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte,
ist Artikel 7 anzuwenden.
(6) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates,
das in dem anderen Vertragstaat durch
eine dort gelegene Betriebstätte tätig ist, werden,
nachdem sie gemäß Artikel 7 besteuert worden
sind, mit dem verbleibenden Betrag nach dem
innerstaatlichen Recht dieses anderen Staates,
in dem sich die Betriebstätte befindet, besteuert
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen
und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen in dem
anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat,
aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber
15 vom Hundert des Betrages der Zinsen nicht
übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch
Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit
einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und
aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,
aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen
gleichgestellt sind.
(4) Hat der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat,
aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte
und gehört die Forderung, für die die Zinsen
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte,
ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat
stammend, wenn der Schuldner dieser Staat
selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder
eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat
aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht
darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist
oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte
und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt
werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen
worden und trägt die Betriebstätte die
Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat
stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen
deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der
zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den
Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur
auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem
Fall darf der übersteigende Betrag nach dem
Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat
stammen und an eine in dem anderen
Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden,
dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch in
dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach
dem Recht dieses Staates besteuert werden; die
Steuer darf aber 10 vom Hundert des Betrages
der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen
jeder Art, die für die Benutzung oder für das
Recht auf Benutzung von Urheberrechten an
literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen
Werken einschließlich kinematographischer
Filme sowie Fernsehfilme und -tonbänder,
von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen,
Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder
für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Ausrüstungen oder für die Mitteilung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Hat der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen
Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen,
eine Betriebstätte und gehören die Rechte
oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte,
ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem
Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner
dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften
oder eine in diesem Staat ansässige Person
ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren,
ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat
ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat
eine Betriebstätte und ist der Vertrag,
auf Grund dessen die Lizenzgebühren zu zahlen
sind, für Zwecke der Betriebstätte geschlossen
und trägt die Betriebstätte selbst die Lizenzgebühren,
so gelten die Lizenzgebühren als aus dem
Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte
liegt.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen
deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen
an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag,
den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel
nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In
diesem Fall darf der übersteigende Betrag nach
dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 Ab-
satz 2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen
Vermögens, das Betriebsvermögen einer
Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines
Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat,
oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über
die eine in einem Vertragstaat ansässige Person
für die Ausübung eines freien Berufes in dem
anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger
Gewinne, die bei der Veräußerung einer
solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit
dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen
festen Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem
anderen Staat besteuert werden. Jedoch dürfen
Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22
Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur
in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem
dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten
Artikel besteuert werden darf.
(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den
Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens
dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem der Veräußerer ansässig ist. Diese
Gewinne dürfen jedoch in dem anderen Staat
besteuert werden, wenn der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung sechs Monate
nicht übersteigt und das veräußerte Vermögen
in diesem anderen Staat gelegen ist. Aktien gelten
im Sinn dieses Absatzes als in dem Staat gelegen,
in dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
(1) Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person aus einem freien Beruf
bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß die Tätigkeit in dem
anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die
Tätigkeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür
bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat
besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person aus einem in dem anderen Vertragstaat
ausgeübten freien Beruf bezieht, nur in
dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat
insgesamt nicht länger ab 183 Tage während
des betreffenden Kalenderjahres aufhält,
und
b) die Vergütungen von einer Person oder für
eine Person gezahlt werden, die nicht in
dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen
werden, die die Person, die die Vergütungen
zahlt, in dem anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels
dürfen Vergütungen, die von einer in einem Vertragstaat
ansässigen Person an eine in dem anderen
Vertragstaat ansässige Person für eine außerhalb
des erstgenannten Staates ausgeübte freiberufliche
Tätigkeit gezahlt werden, in diesem
erstgenannten Staat mit einem Satz besteuert
werden, der 10 vom Hundert des Bruttobetrages
dieser Vergütungen nicht übersteigt.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3
dieses Artikels sind auch auf Leistungen eines
Unternehmens anzuwenden, die in Form freiberuflicher
Tätigkeit erbracht werden.
(5) Ungeachtet des Artikels 7 und der Absätze
1, 2, 3 und 4 dieses Artikels dürfen Vergütungen,
die von einer in einem Vertragstaat
ansässigen Person an ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates für eine Tätigkeit gezahlt
werden, die in dem erstgenannten Vertragstaat
im Zusammenhang mit einer Bauausführung
oder Montage, deren Dauer sechs Monate nicht
überschreitet, ausgeübt wird, in dem erstgenannten
Vertragstaat mit einem Satz besteuert werden,
der 10 vom Hundert des Bruttobetrages
dieser Vergütungen nicht übersteigt.
(6) Die in diesem Artikel vorgesehene Begrenzung
des Satzes der in einem Vertragstaat erhobenen
Steuer berührt nicht die Rechtsvorschriften
dieses Staates über die Besteuerung der Nettoeinkünfte
aus der geleisteten Arbeit.
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20
dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige Person
aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in
diesem Staat besteuert werden, es sei denn,
daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat
ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt,
so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in
dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person für eine in dem anderen Vertragstaat
ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in
dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat
insgesamt nicht länger als 183 Tage während
des betreffenden Kalenderjahres aufhält,
und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber
oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,
der nicht in dem anderen Staat ansässig ist,
und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getra-
gen werden, die der Arbeitgeber in dem
anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen
Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an
Bord eines von einem Unternehmen im internationalen
Verkehr betriebenen Schiffes oder Luftfahrzeuges
ausgeübt wird, in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem sich der Sitz des Unternehmens
befindet.
Artikel 16
Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft
als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates
einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen
Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem anderen
Staat besteuert werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen
Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-,
Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler
und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser
Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen,
in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
(2) Diese Einkünfte dürfen jedoch in dem im
vorstehenden Absatz 1 genannten Staat nicht
besteuert werden, wenn die Tätigkeit anläßlich
eines Besuches in diesem Staat durch eine in dem
anderen Vertragstaat ansässige Person erfolgt
und dieser Besuch von diesem anderen Vertragstaat,
einer seiner Gebietskörperschaften oder
einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung
oder Organisation dieses anderen Staates finanziert
wird.
Artikel 18
Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die
einer in einem Vertragstaat ansässigen Person
für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,
nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19
Öffentliche Funktionen
(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter,
die von einem Vertragstaat oder einer seiner
Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus
einem errichteten Sondervermögen an eine natürliche
Person für die diesem Staat oder der Ge-
bietskörperschaft in Ausübung öffentlicher
Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden,
dürfen in diesem Staat besteuert werden.
(2) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit
einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit
eines der Vertragstaaten oder einer seiner
Gebietskörperschaften erbracht werden, finden
die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.
Artikel 20
Studenten und Professoren
(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling,
der Staatsangehöriger eines Vertragstaates ist und
sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich
zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für
seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung
erhält, werden in dem anderen Staat
nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus
Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.
(2) Vergütungen, die ein Professor oder Lehrer
bezieht, der Staatsangehöriger eines Vertragstaates
ist und der sich in dem anderen Vertragstaat
zur Ausübung einer Lehrtätigkeit oder
wissenschaftlicher Forschung aufhält, werden in
diesem anderen Staat nicht besteuert, vorausgesetzt,
daß sich der Professor oder Lehrer dort
nicht dauernd aufhält und diese Vergütungen aus
Quellen außerhalb dieses anderen Staates stammen;
diese Bestimmung gilt auch für Personen,
die Staatsangehörige eines Vertragstaates sind
und sich in dem anderen Vertragstaat zur Ausübung
wissenschaftlicher Forschung aufhalten.
(3) Vergütungen aller Art, die für eine insgesamt
183 Tage im Jahr nicht übersteigende
unselbständige Arbeit von Studenten oder Lehrlingen
bezogen werden, die Staatsangehörige
eines der beiden Vertragstaaten sind und sich
aus diesem Staat in den anderen Vertragstaat
begeben haben, um eine praktische Ausbildung
im Zusammenhang mit ihren Studien oder ihrer
Ausbildung zu erhalten, sind in dem Vertragstaat,
in dem diese unselbständige Arbeit ausgeübt
wird, von der Steuer befreit.
Artikel 21
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
(1) Einkünfte, die ihre Quelle in einem Vertragstaat
haben, dürfen in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß dieses Abkommen
eine anderslautende Bestimmung enthält.
(2) Einkünfte, die aus Quellen außerhalb der
beiden Vertragstaaten stammen, dürfen nur in
dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der
Empfänger dieser Einkünfte ansässig ist, sofern
sie nicht auf Grund der vorhergehenden Artikel
dieses Abkommens in dem anderen Vertragstaat
besteuert werden dürfen.
Artikel 22
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des
Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte eines Unternehmens
darstellt oder das zu einer der Ausübung eines
freien Berufes dienenden festen Einrichtung
gehört, darf in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sich die Betriebstätte oder die feste
Einrichtung befindet.
(3) Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen
Verkehr sowie bewegliches Vermögen,
das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge
dient, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem sich der Sitz des Unternehmens
befindet.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Person Einkünfte — mit Ausnahme von Einkünften,
die unter Absatz 2 fallen — oder hat sie
Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses
Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen
Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der
erstgenannte Staat diese Einkünfte oder dieses
Vermögen von der Besteuerung aus. Diese
Befreiung beschränkt nicht das Recht eines
der beiden Vertragstaaten, die solcherart befreiten
Hinkünfte oder das solcherart befreite Vermögen
bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11,
12, 13 Absatz 3 und 14 Absätze 3 und 5 in dem
anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen,
so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom
Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer
den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat
gezahlten Einkommensteuer entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil
der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht
übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die
in dem anderen Vertragstaat besteuert werden
dürfen.
(3) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Zinsen oder Lizenzgebühren aus der Türkischen
Republik und werden diese Zinsen oder Lizenz-
gebühren dort auf Grund besonderer, nach türkischem
Recht zur Förderung der türkischen
Wirtschaftsentwicklung vorgesehenen Maßnahmen
mit einem Satz besteuert, der auf weniger
als 10 vom Hundert ermäßigt ist, so wird auf
die in Österreich von diesen Einkünften erhobene
Steuer unter den in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen
ein Betrag von mindestens 10 vom Hundert
des Bruttobetrages dieser Zinsen oder dieser
Lizenzgebühren angerechnet.
Artikel 24
Austausch von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden die Informationen austauschen, die
erforderlich sind zur Durchführung dieses Abkommens
und des innerstaatlichen Rechts der
Vertragstaaten betreffend die unter das Abkommen
fallenden Steuern, soweit die diesem Recht
entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen
in Einklang steht. Alle so ausgetauschten Informationen
sind geheimzuhalten und dürfen nur
solchen Personen oder Behörden zugänglich
gemacht werden, die mit der Veranlagung oder
Einhebung der unter das Abkommen fallenden
Steuern befaßt sind, die diesbezügliche Rechtsmittel
behandeln oder die hinsichtlich der genannten
Steuern strafgerichtliche Verfolgung führen.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,
als verpflichte er einen der Vertragstaaten
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,
die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis
dieses oder des anderen Vertragstaates
abweichen;
b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen
oder im üblichen Verwaltungsablauf
dieses oder des anderen Vertragstaates
nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäftsverfahren preisgeben
würden oder deren Erteilung dem Ordre
public widerspräche.
Artikel 25
Gleichbehandlung
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates
dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer
Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders
oder belastender sind als die Besteuerung und
die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen die Staatsangehörigen des anderen Staates
unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind
oder unterworfen werden können.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 5 des Artikels 10
darf die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein
Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen
Veittagstaat hat, in dem anderen Staat nicht
ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen
des anderen Staates, die die gleiche
Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem
anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen
auf Grund des Personenstandes oder der
Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem
Gebiet ansässigen Personen gewährt.
(3) Die Unternehmen eines Vertragstaates,
deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar
oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat
ansässigen Person oder mehreren solchen
Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,
dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat
weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden,
die anders oder belastender sind als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen
des erstgenannten Staates unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
Artikel 26
Verständigungs verfahren
(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige
Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines
Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie
zu einer Besteuerung geführt haben oder führen
werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,
so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem
Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel
ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates
unterbreiten, in dem sie ansässig ist.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht
in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,
so wird sie sich bemühen, den Fall
durch Verständigung mit der zuständigen Behörde
des anderen Vertragstaates so zu regeln,
daß eine dem Abkommen nicht entsprechende
Besteuerung vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
des Abkommens entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
können zur Herbeiführung einer Einigung
im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar
miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher
Meinungsaustausch für die Herbeiführung der
Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher
Meinungsaustausch in einet Kommission durchgeführt
werden, die aus Vertretern der zuständigen
Behörden der Vertragstaaten besteht.
(5) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates,
die in dem anderen Vertragstaat eine unselbständige
Arbeit ausüben, können sich zur Regelung
ihrer damit im Zusammenhang stehenden steuerlichen
Angelegenheiten der Hilfe von Beamten
bedienen, die von einer Behörde ihres Heimatstaates
zu diesem Zweck in den anderen Vertragstaat
entsandt wurden. Die Rechte und Pflichten
dieser Behörden und Beamten bestimmen sich
nach den Rechtsvorschriften, die in diesem
anderen Vertragstaat für Bevollmächtigte gelten,
die in gleichen Angelegenheiten tätig sind.
Artikel 27
Diplomatische und konsularische Beamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen
Vorrechte, die den diplomatischen und
konsularischen Beamten nach den allgemeinen
Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer
Vereinbarungen zustehen.
Artikel 28
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Ankara ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine
Bestimmungen finden Anwendung
a) in der Türkischen Republik für alle Steuerzeiträume,
die nach dem 1. Jänner des Jahres
enden, das dem Jahr folgt, in dem das
Abkommen in Kraft getreten ist;
b) in der Republik Österreich für Steuern, die
für Jahre erhoben werden, die dem Jahr
folgen, in dem das Abkommen in Kraft
getreten ist.
Artikel 29
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es
nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt
worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen
auf diplomatischem Weg unter Einhaltung
einer Frist von mindestens sechs Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem
Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
a) in der Türkischen Republik
für alle Steuerzeiträume, die am oder nach
dem 31. Dezember des Jahres enden, das
dem Jahr der Kündigung folgt;
b) in der Republik Österreich
für Steuern, die für Jahre erhoben werden,
die dem Jahr der Kündigung folgen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Staaten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit ihren Siegern versehen.
Geschehen zu Wien, am 3. November 1970,
in doppelter Urschrift, in deutscher und türkischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dt. Josef Hammerschmidt
Für die Türkische Republik
Rahmi Gümrükcüoglu
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 15. Juni 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 24. September 1973 ausgetauscht
worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 am selben Tag in Kraft
getreten.