Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
595_1973 AT

595. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 595. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Nachdem das am 3. November 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Türkischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und

zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen, welches also lautet

Die Republik Österreich

und

die Türkische Republik

sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

die Doppelbesteuerung zu vermeiden

und bestimmte andere Fragen zu regeln, übereingekommen

wie folgt

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in

einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht

auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Ein-

kommen und vom Vermögen, die für Rechnung

eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften

erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom.

Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von

Teilen des Einkommens oder des Vermögens

erhoben werden, einschließlich der Steuern vom

Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder

unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern

vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für

die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in der Türkischen Republik

(i) die Einkommensteuer (Gelir vergisi);

(ii) die Körperschaftsteuer (Kurumlar vergisi);

b) in der Republik Österreich

(i) die Einkommensteuer;

(ii) die Körperschaftsteuer;

(iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung

des Wohnbaues und für

Zwecke des Familienlastenausgleiches;

(iv) der Katastrophenfondsbeitrag vom

Einkommen;

(v) die Sonderabgabe vom Einkommen;

(vi) die Aufsichtsratsabgabe;

(vii) die Vermögensteuer;

(viii) der Katastrophenfondsbeitrag vom

Vermögen ;

(ix) die Sonderabgabe vom Vermögen;

(x) die Abgabe von Vermögen, die der

Erbschaftssteuer entzogen sind;

(xi) die Gewerbesteuer einschließlich der

Lohnsummensteuer;

(xii) die Grundsteuer;

(xiii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben;

(xiv) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben zum Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen;

(xv) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten

Grundstücken.

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern

gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den

zurzeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle

erhoben werden. Die zuständigen Behörden der

Vertragstaaten teilen einander die Änderungen

mit, die bei den unter das Abkommen fallenden

Steuern eingetreten sind.

Artikel 3

Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert

a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat"

und „der andere Vertragstaat", je nach dem

Zusammenhang, die Türkische Republik

oder die Republik Österreich;

b) bedeutet der Ausdruck „Steuer" die in

Artikel 2 dieses Abkommens genannten

Steuern;

c) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche

Personen, Gesellschaften und alle anderen

Personenvereinigungen ;

d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische

Personen oder Rechtsträger, die für

die Besteuerung wie juristische Personen behandelt

werden;

e) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige"

(i) in der Türkischen Republik natürliche

Personen, die gemäß dem „Gesetz über

die türkische Staatsangehörigkeit" die

türkische Staatsangehörigkeit besitzen

und alle juristischen Personen, Personengesellschaften

und anderen Personenvereinigungen,

die nach dem in der

Türkischen Republik geltenden Recht

errichtet worden sind;

(ii) in der Republik Österreich alle natürlichen

Personen, die die Staatsangehörigkeit

der Republik Österreich besitzen,

und alle juristischen Personen, Personengesellschaften

und anderen Personenvereinigungen,

die nach dem in der Republik

Österreich geltenden Recht errichtet

worden sind;

f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen

eines Vertragstaates" und „Unternehmen

des anderen Vertragstaates", je nachdem,

ein Unternehmen, das von einem in einem

Vertragstaat ansässigen Person betrieben

wird, oder ein Unternehmen, das von einer

in dem anderen Vertragsstaat ansässigen

Person betrieben wird;

g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

(i) in der Türkischen Republik den Minister

der Finanzen oder seine gehörig bevollmächtigten

Vertreter,

(ii) in der Republik Österreich das Bundesministerium

für Finanzen.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch

einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte

Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem

Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,

welche Gegenstand des Abkommens sind.

Artikel 4

Steuerlicher Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige

Person" eine Person, die nach dem Recht dieses

Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres

ständigen Aufenthalts, ihres Sitzes, des Ortes

ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen

Merkmals steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in

beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig,

in dem sie über eine ständige Wohnstätte

verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten

über eine ständige Wohnstätte,

so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig,

zu dem sie die engeren persönlichen und

wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt

der Lebensinteressen).

b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem

Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der

Lebensinteressen hat, oder verfugt sie in

keinem der Vertragstaaten über eine ständige

Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat

ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hat.

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden Vertragstaaten oder in keinem

der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem

Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit

sie besitzt.

d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit

beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,

so werden die zuständigen Behörden

der Vertragstaaten versuchen, die Frage gemäß

Artikel 26 zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche

Person in beiden Vertragstaaten ansässig,

so werden die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

versuchen, die Frage gemäß Artikel 26 zu

regeln.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

in der die Tätigkeit des Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine

andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren

Dauer sechs Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung von

Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt

werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten

werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zu dem Zweck

unterhalten werden, durch ein anderes

Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu

werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen Güter oder Waren

einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen zu werben, Informationen

zu erteilen, wissenschaftliche Forschung

zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten

auszuüben, die vorbereitender Art

sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Schließt ein Unternehmen eines Vertragstaates

in dem anderen Vertragstaat durch Vermittlung

einer Person — mit Ausnahme eines

unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 —

nicht nur gelegentlich Verträge ab und ist diese

Person bevollmächtigt, im Namen des Unter-

nehmens solche Verträge abzuschließen, so wird

dieses Unternehmen so behandelt, als habe es in

diesem anderen Staat eine Betriebstätte, es sei

denn, daß sich diese Verträge auf den Einkauf

von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränken.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird

nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine

Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil

es dort seine Tätigkeit durch einen Makler,

Kommissionär oder einen anderen unabhängigen

Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen

ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat

ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft

beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht

wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist

oder dort (entweder durch eine Betriebstätte

oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,

wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte

der anderen.

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"

bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,

in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck

umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum

unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote

Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,

Fischfangplätze aller Art, die Rechte, auf die die

Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke

Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem

Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche

oder feste Vergütungen für die Ausbeutung

oder das Recht auf Ausbeutung von

Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen;

Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht

als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren

Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung

unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes

dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates

dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine

Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das

Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus,

so dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem

anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,

als sie dieser Betriebstätte zugerechnet

werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates

seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch

eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in

jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne

zuzurechnen, die sie hätte erzielen können,

wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit

unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als

selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und

im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte

sie ist, völlig unabhängig gewesen

wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer

Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte

entstandenen Aufwendungen zum Abzug zugelassen,

gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem

die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden

sind.

(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern

oder Waren für das Unternehmen wird einer

Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die

in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener

Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels

nicht berührt.

Artikel 8

Schiffahrt und Luftfahrt

Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder

Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen

nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in

dem sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar

oder mittelbar an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle oder am Kapital eines

Unternehmens des anderen Vertragstaates

beteiligt ist, oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar

an der Geschäftsleitung, der Kontrolle

oder am Kapital eines Unternehmens eines

Vertragstaates und eines Unternehmens des

anderen Vertragstaates beteiligt sind,

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen

hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder

finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart

oder auferlegt werden, die von denen ab-

weichen, die unabhängige Unternehmen miteinander

vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne,

die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen

erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen

aber nicht erzielt hat, den Gewinnen

dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend

besteuert werden.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen

Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen in dem

anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem

Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses

Staates besteuert werden; die Steuer darf aber

nicht übersteigen

a) 25 vom Hundert des Bruttobetrages der

Dividenden, wenn der Empfänger eine

Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft)

ist, die unmittelbar über mindestens

25 vom Hundert des Kapitals der die

Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b) 35 vom Hundert des Bruttobetrages der

Dividenden in allen anderen Fällen.

(3) Dividenden, die von einer in einem der beiden

Vertragstaaten ansässigen Gesellschaft an

eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Gesellschaft

gezahlt werden, sind in diesem anderen

Staat von der Besteuerung ausgenommen, aber

nur insofern die Dividenden von der Besteuerung

ausgenommen wären, wenn beide Gesellschaften

in diesem anderen Vertragstaat ansässig wären.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,

Genußaktien oder Genußscheinen, Gründeranteilen

oder anderen Rechten — ausgenommen

Forderungen — mit Gewinnbeteiligung sowie

aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende

Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,

in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist,

den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

(5) Hat der in einem Vertragstaat ansässige

Empfanger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat,

in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft

ansässig ist, eine Betriebstätte und gehört

die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt

werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte,

ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates,

das in dem anderen Vertragstaat durch

eine dort gelegene Betriebstätte tätig ist, werden,

nachdem sie gemäß Artikel 7 besteuert worden

sind, mit dem verbleibenden Betrag nach dem

innerstaatlichen Recht dieses anderen Staates,

in dem sich die Betriebstätte befindet, besteuert

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen

und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen in dem

anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat,

aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses

Staates besteuert werden; die Steuer darf aber

15 vom Hundert des Betrages der Zinsen nicht

übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen

Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch

Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit

einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und

aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen

Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,

aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen

gleichgestellt sind.

(4) Hat der in einem Vertragstaat ansässige

Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat,

aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte

und gehört die Forderung, für die die Zinsen

gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte,

ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat

stammend, wenn der Schuldner dieser Staat

selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder

eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat

aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht

darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist

oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte

und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt

werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen

worden und trägt die Betriebstätte die

Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat

stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und einem

Dritten besondere Beziehungen und übersteigen

deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der

zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den

Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur

auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem

Fall darf der übersteigende Betrag nach dem

Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses

Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat

stammen und an eine in dem anderen

Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden,

dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch in

dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach

dem Recht dieses Staates besteuert werden; die

Steuer darf aber 10 vom Hundert des Betrages

der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen

jeder Art, die für die Benutzung oder für das

Recht auf Benutzung von Urheberrechten an

literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen

Werken einschließlich kinematographischer

Filme sowie Fernsehfilme und -tonbänder,

von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen,

Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder

für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung

gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Ausrüstungen oder für die Mitteilung

gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Hat der in einem Vertragstaat ansässige

Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen

Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen,

eine Betriebstätte und gehören die Rechte

oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren

gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte,

ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem

Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner

dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften

oder eine in diesem Staat ansässige Person

ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren,

ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat

ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat

eine Betriebstätte und ist der Vertrag,

auf Grund dessen die Lizenzgebühren zu zahlen

sind, für Zwecke der Betriebstätte geschlossen

und trägt die Betriebstätte selbst die Lizenzgebühren,

so gelten die Lizenzgebühren als aus dem

Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte

liegt.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und einem

Dritten besondere Beziehungen und übersteigen

deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen

an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag,

den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel

nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In

diesem Fall darf der übersteigende Betrag nach

dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses

Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 Ab-

satz 2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen

Vermögens, das Betriebsvermögen einer

Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines

Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat,

oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über

die eine in einem Vertragstaat ansässige Person

für die Ausübung eines freien Berufes in dem

anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger

Gewinne, die bei der Veräußerung einer

solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit

dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen

festen Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem

anderen Staat besteuert werden. Jedoch dürfen

Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22

Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur

in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem

dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten

Artikel besteuert werden darf.

(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den

Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens

dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem der Veräußerer ansässig ist. Diese

Gewinne dürfen jedoch in dem anderen Staat

besteuert werden, wenn der Zeitraum zwischen

Anschaffung und Veräußerung sechs Monate

nicht übersteigt und das veräußerte Vermögen

in diesem anderen Staat gelegen ist. Aktien gelten

im Sinn dieses Absatzes als in dem Staat gelegen,

in dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet.

Artikel 14

Selbständige Arbeit

(1) Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Person aus einem freien Beruf

bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß die Tätigkeit in dem

anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die

Tätigkeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür

bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat

besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,

die eine in einem Vertragstaat ansässige

Person aus einem in dem anderen Vertragstaat

ausgeübten freien Beruf bezieht, nur in

dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich in dem anderen Staat

insgesamt nicht länger ab 183 Tage während

des betreffenden Kalenderjahres aufhält,

und

b) die Vergütungen von einer Person oder für

eine Person gezahlt werden, die nicht in

dem anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte

oder einer festen Einrichtung getragen

werden, die die Person, die die Vergütungen

zahlt, in dem anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels

dürfen Vergütungen, die von einer in einem Vertragstaat

ansässigen Person an eine in dem anderen

Vertragstaat ansässige Person für eine außerhalb

des erstgenannten Staates ausgeübte freiberufliche

Tätigkeit gezahlt werden, in diesem

erstgenannten Staat mit einem Satz besteuert

werden, der 10 vom Hundert des Bruttobetrages

dieser Vergütungen nicht übersteigt.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3

dieses Artikels sind auch auf Leistungen eines

Unternehmens anzuwenden, die in Form freiberuflicher

Tätigkeit erbracht werden.

(5) Ungeachtet des Artikels 7 und der Absätze

1, 2, 3 und 4 dieses Artikels dürfen Vergütungen,

die von einer in einem Vertragstaat

ansässigen Person an ein Unternehmen des anderen

Vertragstaates für eine Tätigkeit gezahlt

werden, die in dem erstgenannten Vertragstaat

im Zusammenhang mit einer Bauausführung

oder Montage, deren Dauer sechs Monate nicht

überschreitet, ausgeübt wird, in dem erstgenannten

Vertragstaat mit einem Satz besteuert werden,

der 10 vom Hundert des Bruttobetrages

dieser Vergütungen nicht übersteigt.

(6) Die in diesem Artikel vorgesehene Begrenzung

des Satzes der in einem Vertragstaat erhobenen

Steuer berührt nicht die Rechtsvorschriften

dieses Staates über die Besteuerung der Nettoeinkünfte

aus der geleisteten Arbeit.

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20

dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,

die eine in einem Vertragstaat ansässige Person

aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in

diesem Staat besteuert werden, es sei denn,

daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat

ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt,

so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in

dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,

die eine in einem Vertragstaat ansässige

Person für eine in dem anderen Vertragstaat

ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in

dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich in dem anderen Staat

insgesamt nicht länger als 183 Tage während

des betreffenden Kalenderjahres aufhält,

und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber

oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,

der nicht in dem anderen Staat ansässig ist,

und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte

oder einer festen Einrichtung getra-

gen werden, die der Arbeitgeber in dem

anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen

Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an

Bord eines von einem Unternehmen im internationalen

Verkehr betriebenen Schiffes oder Luftfahrzeuges

ausgeübt wird, in dem Vertragstaat

besteuert werden, in dem sich der Sitz des Unternehmens

befindet.

Artikel 16

Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

und ähnliche Zahlungen, die eine in einem

Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft

als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates

einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen

Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem anderen

Staat besteuert werden.

Artikel 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen

Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-,

Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler

und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser

Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen,

in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

(2) Diese Einkünfte dürfen jedoch in dem im

vorstehenden Absatz 1 genannten Staat nicht

besteuert werden, wenn die Tätigkeit anläßlich

eines Besuches in diesem Staat durch eine in dem

anderen Vertragstaat ansässige Person erfolgt

und dieser Besuch von diesem anderen Vertragstaat,

einer seiner Gebietskörperschaften oder

einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung

oder Organisation dieses anderen Staates finanziert

wird.

Artikel 18

Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die

einer in einem Vertragstaat ansässigen Person

für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,

nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19

Öffentliche Funktionen

(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter,

die von einem Vertragstaat oder einer seiner

Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus

einem errichteten Sondervermögen an eine natürliche

Person für die diesem Staat oder der Ge-

bietskörperschaft in Ausübung öffentlicher

Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden,

dürfen in diesem Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für

Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit

einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit

eines der Vertragstaaten oder einer seiner

Gebietskörperschaften erbracht werden, finden

die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.

Artikel 20

Studenten und Professoren

(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling,

der Staatsangehöriger eines Vertragstaates ist und

sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich

zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für

seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung

erhält, werden in dem anderen Staat

nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus

Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

(2) Vergütungen, die ein Professor oder Lehrer

bezieht, der Staatsangehöriger eines Vertragstaates

ist und der sich in dem anderen Vertragstaat

zur Ausübung einer Lehrtätigkeit oder

wissenschaftlicher Forschung aufhält, werden in

diesem anderen Staat nicht besteuert, vorausgesetzt,

daß sich der Professor oder Lehrer dort

nicht dauernd aufhält und diese Vergütungen aus

Quellen außerhalb dieses anderen Staates stammen;

diese Bestimmung gilt auch für Personen,

die Staatsangehörige eines Vertragstaates sind

und sich in dem anderen Vertragstaat zur Ausübung

wissenschaftlicher Forschung aufhalten.

(3) Vergütungen aller Art, die für eine insgesamt

183 Tage im Jahr nicht übersteigende

unselbständige Arbeit von Studenten oder Lehrlingen

bezogen werden, die Staatsangehörige

eines der beiden Vertragstaaten sind und sich

aus diesem Staat in den anderen Vertragstaat

begeben haben, um eine praktische Ausbildung

im Zusammenhang mit ihren Studien oder ihrer

Ausbildung zu erhalten, sind in dem Vertragstaat,

in dem diese unselbständige Arbeit ausgeübt

wird, von der Steuer befreit.

Artikel 21

Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

(1) Einkünfte, die ihre Quelle in einem Vertragstaat

haben, dürfen in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß dieses Abkommen

eine anderslautende Bestimmung enthält.

(2) Einkünfte, die aus Quellen außerhalb der

beiden Vertragstaaten stammen, dürfen nur in

dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der

Empfänger dieser Einkünfte ansässig ist, sofern

sie nicht auf Grund der vorhergehenden Artikel

dieses Abkommens in dem anderen Vertragstaat

besteuert werden dürfen.

Artikel 22

Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des

Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat

besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen

einer Betriebstätte eines Unternehmens

darstellt oder das zu einer der Ausübung eines

freien Berufes dienenden festen Einrichtung

gehört, darf in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem sich die Betriebstätte oder die feste

Einrichtung befindet.

(3) Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen

Verkehr sowie bewegliches Vermögen,

das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge

dient, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem sich der Sitz des Unternehmens

befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

Artikel 23

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Person Einkünfte — mit Ausnahme von Einkünften,

die unter Absatz 2 fallen — oder hat sie

Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses

Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen

Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der

erstgenannte Staat diese Einkünfte oder dieses

Vermögen von der Besteuerung aus. Diese

Befreiung beschränkt nicht das Recht eines

der beiden Vertragstaaten, die solcherart befreiten

Hinkünfte oder das solcherart befreite Vermögen

bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11,

12, 13 Absatz 3 und 14 Absätze 3 und 5 in dem

anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen,

so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom

Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer

den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat

gezahlten Einkommensteuer entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil

der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht

übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die

in dem anderen Vertragstaat besteuert werden

dürfen.

(3) Bezieht eine in Österreich ansässige Person

Zinsen oder Lizenzgebühren aus der Türkischen

Republik und werden diese Zinsen oder Lizenz-

gebühren dort auf Grund besonderer, nach türkischem

Recht zur Förderung der türkischen

Wirtschaftsentwicklung vorgesehenen Maßnahmen

mit einem Satz besteuert, der auf weniger

als 10 vom Hundert ermäßigt ist, so wird auf

die in Österreich von diesen Einkünften erhobene

Steuer unter den in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen

ein Betrag von mindestens 10 vom Hundert

des Bruttobetrages dieser Zinsen oder dieser

Lizenzgebühren angerechnet.

Artikel 24

Austausch von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden die Informationen austauschen, die

erforderlich sind zur Durchführung dieses Abkommens

und des innerstaatlichen Rechts der

Vertragstaaten betreffend die unter das Abkommen

fallenden Steuern, soweit die diesem Recht

entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen

in Einklang steht. Alle so ausgetauschten Informationen

sind geheimzuhalten und dürfen nur

solchen Personen oder Behörden zugänglich

gemacht werden, die mit der Veranlagung oder

Einhebung der unter das Abkommen fallenden

Steuern befaßt sind, die diesbezügliche Rechtsmittel

behandeln oder die hinsichtlich der genannten

Steuern strafgerichtliche Verfolgung führen.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,

als verpflichte er einen der Vertragstaaten

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,

die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis

dieses oder des anderen Vertragstaates

abweichen;

b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen

oder im üblichen Verwaltungsablauf

dieses oder des anderen Vertragstaates

nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,

Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis

oder ein Geschäftsverfahren preisgeben

würden oder deren Erteilung dem Ordre

public widerspräche.

Artikel 25

Gleichbehandlung

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates

dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer

Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die anders

oder belastender sind als die Besteuerung und

die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen die Staatsangehörigen des anderen Staates

unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind

oder unterworfen werden können.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 5 des Artikels 10

darf die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein

Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen

Veittagstaat hat, in dem anderen Staat nicht

ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen

des anderen Staates, die die gleiche

Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als

verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem

anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen

auf Grund des Personenstandes oder der

Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem

Gebiet ansässigen Personen gewährt.

(3) Die Unternehmen eines Vertragstaates,

deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar

oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat

ansässigen Person oder mehreren solchen

Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,

dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat

weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden,

die anders oder belastender sind als die

Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen

des erstgenannten Staates unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

Artikel 26

Verständigungs verfahren

(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige

Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines

Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie

zu einer Besteuerung geführt haben oder führen

werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,

so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem

Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel

ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates

unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht

in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,

so wird sie sich bemühen, den Fall

durch Verständigung mit der zuständigen Behörde

des anderen Vertragstaates so zu regeln,

daß eine dem Abkommen nicht entsprechende

Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung

des Abkommens entstehen, in gegenseitigem

Einvernehmen zu beseitigen.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

können zur Herbeiführung einer Einigung

im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar

miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher

Meinungsaustausch für die Herbeiführung der

Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher

Meinungsaustausch in einet Kommission durchgeführt

werden, die aus Vertretern der zuständigen

Behörden der Vertragstaaten besteht.

(5) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates,

die in dem anderen Vertragstaat eine unselbständige

Arbeit ausüben, können sich zur Regelung

ihrer damit im Zusammenhang stehenden steuerlichen

Angelegenheiten der Hilfe von Beamten

bedienen, die von einer Behörde ihres Heimatstaates

zu diesem Zweck in den anderen Vertragstaat

entsandt wurden. Die Rechte und Pflichten

dieser Behörden und Beamten bestimmen sich

nach den Rechtsvorschriften, die in diesem

anderen Vertragstaat für Bevollmächtigte gelten,

die in gleichen Angelegenheiten tätig sind.

Artikel 27

Diplomatische und konsularische Beamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen

Vorrechte, die den diplomatischen und

konsularischen Beamten nach den allgemeinen

Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer

Vereinbarungen zustehen.

Artikel 28

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die

Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich

in Ankara ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine

Bestimmungen finden Anwendung

a) in der Türkischen Republik für alle Steuerzeiträume,

die nach dem 1. Jänner des Jahres

enden, das dem Jahr folgt, in dem das

Abkommen in Kraft getreten ist;

b) in der Republik Österreich für Steuern, die

für Jahre erhoben werden, die dem Jahr

folgen, in dem das Abkommen in Kraft

getreten ist.

Artikel 29

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es

nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt

worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen

auf diplomatischem Weg unter Einhaltung

einer Frist von mindestens sechs Monaten zum

Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem

Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung

a) in der Türkischen Republik

für alle Steuerzeiträume, die am oder nach

dem 31. Dezember des Jahres enden, das

dem Jahr der Kündigung folgt;

b) in der Republik Österreich

für Steuern, die für Jahre erhoben werden,

die dem Jahr der Kündigung folgen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der beiden Staaten dieses Abkommen

unterzeichnet und mit ihren Siegern versehen.

Geschehen zu Wien, am 3. November 1970,

in doppelter Urschrift, in deutscher und türkischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dt. Josef Hammerschmidt

Für die Türkische Republik

Rahmi Gümrükcüoglu

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 15. Juni 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 24. September 1973 ausgetauscht

worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 am selben Tag in Kraft

getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →