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594_1993 AT

594. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 594. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn — Halbanschlußstelle Industriezeile im Bereich der Stadt Linz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet

Die Halbanschlußstelle Industriezeile der A 7 Mühlkreis Autobahn wird im Bereich der Stadt Linz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Halbanschlußstelle liegt bei km 8,83 der A 7 Mühlkreis Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsstraße die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz (Schachermayerstraße) her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraße dieser Halbanschlußstelle aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Linz aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 665.90 im Maßstab 1:1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Gleichzeitig mit dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 24. Juli 1974, BGBl. Nr. 513, bezüglich der Anschlußstelle Füchselstraße aufgehoben.

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