594. Verordnung: Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet
§ 1. Der Pauschbetrag bei vorübergehend
beschäftigten Arbeitnehmern beträgt
1. bei allen ausschließlich körperlich tätigen
Arbeitnehmern 2% des Bruttolohnes,
2. bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen
für Gebietskörperschaften durchführen,
sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen
Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und
Filmschaffende
a) wenn der Taglohn 600 S, aber nicht 750 S,
oder der Wochenlohn 2400 S, aber nicht
3000 S übersteigt, 15% des vollen Betrages
der Bezüge,
b) wenn der Taglohn 525 S, aber nicht 600 S,
oder der Wochenlohn 2100 S, aber nicht
2400 S übersteigt, 12% des vollen Betrages
der Bezüge,
c) wenn der Taglohn 450 S, aber nicht 525 S,
oder der Wochenlohn 1800 S, aber nicht
2100 S übersteigt, 9% des vollen Betrages
der Bezüge,
d) wenn der Taglohn 375 S, aber nicht 450 S,
oder der Wochenlohn 1500 S, aber nicht
1800 S übersteigt, 7% des vollen Betrages
der Bezüge,
e) wenn der Taglohn 300 S, aber nicht 375 S,
oder der Wochenlohn 1200 S, aber nicht
1500 S übersteigt, 4% des vollen Betrages
der Bezüge,
f) wenn der Taglohn 250 S, aber nicht 300 S,
oder der Wochenlohn 1000 S, aber nicht
1200 S übersteigt, 3% des vollen Betrages
der Bezüge,
g) wenn der Taglohn 250 S oder der
Wochenlohn 1000 S nicht übersteigt, 2%
des vollen Betrages der Bezüge.
§ 2. Diese Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1988 enden.