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594_1988 AT

594. Verordnung: Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 594. Verordnung: Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern

Auf Grund des § 69 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet

§ 1. Der Pauschbetrag bei vorübergehend

beschäftigten Arbeitnehmern beträgt

1. bei allen ausschließlich körperlich tätigen

Arbeitnehmern 2% des Bruttolohnes,

2. bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen

für Gebietskörperschaften durchführen,

sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen

Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und

Filmschaffende

a) wenn der Taglohn 600 S, aber nicht 750 S,

oder der Wochenlohn 2400 S, aber nicht

3000 S übersteigt, 15% des vollen Betrages

der Bezüge,

b) wenn der Taglohn 525 S, aber nicht 600 S,

oder der Wochenlohn 2100 S, aber nicht

2400 S übersteigt, 12% des vollen Betrages

der Bezüge,

c) wenn der Taglohn 450 S, aber nicht 525 S,

oder der Wochenlohn 1800 S, aber nicht

2100 S übersteigt, 9% des vollen Betrages

der Bezüge,

d) wenn der Taglohn 375 S, aber nicht 450 S,

oder der Wochenlohn 1500 S, aber nicht

1800 S übersteigt, 7% des vollen Betrages

der Bezüge,

e) wenn der Taglohn 300 S, aber nicht 375 S,

oder der Wochenlohn 1200 S, aber nicht

1500 S übersteigt, 4% des vollen Betrages

der Bezüge,

f) wenn der Taglohn 250 S, aber nicht 300 S,

oder der Wochenlohn 1000 S, aber nicht

1200 S übersteigt, 3% des vollen Betrages

der Bezüge,

g) wenn der Taglohn 250 S oder der

Wochenlohn 1000 S nicht übersteigt, 2%

des vollen Betrages der Bezüge.

§ 2. Diese Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1988 enden.

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