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594. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Kriegsopferfondsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 594. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Kriegsopferfondsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 582/1980, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten

„1. Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage,

Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage,

Hilflosenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu

den Kosten für Diätverpflegung;"

2. § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als

das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung

der Grundrente und einer allfälligen

Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag von

2511 S nicht erreicht."

3. § 12 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) An die Stelle der im Abs. 2 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1978

und an die Stelle des im Abs. 3 angeführten Betrages

mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 und in der

Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres

die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten

Beträge."

4. § 20 hat zu lauten

„§ 20. Blinde (§ 19 Abs. 2) erhalten zur Beschädigtenrente

auf Antrag eine Blindenführzulage. Die

Blindenführzulage beträgt monatlich 986 S. An die

Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner

1983 und in der Folge vom 1. Jänner eines

jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte

Betrag."

5. § 34 erster Satz hat zu lauten

„Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare

Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente

(Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente,

Elternrente) gewährt."

6. § 35 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Witwen(Witwer)rente wird als Grundrente

und als Zusatzrente geleistet."

7. § 35 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Die Zusatzrente ist — abgesehen von der im

Abs. 4 enthaltenen Regelung — auf Antrag und in

dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen

(§ 13) der Witwe (des Witwers) ohne

Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen

Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf

Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster

Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für

jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die

Witwe (der Witwer) zu sorgen hat, um den jeweiligen

im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag.

(4) Bei Zuerkennung einer Grundrente nach

Abs. 2 ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden,

ob und in welcher Höhe der Witwe (dem

Witwer) eine Zusatzrente zuzuerkennen ist."

8. § 35 a Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Witwen (Witwer) nach Beschädigten, die in

den letzten zwei Jahren vor dem Tod insgesamt

zwölf Monate lang eine Pflegezulage der Stufe III,

IV oder V oder eine Blindenzulage in der Höhe

einer dieser Pflegezulagen bezogen haben oder die

vor ihrem Tod ununterbrochen fünf Jahre lang

einen rechtskräftigen Anspruch auf eine dieser

Zulagen hatten, erhalten auf Antrag zur Witwen

(Witwer)rente eine monatliche Zulage, wenn

die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und die

eheliche Gemeinschaft bis zum Tode des Beschädigten

bestanden hat.

(2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt zwei Drittel

des jeweiligen Betrages jener Stufe der Pflege(Blinden)

zulage, die dem verstorbenen Ehegatten im

Zeitpunkte seines Todes zuerkannt war; sie

gebührt insoweit, als das Einkommen (§ 13) der

Witwe (des Witwers) die Summe aus Grundrente,

Zusatzrente und zwei Drittel der Pflege(Blinden)

zulage nicht erreicht."

9. § 36 hat zu lauten

„§ 36. (1) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten,

die bis zum Tod Anspruch auf eine

Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH oder

auf eine Pflegezulage hauen, ist der Anspruch auf

Witwen(Witwer)rente auch dann gewahrt, wenn

der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung

war.

(2) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten,

die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch

auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

70 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn

der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung

war, eine Witwen(Witwer)beihilfe zu bewilligen.

Die Witwen(Witwer)beihilfe ist in dem Ausmaß zu

zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der

Witwe (des Witwers) die im § 35 Abs. 3 aufgestellte

Einkommensgrenze zuzüglich eines Betrages von

zwei Dritteln der Grundrente nach § 35 Abs. 2

nicht erreicht.

(3) Die nach Abs. 2 bemessene Witwen(Witwer)

beihilfe gebührt mindestens im Betrag von 50 S

monatlich."

10. § 37 hat zu lauten

„§ 37. (1) Eine Witwen(Witwer)rente oder eine

Witwen(Witwer)beihilfe gebührt auch

1. der Frau,

2. dem Mann,

deren (dessen) Ehe mit dem (der) Beschädigten für

nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden

ist, wenn ihr (ihm) der (die) Beschädigte zur

Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag)

auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,

eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung

(Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen

vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.

(2) Eine Witwen(Witwer)rente oder eine Witwen

(Witwer)beihilfe gebührt jedoch nicht, wenn

1. die Ehegatten aus alleinigem Verschulden der

Ehefrau (des Ehemannes) nicht in ehelicher

Gemeinschaft gelebt haben;

2. eine erst nach dem schädigenden Ereignisse

geschlossene Ehe noch nicht ein Jahr gedauert

hat, es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes

Kind entstammt oder die Ehe von

Personen geschlossen worden ist, die bereits

früher miteinander verheiratet gewesen sind

und bei Fortdauer der früheren Ehe der

Anspruch auf Witwen(Witwer)rente oder

Witwen(Witwer)beihilfe nicht ausgeschlossen

gewesen wäre."

11. § 38 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Im Falle der Wiederverehelichung erlischt

der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung; an

die Stelle des Anspruches auf Witwen(Witwer)versorgung

tritt ein Anspruch auf Abfertigung in der

Höhe des 35fachen Monatsbetrages der Grundrente

(§ 35 Abs. 2), die der Witwe (dem Witwer) im

Monate der Wiederverehelichung zustand. Die

Abfertigung ist auch dann zu leisten, wenn die

Witwe (der Witwer) durch die Wiederverehelichung

die österreichische Staatsbürgerschaft verloren

hat. Witwen(Witwer)beihilfen (§ 36 Abs. 2)

sind nicht abzufertigen.

(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten,

durch Scheidung oder durch Aufhebung

aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der

Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung auf

Antrag wieder auf,

1. wenn und insolange der in Abs. 1 bezeichneten

Person aus dieser Ehe kein Anspruch auf

Versorgung (Unterhalt) in Höhe der nach

den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

jeweils in Betracht kommenden vollen Witwen

(Witwer)versorgung (§§ 35, 36) erwachsen

ist und

2. die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden

Verschulden dieser Person aufgelöst

worden ist oder im Falle der Nichtigerklärung

der Ehe diese Person als schuldlos

anzusehen ist und

3. im Falle einer Abfertigung gemäß Abs. 1

zweieinhalb Jahre seit dem seinerzeitigen

Erlöschen des Anspruches verstrichen sind."

12. § 38 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Im Falle der Wiederverehelichung mit einem

(einer) Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch

auf Witwen(Witwer)versorgung nicht, eine zur

Witwen(Witwer)rente geleistete Zulage (§ 35 a) ist

jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellen."

13. § 38 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

auf Witwen(Witwer)versorgung nach diesem Bundesgesetze

gebührt nur die für die Witwe (den Witwer)

günstigere Versorgung."

14. § 42 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit

gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebens-

jahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente

sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche

Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen

den Betrag von 1892 S und bei Doppelwaisen den

Betrag von 2993 S nicht erreicht.

(4) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981

und an die Stelle der im Abs. 3 angeführten Beträge

mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 und in der Folge

mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die

unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten

Beträge."

15. Im § 46 b Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck

„Witwenbeihilfe" durch den Ausdruck „Witwen

(Witwer)beihilfe" zu ersetzen.

16. Im § 51 Abs. 1 letzter Satz hat der Klammerausdruck

„(Beihilfe)" zu entfallen.

17. Im § 52 Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck

„Witwenbeihilfe" durch den Ausdruck „Witwen

(Witwer)beihilfe" zu ersetzen.

18. § 55 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Ansprüche auf Pflegezulage oder Blindenzulage

(§§ 18, 19), Blindenführzulage (§ 20), Hilflosenzulage

(§§ 18 a und 46 a), Zuschuß (§§ 14 und 46 b),

Sterbegeld (§ 47) sowie auf das Kleider- und

Wäschepauschale (Abschnitt VII der Anlage zu

§ 32) können weder verpfändet noch gepfändet

werden."

19. Nach § 55 a ist als Abschnitt XIV b einzufügen

„ABSCHNITT XIV b

Anspruchsübergang auf die Träger

der Sozialhilfe

§ 55 b. (1) Wird ein Versorgungsberechtigter auf

Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem

Pflege-, Wohn- oder Altenheim, in einer Anstalt

oder einem Heim für Geisteskranke oder Süchtige

oder in einer gleichartigen Einrichtung verpflegt, so

geht der Anspruch auf Beschädigten(Hinterbliebenen)

rente, Schwerstbeschädigtenzulage und

Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung bis zur

Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu

80 vH, wenn der Versorgungsberechtigte auf

Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den

Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu

50 vH dieses Anspruches auf den Träger der

Sozialhilfe über. Der vom Anspruchsübergang

erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren

unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 vH

dieses Anspruches. Wenn und soweit die Verpflegskosten

durch den vom Anspruchsübergang erfaßten

Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger

Anspruch auf Hilflosenzulage, Pflege- oder

Blindenzulage höchstens bis zu 80 vH auf den Träger

der Sozialhilfe über. Der Anspruchsübergang

tritt mit dem auf die Verständigung des Landesinvalidenamtes

durch den Sozialhilfeträger folgenden

Monat für die Dauer der Pflege ein. Die dem Versorgungsberechtigten

zu belassenden Beträge können

vom Landesinvalidenamt unmittelbar an die

unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt

werden.

(2) Hat das Landesinvalidenamt Leistungen

angewiesen, auf die dem Versorgungsberechtigten

gemäß Abs. 1 kein Anspruch mehr zustand, so kann

es diese Leistungen auf die gemäß Abs. 1 zu belassenden

Beträge (einschließlich der Sonderzahlungen

gemäß § 109) anrechnen.

(3) Gleichartige Ansprüche gegen die Träger der

Sozialversicherung gehen dem Anspruch gemäß

Abs. 1 vor."

20. Im § 57 Abs. 1 ist der Ausdruck „Witwenrente"

durch den Ausdruck „Witwen(Witwer)

rente" zu ersetzen.

21. § 57 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Voraussetzung für die Bewilligung der

Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer

Abfertigung ist, daß der gegenwärtige Grad der

Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschädigten

voraussichtlich dauernd ist, daß in Hinsicht auf den

allgemeinen Gesundheitszustand des Beschädigten

oder der Witwe (des Witwers) keine ärztlichen

Bedenken gegen die Abfertigung bestehen und daß

die Abfertigungssumme zur Gründung oder Erhaltung

einer gesicherten, den Lebensunterhalt voll

gewährleistenden oder wenigstens wesentlich

erleichternden Existenz Verwendung findet."

22. § 58 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Abfertigung ist mit dem einhundertzwanzigfachen

Betrage des abzufertigenden Rententeiles

zu bemessen. Abfertigungsfähig sind von

Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von 50 und 60 vH zwei Drittel,

von Beschädigtenrenten entsprechend einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 bis 100 vH

und von Witwen(Witwer)renten die Hälfte der

Rente. Beschädigtenrenten entsprechend einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH oder

40 vH, Zusatzrenten, Zulagen gemäß § 35 a, Familienzulagen,

Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen,

Schwerstbeschädigtenzulagen,

Hilflosenzulagen und Zuschüsse zu den Kosten für

Diätverpflegung sind nicht abfertigungsfähig."

23. § 59 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wenn sich eine Witwe (ein Witwer), deren

(dessen) Rente zum Teil abgefertigt wurde, wiederverehelicht,

sind auf den nicht abgefertigten Rententeil

die Bestimmungen des § 38 anzuwenden."

24. § 61 hat zu lauten

„§ 61. (1) Der Anspruch auf Beschädigten(Hinterbliebenen)

rente (einschließlich allfälliger Zulagen

und Zuschüsse) ruht, solange der Versorgungs-

berechtigte eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe

verbüßt oder in den Fällen der § 21 Abs. 2,

§§ 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl.

Nr. 60/1974, in einer der dort genannten Anstalten

angehalten wird. Wenn der Versorgungsberechtigte

bedürftige Angehörige hat, zu deren Unterhalt er

gesetzlich verpflichtet ist, kann diesen die ruhende

Grundrente ausgefolgt werden. Dies gilt nicht für

Angehörige, deren Beteiligung an der strafbaren

Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung

verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis

des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen

Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist.

(2) Für die Dauer der Unterbringung eines Versorgungsberechtigten

auf Kosten des Bundes in

einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

gemäß § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ruhen die

Versorgungsleistungen in dem durch § 55 b für den

Fall des Anspruchsüberganges auf den Träger der

Sozialhilfe bestimmten Umfang. Die dem Versorgungsberechtigten

zu belassenden Beträge können

vom Landesinvalidenamt unmittelbar an die unterhaltsberechtigten

Angehörigen ausgezahlt werden.

(3) Der Anspruch auf Leistung der Waisenrente

ruht für die Dauer einer unentgeltlichen Verpflegung

in einer Erziehungsanstalt; die Waisenrente

ist jedoch dem Träger der Verpflegskosten auszufolgen.

Das gleiche gilt für den Anspruch auf Leistung

der Familienzulagen für Kinder (§§ 16, 17)."

25. § 63 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die im § 47 angeführten Beträge sind mit

Wirkung vom 1. Juli 1967 mit dem Anpassungsfaktor

1,081 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner

eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor

gemäß Abs. 1 zu vervielfachen."

26. § 63 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden

auf die in den §§ 11, 12, 14, 16, 20, 42, 46 Abs. 2

und 3, 46 b, 56, 74 und im Abschnitt VII der Anlage

zu § 32 angeführten Beträge mit der Einschränkung

Anwendung, daß die in den §§ 14, 46 Abs. 2 und

46 b angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1973, die im § 46 Abs. 3 angeführten

Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976,

die in den §§ 12 Abs. 2, 16, 74 und im Abschnitt VII

der Anlage zu § 32 angeführten Beträge der mit

Wirksamkeit vom 1. Jänner 1978, die in den §§ 11,

42 Abs. 1 und 56 angeführten Beträge der mit

Wirksamkeit vom 1. Jänner 1981 und die in den

§§ 12 Abs. 3, 20 und 42 Abs. 3 angeführten Beträge

der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1983 vorzunehmenden

Anpassung zugrunde zu legen sind."

27. § 64 a hat zu lauten

„§ 64 a. (1) Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente

(§ 10) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente

(§ 34) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente

(§ 12) der Berechnung der Hinterbliebenenrente

als Einkommen (§ 13) zugrunde zu

legen. Trifft jedoch ein Anspruch auf Beschädigtenrente

(§ 10) mit einem Anspruch auf Witwen(Witwer)

rente (§ 35) oder Witwen(Witwer)beihilfe

(§ 36 Abs. 2) zusammen, ist die Witwen(Witwer)

zusatzrente (§ 35 Abs. 3) und eine allfällige

Zulage gemäß § 35 a beziehungsweise die Witwen

(Witwer)beihilfe der Berechnung der Beschädigtenzusatzrente

als Einkommen (§ 13) zugrunde

zu legen, wenn dies für den Versorgungsberechtigten

günstiger ist.

(2) Trifft ein Anspruch auf Witwen(Witwer)

rente (§ 35) oder Witwen(Witwer)beihilfe

(§ 36 Abs. 2) mit einem Anspruch auf Elternrente

zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente

sowie eine allfällige Zulage gemäß § 35 a beziehungsweise

die Witwen(Witwer)beihilfe der

Berechnung der Elternrente als Einkommen (§ 13)

zugrunde zu legen."

28. § 68 Z 1 hat zu lauten

„1. Witwen und Witwer (§ 35 Abs. 2, § 36

Abs. 2);"

29. § 79 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch

von demselben Verstorbenen ableiten,

ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz

der Witwe (des Witwers) und, falls keine Witwe

(kein Witwer) vorhanden ist, der Wohnsitz der

jüngsten Waise maßgebend."

Artikel II

Das Kriegsopferfondsgesetz, BGBl. Nr. 217/

1960, wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Zum Zwecke der Fürsorge für Personen,

die als Beschädigte oder Witwen (Witwer) einen

Anspruch auf eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, haben, wird

der Kriegsopferfonds errichtet."

2. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Höhe eines Darlehens, das aus den Mitteln

des Fonds gewährt wird, soll den sechzigfachen

Betrag der monatlichen Grundrente, auf die

ein Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 besteht, nicht übersteigen. Die Rückzahlung

des Darlehens ist durch Abtretung sowie nach

Möglichkeit durch Bürgschaften oder Pfandrechte

sicherzustellen."

Artikel III

(1) Blinden, die im Bezug einer Führhundzulage

(Beihilfe) stehen, ist mit Wirkung vom 1. Jänner

1982 von Amts wegen an Stelle dieser Leistung auf

Grund des Art. I Z 4 eine Blindenführzulage

zuzuerkennen.

(2) Wurde die Witwenrente auf Grund der bis

zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung des

§ 38 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

abgefertigt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung

frühestens nach Ablauf des der Berechnung

des Abfertigungsbetrages zugrundeliegenden

Zeitraumes wieder auf.

(3) Hat ein Landesinvalidenamt gemäß § 55

Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

vor dem 1. Juli 1982 ausdrücklich oder stillschweigend

die Zustimmung zur Abtretung von Versorgungsgebühren

an einen Träger der Sozialhilfe zur

Deckung von Aufwendungen im Sinne des § 55 b

des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erteilt, so

gilt diese Zustimmung als widerrufen, wenn dem

Träger der Sozialhilfe auf Grund des Art. I Z 19

dieses Bundesgesetzes ein Anspruch auf Ersatz seiner

Aufwendungen erwächst. Der Anspruchsübergang

gemäß § 55 b des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 wird in diesen Fällen mit 1. Juli 1982

wirksam, ohne daß es einer Verständigung des Landesinvalidenamtes

durch den Träger der Sozialhilfe

bedarf.

Artikel IV

(1) Art. I Z 19 und Z 24 sowie Art. III Abs. 3 treten

mit 1. Juli 1982, alle übrigen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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