594. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Kriegsopferfondsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 582/1980, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten
„1. Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage,
Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage,
Hilflosenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu
den Kosten für Diätverpflegung;"
2. § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als
das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung
der Grundrente und einer allfälligen
Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag von
2511 S nicht erreicht."
3. § 12 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) An die Stelle der im Abs. 2 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1978
und an die Stelle des im Abs. 3 angeführten Betrages
mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 und in der
Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres
die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten
Beträge."
4. § 20 hat zu lauten
„§ 20. Blinde (§ 19 Abs. 2) erhalten zur Beschädigtenrente
auf Antrag eine Blindenführzulage. Die
Blindenführzulage beträgt monatlich 986 S. An die
Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner
1983 und in der Folge vom 1. Jänner eines
jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte
Betrag."
5. § 34 erster Satz hat zu lauten
„Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare
Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente
(Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente,
Elternrente) gewährt."
6. § 35 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Witwen(Witwer)rente wird als Grundrente
und als Zusatzrente geleistet."
7. § 35 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Die Zusatzrente ist — abgesehen von der im
Abs. 4 enthaltenen Regelung — auf Antrag und in
dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen
(§ 13) der Witwe (des Witwers) ohne
Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen
Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf
Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster
Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für
jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die
Witwe (der Witwer) zu sorgen hat, um den jeweiligen
im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag.
(4) Bei Zuerkennung einer Grundrente nach
Abs. 2 ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden,
ob und in welcher Höhe der Witwe (dem
Witwer) eine Zusatzrente zuzuerkennen ist."
8. § 35 a Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Witwen (Witwer) nach Beschädigten, die in
den letzten zwei Jahren vor dem Tod insgesamt
zwölf Monate lang eine Pflegezulage der Stufe III,
IV oder V oder eine Blindenzulage in der Höhe
einer dieser Pflegezulagen bezogen haben oder die
vor ihrem Tod ununterbrochen fünf Jahre lang
einen rechtskräftigen Anspruch auf eine dieser
Zulagen hatten, erhalten auf Antrag zur Witwen
(Witwer)rente eine monatliche Zulage, wenn
die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und die
eheliche Gemeinschaft bis zum Tode des Beschädigten
bestanden hat.
(2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt zwei Drittel
des jeweiligen Betrages jener Stufe der Pflege(Blinden)
zulage, die dem verstorbenen Ehegatten im
Zeitpunkte seines Todes zuerkannt war; sie
gebührt insoweit, als das Einkommen (§ 13) der
Witwe (des Witwers) die Summe aus Grundrente,
Zusatzrente und zwei Drittel der Pflege(Blinden)
zulage nicht erreicht."
9. § 36 hat zu lauten
„§ 36. (1) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten,
die bis zum Tod Anspruch auf eine
Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH oder
auf eine Pflegezulage hauen, ist der Anspruch auf
Witwen(Witwer)rente auch dann gewahrt, wenn
der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung
war.
(2) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten,
die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch
auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
70 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn
der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung
war, eine Witwen(Witwer)beihilfe zu bewilligen.
Die Witwen(Witwer)beihilfe ist in dem Ausmaß zu
zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der
Witwe (des Witwers) die im § 35 Abs. 3 aufgestellte
Einkommensgrenze zuzüglich eines Betrages von
zwei Dritteln der Grundrente nach § 35 Abs. 2
nicht erreicht.
(3) Die nach Abs. 2 bemessene Witwen(Witwer)
beihilfe gebührt mindestens im Betrag von 50 S
monatlich."
10. § 37 hat zu lauten
„§ 37. (1) Eine Witwen(Witwer)rente oder eine
Witwen(Witwer)beihilfe gebührt auch
1. der Frau,
2. dem Mann,
deren (dessen) Ehe mit dem (der) Beschädigten für
nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden
ist, wenn ihr (ihm) der (die) Beschädigte zur
Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag)
auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung
(Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen
vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.
(2) Eine Witwen(Witwer)rente oder eine Witwen
(Witwer)beihilfe gebührt jedoch nicht, wenn
1. die Ehegatten aus alleinigem Verschulden der
Ehefrau (des Ehemannes) nicht in ehelicher
Gemeinschaft gelebt haben;
2. eine erst nach dem schädigenden Ereignisse
geschlossene Ehe noch nicht ein Jahr gedauert
hat, es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes
Kind entstammt oder die Ehe von
Personen geschlossen worden ist, die bereits
früher miteinander verheiratet gewesen sind
und bei Fortdauer der früheren Ehe der
Anspruch auf Witwen(Witwer)rente oder
Witwen(Witwer)beihilfe nicht ausgeschlossen
gewesen wäre."
11. § 38 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Im Falle der Wiederverehelichung erlischt
der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung; an
die Stelle des Anspruches auf Witwen(Witwer)versorgung
tritt ein Anspruch auf Abfertigung in der
Höhe des 35fachen Monatsbetrages der Grundrente
(§ 35 Abs. 2), die der Witwe (dem Witwer) im
Monate der Wiederverehelichung zustand. Die
Abfertigung ist auch dann zu leisten, wenn die
Witwe (der Witwer) durch die Wiederverehelichung
die österreichische Staatsbürgerschaft verloren
hat. Witwen(Witwer)beihilfen (§ 36 Abs. 2)
sind nicht abzufertigen.
(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten,
durch Scheidung oder durch Aufhebung
aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der
Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung auf
Antrag wieder auf,
1. wenn und insolange der in Abs. 1 bezeichneten
Person aus dieser Ehe kein Anspruch auf
Versorgung (Unterhalt) in Höhe der nach
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
jeweils in Betracht kommenden vollen Witwen
(Witwer)versorgung (§§ 35, 36) erwachsen
ist und
2. die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden
Verschulden dieser Person aufgelöst
worden ist oder im Falle der Nichtigerklärung
der Ehe diese Person als schuldlos
anzusehen ist und
3. im Falle einer Abfertigung gemäß Abs. 1
zweieinhalb Jahre seit dem seinerzeitigen
Erlöschen des Anspruches verstrichen sind."
12. § 38 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Im Falle der Wiederverehelichung mit einem
(einer) Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch
auf Witwen(Witwer)versorgung nicht, eine zur
Witwen(Witwer)rente geleistete Zulage (§ 35 a) ist
jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellen."
13. § 38 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
auf Witwen(Witwer)versorgung nach diesem Bundesgesetze
gebührt nur die für die Witwe (den Witwer)
günstigere Versorgung."
14. § 42 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit
gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebens-
jahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente
sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche
Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen
den Betrag von 1892 S und bei Doppelwaisen den
Betrag von 2993 S nicht erreicht.
(4) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981
und an die Stelle der im Abs. 3 angeführten Beträge
mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 und in der Folge
mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die
unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten
Beträge."
15. Im § 46 b Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck
„Witwenbeihilfe" durch den Ausdruck „Witwen
(Witwer)beihilfe" zu ersetzen.
16. Im § 51 Abs. 1 letzter Satz hat der Klammerausdruck
„(Beihilfe)" zu entfallen.
17. Im § 52 Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck
„Witwenbeihilfe" durch den Ausdruck „Witwen
(Witwer)beihilfe" zu ersetzen.
18. § 55 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Ansprüche auf Pflegezulage oder Blindenzulage
(§§ 18, 19), Blindenführzulage (§ 20), Hilflosenzulage
(§§ 18 a und 46 a), Zuschuß (§§ 14 und 46 b),
Sterbegeld (§ 47) sowie auf das Kleider- und
Wäschepauschale (Abschnitt VII der Anlage zu
§ 32) können weder verpfändet noch gepfändet
werden."
19. Nach § 55 a ist als Abschnitt XIV b einzufügen
„ABSCHNITT XIV b
Anspruchsübergang auf die Träger
der Sozialhilfe
§ 55 b. (1) Wird ein Versorgungsberechtigter auf
Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem
Pflege-, Wohn- oder Altenheim, in einer Anstalt
oder einem Heim für Geisteskranke oder Süchtige
oder in einer gleichartigen Einrichtung verpflegt, so
geht der Anspruch auf Beschädigten(Hinterbliebenen)
rente, Schwerstbeschädigtenzulage und
Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung bis zur
Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu
80 vH, wenn der Versorgungsberechtigte auf
Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den
Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu
50 vH dieses Anspruches auf den Träger der
Sozialhilfe über. Der vom Anspruchsübergang
erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren
unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 vH
dieses Anspruches. Wenn und soweit die Verpflegskosten
durch den vom Anspruchsübergang erfaßten
Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger
Anspruch auf Hilflosenzulage, Pflege- oder
Blindenzulage höchstens bis zu 80 vH auf den Träger
der Sozialhilfe über. Der Anspruchsübergang
tritt mit dem auf die Verständigung des Landesinvalidenamtes
durch den Sozialhilfeträger folgenden
Monat für die Dauer der Pflege ein. Die dem Versorgungsberechtigten
zu belassenden Beträge können
vom Landesinvalidenamt unmittelbar an die
unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt
werden.
(2) Hat das Landesinvalidenamt Leistungen
angewiesen, auf die dem Versorgungsberechtigten
gemäß Abs. 1 kein Anspruch mehr zustand, so kann
es diese Leistungen auf die gemäß Abs. 1 zu belassenden
Beträge (einschließlich der Sonderzahlungen
gemäß § 109) anrechnen.
(3) Gleichartige Ansprüche gegen die Träger der
Sozialversicherung gehen dem Anspruch gemäß
Abs. 1 vor."
20. Im § 57 Abs. 1 ist der Ausdruck „Witwenrente"
durch den Ausdruck „Witwen(Witwer)
rente" zu ersetzen.
21. § 57 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Voraussetzung für die Bewilligung der
Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer
Abfertigung ist, daß der gegenwärtige Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschädigten
voraussichtlich dauernd ist, daß in Hinsicht auf den
allgemeinen Gesundheitszustand des Beschädigten
oder der Witwe (des Witwers) keine ärztlichen
Bedenken gegen die Abfertigung bestehen und daß
die Abfertigungssumme zur Gründung oder Erhaltung
einer gesicherten, den Lebensunterhalt voll
gewährleistenden oder wenigstens wesentlich
erleichternden Existenz Verwendung findet."
22. § 58 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Abfertigung ist mit dem einhundertzwanzigfachen
Betrage des abzufertigenden Rententeiles
zu bemessen. Abfertigungsfähig sind von
Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 50 und 60 vH zwei Drittel,
von Beschädigtenrenten entsprechend einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 bis 100 vH
und von Witwen(Witwer)renten die Hälfte der
Rente. Beschädigtenrenten entsprechend einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH oder
40 vH, Zusatzrenten, Zulagen gemäß § 35 a, Familienzulagen,
Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen,
Schwerstbeschädigtenzulagen,
Hilflosenzulagen und Zuschüsse zu den Kosten für
Diätverpflegung sind nicht abfertigungsfähig."
23. § 59 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wenn sich eine Witwe (ein Witwer), deren
(dessen) Rente zum Teil abgefertigt wurde, wiederverehelicht,
sind auf den nicht abgefertigten Rententeil
die Bestimmungen des § 38 anzuwenden."
24. § 61 hat zu lauten
„§ 61. (1) Der Anspruch auf Beschädigten(Hinterbliebenen)
rente (einschließlich allfälliger Zulagen
und Zuschüsse) ruht, solange der Versorgungs-
berechtigte eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe
verbüßt oder in den Fällen der § 21 Abs. 2,
§§ 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl.
Nr. 60/1974, in einer der dort genannten Anstalten
angehalten wird. Wenn der Versorgungsberechtigte
bedürftige Angehörige hat, zu deren Unterhalt er
gesetzlich verpflichtet ist, kann diesen die ruhende
Grundrente ausgefolgt werden. Dies gilt nicht für
Angehörige, deren Beteiligung an der strafbaren
Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung
verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis
des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen
Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist.
(2) Für die Dauer der Unterbringung eines Versorgungsberechtigten
auf Kosten des Bundes in
einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
gemäß § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ruhen die
Versorgungsleistungen in dem durch § 55 b für den
Fall des Anspruchsüberganges auf den Träger der
Sozialhilfe bestimmten Umfang. Die dem Versorgungsberechtigten
zu belassenden Beträge können
vom Landesinvalidenamt unmittelbar an die unterhaltsberechtigten
Angehörigen ausgezahlt werden.
(3) Der Anspruch auf Leistung der Waisenrente
ruht für die Dauer einer unentgeltlichen Verpflegung
in einer Erziehungsanstalt; die Waisenrente
ist jedoch dem Träger der Verpflegskosten auszufolgen.
Das gleiche gilt für den Anspruch auf Leistung
der Familienzulagen für Kinder (§§ 16, 17)."
25. § 63 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die im § 47 angeführten Beträge sind mit
Wirkung vom 1. Juli 1967 mit dem Anpassungsfaktor
1,081 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner
eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor
gemäß Abs. 1 zu vervielfachen."
26. § 63 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden
auf die in den §§ 11, 12, 14, 16, 20, 42, 46 Abs. 2
und 3, 46 b, 56, 74 und im Abschnitt VII der Anlage
zu § 32 angeführten Beträge mit der Einschränkung
Anwendung, daß die in den §§ 14, 46 Abs. 2 und
46 b angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1973, die im § 46 Abs. 3 angeführten
Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976,
die in den §§ 12 Abs. 2, 16, 74 und im Abschnitt VII
der Anlage zu § 32 angeführten Beträge der mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 1978, die in den §§ 11,
42 Abs. 1 und 56 angeführten Beträge der mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 1981 und die in den
§§ 12 Abs. 3, 20 und 42 Abs. 3 angeführten Beträge
der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1983 vorzunehmenden
Anpassung zugrunde zu legen sind."
27. § 64 a hat zu lauten
„§ 64 a. (1) Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente
(§ 10) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente
(§ 34) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente
(§ 12) der Berechnung der Hinterbliebenenrente
als Einkommen (§ 13) zugrunde zu
legen. Trifft jedoch ein Anspruch auf Beschädigtenrente
(§ 10) mit einem Anspruch auf Witwen(Witwer)
rente (§ 35) oder Witwen(Witwer)beihilfe
(§ 36 Abs. 2) zusammen, ist die Witwen(Witwer)
zusatzrente (§ 35 Abs. 3) und eine allfällige
Zulage gemäß § 35 a beziehungsweise die Witwen
(Witwer)beihilfe der Berechnung der Beschädigtenzusatzrente
als Einkommen (§ 13) zugrunde
zu legen, wenn dies für den Versorgungsberechtigten
günstiger ist.
(2) Trifft ein Anspruch auf Witwen(Witwer)
rente (§ 35) oder Witwen(Witwer)beihilfe
(§ 36 Abs. 2) mit einem Anspruch auf Elternrente
zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente
sowie eine allfällige Zulage gemäß § 35 a beziehungsweise
die Witwen(Witwer)beihilfe der
Berechnung der Elternrente als Einkommen (§ 13)
zugrunde zu legen."
28. § 68 Z 1 hat zu lauten
„1. Witwen und Witwer (§ 35 Abs. 2, § 36
Abs. 2);"
29. § 79 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch
von demselben Verstorbenen ableiten,
ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz
der Witwe (des Witwers) und, falls keine Witwe
(kein Witwer) vorhanden ist, der Wohnsitz der
jüngsten Waise maßgebend."
Artikel II
Das Kriegsopferfondsgesetz, BGBl. Nr. 217/
1960, wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Zum Zwecke der Fürsorge für Personen,
die als Beschädigte oder Witwen (Witwer) einen
Anspruch auf eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, haben, wird
der Kriegsopferfonds errichtet."
2. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Höhe eines Darlehens, das aus den Mitteln
des Fonds gewährt wird, soll den sechzigfachen
Betrag der monatlichen Grundrente, auf die
ein Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 besteht, nicht übersteigen. Die Rückzahlung
des Darlehens ist durch Abtretung sowie nach
Möglichkeit durch Bürgschaften oder Pfandrechte
sicherzustellen."
Artikel III
(1) Blinden, die im Bezug einer Führhundzulage
(Beihilfe) stehen, ist mit Wirkung vom 1. Jänner
1982 von Amts wegen an Stelle dieser Leistung auf
Grund des Art. I Z 4 eine Blindenführzulage
zuzuerkennen.
(2) Wurde die Witwenrente auf Grund der bis
zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung des
§ 38 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
abgefertigt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung
frühestens nach Ablauf des der Berechnung
des Abfertigungsbetrages zugrundeliegenden
Zeitraumes wieder auf.
(3) Hat ein Landesinvalidenamt gemäß § 55
Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
vor dem 1. Juli 1982 ausdrücklich oder stillschweigend
die Zustimmung zur Abtretung von Versorgungsgebühren
an einen Träger der Sozialhilfe zur
Deckung von Aufwendungen im Sinne des § 55 b
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erteilt, so
gilt diese Zustimmung als widerrufen, wenn dem
Träger der Sozialhilfe auf Grund des Art. I Z 19
dieses Bundesgesetzes ein Anspruch auf Ersatz seiner
Aufwendungen erwächst. Der Anspruchsübergang
gemäß § 55 b des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 wird in diesen Fällen mit 1. Juli 1982
wirksam, ohne daß es einer Verständigung des Landesinvalidenamtes
durch den Träger der Sozialhilfe
bedarf.
Artikel IV
(1) Art. I Z 19 und Z 24 sowie Art. III Abs. 3 treten
mit 1. Juli 1982, alle übrigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.