594. Bundesgesetz: 13. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.
Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 563/1979, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 4 und 5 erhält folgende Fassung
„(4) Sofern sich aus Abs. 5 nicht etwas anderes
ergibt, kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte
Zeit eingegangen worden ist, auf bestimmte
Zeit nur einmal verlängert werden.
Diese Verlängerung darf ein Jahr nicht überschreiten.
Wird das Dienstverhältnis darüber
hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen,
als ob es von Anfang an auf unbestimmte
Zeit eingegangen worden wäre.
(5) Die Einschränkungen des Abs. 4 erster
Satz gelten nicht für Forstadjunkten (§ 105 Abs. 1
lit. b des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440)."
2. Nach § 7 wird eingefügt
„Dienstweg
§ 7 a. (1) Der Bedienstete hat Anbringen, die
sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine
dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren
Vorgesetzten einzubringen.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf
bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen
werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges
dem Bediensteten billigerweise nicht zumutbar
ist."
3. § 9 letzter Satz erhält folgende Fassung
„Die Dauer dieser Verwendung darf 90 Tage in
einem Kalenderjahr nicht übersteigen."
4. Nach § 9 wird eingefügt
„Ausbildung und Fortbildung
§ 9 a. Der Bedienstete hat, wenn es dienstliche
Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen
teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung
seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt
und erweitert werden beziehungsweise in denen
er die für seine Tätigkeit notwendige praktische
Unterweisung erhält."
5. Nach § 13 wird eingefügt
„Ärztliche Untersuchung
§ 13 a. Bestehen berechtigte Zweifel an der für
die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen
körperlichen oder geistigen Eignung
des Bediensteten, so hat sich dieser auf Anordnung
der Generaldirektion einer ärztlichen Untersuchung
zu unterziehen."
6. An die Stelle des § 14 treten folgende Bestimmungen
„Nebenbeschäftigung
§ 14. (1) Der Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung
ausüben, die ihn an der Erfüllung
seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung
einer Befangenheit hervorruft oder
sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(2) Jede mit nennenswerten Einkünften verbundene
Nebenbeschäftigung hat der Bedienstete
unverzüglich der Generaldirektion zu melden.
Geschenkannahme
§ 14 a. (1) Dem Bediensteten ist es untersagt,
im Hinblick auf seine dienstliche Stellung für
sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen
Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil
zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen
zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten
von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im
Sinne des Abs. 1."
7. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe
A 1100 S, in der Verwendungsgruppe
B 950 S, in der Verwendungsgruppe C
650 S und in der Verwendungsgruppe D 550 S.
Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe
verbrachten Jahren auf das doppelte
Ausmaß der vorgenannten Beträge."
8. § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung
der Generaldirektion mit einem der im
Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut
werden, gebührt für die Dauer der Betrauung
mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage."
9. Im § 22 Abs. 2 wird das Wort „Dienstposten"
durch das Wort „Arbeitsplatz" ersetzt.
10. § 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Die Verwendungszulage wird durch die
Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe
und die Zulagenstufe bestimmt.
Es sind einzureihen
a) in der Verwendungsgruppe A
1. Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion
in die Verwendungsstufe A 1,
2. Oberforstmeister und Referatsleiter sowie
Fachreferenten und Rechtskonsulenten,
die mit einem besonders verantwortungsvollen
Arbeitsplatz betraut werden, in
die Verwendungsstufe A 2,
3. sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen
der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die
Verwendungsstufe A 3;
b) in der Verwendungsgruppe B
1. der Leiter der Buchhaltungsabteilung in
der Generaldirektion in die Verwendungsstufe
B 1,
2. Referenten in der Generaldirektion, die
mit einem besonders verantwortungsvollen
Arbeitsplatz betraut werden, in
die Verwendungsstufe B 2,
3. Referenten, die mit einem verantwortungsvollen
Arbeitsplatz betraut werden,
und Bedienstete der Buchhaltungsabteilung,
die selbständig Gebarungskontrollen
durchführen, in die Verwendungsstufe
B 3,
4. Referenten in der Generaldirektion nach
Ablegung einer die Kenntnisse für den
Dienst erweisenden Fachprüfung in die
Verwendungsstufe B 4,
5. Bedienstete des gehobenen Forstdienstes
frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe
2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
B 5;
e) in der Verwendungsgruppe C
1. der Kanzleileiter in der Generaldirektion
in die Verwendungsstufe C 1,
2. Bedienstete der Verwendungsstufe C 3,
die als Referenten mit einem selbständigen
und besonders verantwortungsvollen
Arbeitsplatz betraut werden, frühestens
mit Erreichen der Gehaltsstufe 12
in die Verwendungsstufe C 2,
3. Bedienstete, die mit einem besonders
verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut
werden, nach Ablegung einer die
Kenntnisse für den Dienst erweisenden
Fachprüfung, frühestens mit Erreichen
der Gehaltsstufe 8, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
C 3,
4. sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger
Bewährung als Bedienstete der
Verwendungsgruppe C, frühestens mit
Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in
die Verwendungsstufe C 4;
d) in. der Verwendungsgruppe D
Bedienstete des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes,
des Jagd- und Jagdschutzdienstes
und des Fischereidienstes frühestens
mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr,
sowie sonstige Bedienstete, die mit einem
besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz
betraut werden, in die Verwendungsstufe
D 1."
11. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende
Fassung
12. § 23 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) In der Verwendungsstufe C 1 findet die
Vorrückung in die weiteren Zulagenstufen nach
jeweils vier Jahren, in den anderen Verwendungsstufen
findet die Vorrückung in die weiteren Zulagenstufen
nach jeweils fünf Jahren statt."
13. Die §§ 24, 25 und 25 a erhalten folgende
Fassung
„Überstellung in eine höhere Verwendungsstufe
§ 24. (1) Wird ein Bediensteter mit einem
Arbeitsplatz betraut, der den Anspruch auf eine
höhere Verwendungsstufe begründet, und ist die
Verwendungszulage in der niedrigsten Zulagenstufe
der neuen Verwendungsstufe niedriger als
die bisherige Verwendungszulage, so gebührt
dem Bediensteten die der bisherigen Verwendungszulage
dem Betrage nach entsprechende
Zulagenstufe, wenn aber eine solche Zulagenstufe
nicht vorgesehen ist, die Zulagenstufe mit
der nächsthöheren Verwendungszulage.
(2) Wird ein Bediensteter in die nächsthöhere
Verwendungsstufe seiner Verwendungsgruppe
überstellt, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger
ist, abweichend vom Abs. 1 die gegenüber
der bisher innegehabten Zulagenstufe der Bezeichnung
nach nächstniedrigere Zulagenstufe
der neuen Verwendungsstufe.
(3) Wird der Bedienstete innerhalb seiner Verwendungsgruppe
in eine höhere als die nächsthöhere
Verwendungsstufe überstellt, so gebührt
ihm diejenige Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe,
die sich ergäbe, wenn er unmittelbar
nacheinander sämtliche dazwischenliegenden Verwendungsstufen
aufsteigend unter Anwendung
der Abs. 1 beziehungsweise 2 durchlaufen hätte.
(4) Nach der Überstellung in eine höhere Verwendungsstufe
rückt der Bedienstete in die
nächsthöhere Zulagenstufe in dem Zeitpunkt vor,
in dem er in der bisherigen Verwendungsstufe
nach den Abs. 1 bis 3 die Voraussetzung für das
Erreichen der nächsthöheren Zulagenstufe der
neuen Verwendungsstufe erfüllt hätte, spätestens
aber nach Ablauf der im § 23 Abs. 2 und 3 genannten
Zeiträume und dem Erreichen der im
§ 22 Abs. 4 angeführten Gehaltsstufe. Hat der
Bedienstete in der bisherigen Verwendungsstufe
die höchste Zulagenstufe erreicht, so ist ihm die
Zeit, die er in der höchsten Zulagenstufe der bisherigen
Verwendungsstufe verbracht hat, bis
zum Ausmaß von fünf Jahren in der neuen Zulagenstufe
der höheren Verwendungsstufe anzurechnen.
(5) Die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Maßnahmen
sind nur insoweit zulässig, als damit
nicht eine bessere Einstufung erzielt wird, als sie
der Bedienstete erreicht hätte, wenn er die in den
bisherigen Verwendungsstufen zurückgelegte
Zeit bereits in der neuen Verwendungsstufe
zurückgelegt hätte.
(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 und 5 gebührt
den Bediensteten der Verwendungsstufe
A 2 der Zulagenstufe 2 und der Verwendungsstufe
A 3 der Zulagenstufe 3, die mit einem
Arbeitsplatz der Verwendungsstufe A 1 betraut
werden, die Zulagenstufe 2 der Verwendungsstufe
A 1.
(7) Die für die Vertragsbediensteten des Bundes
geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den
Zeitpunkt der Vorrückung sind auf die Vorrückung
in höhere Zulagenstufen sinngemäß anzuwenden.
Zuschläge zu den Verwendungszulagen
§ 25. (1) Den Bediensteten des höheren forsttechnischen
Dienstes, des gehobenen Forstdienstes,
des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes
und des Jagd- und Jagdschutzdienstes
gebührt, soweit § 12 Abs. 1 anzuwenden ist,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein
Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe
dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad
der Arbeitsbelastung.
(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei
Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der
Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten
Revierförstern nach dem operatsmäßigen Hiebssatz,
der Fläche, der waldbaulichen Intensität,
der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben
ermittelt und in Punkten ausgedrückt.
(3) Die Anzahl der Punkte für die im Abs. 2
genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln
1. a) für je 1000 fm operatsmäßigen Hiebssatzes
ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung,
Laubholz-Endnutzung, Servitutsholz
und Nutzung aus dem Schutzwald
zusätzlich 0,33 Punkte je 1000 fm;
b) für je 1000 ha
aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,
bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver
Nebengründe 0,5 Punkte,
cc) unproduktiver Nebengründe 0,05
Punkte.
2. Die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten
Punkte ist
a) bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,
b) bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem
Faktor 1,25,
c) bei schlechter Arrondierung mit dem
Faktor 1,50 und
d) bei extrem schlechter Arrondierung mit
dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.
3. Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität
ist die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten
Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher
Intensität mit dem Faktor 1, bei
hoher waldbaulicher Intensität mit dem
Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher
Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen
und der Punktesumme gemäß Z 1
lit. a und Z 2 hinzuzuzählen. Der Grad der
waldbaulichen Intensität richtet sich nach
dem Laubholzanteil und der Absolutbonität
der Fichte.
4. Die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende Punktesumme
ist um einen Punkt zu erhöhen,
wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die
Führung eines Nebenbetriebes verbunden
ist und die daraus sich ergebende Belastung
zumindest mit der Belastung bei einem
operatsmäßigen Hiebssatz von 1000 fm zu
vergleichen ist.
5. Die sich gemäß Z 1 bis 4 ergebende Punktesumme
ist bei Bediensteten des höheren
forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung
betraut sind, um die doppelte Anzahl
der sich gemäß Z 1 lit. b ergebenden
Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig
bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.
(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete des
höheren forsttechnischen Dienstes und des gehobenen
Forstdienstes, die bei Bau- und Maschinenhöfen
verwendet werden oder in Sonderverwendung
stehen, ist von der Generaldirektion
unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich
zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen
festzusetzen.
(5) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt
weiters
1. Bediensteten des höheren forsttechnischen
Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die
nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber
§ 12 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 50
Punkte vorgesehenen Ausmaß;
2. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes
der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter
Staatsprüfung für den Försterdienst, die
nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes
betraute Revierförster sind,
auf die aber § 12 Abs. 1 anzuwenden ist, in
dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(6) Wird ein Dienststellenleiter durch einen
oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen
Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert
sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage
des Dienststellenleiters maßgebende
Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der
Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter
Revierförster regelmäßig durch einen oder
mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes
oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes
oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt,
verringert sich die für den Zuschlag zur
Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende
Punktesumme um 6 Punkte.
(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für
Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial
gegliederte Dienststellen umfassen, ist nach
der Summe der Punkte zu bemessen, die der Bemessung
des Zuschlages zur Verwendungszulage
der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches
zugrunde liegen beziehungsweise zugrunde
lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(8) Den Bediensteten des Forstbetriebs- und
Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1
gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in
dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(9) Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag
zur Verwendungszulage der Bediensteten des
Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe
D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der
Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage,
der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen
und dem Maß der Verwendung im sonstigen
Forstbetrieb.
(10) Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen
ergebende Punktesumme für einen
Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden,
ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist
die Punktesumme gemäß Abs. 7 ab 5 Punkten auf
volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle
10 Punkte abzurunden.
(11) Bediensteten des höheren forsttechnischen
Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein
Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die
Anzahl der für den Bediensteten sich aus den
vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte
mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen
Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5
gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage
nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich
aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden
Punkte mindestens 6 beträgt.
(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage
beträgt
1. für Oberforstmeister 14 S für jeden vollen
Punkt;
2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
a) bis einschließlich des 50. Punktes 75 S,
b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 110 S,
c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 170 S,
d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 85 S
und
e) ab dem 96. Punkt 50 S
für jeden vollen Punkt;
3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes
a) bis einschließlich des 6. Punktes 80 S,
b) für den 7. Punkt 160 S,
c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 320 S,
d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 480 S,
e) für den 14. und 15. Punkt 360 S,
f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 240 S
und
g) ab dem 21. Punkt 160 S
für jeden vollen Punkt;
4. für Bedienstete des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes
und für Bedienstete des Jagd-
und Jagdschutzdienstes 80 S für jeden vollen
Punkt.
(13) Bei einer Änderung der Verwendung oder
der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die
eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung
des Zuschlages maßgebenden Punktezahl
bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage
ab dem auf die Änderung folgenden
Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise
einzustellen.
(14) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag
zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten
nur vorübergehend oder vertretungsweise,
mindestens aber durch einen Zeitraum von
zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die
Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der
für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur
Verwendungszulage höher ist als jener, der dem
Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in
der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.
(15) Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf
einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch
nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung
des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung
der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut
ist, aus, tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen
zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine
Änderung ein.
Dienstzulage
§ 25 a. (1) Den Bediensteten des gehobenen
Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen
Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut
sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse
durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges
erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt
1500 S; er erhöht sich um den Betrag von 8 S für
jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige
Dienststellenleiter gemäß § 25 Anspruch hat
beziehungsweise hätte, wobei jedoch § 25 Abs. 6
nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist
§ 25 Abs. 1 anzuwenden."
14. § 34 erhält folgende Fassung
„§ 34. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf
den Bezug von Brennholz (Deputatholz) zu einem
von der Generaldirektion festzusetzenden besonderen
Tarif. Die Menge des zu beziehenden
Deputatholzes ist nach der Dienstverwendung
des Bediensteten unter Berücksichtigung der örtlichen
Gegebenheiten am Dienstort und des Umstandes,
ob der Bedienstete einen Haushalt führt
oder nicht, festzusetzen.
(2) Deputatholz darf nur zur Deckung des
Eigenbedarfes des Bediensteten bezogen werden.
Über den Eigenbedarf hinausgehende Ansprüche
sind in Geld abzulösen.
(3) Der Bezug von Deputatholz (Abs. 1 und 2)
gebührt nur für die Dauer der betreffenden
Dienstverwendung und erlischt jedenfalls mit der
Beendigung des Dienstverhältnisses, und zwar
auch dann, wenn dem Bediensteten gemäß § 35
Abs. 6 über diesen Zeitpunkt hinaus Bezüge gewährt
werden.
(4) Die für Naturalbezüge zu leistenden Vergütungen
können durch Abzug vom Monatsbezug
des Bediensteten hereingebracht werden."
15. § 53 Abs. 3 Z 2 erhält folgende Fassung
„2. wenn das Dienstverhältnis
a) bei Männern nach Vollendung des 65.
Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung
des 60. Lebensjahres oder
b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen
Alterspension bei langer Versicherungsdauer
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den Dienstnehmer gekündigt wird
und das Dienstverhältnis mindestens zehn
Jahre ununterbrochen gedauert hat."
16. In der Anlage A Z 13 wird in der Spalte
„Anstellungserfordernis" das Wort „Försterschule"
durch das Wort „Forstfachschule" ersetzt.
17. Anlage B Z 2 erhält folgende Fassung
„2. Bedienstete im höheren Dienst sind berechtigt,
a) sofern sie das forstwirtschaftliche Studium
vollendet haben, ab dem Zeitpunkt des
Anfalles der Gehaltsstufe 8 den Diensttitel
,Forstrat der Österreichischen Bundesforste
' und ab dem Zeitpunkt des Anfalles
der Gehaltsstufe 11 in der Verwendungsstufe
A 3 oder ab der Überstellung
in die Verwendungsstufen A 1 oder A 2
den Diensttitel ,Oberforstrat der Österreichischen
Bundesforste' zu führen,
b) sofern sie ein sonstiges Hochschulstudium
vollendet haben, ab dem Zeitpunkt
des Anfalles der Gehaltsstufe 8 den
Diensttitel ,Direktionsrat der Österreichischen
Bundesforste' und ab dem Zeitpunkt
des Anfalles der Gehaltsstufe 11
in der Verwendungsstufe A 3 oder ab der
Überstellung in die Verwendungsstufen
A 1 oder A 2 den Diensttitel ,Oberdirektionsrat
der Österreichischen Bundesforste
' zu führen."
18. Anlage B Z 3 lit. b erhält folgende Fassung
„b) wenn sie in sonstigen Verwendungen tätig
sind, je nach Art ihrer Verwendung in
den Verwendungsstufen B 3 oder B 2 ab
dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe
11 und in der Verwendungsstufe B 4
ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe
15 den Diensttitel ,Sekretär des Rechnungsdienstes
der Österreichischen Bundesforste
', ,Sekretär des technischen Dienstes
der Österreichischen Bundesforste' oder,
Sekretär des Verwaltungsdienstes der
Österreichischen Bundesforste', in der
Verwendungsstufe B 2 ab dem Zeitpunkt
des Anfalles der Gehaltsstufe 13 und in der
Verwendungsstufe B 3 ab dem Zeitpunkt
des Anfalles der Gehaltsstufe 17 den Diensttitel
,Amtsrat der Österreichischen Bundesforste
', in der Verwendungsstufe B 2 ab dem
Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 17
den Diensttitel ,Amtsdirektor der Österreichischen
Bundesforste' und in der Verwendungsstufe
B 1 den Diensttitel ,Rechnungsdirektor
der Österreichischen Bundesforste
' zu führen."
Artikel II
(1) Zum Ausgleich von Härten für Bedienstete,
deren Arbeitsplatz gegenüber den Arbeitsplätzen
von Bediensteten gleicher Verwendungsstufe
höherwertig ist und denen die dadurch entstehenden
Härten nicht mit den bestehenden Regelungen
gemäß Abschnitt III der Bundesforste-
Dienstordnung abgegolten werden können, kann
die Generaldirektion mit Genehmigung des
Bundeskanzlers und des Bundesministers für
Finanzen die Verwendungszulage um eine Zulagenstufe
in der jeweiligen Verwendungsstufe
des betreffenden Bediensteten erhöhen.
(2) In den Zulagenstufen 5 und 6 der Verwendungsstufen
A 1 und B 2 ist dieser Vorrückungsbetrag
nach dem Unterschiedsbetrag zwischen
den Verwendungszulagen der Zulagenstufen 4
und 5 der betreffenden Verwendungsstufe zu
bemessen.
Artikel III
(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes sind die Bediensteten der
Verwendungsstufe B 6 in die Verwendungsstufe
B 5 zu überstellen und in jene Zulagenstufe
dieser Verwendungsstufe einzureihen, die der
Bezeichnung nach der Zulagenstufe ihrer bisherigen
Verwendungsstufe entspricht. Die in der
gleichen Zulagenstufe in der Verwendungsstufe
B 6 zurückgelegte Dienstzeit ist für die Vorrückung
in die höhere Zulagenstufe so zu behandeln,
als ob sie in der Zulagenstufe der Verwendungsstufe
B 5 zurückgelegt worden wäre.
(2) Hat der Bedienstete jedoch in der Zulagenstufe
4 der Verwendungsstufe B 6 bereits fünf
Jahre verbracht, ist er in die Zulagenstufe 5 der
Verwendungsstufe B 5 einzureihen.
(3) Bedienstete der Verwendungsstufe C 4, die
sich zum Zeitpunkt der Zuerkennung der in
dieser Verwendungsstufe vorgesehenen Verwendungszulage
in einer höheren als der Gehaltsstufe
10, 2. Jahr, befinden, können so eingereiht
werden, als ob sie mit Erreichen der Gehaltsstufe
13 die Voraussetzungen für eine Vorrückung
in die Zulagenstufe 2 erbracht hätten.
(4) Bedienstete der Verwendungsstufe D 1, die
sich zum Zeitpunkt der Zuerkennung der in
dieser Verwendungsstufe vorgesehenen Verwendungszulage
in einer höheren als der Gehaltsstufe
7, 2. Jahr, befinden oder befunden haben,
können so eingereiht werden, als ob sie mit Erreichen
der Gehaltsstufe 10 die Voraussetzungen
für eine Vorrückung in die Zulagenstufe 2 erbracht
hätten.
(5) Hat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes ein Bediensteter der Verwendungsstufe
D 1 in der Zulagenstufe 3 bereits
zehn Jahre verbracht, ist er in die Zulagenstufe 5
einzureihen.
Artikel IV
(1) Ein Bediensteter, der auf Leistungen nach
dem Abschnitt VH der Bundesforste-Dienstordnung
verzichtet hat, kann auf Antrag die Anwartschaft
auf solche Leistungen vom 1. Juli 1980
an für sich und seine Angehörigen wiedererlangen,
wenn er
1. am 1. Juli 1980 in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund steht und bei
den Österreichischen Bundesforsten verwendet
wird,
2. nicht unter die Ausschlußbestimmung des
§ 57 Abs. 2 der Bundesforste-Dienstordnung
fallt,
3. den Verzicht unter Umständen geleistet hat,
die ihn die volle Tragweite des Verzichtes
nicht erkennen ließen, und
4. Beiträge nach Maßgabe des Abs. 2 nachentrichtet.
(2) Der Bedienstete hat jene Beiträge nachzuentrichten,
die er nach den §§ 65 und 68 der Bundesforste-
Dienstordnung zu entrichten gehabt
hätte, wenn er den Verzicht nicht geleistet hätte.
Der Berechnung sind jedoch die am 1. Juli 1980
geltenden Bezugsansätze zugrunde zu legen. Die
Nachentrichtung des Gesamtbetrages hat in
höchstens 48 Monatsraten zu erfolgen.
(3) Der Antrag auf Wiedererlangung der Anwartschaft
auf Leistungen nach dem Abschnitt
VII der Bundesforste-Dienstordnung ist bei
sonstigem Ausschluß bis zum 31. Dezember 1981
bei der Generaldirektion einzubringen.
Artikel V
Bei Personen, deren Dienstverhältnis vor dem
1. Juli 1980 geendet hat und die Anspruch auf
Zuschüsse nach Abschnitt VII der Bundesforste-
Dienstordnung haben oder bis zum Sterbetag
gehabt haben, tritt auf Grund der Bestimmungen
der Artikel I bis III und VI keine Änderung des
ruhegenußfähigen Monatsbezuges zum Zwecke
der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses)
ein. Der ruhegenußfähige
Monatsbezug (§ 62 Abs. 2 erster Satz der
Bundesforste-Dienstordnung) ändert sich in diesen
Fällen künftig um denselben Hundertsatz, um
den sich bei einem Bundesbeamten des Dienststandes
das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V ändert. Ergeben sich bei dem derart geänderten
ruhegenußfähigen Monatsbezug Restbeträge
von 50 oder mehr Groschen, so sind sie
auf volle Schillingbeträge aufzurunden; Restbeträge
von weniger als 50 Groschen sind zu
vernachlässigen.
Artikel VI
Artikel III der 7. Novelle zur Bundesforste-
Dienstordnung, BGBl. Nr. 398/1975, erhält folgende
Fassung
„Artikel III
Zum Ausgleich von Härten im Verhältnis zu
vergleichbaren Bedienstetenlaufbahnen und unter
Berücksichtigung der laufenden Organisationsänderungen
bei den Österreichischen Bundesforsten
kann die Generaldirektion der Österreichischen
Bundesforste mit Genehmigung des
Bundeskanzlers und des Bundesministers für
Finanzen
1. bei Bediensteten der Verwendungsstufen
A 1, A 2, B 1 und B 2 die Verwendungs-
zulage um einen Vorrückungsbetrag in der
Verwendungsstufe des betreffenden Bediensteten
erhöhen; in den Zulagenstufen 5 und 6
der Verwendungsstufen A 1 und B 2 ist
dieser Vorrückungsbetrag nach dem Unterschiedsbetrag
zwischen den Verwendungszulagen
der Zulagenstufen 4 und 5 der
betreffenden Verwendungsstufe zu bemessen;
diese Maßnahme ist in der Zulagenstufe 1
frühestens drei Jahre vor dem Erreichen
der Sperrgehaltsstufe möglich;
2. bei Bediensteten der Verwendungsstufe A 3
für die Dauer der Zugehörigkeit zur Zulagenstufe
1 das Gehalt um zwei Vorrückungsbeträge,
bei sonstigen Bediensteten
der Verwendungsstufe A 3 und bei Bediensteten
der Verwendungsstufe B 3 für
die Dauer der Zugehörigkeit zu diesen Verwendungsstufen
das Gehalt um einen Vorrückungsbetrag
der Verwendungsgruppe
des betreffenden Bediensteten erhöhen;
3. Bediensteten des höheren forsttechnischen
Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die
Dienststellenleiter sind, eine Dienstzulage
in der Höhe von 50 vH der Verwendungszulage
in der Verwendungsstufe A 3,
Zulagenstufe 1, gewähren; diese Dienstzulage
erhöht sich nach vier in der höchsten
Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das
doppelte Ausmaß des vorgenannten Hundertsatzes.
Ergeben sich bei der Ermittlung
dieser Dienstzulage keine vollen Schillingbeträge,
so sind Restbeträge von 50 oder
mehr Groschen auf volle Schillingbeträge
aufzurunden; Restbeträge von weniger als
50 Groschen sind zu vernachlässigen."
Artikel VH
(1) Für Oberforstmeister gelten der mit der
Jagdleitung in bundesforstlichen Jagdgebieten
verbundene Mehraufwand und die im Rahmen
dieser Tätigkeit zu erbringende Mehrdienstleistung
durch den Zuschlag zur Verwendungszulage
als abgegolten. Für sonstige Bedienstete des
höheren forsttechnischen Dienstes gilt die im
Rahmen der Jagdleitung in bundesforstlichen
Jagdgebieten zu erbringende Mehrdienstleistung
durch den Zuschlag zur Verwendungszulage als
abgegolten.
(2) Bei Bediensteten, die auf Grund dieses
Bundesgesetzes der Anwendung des § 25 der
Bundesforste-Dienstordnung unterstellt werden,
entfällt ab dem gleichen Zeitpunkt der Anspruch
auf eine allenfalls in Sonderverträgen vorgesehene
Gehaltszulage.
Artikel VDI
Die Bundesforste-Dienstordnung in der Fassung
des Art. I dieses Bundesgesetzes wird wie
folgt geändert
1. Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
2. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe
A1168 S, in der Verwendungsgruppe
B 1009 S, in der Verwendungsgruppe C
690 S und in der Verwendungsgruppe D 584 S.
Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe
verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß
der vorgenannten Beträge."
3. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung
4. § 25 Abs. 12 erhält folgende Fassung
„(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage
beträgt
1. für Oberforstmeister 14,90 S für jeden vollen
Punkt;
2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
a) bis einschließlich des 50. Punktes 79,70 S,
b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt
116,80 S,
c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt
180,50 S,
d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt
90,30 S und
e) ab dem 96. Punkt 53,10 S
für jeden vollen Punkt;
3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes
a) bis einschließlich des 6. Punktes 85 S,
b) für den 7. Punkt 169,90 S,
c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt
339,80 S,
d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt
509,80 S,
e) für den 14. und 15. Punkt 382,30 S,
f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt
254,90 S und
g) ab dem 21. Punkt 169,90 S
für jeden vollen Punkt;
4. für Bedienstete des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes
und für Bedienstete des Jagd-
und Jagdschutzdienstes 85 S für jeden vollen
Punkt."
5. Im § 25 a Abs. 2 werden die Beträge „1500 S"
und „8 S" durch die Beträge „1593 S" und
„8,50 S" ersetzt.
Artikel IX
(1) Das monatliche Sonderentgelt jener Bediensteten,
mit denen vor dem 1. Jänner 1981
gemäß § 56 der Bundesforste-Dienstordnung ein
Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab
1. Jänner 1981 um 6,2 vH erhöht, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem
Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes
nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen
oder Teuerungsabgeltungen
im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
Hiebei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf
volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge
von weniger als 50 g zu vernachlässigen.
(2) Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen
bedürfen nicht der im § 56 der Bundesforste-
Dienstordnung vorgesehenen Genehmigung des
Bundeskanzlers und des Bundesministers für
Finanzen.
Artikel X
(1) Es treten in Kraft
1. die Art. I bis VII mit 1. Juli 1980,
2. die Art. VIII und IX mit 1. Jänner 1981.
(2) Verordnungen auf Grund des § 31 der
Bundesforste-Dienstordnung in Verbindung mit
den einschlägigen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, können ab der
Kundmachung des vorliegenden Bundesgesetzes
erlassen und mit Wirkung vom 1. Juli 1980 in
Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, die
Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die
nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.