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594_1980 AT

594. Bundesgesetz: 13. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 594. Bundesgesetz: 13. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 563/1979, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 4 und 5 erhält folgende Fassung

„(4) Sofern sich aus Abs. 5 nicht etwas anderes

ergibt, kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte

Zeit eingegangen worden ist, auf bestimmte

Zeit nur einmal verlängert werden.

Diese Verlängerung darf ein Jahr nicht überschreiten.

Wird das Dienstverhältnis darüber

hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen,

als ob es von Anfang an auf unbestimmte

Zeit eingegangen worden wäre.

(5) Die Einschränkungen des Abs. 4 erster

Satz gelten nicht für Forstadjunkten (§ 105 Abs. 1

lit. b des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440)."

2. Nach § 7 wird eingefügt

„Dienstweg

§ 7 a. (1) Der Bedienstete hat Anbringen, die

sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine

dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren

Vorgesetzten einzubringen.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf

bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen

werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges

dem Bediensteten billigerweise nicht zumutbar

ist."

3. § 9 letzter Satz erhält folgende Fassung

„Die Dauer dieser Verwendung darf 90 Tage in

einem Kalenderjahr nicht übersteigen."

4. Nach § 9 wird eingefügt

„Ausbildung und Fortbildung

§ 9 a. Der Bedienstete hat, wenn es dienstliche

Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen

teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung

seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt

und erweitert werden beziehungsweise in denen

er die für seine Tätigkeit notwendige praktische

Unterweisung erhält."

5. Nach § 13 wird eingefügt

„Ärztliche Untersuchung

§ 13 a. Bestehen berechtigte Zweifel an der für

die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen

körperlichen oder geistigen Eignung

des Bediensteten, so hat sich dieser auf Anordnung

der Generaldirektion einer ärztlichen Untersuchung

zu unterziehen."

6. An die Stelle des § 14 treten folgende Bestimmungen

„Nebenbeschäftigung

§ 14. (1) Der Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung

ausüben, die ihn an der Erfüllung

seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung

einer Befangenheit hervorruft oder

sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(2) Jede mit nennenswerten Einkünften verbundene

Nebenbeschäftigung hat der Bedienstete

unverzüglich der Generaldirektion zu melden.

Geschenkannahme

§ 14 a. (1) Dem Bediensteten ist es untersagt,

im Hinblick auf seine dienstliche Stellung für

sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen

Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil

zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen

zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten

von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im

Sinne des Abs. 1."

7. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe

A 1100 S, in der Verwendungsgruppe

B 950 S, in der Verwendungsgruppe C

650 S und in der Verwendungsgruppe D 550 S.

Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe

verbrachten Jahren auf das doppelte

Ausmaß der vorgenannten Beträge."

8. § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung

der Generaldirektion mit einem der im

Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut

werden, gebührt für die Dauer der Betrauung

mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage."

9. Im § 22 Abs. 2 wird das Wort „Dienstposten"

durch das Wort „Arbeitsplatz" ersetzt.

10. § 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Die Verwendungszulage wird durch die

Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe

und die Zulagenstufe bestimmt.

Es sind einzureihen

a) in der Verwendungsgruppe A

1. Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion

in die Verwendungsstufe A 1,

2. Oberforstmeister und Referatsleiter sowie

Fachreferenten und Rechtskonsulenten,

die mit einem besonders verantwortungsvollen

Arbeitsplatz betraut werden, in

die Verwendungsstufe A 2,

3. sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen

der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die

Verwendungsstufe A 3;

b) in der Verwendungsgruppe B

1. der Leiter der Buchhaltungsabteilung in

der Generaldirektion in die Verwendungsstufe

B 1,

2. Referenten in der Generaldirektion, die

mit einem besonders verantwortungsvollen

Arbeitsplatz betraut werden, in

die Verwendungsstufe B 2,

3. Referenten, die mit einem verantwortungsvollen

Arbeitsplatz betraut werden,

und Bedienstete der Buchhaltungsabteilung,

die selbständig Gebarungskontrollen

durchführen, in die Verwendungsstufe

B 3,

4. Referenten in der Generaldirektion nach

Ablegung einer die Kenntnisse für den

Dienst erweisenden Fachprüfung in die

Verwendungsstufe B 4,

5. Bedienstete des gehobenen Forstdienstes

frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe

2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe

B 5;

e) in der Verwendungsgruppe C

1. der Kanzleileiter in der Generaldirektion

in die Verwendungsstufe C 1,

2. Bedienstete der Verwendungsstufe C 3,

die als Referenten mit einem selbständigen

und besonders verantwortungsvollen

Arbeitsplatz betraut werden, frühestens

mit Erreichen der Gehaltsstufe 12

in die Verwendungsstufe C 2,

3. Bedienstete, die mit einem besonders

verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut

werden, nach Ablegung einer die

Kenntnisse für den Dienst erweisenden

Fachprüfung, frühestens mit Erreichen

der Gehaltsstufe 8, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe

C 3,

4. sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger

Bewährung als Bedienstete der

Verwendungsgruppe C, frühestens mit

Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in

die Verwendungsstufe C 4;

d) in. der Verwendungsgruppe D

Bedienstete des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes,

des Jagd- und Jagdschutzdienstes

und des Fischereidienstes frühestens

mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr,

sowie sonstige Bedienstete, die mit einem

besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz

betraut werden, in die Verwendungsstufe

D 1."

11. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende

Fassung

12. § 23 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) In der Verwendungsstufe C 1 findet die

Vorrückung in die weiteren Zulagenstufen nach

jeweils vier Jahren, in den anderen Verwendungsstufen

findet die Vorrückung in die weiteren Zulagenstufen

nach jeweils fünf Jahren statt."

13. Die §§ 24, 25 und 25 a erhalten folgende

Fassung

„Überstellung in eine höhere Verwendungsstufe

§ 24. (1) Wird ein Bediensteter mit einem

Arbeitsplatz betraut, der den Anspruch auf eine

höhere Verwendungsstufe begründet, und ist die

Verwendungszulage in der niedrigsten Zulagenstufe

der neuen Verwendungsstufe niedriger als

die bisherige Verwendungszulage, so gebührt

dem Bediensteten die der bisherigen Verwendungszulage

dem Betrage nach entsprechende

Zulagenstufe, wenn aber eine solche Zulagenstufe

nicht vorgesehen ist, die Zulagenstufe mit

der nächsthöheren Verwendungszulage.

(2) Wird ein Bediensteter in die nächsthöhere

Verwendungsstufe seiner Verwendungsgruppe

überstellt, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger

ist, abweichend vom Abs. 1 die gegenüber

der bisher innegehabten Zulagenstufe der Bezeichnung

nach nächstniedrigere Zulagenstufe

der neuen Verwendungsstufe.

(3) Wird der Bedienstete innerhalb seiner Verwendungsgruppe

in eine höhere als die nächsthöhere

Verwendungsstufe überstellt, so gebührt

ihm diejenige Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe,

die sich ergäbe, wenn er unmittelbar

nacheinander sämtliche dazwischenliegenden Verwendungsstufen

aufsteigend unter Anwendung

der Abs. 1 beziehungsweise 2 durchlaufen hätte.

(4) Nach der Überstellung in eine höhere Verwendungsstufe

rückt der Bedienstete in die

nächsthöhere Zulagenstufe in dem Zeitpunkt vor,

in dem er in der bisherigen Verwendungsstufe

nach den Abs. 1 bis 3 die Voraussetzung für das

Erreichen der nächsthöheren Zulagenstufe der

neuen Verwendungsstufe erfüllt hätte, spätestens

aber nach Ablauf der im § 23 Abs. 2 und 3 genannten

Zeiträume und dem Erreichen der im

§ 22 Abs. 4 angeführten Gehaltsstufe. Hat der

Bedienstete in der bisherigen Verwendungsstufe

die höchste Zulagenstufe erreicht, so ist ihm die

Zeit, die er in der höchsten Zulagenstufe der bisherigen

Verwendungsstufe verbracht hat, bis

zum Ausmaß von fünf Jahren in der neuen Zulagenstufe

der höheren Verwendungsstufe anzurechnen.

(5) Die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Maßnahmen

sind nur insoweit zulässig, als damit

nicht eine bessere Einstufung erzielt wird, als sie

der Bedienstete erreicht hätte, wenn er die in den

bisherigen Verwendungsstufen zurückgelegte

Zeit bereits in der neuen Verwendungsstufe

zurückgelegt hätte.

(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 und 5 gebührt

den Bediensteten der Verwendungsstufe

A 2 der Zulagenstufe 2 und der Verwendungsstufe

A 3 der Zulagenstufe 3, die mit einem

Arbeitsplatz der Verwendungsstufe A 1 betraut

werden, die Zulagenstufe 2 der Verwendungsstufe

A 1.

(7) Die für die Vertragsbediensteten des Bundes

geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den

Zeitpunkt der Vorrückung sind auf die Vorrückung

in höhere Zulagenstufen sinngemäß anzuwenden.

Zuschläge zu den Verwendungszulagen

§ 25. (1) Den Bediensteten des höheren forsttechnischen

Dienstes, des gehobenen Forstdienstes,

des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes

und des Jagd- und Jagdschutzdienstes

gebührt, soweit § 12 Abs. 1 anzuwenden ist,

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein

Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe

dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad

der Arbeitsbelastung.

(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei

Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der

Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten

Revierförstern nach dem operatsmäßigen Hiebssatz,

der Fläche, der waldbaulichen Intensität,

der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben

ermittelt und in Punkten ausgedrückt.

(3) Die Anzahl der Punkte für die im Abs. 2

genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln

1. a) für je 1000 fm operatsmäßigen Hiebssatzes

ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung,

Laubholz-Endnutzung, Servitutsholz

und Nutzung aus dem Schutzwald

zusätzlich 0,33 Punkte je 1000 fm;

b) für je 1000 ha

aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,

bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver

Nebengründe 0,5 Punkte,

cc) unproduktiver Nebengründe 0,05

Punkte.

2. Die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten

Punkte ist

a) bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,

b) bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem

Faktor 1,25,

c) bei schlechter Arrondierung mit dem

Faktor 1,50 und

d) bei extrem schlechter Arrondierung mit

dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.

3. Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität

ist die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten

Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher

Intensität mit dem Faktor 1, bei

hoher waldbaulicher Intensität mit dem

Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher

Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen

und der Punktesumme gemäß Z 1

lit. a und Z 2 hinzuzuzählen. Der Grad der

waldbaulichen Intensität richtet sich nach

dem Laubholzanteil und der Absolutbonität

der Fichte.

4. Die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende Punktesumme

ist um einen Punkt zu erhöhen,

wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die

Führung eines Nebenbetriebes verbunden

ist und die daraus sich ergebende Belastung

zumindest mit der Belastung bei einem

operatsmäßigen Hiebssatz von 1000 fm zu

vergleichen ist.

5. Die sich gemäß Z 1 bis 4 ergebende Punktesumme

ist bei Bediensteten des höheren

forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung

betraut sind, um die doppelte Anzahl

der sich gemäß Z 1 lit. b ergebenden

Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig

bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.

(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete des

höheren forsttechnischen Dienstes und des gehobenen

Forstdienstes, die bei Bau- und Maschinenhöfen

verwendet werden oder in Sonderverwendung

stehen, ist von der Generaldirektion

unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich

zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen

festzusetzen.

(5) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt

weiters

1. Bediensteten des höheren forsttechnischen

Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die

nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber

§ 12 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 50

Punkte vorgesehenen Ausmaß;

2. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes

der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter

Staatsprüfung für den Försterdienst, die

nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes

betraute Revierförster sind,

auf die aber § 12 Abs. 1 anzuwenden ist, in

dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.

(6) Wird ein Dienststellenleiter durch einen

oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen

Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert

sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage

des Dienststellenleiters maßgebende

Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der

Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter

Revierförster regelmäßig durch einen oder

mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes

oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes

oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt,

verringert sich die für den Zuschlag zur

Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende

Punktesumme um 6 Punkte.

(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für

Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial

gegliederte Dienststellen umfassen, ist nach

der Summe der Punkte zu bemessen, die der Bemessung

des Zuschlages zur Verwendungszulage

der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches

zugrunde liegen beziehungsweise zugrunde

lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.

(8) Den Bediensteten des Forstbetriebs- und

Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1

gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in

dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.

(9) Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag

zur Verwendungszulage der Bediensteten des

Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe

D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der

Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage,

der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen

und dem Maß der Verwendung im sonstigen

Forstbetrieb.

(10) Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen

ergebende Punktesumme für einen

Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden,

ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist

die Punktesumme gemäß Abs. 7 ab 5 Punkten auf

volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle

10 Punkte abzurunden.

(11) Bediensteten des höheren forsttechnischen

Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein

Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die

Anzahl der für den Bediensteten sich aus den

vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte

mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen

Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5

gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage

nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich

aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden

Punkte mindestens 6 beträgt.

(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage

beträgt

1. für Oberforstmeister 14 S für jeden vollen

Punkt;

2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3

a) bis einschließlich des 50. Punktes 75 S,

b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 110 S,

c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 170 S,

d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 85 S

und

e) ab dem 96. Punkt 50 S

für jeden vollen Punkt;

3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes

a) bis einschließlich des 6. Punktes 80 S,

b) für den 7. Punkt 160 S,

c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 320 S,

d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 480 S,

e) für den 14. und 15. Punkt 360 S,

f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 240 S

und

g) ab dem 21. Punkt 160 S

für jeden vollen Punkt;

4. für Bedienstete des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes

und für Bedienstete des Jagd-

und Jagdschutzdienstes 80 S für jeden vollen

Punkt.

(13) Bei einer Änderung der Verwendung oder

der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die

eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung

des Zuschlages maßgebenden Punktezahl

bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage

ab dem auf die Änderung folgenden

Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise

einzustellen.

(14) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag

zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten

nur vorübergehend oder vertretungsweise,

mindestens aber durch einen Zeitraum von

zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die

Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der

für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur

Verwendungszulage höher ist als jener, der dem

Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in

der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen

diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.

(15) Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf

einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch

nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung

des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung

der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut

ist, aus, tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen

zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine

Änderung ein.

Dienstzulage

§ 25 a. (1) Den Bediensteten des gehobenen

Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen

Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut

sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse

durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges

erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.

(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt

1500 S; er erhöht sich um den Betrag von 8 S für

jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige

Dienststellenleiter gemäß § 25 Anspruch hat

beziehungsweise hätte, wobei jedoch § 25 Abs. 6

nicht anzuwenden ist.

(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist

§ 25 Abs. 1 anzuwenden."

14. § 34 erhält folgende Fassung

„§ 34. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf

den Bezug von Brennholz (Deputatholz) zu einem

von der Generaldirektion festzusetzenden besonderen

Tarif. Die Menge des zu beziehenden

Deputatholzes ist nach der Dienstverwendung

des Bediensteten unter Berücksichtigung der örtlichen

Gegebenheiten am Dienstort und des Umstandes,

ob der Bedienstete einen Haushalt führt

oder nicht, festzusetzen.

(2) Deputatholz darf nur zur Deckung des

Eigenbedarfes des Bediensteten bezogen werden.

Über den Eigenbedarf hinausgehende Ansprüche

sind in Geld abzulösen.

(3) Der Bezug von Deputatholz (Abs. 1 und 2)

gebührt nur für die Dauer der betreffenden

Dienstverwendung und erlischt jedenfalls mit der

Beendigung des Dienstverhältnisses, und zwar

auch dann, wenn dem Bediensteten gemäß § 35

Abs. 6 über diesen Zeitpunkt hinaus Bezüge gewährt

werden.

(4) Die für Naturalbezüge zu leistenden Vergütungen

können durch Abzug vom Monatsbezug

des Bediensteten hereingebracht werden."

15. § 53 Abs. 3 Z 2 erhält folgende Fassung

„2. wenn das Dienstverhältnis

a) bei Männern nach Vollendung des 65.

Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung

des 60. Lebensjahres oder

b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen

Alterspension bei langer Versicherungsdauer

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch den Dienstnehmer gekündigt wird

und das Dienstverhältnis mindestens zehn

Jahre ununterbrochen gedauert hat."

16. In der Anlage A Z 13 wird in der Spalte

„Anstellungserfordernis" das Wort „Försterschule"

durch das Wort „Forstfachschule" ersetzt.

17. Anlage B Z 2 erhält folgende Fassung

„2. Bedienstete im höheren Dienst sind berechtigt,

a) sofern sie das forstwirtschaftliche Studium

vollendet haben, ab dem Zeitpunkt des

Anfalles der Gehaltsstufe 8 den Diensttitel

,Forstrat der Österreichischen Bundesforste

' und ab dem Zeitpunkt des Anfalles

der Gehaltsstufe 11 in der Verwendungsstufe

A 3 oder ab der Überstellung

in die Verwendungsstufen A 1 oder A 2

den Diensttitel ,Oberforstrat der Österreichischen

Bundesforste' zu führen,

b) sofern sie ein sonstiges Hochschulstudium

vollendet haben, ab dem Zeitpunkt

des Anfalles der Gehaltsstufe 8 den

Diensttitel ,Direktionsrat der Österreichischen

Bundesforste' und ab dem Zeitpunkt

des Anfalles der Gehaltsstufe 11

in der Verwendungsstufe A 3 oder ab der

Überstellung in die Verwendungsstufen

A 1 oder A 2 den Diensttitel ,Oberdirektionsrat

der Österreichischen Bundesforste

' zu führen."

18. Anlage B Z 3 lit. b erhält folgende Fassung

„b) wenn sie in sonstigen Verwendungen tätig

sind, je nach Art ihrer Verwendung in

den Verwendungsstufen B 3 oder B 2 ab

dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe

11 und in der Verwendungsstufe B 4

ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe

15 den Diensttitel ,Sekretär des Rechnungsdienstes

der Österreichischen Bundesforste

', ,Sekretär des technischen Dienstes

der Österreichischen Bundesforste' oder,

Sekretär des Verwaltungsdienstes der

Österreichischen Bundesforste', in der

Verwendungsstufe B 2 ab dem Zeitpunkt

des Anfalles der Gehaltsstufe 13 und in der

Verwendungsstufe B 3 ab dem Zeitpunkt

des Anfalles der Gehaltsstufe 17 den Diensttitel

,Amtsrat der Österreichischen Bundesforste

', in der Verwendungsstufe B 2 ab dem

Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 17

den Diensttitel ,Amtsdirektor der Österreichischen

Bundesforste' und in der Verwendungsstufe

B 1 den Diensttitel ,Rechnungsdirektor

der Österreichischen Bundesforste

' zu führen."

Artikel II

(1) Zum Ausgleich von Härten für Bedienstete,

deren Arbeitsplatz gegenüber den Arbeitsplätzen

von Bediensteten gleicher Verwendungsstufe

höherwertig ist und denen die dadurch entstehenden

Härten nicht mit den bestehenden Regelungen

gemäß Abschnitt III der Bundesforste-

Dienstordnung abgegolten werden können, kann

die Generaldirektion mit Genehmigung des

Bundeskanzlers und des Bundesministers für

Finanzen die Verwendungszulage um eine Zulagenstufe

in der jeweiligen Verwendungsstufe

des betreffenden Bediensteten erhöhen.

(2) In den Zulagenstufen 5 und 6 der Verwendungsstufen

A 1 und B 2 ist dieser Vorrückungsbetrag

nach dem Unterschiedsbetrag zwischen

den Verwendungszulagen der Zulagenstufen 4

und 5 der betreffenden Verwendungsstufe zu

bemessen.

Artikel III

(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes sind die Bediensteten der

Verwendungsstufe B 6 in die Verwendungsstufe

B 5 zu überstellen und in jene Zulagenstufe

dieser Verwendungsstufe einzureihen, die der

Bezeichnung nach der Zulagenstufe ihrer bisherigen

Verwendungsstufe entspricht. Die in der

gleichen Zulagenstufe in der Verwendungsstufe

B 6 zurückgelegte Dienstzeit ist für die Vorrückung

in die höhere Zulagenstufe so zu behandeln,

als ob sie in der Zulagenstufe der Verwendungsstufe

B 5 zurückgelegt worden wäre.

(2) Hat der Bedienstete jedoch in der Zulagenstufe

4 der Verwendungsstufe B 6 bereits fünf

Jahre verbracht, ist er in die Zulagenstufe 5 der

Verwendungsstufe B 5 einzureihen.

(3) Bedienstete der Verwendungsstufe C 4, die

sich zum Zeitpunkt der Zuerkennung der in

dieser Verwendungsstufe vorgesehenen Verwendungszulage

in einer höheren als der Gehaltsstufe

10, 2. Jahr, befinden, können so eingereiht

werden, als ob sie mit Erreichen der Gehaltsstufe

13 die Voraussetzungen für eine Vorrückung

in die Zulagenstufe 2 erbracht hätten.

(4) Bedienstete der Verwendungsstufe D 1, die

sich zum Zeitpunkt der Zuerkennung der in

dieser Verwendungsstufe vorgesehenen Verwendungszulage

in einer höheren als der Gehaltsstufe

7, 2. Jahr, befinden oder befunden haben,

können so eingereiht werden, als ob sie mit Erreichen

der Gehaltsstufe 10 die Voraussetzungen

für eine Vorrückung in die Zulagenstufe 2 erbracht

hätten.

(5) Hat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes ein Bediensteter der Verwendungsstufe

D 1 in der Zulagenstufe 3 bereits

zehn Jahre verbracht, ist er in die Zulagenstufe 5

einzureihen.

Artikel IV

(1) Ein Bediensteter, der auf Leistungen nach

dem Abschnitt VH der Bundesforste-Dienstordnung

verzichtet hat, kann auf Antrag die Anwartschaft

auf solche Leistungen vom 1. Juli 1980

an für sich und seine Angehörigen wiedererlangen,

wenn er

1. am 1. Juli 1980 in einem privatrechtlichen

Dienstverhältnis zum Bund steht und bei

den Österreichischen Bundesforsten verwendet

wird,

2. nicht unter die Ausschlußbestimmung des

§ 57 Abs. 2 der Bundesforste-Dienstordnung

fallt,

3. den Verzicht unter Umständen geleistet hat,

die ihn die volle Tragweite des Verzichtes

nicht erkennen ließen, und

4. Beiträge nach Maßgabe des Abs. 2 nachentrichtet.

(2) Der Bedienstete hat jene Beiträge nachzuentrichten,

die er nach den §§ 65 und 68 der Bundesforste-

Dienstordnung zu entrichten gehabt

hätte, wenn er den Verzicht nicht geleistet hätte.

Der Berechnung sind jedoch die am 1. Juli 1980

geltenden Bezugsansätze zugrunde zu legen. Die

Nachentrichtung des Gesamtbetrages hat in

höchstens 48 Monatsraten zu erfolgen.

(3) Der Antrag auf Wiedererlangung der Anwartschaft

auf Leistungen nach dem Abschnitt

VII der Bundesforste-Dienstordnung ist bei

sonstigem Ausschluß bis zum 31. Dezember 1981

bei der Generaldirektion einzubringen.

Artikel V

Bei Personen, deren Dienstverhältnis vor dem

1. Juli 1980 geendet hat und die Anspruch auf

Zuschüsse nach Abschnitt VII der Bundesforste-

Dienstordnung haben oder bis zum Sterbetag

gehabt haben, tritt auf Grund der Bestimmungen

der Artikel I bis III und VI keine Änderung des

ruhegenußfähigen Monatsbezuges zum Zwecke

der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses)

ein. Der ruhegenußfähige

Monatsbezug (§ 62 Abs. 2 erster Satz der

Bundesforste-Dienstordnung) ändert sich in diesen

Fällen künftig um denselben Hundertsatz, um

den sich bei einem Bundesbeamten des Dienststandes

das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V ändert. Ergeben sich bei dem derart geänderten

ruhegenußfähigen Monatsbezug Restbeträge

von 50 oder mehr Groschen, so sind sie

auf volle Schillingbeträge aufzurunden; Restbeträge

von weniger als 50 Groschen sind zu

vernachlässigen.

Artikel VI

Artikel III der 7. Novelle zur Bundesforste-

Dienstordnung, BGBl. Nr. 398/1975, erhält folgende

Fassung

„Artikel III

Zum Ausgleich von Härten im Verhältnis zu

vergleichbaren Bedienstetenlaufbahnen und unter

Berücksichtigung der laufenden Organisationsänderungen

bei den Österreichischen Bundesforsten

kann die Generaldirektion der Österreichischen

Bundesforste mit Genehmigung des

Bundeskanzlers und des Bundesministers für

Finanzen

1. bei Bediensteten der Verwendungsstufen

A 1, A 2, B 1 und B 2 die Verwendungs-

zulage um einen Vorrückungsbetrag in der

Verwendungsstufe des betreffenden Bediensteten

erhöhen; in den Zulagenstufen 5 und 6

der Verwendungsstufen A 1 und B 2 ist

dieser Vorrückungsbetrag nach dem Unterschiedsbetrag

zwischen den Verwendungszulagen

der Zulagenstufen 4 und 5 der

betreffenden Verwendungsstufe zu bemessen;

diese Maßnahme ist in der Zulagenstufe 1

frühestens drei Jahre vor dem Erreichen

der Sperrgehaltsstufe möglich;

2. bei Bediensteten der Verwendungsstufe A 3

für die Dauer der Zugehörigkeit zur Zulagenstufe

1 das Gehalt um zwei Vorrückungsbeträge,

bei sonstigen Bediensteten

der Verwendungsstufe A 3 und bei Bediensteten

der Verwendungsstufe B 3 für

die Dauer der Zugehörigkeit zu diesen Verwendungsstufen

das Gehalt um einen Vorrückungsbetrag

der Verwendungsgruppe

des betreffenden Bediensteten erhöhen;

3. Bediensteten des höheren forsttechnischen

Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die

Dienststellenleiter sind, eine Dienstzulage

in der Höhe von 50 vH der Verwendungszulage

in der Verwendungsstufe A 3,

Zulagenstufe 1, gewähren; diese Dienstzulage

erhöht sich nach vier in der höchsten

Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das

doppelte Ausmaß des vorgenannten Hundertsatzes.

Ergeben sich bei der Ermittlung

dieser Dienstzulage keine vollen Schillingbeträge,

so sind Restbeträge von 50 oder

mehr Groschen auf volle Schillingbeträge

aufzurunden; Restbeträge von weniger als

50 Groschen sind zu vernachlässigen."

Artikel VH

(1) Für Oberforstmeister gelten der mit der

Jagdleitung in bundesforstlichen Jagdgebieten

verbundene Mehraufwand und die im Rahmen

dieser Tätigkeit zu erbringende Mehrdienstleistung

durch den Zuschlag zur Verwendungszulage

als abgegolten. Für sonstige Bedienstete des

höheren forsttechnischen Dienstes gilt die im

Rahmen der Jagdleitung in bundesforstlichen

Jagdgebieten zu erbringende Mehrdienstleistung

durch den Zuschlag zur Verwendungszulage als

abgegolten.

(2) Bei Bediensteten, die auf Grund dieses

Bundesgesetzes der Anwendung des § 25 der

Bundesforste-Dienstordnung unterstellt werden,

entfällt ab dem gleichen Zeitpunkt der Anspruch

auf eine allenfalls in Sonderverträgen vorgesehene

Gehaltszulage.

Artikel VDI

Die Bundesforste-Dienstordnung in der Fassung

des Art. I dieses Bundesgesetzes wird wie

folgt geändert

1. Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

2. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe

A1168 S, in der Verwendungsgruppe

B 1009 S, in der Verwendungsgruppe C

690 S und in der Verwendungsgruppe D 584 S.

Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe

verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß

der vorgenannten Beträge."

3. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung

4. § 25 Abs. 12 erhält folgende Fassung

„(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage

beträgt

1. für Oberforstmeister 14,90 S für jeden vollen

Punkt;

2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3

a) bis einschließlich des 50. Punktes 79,70 S,

b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt

116,80 S,

c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt

180,50 S,

d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt

90,30 S und

e) ab dem 96. Punkt 53,10 S

für jeden vollen Punkt;

3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes

a) bis einschließlich des 6. Punktes 85 S,

b) für den 7. Punkt 169,90 S,

c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt

339,80 S,

d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt

509,80 S,

e) für den 14. und 15. Punkt 382,30 S,

f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt

254,90 S und

g) ab dem 21. Punkt 169,90 S

für jeden vollen Punkt;

4. für Bedienstete des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes

und für Bedienstete des Jagd-

und Jagdschutzdienstes 85 S für jeden vollen

Punkt."

5. Im § 25 a Abs. 2 werden die Beträge „1500 S"

und „8 S" durch die Beträge „1593 S" und

„8,50 S" ersetzt.

Artikel IX

(1) Das monatliche Sonderentgelt jener Bediensteten,

mit denen vor dem 1. Jänner 1981

gemäß § 56 der Bundesforste-Dienstordnung ein

Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab

1. Jänner 1981 um 6,2 vH erhöht, wenn

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem

Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes

nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen

oder Teuerungsabgeltungen

im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

Hiebei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf

volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge

von weniger als 50 g zu vernachlässigen.

(2) Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen

bedürfen nicht der im § 56 der Bundesforste-

Dienstordnung vorgesehenen Genehmigung des

Bundeskanzlers und des Bundesministers für

Finanzen.

Artikel X

(1) Es treten in Kraft

1. die Art. I bis VII mit 1. Juli 1980,

2. die Art. VIII und IX mit 1. Jänner 1981.

(2) Verordnungen auf Grund des § 31 der

Bundesforste-Dienstordnung in Verbindung mit

den einschlägigen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, können ab der

Kundmachung des vorliegenden Bundesgesetzes

erlassen und mit Wirkung vom 1. Juli 1980 in

Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, die

Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die

nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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