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594_1977 AT

594. Protokoll zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 594. Protokoll zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse samt Anlagen

Auf Grund des Artikels V des Abkommens

vom 3. Mai 1976 zwischen der Republik Österreich

und dem Spanischen Staat über den Schutz

von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen

und Benennungen landwirtschaftlicher und

gewerblicher Erzeugnisse wird folgendes vereinbart.

Artikel 1

In der Anlage A dieses Protokolles sind die

österreichischen, in der Anlage B die spanischen

Bezeichnungen angeführt, die durch das Abkommen

vom 3. Mai 1976 zwischen der Republik

Österreich und dem Spanischen Staat über

den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungs-

bezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher

und gewerblicher Erzeugnisse geschützt

werden.

Artikel 2

(1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem

im Artikel 1 genannten Abkommen in Kraft.

(2) Dieses Protokoll wurde in deutscher und

spanischer Sprache ausgefertigt, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Geschehen in Wien, am 3. Oktober 1977.

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie der Republik Österreich

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

der Republik Österreich

Haiden e. h.

Für den Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Spaniens : Der Minister für Landwirtschaft

Spaniens

Martinez-Genique e. h.

ANLAGE A

ÖSTERREICHISCHE BEZEICHNUNGEN

FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE UND

GEWERBLICHE ERZEUGNISSE

ANLAGE B

SPANISCHE BEZEICHNUNGEN FÜR

LANDWIRTSCHAFTLICHE UND

GEWERBLICHE ERZEUGNISSE

Das vorstehende Protokoll tritt gemäß seinem Art. 2 Abs. 1 am 15. Dezember 1977 in Kraft.

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