594. Protokoll zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels V des Abkommens
vom 3. Mai 1976 zwischen der Republik Österreich
und dem Spanischen Staat über den Schutz
von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen
und Benennungen landwirtschaftlicher und
gewerblicher Erzeugnisse wird folgendes vereinbart.
Artikel 1
In der Anlage A dieses Protokolles sind die
österreichischen, in der Anlage B die spanischen
Bezeichnungen angeführt, die durch das Abkommen
vom 3. Mai 1976 zwischen der Republik
Österreich und dem Spanischen Staat über
den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungs-
bezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher
und gewerblicher Erzeugnisse geschützt
werden.
Artikel 2
(1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem
im Artikel 1 genannten Abkommen in Kraft.
(2) Dieses Protokoll wurde in deutscher und
spanischer Sprache ausgefertigt, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Geschehen in Wien, am 3. Oktober 1977.
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie der Republik Österreich
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
der Republik Österreich
Haiden e. h.
Für den Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Spaniens : Der Minister für Landwirtschaft
Spaniens
Martinez-Genique e. h.
ANLAGE A
ÖSTERREICHISCHE BEZEICHNUNGEN
FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE UND
GEWERBLICHE ERZEUGNISSE
ANLAGE B
SPANISCHE BEZEICHNUNGEN FÜR
LANDWIRTSCHAFTLICHE UND
GEWERBLICHE ERZEUGNISSE
Das vorstehende Protokoll tritt gemäß seinem Art. 2 Abs. 1 am 15. Dezember 1977 in Kraft.