593. Kündigung von Handelsabkommen mit Ecuador, El Salvador und Guatemala sowie eines Abkommens über die Gewährung begünstigter Zollsätze mit Ungarn
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Die nachstehende Kündigung wird genehmigt.
REPUBLIK ÖSTERREICH
Der Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten
Dr. Wolfgang Schüssel
Wien, am 18. September 1996
GZ 2355.90/1279-I.2/96
Exzellenz,
Ich beehre mich mitzuteilen, daß mit seinem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995
Österreich deren Rechtsbestand übernommen hat. Österreich ist daher verpflichtet, jene zwischenstaatlichen
Verträge, die mit diesem Rechtsbestand nicht vereinbar sind, in ihrer Geltung zu beenden. Die von
solchen Verträgen geregelten Bereiche fallen nunmehr in die Zuständigkeit der Europäischen Union.
Ich beehre mich daher mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Österreich das Handelsabkommen
zwischen der Republik Österreich und der Republik Ecuador Kundgemacht in BGBl. Nr. 121/1971 vom 28. März 1969 hiermit gemäß
seinem Artikel VIII Absatz 2 mit Wirkung zum 3. Mai 1997, dh. dem Enddatum der derzeit aktuellen
Verlängerung seiner Geltungsdauer, aufkündigt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung
Schüssel m. p.
S. E.
Herrn Botschafter
Jaime MARCHAN
Botschaft der Republik Ecuador
Goldschmiedgasse 10/2/24
1010 Wien
REPUBLIK ÖSTERREICH
Der Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten
Dr. Wolfgang Schüssel
Wien, am 18. September 1996
GZ 2355.90/1279-I.2/96
Exzellenz,
Ich beehre mich mitzuteilen, daß mit seinem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995
Österreich deren Rechtsbestand übernommen hat. Österreich ist daher verpflichtet, jene zwischenstaatlichen
Verträge, die mit diesem Rechtsbestand nicht vereinbar sind, in ihrer Geltung zu beenden. Die von
solchen Verträgen geregelten Bereiche fallen nunmehr in die Zuständigkeit der Europäischen Union.
Ich beehre mich daher mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Österreich das Handelsabkommen
zwischen der Republik Österreich und der Republik El Salvador Kundgemacht in BGBl. Nr. 84/1961 vom 23. März 1960 hiermit
gemäß seinem Artikel VII Absatz 2 mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 aufkündigt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung
Schüssel m. p.
S. E.
Herrn Botschafter
Dr. José SAGUER-SAPRISSA
Botschaft der Republik El Salvador
Adenauerallee 238
D-53113 Bonn
REPUBLIK ÖSTERREICH
Der Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten
Dr. Wolfgang Schüssel
Wien, am 18. September 1996
GZ 2355.90/1279-I.2/96
Exzellenz,
Ich beehre mich mitzuteilen, daß mit seinem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995
Österreich deren Rechtsbestand übernommen hat. Österreich ist daher verpflichtet, jene zwischenstaatlichen
Verträge, die mit diesem Rechtsbestand nicht vereinbar sind, in ihrer Geltung zu beenden. Die von
solchen Verträgen geregelten Bereiche fallen nunmehr in die Zuständigkeit der Europäischen Union.
Ich beehre mich daher mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Österreich das Handelsabkommen
zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala Kundgemacht in BGBl. Nr. 67/1961 vom 18. März 1960 hiermit gemäß
seinem Artikel VII Absatz 2 mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 aufkündigt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung
Schüssel m. p.
S. E.
Herrn Botschafter
Mario Juarez TOLEDO
Botschaft der Republik Guatemala
Salesianergasse 25/1/5
1030 Wien
REPUBLIK ÖSTERREICH
Der Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten
Dr. Wolfgang Schüssel
Wien, am 18. September 1996
GZ 2355.90/1279-I.2/96
Exzellenz,
Ich beehre mich mitzuteilen, daß mit seinem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995
Österreich deren Rechtsbestand übernommen hat. Österreich ist daher verpflichtet, jene zwischenstaatlichen
Verträge, die mit diesem Rechtsbestand nicht vereinbar sind, in ihrer Geltung zu beenden. Die von
solchen Verträgen geregelten Bereiche fallen nunmehr in die Zuständigkeit der Europäischen Union.
Ich beehre mich daher mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Österreich das Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Gewährung begünstigter Zollsätze Kundgemacht in BGBl. Nr. 261/1969
vom 27. November 1968 hiermit gemäß seinem Artikel 3 mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 aufkündigt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung
Schüssel m. p.
S. E.
Herrn Botschafter
Dr. Sandor PEISCH
Botschaft der Republik Ungarn
Bankgasse 4–6
1010 Wien
Die Kündigungsschreiben wurden am 23. September 1996 übermittelt.