593. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet
Die Anschlußstelle Schwarzenbergkaserne der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Salzburg und Wals-Siezenheim wie folgt bestimmt (Umbau des Rampensystems)
Die Anschlußstelle liegt zwischen AB-km 295,385 und AB-km 295,956 und stellt über ihre neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zum Gemeindestraßennetz (Kasernenstraße) her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Salzburg und Wals-Siezenheim aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:1000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.