593. Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Prüfzeugnissen und Konformitätsnachweisen samt Anhängen und Protokoll über die Anwendung des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Prüfzeugnissen und Konformitätsnachweisen auf das Fürstentum Liechtenstein
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Übereinkommens, dessen Artikel 2 Absatz 3.1 bis 3.4, Artikel 6
Absätze 2 bis 4, Artikel 8, Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 sowie Artikel 10 Absatz 4 verfassungsändernd sind,
samt Anhängen und Protokoll über die Anwendung des Übereinkommens auf Liechtenstein, wird
genehmigt.
2. Das nachstehende Übereinkommen samt Anhängen ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch
Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
Die Republik Österreich, die Republik Finnland,
die Republik Island, das Königreich Norwegen, das
Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft,
im folgenden die Vertragsstaaten
genannt, sind,
IN DEM WUNSCH, zu einem homogenen und
dynamischen Europäischen Wirtschaftsraum beizutragen,
IN DER ERWÄGUNG, daß die internationale
Harmonisierung von Normen und technischen
Vorschriften sowie von Richtlinien hinsichtlich der
Methoden und Verfahren bei der Prüfung und
Bescheinigung (Zertifizierung) einen wertvollen
Beitrag zur freien Güterbewegung darstellt,
IN DER ERWÄGUNG, daß eine solche
Harmonisierung durch die gegenseitige Anerkennung
von Prüfzeugnissen und Konformitätsnachweisen
ergänzt werden muß, sowie in dem Wunsch,
die Zusammenarbeit zwischen ihren für die
Prüfung, Untersuchung, Bescheinigung (Zertifizierung)
und die Anerkennung zuständigen Stellen,
den zuständigen Behörden, sowie die Verwendung
der Herstellerkonformitätserklärungen zu fördern,
IN DER ERKENNTNIS, daß ein Produkt, das
in einem Vertragsstaat rechtmäßig vermarktet wird,
grundsätzlich in einem anderen Vertragsstaat frei in
den Verkehr gebracht und verwendet werden
können sollte,
IN DER ERKENNTNIS, daß kein Vertragsstaat
durch dieses Übereinkommen daran gehindert wird,
Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung
auf dem Gebiet der Prüfung, Untersuchung
und Bescheinigung mit anderen Ländern abzuschließen,
IN DER ERWÄGUNG, daß keine Bestimmung
dieses Übereinkommens dahingehend ausgelegt
werden kann, daß die Vertragsstaaten sich dadurch
ihren Verpflichtungen im Rahmen anderer internationaler
Vereinbarungen wie dem Übereinkommen
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA) und dem GATT-Übereinkommen
über technische Handelshemmnisse, errichtet im
Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT), entziehen können;
WIE FOLGT übereingekommen
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Produkte,
die in einem der Vertragsstaaten, bevor sie auf den
Markt gebracht oder verwendet werden, Gegenstand
von verbindlichen Erfordernissen hinsichtlich
der Prüfung oder der Konformitätsnachweise oder
anderer Formen der Nachprüfung (Bewilligung)
oder Genehmigung sind.
2. Die in diesem Übereinkommen verwendeten
Begriffe haben international anerkannte Bedeutungen,
wie sie insbesondere in den Dokumenten,
angeführt im Anhang I zu diesem Übereinkommen,
dargelegt sind.
3. Für die Zwecke dieses Übereinkommens
schließt der Begriff „Prüfzeugnisse" Prüfungsberichte
und der Begriff „Konformitätsnachweise"
Untersuchungsberichte, Herstellerkonformitätserklärungen,
Konformitätsbescheinigungen und -zeichen,
Konformitätsbestätigungen sowie andere
Ergebnisse aus Tätigkeiten mit ein, welche die
Konformität nachweisen.
Artikel 2
1. Im Falle der Genehmigung oder der Zulassung
von Produkten zur Vermarktung oder zur Verwendung
durch die Vertragsstaaten, sollen diese
gewährleisten, daß die zuständigen Stellen innerhalb
ihrer Hoheitsgebiete Prüfzeugnisse von Prüfanstalten,
welche gemäß den Kriterien, wie sie in
den Dokumenten angeführt in Anhang II zu diesem
Übereinkommen dargelegt sind, zugelassen wurden
und welche im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
ihren Sitz haben, ohne neuerliche Prüfung
anerkennen.
2. Im Falle der Genehmigung oder Zulassung von
Produkten zur Vermarktung oder Verwendung
durch die Vertragsstaaten, sollen diese gewährleisten,
daß die zuständigen Stellen innerhalb ihrer
Hoheitsgebiete Prüfzeugnisse und Konformitätsnachweise
von den zuständigen Stellen in einem
anderen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit
einem Abkommen, angeführt in Anhang III zu
diesem Übereinkommen, als gleichwertig zu ihren
eigenen und ohne neuerliche Prüfung akzeptieren
und anerkennen.
3.1 Die in Absatz 1 oben genannten akkreditierten
Prüfanstalten sowie die zuständigen Stellen, von
denen Prüfergebnisse oder Konformitätsnachweise
gemäß den in Absatz 2 oben angeführten Abkommen
anerkannt werden, sind von dem in Artikel 8
erwähnten Ständigen Ausschuß zu bestätigen und
im Anhang IV anzuführen. Jede Rücknahme der
Akkreditierung oder Anerkennung ist umgehend in
den Anhang IV zu diesem Übereinkommen aufzunehmen.
3.2 Es obliegt den Vertragsstaaten, die innerhalb
ihrer Hoheitsgebiete akkreditierten Anstalten dem
Ständigen Ausschuß zwecks Zustimmung vorzulegen
und zwar unter Angabe des Prüfungsumfanges
und der einschlägigen Prüfverfahren, für welche die
Akkreditierungen Gültigkeit haben. Ebenso obliegt
es den Vertragsstaaten, den Ständigen Ausschuß
über jede vorübergehende Aufhebung oder Streichung
derartiger Stellen zu informieren.
3.3 Den Verwaltungsstellen der in Artikel 7
angeführten Abkommen obliegt es, die Stellen, von
denen Prüfzeugnisse oder Konformitätsnachweise
gemäß einem solchen Abkommen anerkannt werden,
dem Ständigen Ausschuß für die Bestätigung
zu empfehlen. Ebenso obliegt es ihnen, den
Ständigen Ausschuß über jede vorübergehende
Aufhebung oder Streichung derartiger Stellen, die
unter ein solches Abkommen fallen, zu informieren.
3.4 Falls dies von einem Vertragsstaat verlangt
wird, hat der Ständige Ausschuß über die
Streichung einer Prüfanstalt oder einer sonstigen
Stelle aus der in Anhang IV enthaltenen Liste zu
entscheiden.
4. Es steht den Vertragsstaaten frei, angemessene
Stichproben innerhalb ihrer Hoheitsgebiete durchzuführen.
Artikel 3
1. Wenn gewichtige Gründe zur Annahme
vorliegen, daß Prüfzeugnisse bzw. Konformitätsnachweise
unvollständig oder unrichtig sind, kann
ein vertragsschließender Staat eine Anerkennung
dieser ablehnen.
2. Wenn der Schutz von menschlichem, tierischem,
oder pflanzlichem Leben der Gesundheit des
Eigentums oder der Umwelt es erfordert, kann ein
Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen ergreifen,
die Vermarktung eines Produktes zu vereiteln
bzw. hintanzustellen, selbst wenn dieses Produkt
einer Prüfung standgehalten oder einem Verfahren
zur Erlangung eines Konformitätsnachweises in
einem anderen Vertragsstaat entsprochen hat.
3. Verbote und Einschränkungen auf Grund von
Maßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 dürfen jedoch
keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung
oder eine versteckte Einschränkung des
Handels zwischen den Vertragsstaaten darstellen.
4. Ein Vertragsstaat, der eine Maßnahme gemäß
Artikel 3 ergreift, verständigt unverzüglich den in
Artikel 8 angeführten Ständigen Ausschuß von einer
solchen Maßnahme.
Artikel 4
Es obliegt den Vertragsstaaten, angemessene
Maßnahmen, die ihnen zur Verfügung stehen, zu
ergreifen und zu gewährleisten, daß lokale Regierungsstellen
und nichtstaatliche Stellen innerhalb
ihres Hoheitsgebietes den Bestimmungen der
Konvention entsprechen. Im weiteren ergreifen die
Vertragsstaaten keine Maßnahmen, die direkt oder
indirekt darauf abzielen, derartige Stellen zu
veranlassen oder zu ermutigen, in einer Weise
vorzugehen, die mit den Bestimmungen dieser
Konvention unvereinbar ist.
Sektoralübereinkommen
Artikel 5
1. Die Regierungen der Vertragsstaaten sind im
Rahmen dieses Übereinkommens ermächtigt, die in
Artikel 2 (2) angeführten Abkommen abzuschließen.
Sie können die zuständigen Stellen mit der
Aufgabe des Abschlusses derartiger Abkommen
beauftragen, sofern diese Stellen nicht durch Gesetz
dazu ermächtigt sind. Die nationale Umsetzung
solcher Abkommen kann die Anpassung nationaler
Gesetze erforderlich machen.
2. Abkommen zwischen zuständigen Stellen, die
die gegenseitige Anerkennung von Prüfzeugnissen
und Konformitätsnachweisen bezwecken, werden
in Anhang III dieses Übereinkommens aufgenommen,
wenn sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens
entsprechen.
3. Es obliegt den Vertragsstaaten, zu gewährleisten,
daß die zuständigen Stellen innerhalb ihrer
Hoheitsgebiete, die sich um die Mitgliedschaft an
einem neuen Abkommen bewerben oder dazu
eingeladen werden, den Ständigen Ausschuß davon
in Kenntnis setzen.
Artikel 6
1. Jeder Vertragsstaat kann vorschlagen, daß ein
Abkommen in Anhang III dieses Übereinkommens
aufgenommen oder gestrichen wird.
2. Die Aufnahme von Abkommen in Anhang III
dieses Übereinkommens oder die Streichung aus
diesem Anhang wird vom Ständigen Ausschuß
entschieden.
3. Der Ständige Ausschuß gründet seine Entscheidung,
ein Abkommen in Anhang III des Übereinkommens
aufzunehmen, auf die Übereinstimmung
des Abkommens mit den Bestimmungen dieses
Übereinkommens, im besonderen mit Artikel 7.
4. Der Ständige Ausschuß kann die Streichung
eines Abkommens aus Anhang III dieses Überein-
kommens beschließen, wenn dieses nicht länger den
Bestimmungen des Übereinkommens entspricht,
wenn die zuständigen Stellen von weniger als drei
Vertragsstaaten Mitglieder dieses Abkommens sind,
oder wenn dieses Abkommen zu bestehen aufhört.
Artikel 7
1. Es können nur solche Abkommen in
Anhang III dieses Übereinkommens aufgenommen
werden, denen die zuständigen Stellen von
mindestens drei Vertragsstaaten als Mitglieder
angehören.
2. Um in Anhang III aufgenommen zu werden
müssen die Bestimmungen eines Abkommens
zumindestens folgende Punkte enthalten
a) Die Produkte oder Produktgruppen, die
betroffen sind;
b) Die Anforderungen, die an ein Produkt
gestellt werden;
c) Die Verfahrensweisen bezüglich der Prüfungen
beziehungsweise zum Nachweis der
Konformität und die Bedingungen für eine
gegenseitige Anerkennung;
d) Hinweise, wie Handel und Industrie von den
Einrichtungen Nutzen ziehen können, die
durch das Abkommen geboten werden;
e) Bestimmungen hinsichtlich der Verwaltung
des Abkommens;
f) Die Bedingungen der Teilnahme müssen eine
ausgewogene Verteilung zwischen Rechten
und Pflichten aller Beteiligten gewährleisten;
g) Streitschlichtungsverfahren.
3. Abkommen basieren soweit als möglich auf
harmonisierten Erfordernissen hinsichtlich der
betroffenen Produkte, der Konformitätsnachweise
und der notwendigen Prüfungsmethoden.
4. Die Verwaltungsstelle jedes Abkommens
berichtet dem Ständigen Ausschuß in jährlichen
Abständen über die Durchführung des Abkommens.
Ständiger Ausschuß
Artikel 8
1. Ein Ständiger Ausschuß wird hiermit gegründet,
in dem jeder Vertragsstaat vertreten ist und
über eine Stimme verfügt.
2. Ausgenommen im Falle anderslautender
Bestimmungen in diesem Übereinkommen handelt
der Ständige Ausschuß mit Einstimmigkeit. Beschlüsse
und Empfehlungen werden als einstimmig
angesehen, sofern nicht ein Vertreter eines Vertragsstaates
eine negative Stimme abgibt. Die
Beschlüsse und Empfehlungen, über die ein
Mehrheitsbeschluß erforderlich ist, verlangen die
Zustimmung von mindestens vier Vertragsstaaten.
3. Der Ständige Ausschuß tritt immer dann
zusammen, wenn sich dies als erforderlich erweist,
zumindest jedoch einmal im Jahr. Jeder Vertragsstaat
kann die Abhaltung einer Sitzung verlangen.
4. Der Ständige Ausschuß bestimmt seine eigenen
Verfahrensregeln, in denen unter anderem Bestimmungen
hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen
und der Bestellung eines Vorsitzenden und seiner
Amtsperiode enthalten sein müssen.
5. Der Ständige Ausschuß kann beschließen,
einen Unterausschuß oder eine Arbeitsgruppe
einzusetzen, der oder die ihn bei der Durchführung
der erforderlichen Arbeiten unterstützt.
6. Der Ständige Ausschuß kann Beobachter oder
Experten einladen, den Sitzungen des Ausschusses
beizuwohnen.
Artikel 9
1. Der Ständige Ausschuß ist verantwortlich für
den Vollzug dieses Übereinkommens und überwacht
seine rechtmäßige Vollziehung sowie die
praktische Anwendung der in Anhang III dieses
Übereinkommens beigeschlossenen Abkommen. Zu
diesem Zweck sind für die in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Fälle Entscheidungen zu treffen
und Empfehlungen zur Förderung der Ziele des
Übereinkommens abzugeben.
2. Kann im Ständigen Ausschuß kein Konsens
hinsichtlich der Zustimmung oder Streichung im
Falle eines Versuchslabors oder einer zuständigen
Stelle gemäß Artikel 2 (3) gefunden werden, wird
vom Ständigen Ausschuß umgehend eine Arbeitsgruppe
eingesetzt und mit der Aufgabe der
Vorbereitung einer Entscheidung betraut. Jeder
Vertragsstaat kann ein Mitglied in diese Arbeitsgruppe
entsenden. Die Arbeitsgruppe unterbreitet
dem Ständige Ausschuß innerhalb eines Zeitraumes
von drei Monaten ihren Bericht, in dem die
Ergebnisse und Empfehlungen enthalten sind, auf
deren Grundlage der Ständige Ausschuß innerhalb
von zwei Monaten durch Mehrheitsbeschluß
entscheidet.
3. Auf Ersuchen eines Vertragsstaates überprüft
der Ständige Ausschuß Fälle, in denen Maßnahmen
gemäß Artikel 3 getroffen wurden. Es kann mit
Mehrheitsbeschluß empfohlen werden, daß ein
Vertragsstaat, der in einen solchen Fall verwickelt
ist, die entsprechenden Maßnahmen ergreift, um
eine Wiederholung ähnlicher Fälle in Zukunft zu
vermeiden. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf
die Anwendung von Artikel 10.
4. Der Ständige Ausschuß kann Änderungen im
Text dieses Übereinkommens vorschlagen. Er
beschließt Änderungen der Anhänge dieses Übereinkommens.
5. Wenn ein Vertreter eines Vertragsstaates im
Ständigen Ausschuß einen Beschluß mit Vorbehalt
angenommen hat und die Annahme von der
Erfüllung verfassungsmäßiger Erfordernisse abhängig
macht, tritt der Beschluß, sofern kein Datum
festgelegt wurde, am ersten Tag des zweiten.
Monats, nach dem die Aufhebung des Vorbehaltes
mitgeteilt worden ist, in Kraft.
6. Die Durchführung und Anwendung des
Übereinkommens werden vom Ständigen Ausschuß
einmal jährlich überprüft, wobei den darin enthaltenen
Zielen Rechnung getragen wird. Die Vertragsstaaten
liefern die erforderlichen Informationen für
diese Überprüfung. Die Ergebnisse sind zu
veröffentlichen.
Streitbeilegung
Artikel 10
1. Wenn ein Streitfall zwischen den Vertragsstaaten
hinsichtlich der Durchführung dieses Übereinkommens
auftritt und wenn zwischen diesen
Vertragsstaaten keine zufriedenstellende Lösung
gefunden werden kann, kann jeder von ihnen die
Angelegenheit an den Ständigen Ausschuß weiterleiten.
2. Nach Prüfung des Sachverhaltes versucht der
Ständige Ausschuß eine Beilegung des Streitfalles zu
erreichen, die für die Vertragsstaaten annehmbar ist.
3. Kommt keine Beilegung zustande, kann jeder
der Vertragsstaaten verlangen, daß die Angelegenheit
einer vom Ständigen Ausschuß einzusetzenden
Gruppe unabhängiger Experten, mit oder ohne
staatlicher Funktion, zur Überprüfung vorgelegt
wird.
4. Anhand des von dieser Gruppe erstellten
Berichtes, der die Ergebnisse der Untersuchungen
und Empfehlungen enthält, trifft der Ständige
Ausschuß mit Mehrheitsbeschluß entsprechende
Maßnahmen. Wenn die Umstände dies rechtfertigen,
kann er einen oder mehrere Vertragsstaaten
ermächtigen, die Anwendung von Verpflichtungen
im Rahmen dieses Übereinkommens gegenüber
einem anderen Vertragsstaat vorübergehend auszusetzen,
soweit dies als zweckmäßig erachtet wird.
Schlußbestimmungen
Artikel 11
Unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens informieren die Vertragsstaaten
den Ständigen Ausschuß über bestehende oder
getroffene Maßnahmen, welche die Durchführung
und Verwaltung dieses Übereinkommens gewährleisten.
Alle späteren Änderungen dieser Maßnahmen
sind dem Ständigen Ausschuß ebenfalls
mitzuteilen.
Artikel 12
Die Anhänge zu diesem Übereinkommen bilden
einen integrierenden Bestandteil desselben.
Artikel 13
Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen
unter der Voraussetzung zurücktreten,
daß er 12 Monate vorher an den Depositar eine
schriftliche Kündigung richtet, der an alle anderen
Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation
übermittelt.
Artikel 14
1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1990
in Kraft, sofern die Vertragsstaaten ihre Ratifikationsurkunden
zuvor bei der Regierung von
Schweden hinterlegt haben, die als Depositar
fungiert.
2. Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Jänner
1990 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten
Monats in Kraft, der der Hinterlegung der letzten
Ratifikationsurkunde folgt.
3. Der Depositar informiert die Vertragsstaaten
über das Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
jedes Vertragsstaates sowie über das
Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens.
4. Die Sekretariatsdienste für dieses Übereinkommen
werden vom EFTA-Sekretariat geleistet.
Artikel 15
Dieses Übereinkommen, das in einer einzigen
Ausfertigung in englischer Sprache ausgefertigt ist,
wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt,
die jedem Vertragsstaat eine beglaubigte Abschrift
davon zukommen läßt.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten,
die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das
vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Tampere am 15. Juni 1988.
Für die Republik Österreich
Robert Graf
Minister für wirtschaftliche Angelegenheiten
Für die Republik Finnland
Pertti Salolainen
Minister für Außenhandel
Für die Republik Island
Steingrimur Hermannsson
Minister für auswärtige Angelegenheiten und
Außenhandel
Für das Königreich Norwegen
Asbjørn Eikeland
Staatssekretär für Handel und Schiffbau
Für das Königreich Schweden
Anita Gradin
Minister für Außenhandel
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Jean-Pascal Delamuraz
Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements
ANHANG I
Liste der Dokumente hinsichtlich der Definition
aus Artikel 1 (2)
a) ISO/IEC Guide 2-1986 Allgemeine Begriffe
und ihre Bedeutungen
betreffend die
Normung und verwandte
Tätigkeiten.
b) Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
(GATT), Übereinkommen über technische
Handelshemmnisse, Genf 1979, Anhang I,
Begriffe und ihre Bedeutung für die besonderen
Zwecke dieses Übereinkommens; Definitionen
der zentralen Regierungsstellen, lokalen
Regierungsstellen und Nichtregierungsstellen.
ANHANG II
Liste der Dokumente, die die Anerkennungskriterien
definieren, wie sie in Artikel 2 (1) enthalten
sind.
a) ISO/IEC Guide 25-1982 Allgemeine Erfordernisse
für die
technische Zuständigkeit
von Versuchslaboratorien.
b) ISO/IEC Guide 38-1983 Allgemeine Erfordernisse
für die Annahme
von Prüfanstalten.
ANHANG III
Liste der Abkommen gemäß Artikel 2 (2)
ANHANG IV
Liste der Prüfanstalten und zuständigen Stellen,
deren Prüfungen bzw. Konformitätsnachweise im
Rahmen der Abkommen gemäß Artikel 2 (3.1)
anerkannt werden.
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DIE ANWENDUNG DES
ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE GEGENSEITIGE
ANERKENNUNG VON PRÜFZEUGNISSEN
UND KONFORMITÄTSNACHWEISEN
AUF DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN
Die Signatarstaaten des Übereinkommens über
die gegenseitige Anerkennung von Prüfzeugnissen
und Konformitätsnachweisen und das Fürstentum
Lichtenstein,
IM HINBLICK DARAUF, daß das Fürstentum
Liechtenstein auf Grund des Vertrages vom
29. März 1923 mit der Schweiz eine Zollunion
bildet und
IM HINBLICK DARAUF, daß das Fürstentum
Liechtenstein dem Wunsch Ausdruck gegeben hat,
daß alle Bestimmungen des Übereinkommens auf
Liechtenstein angewandt werden und zu diesem
Zweck vorschlägt, der Schweiz, soweit dies
notwendig ist, besondere Vollmachten zu erteilen,
HABEN FOLGENDES vereinbart
1. Das Übereinkommen findet auf das Fürstentum
Liechtenstein Anwendung, solang dieses mit
der Schweiz eine Zollunion bildet und die Schweiz
ein Vertragsstaat des Übereinkommens ist.
2. Für Zwecke dieses Übereinkommens wird das
Fürstentum Liechtenstein durch die Schweiz vertreten.
3. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch
die Signatarstaaten des Übereinkommens und durch
das Fürstentum Liechtenstein. Die Ratifikationsurkunden
werden bei der Regierung Schwedens
hinterlegt, die allen anderen Vertragsstaaten eine
entsprechende Notifikation übermittelt.
4. Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald alle
Vertragsstaaten ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt
haben.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten,
die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das
vorliegende Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN in Tampere am 15. Juni 1988, in
englischer Sprache, in einer einzigen Ausfertigung,
die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird,
die eine beglaubigte Abschrift an alle anderen
Vertragsparteien übermittelt.
Für die Republik Österreich
Robert Graf
Minister für wirtschaftliche Angelegenheiten
Für die Republik Finnland
Pertti Salolainen
Minister für Außenhandel
Für die Republik Island
Steingrimur Hermannsson
Minister für auswärtige Angelegenheiten und
Außenhandel
Für das Fürstentum Liechtenstein
Rene Ritter
Wirtschaftsminister
Für das Königreich Norwegen
Asbjørn Eikeland
Staatssekretär für Handel und Schiffbau
Für das Königreich Schweden
Anita Gradin
Minister für Außenhandel
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Jean-Pascal Delamuraz
Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 14. August 1990 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Übereinkommen tritt
gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. Oktober 1990 in Kraft.