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593_1990 AT

593. Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Prüfzeugnissen und Konformitätsnachweisen samt Anhängen und Protokoll über die Anwendung des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Prüfzeugnissen und Konformitätsnachweisen auf das Fürstentum Liechtenstein

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 593. Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Prüfzeugnissen und Konformitätsnachweisen samt Anhängen und Protokoll über die Anwendung des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Prüfzeugnissen und Konformitätsnachweisen auf das Fürstentum Liechtenstein

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Übereinkommens, dessen Artikel 2 Absatz 3.1 bis 3.4, Artikel 6

Absätze 2 bis 4, Artikel 8, Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 sowie Artikel 10 Absatz 4 verfassungsändernd sind,

samt Anhängen und Protokoll über die Anwendung des Übereinkommens auf Liechtenstein, wird

genehmigt.

2. Das nachstehende Übereinkommen samt Anhängen ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch

Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

Die Republik Österreich, die Republik Finnland,

die Republik Island, das Königreich Norwegen, das

Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft,

im folgenden die Vertragsstaaten

genannt, sind,

IN DEM WUNSCH, zu einem homogenen und

dynamischen Europäischen Wirtschaftsraum beizutragen,

IN DER ERWÄGUNG, daß die internationale

Harmonisierung von Normen und technischen

Vorschriften sowie von Richtlinien hinsichtlich der

Methoden und Verfahren bei der Prüfung und

Bescheinigung (Zertifizierung) einen wertvollen

Beitrag zur freien Güterbewegung darstellt,

IN DER ERWÄGUNG, daß eine solche

Harmonisierung durch die gegenseitige Anerkennung

von Prüfzeugnissen und Konformitätsnachweisen

ergänzt werden muß, sowie in dem Wunsch,

die Zusammenarbeit zwischen ihren für die

Prüfung, Untersuchung, Bescheinigung (Zertifizierung)

und die Anerkennung zuständigen Stellen,

den zuständigen Behörden, sowie die Verwendung

der Herstellerkonformitätserklärungen zu fördern,

IN DER ERKENNTNIS, daß ein Produkt, das

in einem Vertragsstaat rechtmäßig vermarktet wird,

grundsätzlich in einem anderen Vertragsstaat frei in

den Verkehr gebracht und verwendet werden

können sollte,

IN DER ERKENNTNIS, daß kein Vertragsstaat

durch dieses Übereinkommen daran gehindert wird,

Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung

auf dem Gebiet der Prüfung, Untersuchung

und Bescheinigung mit anderen Ländern abzuschließen,

IN DER ERWÄGUNG, daß keine Bestimmung

dieses Übereinkommens dahingehend ausgelegt

werden kann, daß die Vertragsstaaten sich dadurch

ihren Verpflichtungen im Rahmen anderer internationaler

Vereinbarungen wie dem Übereinkommen

zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

(EFTA) und dem GATT-Übereinkommen

über technische Handelshemmnisse, errichtet im

Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

(GATT), entziehen können;

WIE FOLGT übereingekommen

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Produkte,

die in einem der Vertragsstaaten, bevor sie auf den

Markt gebracht oder verwendet werden, Gegenstand

von verbindlichen Erfordernissen hinsichtlich

der Prüfung oder der Konformitätsnachweise oder

anderer Formen der Nachprüfung (Bewilligung)

oder Genehmigung sind.

2. Die in diesem Übereinkommen verwendeten

Begriffe haben international anerkannte Bedeutungen,

wie sie insbesondere in den Dokumenten,

angeführt im Anhang I zu diesem Übereinkommen,

dargelegt sind.

3. Für die Zwecke dieses Übereinkommens

schließt der Begriff „Prüfzeugnisse" Prüfungsberichte

und der Begriff „Konformitätsnachweise"

Untersuchungsberichte, Herstellerkonformitätserklärungen,

Konformitätsbescheinigungen und -zeichen,

Konformitätsbestätigungen sowie andere

Ergebnisse aus Tätigkeiten mit ein, welche die

Konformität nachweisen.

Artikel 2

1. Im Falle der Genehmigung oder der Zulassung

von Produkten zur Vermarktung oder zur Verwendung

durch die Vertragsstaaten, sollen diese

gewährleisten, daß die zuständigen Stellen innerhalb

ihrer Hoheitsgebiete Prüfzeugnisse von Prüfanstalten,

welche gemäß den Kriterien, wie sie in

den Dokumenten angeführt in Anhang II zu diesem

Übereinkommen dargelegt sind, zugelassen wurden

und welche im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

ihren Sitz haben, ohne neuerliche Prüfung

anerkennen.

2. Im Falle der Genehmigung oder Zulassung von

Produkten zur Vermarktung oder Verwendung

durch die Vertragsstaaten, sollen diese gewährleisten,

daß die zuständigen Stellen innerhalb ihrer

Hoheitsgebiete Prüfzeugnisse und Konformitätsnachweise

von den zuständigen Stellen in einem

anderen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit

einem Abkommen, angeführt in Anhang III zu

diesem Übereinkommen, als gleichwertig zu ihren

eigenen und ohne neuerliche Prüfung akzeptieren

und anerkennen.

3.1 Die in Absatz 1 oben genannten akkreditierten

Prüfanstalten sowie die zuständigen Stellen, von

denen Prüfergebnisse oder Konformitätsnachweise

gemäß den in Absatz 2 oben angeführten Abkommen

anerkannt werden, sind von dem in Artikel 8

erwähnten Ständigen Ausschuß zu bestätigen und

im Anhang IV anzuführen. Jede Rücknahme der

Akkreditierung oder Anerkennung ist umgehend in

den Anhang IV zu diesem Übereinkommen aufzunehmen.

3.2 Es obliegt den Vertragsstaaten, die innerhalb

ihrer Hoheitsgebiete akkreditierten Anstalten dem

Ständigen Ausschuß zwecks Zustimmung vorzulegen

und zwar unter Angabe des Prüfungsumfanges

und der einschlägigen Prüfverfahren, für welche die

Akkreditierungen Gültigkeit haben. Ebenso obliegt

es den Vertragsstaaten, den Ständigen Ausschuß

über jede vorübergehende Aufhebung oder Streichung

derartiger Stellen zu informieren.

3.3 Den Verwaltungsstellen der in Artikel 7

angeführten Abkommen obliegt es, die Stellen, von

denen Prüfzeugnisse oder Konformitätsnachweise

gemäß einem solchen Abkommen anerkannt werden,

dem Ständigen Ausschuß für die Bestätigung

zu empfehlen. Ebenso obliegt es ihnen, den

Ständigen Ausschuß über jede vorübergehende

Aufhebung oder Streichung derartiger Stellen, die

unter ein solches Abkommen fallen, zu informieren.

3.4 Falls dies von einem Vertragsstaat verlangt

wird, hat der Ständige Ausschuß über die

Streichung einer Prüfanstalt oder einer sonstigen

Stelle aus der in Anhang IV enthaltenen Liste zu

entscheiden.

4. Es steht den Vertragsstaaten frei, angemessene

Stichproben innerhalb ihrer Hoheitsgebiete durchzuführen.

Artikel 3

1. Wenn gewichtige Gründe zur Annahme

vorliegen, daß Prüfzeugnisse bzw. Konformitätsnachweise

unvollständig oder unrichtig sind, kann

ein vertragsschließender Staat eine Anerkennung

dieser ablehnen.

2. Wenn der Schutz von menschlichem, tierischem,

oder pflanzlichem Leben der Gesundheit des

Eigentums oder der Umwelt es erfordert, kann ein

Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen ergreifen,

die Vermarktung eines Produktes zu vereiteln

bzw. hintanzustellen, selbst wenn dieses Produkt

einer Prüfung standgehalten oder einem Verfahren

zur Erlangung eines Konformitätsnachweises in

einem anderen Vertragsstaat entsprochen hat.

3. Verbote und Einschränkungen auf Grund von

Maßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 dürfen jedoch

keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung

oder eine versteckte Einschränkung des

Handels zwischen den Vertragsstaaten darstellen.

4. Ein Vertragsstaat, der eine Maßnahme gemäß

Artikel 3 ergreift, verständigt unverzüglich den in

Artikel 8 angeführten Ständigen Ausschuß von einer

solchen Maßnahme.

Artikel 4

Es obliegt den Vertragsstaaten, angemessene

Maßnahmen, die ihnen zur Verfügung stehen, zu

ergreifen und zu gewährleisten, daß lokale Regierungsstellen

und nichtstaatliche Stellen innerhalb

ihres Hoheitsgebietes den Bestimmungen der

Konvention entsprechen. Im weiteren ergreifen die

Vertragsstaaten keine Maßnahmen, die direkt oder

indirekt darauf abzielen, derartige Stellen zu

veranlassen oder zu ermutigen, in einer Weise

vorzugehen, die mit den Bestimmungen dieser

Konvention unvereinbar ist.

Sektoralübereinkommen

Artikel 5

1. Die Regierungen der Vertragsstaaten sind im

Rahmen dieses Übereinkommens ermächtigt, die in

Artikel 2 (2) angeführten Abkommen abzuschließen.

Sie können die zuständigen Stellen mit der

Aufgabe des Abschlusses derartiger Abkommen

beauftragen, sofern diese Stellen nicht durch Gesetz

dazu ermächtigt sind. Die nationale Umsetzung

solcher Abkommen kann die Anpassung nationaler

Gesetze erforderlich machen.

2. Abkommen zwischen zuständigen Stellen, die

die gegenseitige Anerkennung von Prüfzeugnissen

und Konformitätsnachweisen bezwecken, werden

in Anhang III dieses Übereinkommens aufgenommen,

wenn sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens

entsprechen.

3. Es obliegt den Vertragsstaaten, zu gewährleisten,

daß die zuständigen Stellen innerhalb ihrer

Hoheitsgebiete, die sich um die Mitgliedschaft an

einem neuen Abkommen bewerben oder dazu

eingeladen werden, den Ständigen Ausschuß davon

in Kenntnis setzen.

Artikel 6

1. Jeder Vertragsstaat kann vorschlagen, daß ein

Abkommen in Anhang III dieses Übereinkommens

aufgenommen oder gestrichen wird.

2. Die Aufnahme von Abkommen in Anhang III

dieses Übereinkommens oder die Streichung aus

diesem Anhang wird vom Ständigen Ausschuß

entschieden.

3. Der Ständige Ausschuß gründet seine Entscheidung,

ein Abkommen in Anhang III des Übereinkommens

aufzunehmen, auf die Übereinstimmung

des Abkommens mit den Bestimmungen dieses

Übereinkommens, im besonderen mit Artikel 7.

4. Der Ständige Ausschuß kann die Streichung

eines Abkommens aus Anhang III dieses Überein-

kommens beschließen, wenn dieses nicht länger den

Bestimmungen des Übereinkommens entspricht,

wenn die zuständigen Stellen von weniger als drei

Vertragsstaaten Mitglieder dieses Abkommens sind,

oder wenn dieses Abkommen zu bestehen aufhört.

Artikel 7

1. Es können nur solche Abkommen in

Anhang III dieses Übereinkommens aufgenommen

werden, denen die zuständigen Stellen von

mindestens drei Vertragsstaaten als Mitglieder

angehören.

2. Um in Anhang III aufgenommen zu werden

müssen die Bestimmungen eines Abkommens

zumindestens folgende Punkte enthalten

a) Die Produkte oder Produktgruppen, die

betroffen sind;

b) Die Anforderungen, die an ein Produkt

gestellt werden;

c) Die Verfahrensweisen bezüglich der Prüfungen

beziehungsweise zum Nachweis der

Konformität und die Bedingungen für eine

gegenseitige Anerkennung;

d) Hinweise, wie Handel und Industrie von den

Einrichtungen Nutzen ziehen können, die

durch das Abkommen geboten werden;

e) Bestimmungen hinsichtlich der Verwaltung

des Abkommens;

f) Die Bedingungen der Teilnahme müssen eine

ausgewogene Verteilung zwischen Rechten

und Pflichten aller Beteiligten gewährleisten;

g) Streitschlichtungsverfahren.

3. Abkommen basieren soweit als möglich auf

harmonisierten Erfordernissen hinsichtlich der

betroffenen Produkte, der Konformitätsnachweise

und der notwendigen Prüfungsmethoden.

4. Die Verwaltungsstelle jedes Abkommens

berichtet dem Ständigen Ausschuß in jährlichen

Abständen über die Durchführung des Abkommens.

Ständiger Ausschuß

Artikel 8

1. Ein Ständiger Ausschuß wird hiermit gegründet,

in dem jeder Vertragsstaat vertreten ist und

über eine Stimme verfügt.

2. Ausgenommen im Falle anderslautender

Bestimmungen in diesem Übereinkommen handelt

der Ständige Ausschuß mit Einstimmigkeit. Beschlüsse

und Empfehlungen werden als einstimmig

angesehen, sofern nicht ein Vertreter eines Vertragsstaates

eine negative Stimme abgibt. Die

Beschlüsse und Empfehlungen, über die ein

Mehrheitsbeschluß erforderlich ist, verlangen die

Zustimmung von mindestens vier Vertragsstaaten.

3. Der Ständige Ausschuß tritt immer dann

zusammen, wenn sich dies als erforderlich erweist,

zumindest jedoch einmal im Jahr. Jeder Vertragsstaat

kann die Abhaltung einer Sitzung verlangen.

4. Der Ständige Ausschuß bestimmt seine eigenen

Verfahrensregeln, in denen unter anderem Bestimmungen

hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen

und der Bestellung eines Vorsitzenden und seiner

Amtsperiode enthalten sein müssen.

5. Der Ständige Ausschuß kann beschließen,

einen Unterausschuß oder eine Arbeitsgruppe

einzusetzen, der oder die ihn bei der Durchführung

der erforderlichen Arbeiten unterstützt.

6. Der Ständige Ausschuß kann Beobachter oder

Experten einladen, den Sitzungen des Ausschusses

beizuwohnen.

Artikel 9

1. Der Ständige Ausschuß ist verantwortlich für

den Vollzug dieses Übereinkommens und überwacht

seine rechtmäßige Vollziehung sowie die

praktische Anwendung der in Anhang III dieses

Übereinkommens beigeschlossenen Abkommen. Zu

diesem Zweck sind für die in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Fälle Entscheidungen zu treffen

und Empfehlungen zur Förderung der Ziele des

Übereinkommens abzugeben.

2. Kann im Ständigen Ausschuß kein Konsens

hinsichtlich der Zustimmung oder Streichung im

Falle eines Versuchslabors oder einer zuständigen

Stelle gemäß Artikel 2 (3) gefunden werden, wird

vom Ständigen Ausschuß umgehend eine Arbeitsgruppe

eingesetzt und mit der Aufgabe der

Vorbereitung einer Entscheidung betraut. Jeder

Vertragsstaat kann ein Mitglied in diese Arbeitsgruppe

entsenden. Die Arbeitsgruppe unterbreitet

dem Ständige Ausschuß innerhalb eines Zeitraumes

von drei Monaten ihren Bericht, in dem die

Ergebnisse und Empfehlungen enthalten sind, auf

deren Grundlage der Ständige Ausschuß innerhalb

von zwei Monaten durch Mehrheitsbeschluß

entscheidet.

3. Auf Ersuchen eines Vertragsstaates überprüft

der Ständige Ausschuß Fälle, in denen Maßnahmen

gemäß Artikel 3 getroffen wurden. Es kann mit

Mehrheitsbeschluß empfohlen werden, daß ein

Vertragsstaat, der in einen solchen Fall verwickelt

ist, die entsprechenden Maßnahmen ergreift, um

eine Wiederholung ähnlicher Fälle in Zukunft zu

vermeiden. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf

die Anwendung von Artikel 10.

4. Der Ständige Ausschuß kann Änderungen im

Text dieses Übereinkommens vorschlagen. Er

beschließt Änderungen der Anhänge dieses Übereinkommens.

5. Wenn ein Vertreter eines Vertragsstaates im

Ständigen Ausschuß einen Beschluß mit Vorbehalt

angenommen hat und die Annahme von der

Erfüllung verfassungsmäßiger Erfordernisse abhängig

macht, tritt der Beschluß, sofern kein Datum

festgelegt wurde, am ersten Tag des zweiten.

Monats, nach dem die Aufhebung des Vorbehaltes

mitgeteilt worden ist, in Kraft.

6. Die Durchführung und Anwendung des

Übereinkommens werden vom Ständigen Ausschuß

einmal jährlich überprüft, wobei den darin enthaltenen

Zielen Rechnung getragen wird. Die Vertragsstaaten

liefern die erforderlichen Informationen für

diese Überprüfung. Die Ergebnisse sind zu

veröffentlichen.

Streitbeilegung

Artikel 10

1. Wenn ein Streitfall zwischen den Vertragsstaaten

hinsichtlich der Durchführung dieses Übereinkommens

auftritt und wenn zwischen diesen

Vertragsstaaten keine zufriedenstellende Lösung

gefunden werden kann, kann jeder von ihnen die

Angelegenheit an den Ständigen Ausschuß weiterleiten.

2. Nach Prüfung des Sachverhaltes versucht der

Ständige Ausschuß eine Beilegung des Streitfalles zu

erreichen, die für die Vertragsstaaten annehmbar ist.

3. Kommt keine Beilegung zustande, kann jeder

der Vertragsstaaten verlangen, daß die Angelegenheit

einer vom Ständigen Ausschuß einzusetzenden

Gruppe unabhängiger Experten, mit oder ohne

staatlicher Funktion, zur Überprüfung vorgelegt

wird.

4. Anhand des von dieser Gruppe erstellten

Berichtes, der die Ergebnisse der Untersuchungen

und Empfehlungen enthält, trifft der Ständige

Ausschuß mit Mehrheitsbeschluß entsprechende

Maßnahmen. Wenn die Umstände dies rechtfertigen,

kann er einen oder mehrere Vertragsstaaten

ermächtigen, die Anwendung von Verpflichtungen

im Rahmen dieses Übereinkommens gegenüber

einem anderen Vertragsstaat vorübergehend auszusetzen,

soweit dies als zweckmäßig erachtet wird.

Schlußbestimmungen

Artikel 11

Unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens informieren die Vertragsstaaten

den Ständigen Ausschuß über bestehende oder

getroffene Maßnahmen, welche die Durchführung

und Verwaltung dieses Übereinkommens gewährleisten.

Alle späteren Änderungen dieser Maßnahmen

sind dem Ständigen Ausschuß ebenfalls

mitzuteilen.

Artikel 12

Die Anhänge zu diesem Übereinkommen bilden

einen integrierenden Bestandteil desselben.

Artikel 13

Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen

unter der Voraussetzung zurücktreten,

daß er 12 Monate vorher an den Depositar eine

schriftliche Kündigung richtet, der an alle anderen

Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation

übermittelt.

Artikel 14

1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1990

in Kraft, sofern die Vertragsstaaten ihre Ratifikationsurkunden

zuvor bei der Regierung von

Schweden hinterlegt haben, die als Depositar

fungiert.

2. Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Jänner

1990 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten

Monats in Kraft, der der Hinterlegung der letzten

Ratifikationsurkunde folgt.

3. Der Depositar informiert die Vertragsstaaten

über das Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden

jedes Vertragsstaates sowie über das

Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens.

4. Die Sekretariatsdienste für dieses Übereinkommen

werden vom EFTA-Sekretariat geleistet.

Artikel 15

Dieses Übereinkommen, das in einer einzigen

Ausfertigung in englischer Sprache ausgefertigt ist,

wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt,

die jedem Vertragsstaat eine beglaubigte Abschrift

davon zukommen läßt.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten,

die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das

vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Tampere am 15. Juni 1988.

Für die Republik Österreich

Robert Graf

Minister für wirtschaftliche Angelegenheiten

Für die Republik Finnland

Pertti Salolainen

Minister für Außenhandel

Für die Republik Island

Steingrimur Hermannsson

Minister für auswärtige Angelegenheiten und

Außenhandel

Für das Königreich Norwegen

Asbjørn Eikeland

Staatssekretär für Handel und Schiffbau

Für das Königreich Schweden

Anita Gradin

Minister für Außenhandel

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Jean-Pascal Delamuraz

Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements

ANHANG I

Liste der Dokumente hinsichtlich der Definition

aus Artikel 1 (2)

a) ISO/IEC Guide 2-1986 Allgemeine Begriffe

und ihre Bedeutungen

betreffend die

Normung und verwandte

Tätigkeiten.

b) Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

(GATT), Übereinkommen über technische

Handelshemmnisse, Genf 1979, Anhang I,

Begriffe und ihre Bedeutung für die besonderen

Zwecke dieses Übereinkommens; Definitionen

der zentralen Regierungsstellen, lokalen

Regierungsstellen und Nichtregierungsstellen.

ANHANG II

Liste der Dokumente, die die Anerkennungskriterien

definieren, wie sie in Artikel 2 (1) enthalten

sind.

a) ISO/IEC Guide 25-1982 Allgemeine Erfordernisse

für die

technische Zuständigkeit

von Versuchslaboratorien.

b) ISO/IEC Guide 38-1983 Allgemeine Erfordernisse

für die Annahme

von Prüfanstalten.

ANHANG III

Liste der Abkommen gemäß Artikel 2 (2)

ANHANG IV

Liste der Prüfanstalten und zuständigen Stellen,

deren Prüfungen bzw. Konformitätsnachweise im

Rahmen der Abkommen gemäß Artikel 2 (3.1)

anerkannt werden.

(Übersetzung)

PROTOKOLL ÜBER DIE ANWENDUNG DES

ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE GEGENSEITIGE

ANERKENNUNG VON PRÜFZEUGNISSEN

UND KONFORMITÄTSNACHWEISEN

AUF DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN

Die Signatarstaaten des Übereinkommens über

die gegenseitige Anerkennung von Prüfzeugnissen

und Konformitätsnachweisen und das Fürstentum

Lichtenstein,

IM HINBLICK DARAUF, daß das Fürstentum

Liechtenstein auf Grund des Vertrages vom

29. März 1923 mit der Schweiz eine Zollunion

bildet und

IM HINBLICK DARAUF, daß das Fürstentum

Liechtenstein dem Wunsch Ausdruck gegeben hat,

daß alle Bestimmungen des Übereinkommens auf

Liechtenstein angewandt werden und zu diesem

Zweck vorschlägt, der Schweiz, soweit dies

notwendig ist, besondere Vollmachten zu erteilen,

HABEN FOLGENDES vereinbart

1. Das Übereinkommen findet auf das Fürstentum

Liechtenstein Anwendung, solang dieses mit

der Schweiz eine Zollunion bildet und die Schweiz

ein Vertragsstaat des Übereinkommens ist.

2. Für Zwecke dieses Übereinkommens wird das

Fürstentum Liechtenstein durch die Schweiz vertreten.

3. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch

die Signatarstaaten des Übereinkommens und durch

das Fürstentum Liechtenstein. Die Ratifikationsurkunden

werden bei der Regierung Schwedens

hinterlegt, die allen anderen Vertragsstaaten eine

entsprechende Notifikation übermittelt.

4. Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald alle

Vertragsstaaten ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt

haben.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten,

die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das

vorliegende Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN in Tampere am 15. Juni 1988, in

englischer Sprache, in einer einzigen Ausfertigung,

die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird,

die eine beglaubigte Abschrift an alle anderen

Vertragsparteien übermittelt.

Für die Republik Österreich

Robert Graf

Minister für wirtschaftliche Angelegenheiten

Für die Republik Finnland

Pertti Salolainen

Minister für Außenhandel

Für die Republik Island

Steingrimur Hermannsson

Minister für auswärtige Angelegenheiten und

Außenhandel

Für das Fürstentum Liechtenstein

Rene Ritter

Wirtschaftsminister

Für das Königreich Norwegen

Asbjørn Eikeland

Staatssekretär für Handel und Schiffbau

Für das Königreich Schweden

Anita Gradin

Minister für Außenhandel

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Jean-Pascal Delamuraz

Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 14. August 1990 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Übereinkommen tritt

gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. Oktober 1990 in Kraft.

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