593. Verordnung: Änderung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234/1972, wird, soweit
es sich um der Gewerbeordnung 1973 unterliegende
Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und soweit es sich um Betriebe handelt, die
dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz-Verkehrs-
ArbIG, BGBl. Nr. 99/1952, zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 449/1984, unterliegen, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr verordnet
Die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung,
BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 43/1986 wird wie folgt geändert
1. § 38 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 38. (1) Auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel
sind die auf Grund des Elektrotechnikgesetzes
durch Verordnung verbindlich erklärten elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften und Vorschriften
über Normalisierung und Typisierung
(SNT-Vorschriften) anzuwenden, soweit Abs. 2
nicht anderes bestimmt."
2. Im § 38 sind die Abs. 3 bis 5 als Abs. 2 bis 4 zu
bezeichnen. Im neuen Abs. 4 ist das Zitat „Abs. 3
und 4" durch das Zitat „Abs. 2 und 3" zu ersetzen.
3. § 50 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 50. (1) Für Arbeiten an elektrischen Anlagen
und für das Bedienen solcher Anlagen sind die auf
Grund des Elektrotechnikgesetzes durch Verordnung
verbindlich erklärten elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung
und Typisierung (SNT-Vorschriften)
anzuwenden."
4. Im Abs. 2 und 3 des § 50 ist das Zitat „Österreichischen
Bestimmungen für die Elektrotechnik"
durch das Zitat „SNT-Vorschriften" zu ersetzen.
5. Im § 41 Abs. 3 und im § 93 Abs. 1 ist das Zitat
„Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948,"
durch das Zitat „Dampfkesselverordnung, BGBl.
Nr. 510/1986," zu ersetzen.