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593_1987 AT

593. Verordnung: Änderung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 593. Verordnung: Änderung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung

Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 234/1972, wird, soweit

es sich um der Gewerbeordnung 1973 unterliegende

Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und soweit es sich um Betriebe handelt, die

dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz-Verkehrs-

ArbIG, BGBl. Nr. 99/1952, zuletzt geändert durch

BGBl. Nr. 449/1984, unterliegen, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr verordnet

Die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung,

BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 43/1986 wird wie folgt geändert

1. § 38 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 38. (1) Auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel

sind die auf Grund des Elektrotechnikgesetzes

durch Verordnung verbindlich erklärten elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften und Vorschriften

über Normalisierung und Typisierung

(SNT-Vorschriften) anzuwenden, soweit Abs. 2

nicht anderes bestimmt."

2. Im § 38 sind die Abs. 3 bis 5 als Abs. 2 bis 4 zu

bezeichnen. Im neuen Abs. 4 ist das Zitat „Abs. 3

und 4" durch das Zitat „Abs. 2 und 3" zu ersetzen.

3. § 50 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 50. (1) Für Arbeiten an elektrischen Anlagen

und für das Bedienen solcher Anlagen sind die auf

Grund des Elektrotechnikgesetzes durch Verordnung

verbindlich erklärten elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung

und Typisierung (SNT-Vorschriften)

anzuwenden."

4. Im Abs. 2 und 3 des § 50 ist das Zitat „Österreichischen

Bestimmungen für die Elektrotechnik"

durch das Zitat „SNT-Vorschriften" zu ersetzen.

5. Im § 41 Abs. 3 und im § 93 Abs. 1 ist das Zitat

„Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948,"

durch das Zitat „Dampfkesselverordnung, BGBl.

Nr. 510/1986," zu ersetzen.

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