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593_1986 AT

593. Verordnung: Begünstigte Länder nach dem Präferenzzollgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 593. Verordnung: Begünstigte Länder nach dem Präferenzzollgesetz

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie sowie mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. Die „Demokratische Volksrepublik Korea"

wird zu einem begünstigten Land im Sinne der

Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz

erklärt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in

Kraft.

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