593. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr.
66, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr.
781/1974, BGBl. Nr. 708/1976 und BGBl. Nr.
343/1978 wird geändert wie folgt
1. § 11 hat zu lauten
„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge
§ 11. Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge sind
fällig
1. wenn der Beitragssatz nach § 9 Abs. 3 erster
Satz festgesetzt wurde, am letzten Tag des Kalendermonates,
für den sie zu leisten sind;
2. wenn der Beitragssatz nach § 9 Abs. 3 zweiter
Satz neu festgesetzt wurde, am letzten Tag des
Kalendermonates, in dem die Neufestsetzung im
Sinne des § 72 Abs. 5 verlautbart wurde.
Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner bis zum
15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates
an die Versicherungsanstalt einzuzahlen."
2. § 15 hat zu lauten
„Wirkung der Neuberechnung der Beiträge; Verzugszinsen
§ 15. (1) Sind aufgrund einer Neuberechnung
der Beiträge von der Versicherungsanstalt Beiträge
nachträglich vorzuschreiben, so sind diese mit
Ablauf des Kalendermonates fällig, in dem die
Zustellung des Bescheides erfolgt. Hinsichtlich dieser
Beiträge gelten die Bestimmungen über die Einzahlung
der Beiträge, die Beitragslast und die Beitragsschuld
entsprechend. Ergibt die Neuberechnung,
daß Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden
sind, so sind diese dem Einzahler zurückzuzahlen.
(2) Die Versicherungsanstalt kann, wenn es der
Verwaltungsvereinfachung dient, von der gesonderten
nachträglichen Vorschreibung von Beiträgen
bzw. von der gesonderten Rückzahlung von zu
Ungebühr entrichteten Beiträgen bis zu 100 S absehen
und diese Beiträge bei der im nächstfolgenden
Kalenderjahr vorzunehmenden Neuberechnung
der Beiträge berücksichtigen.
(3) Werden die Beiträge nach Abs. 1 nicht innerhalb
der Frist für die Einzahlung der Beiträge (§ 11
zweiter Satz) eingezahlt, so sind unbeschadet des
Abs. 5 von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen
in der Höhe von 14 vH zu entrichten.
Für die Berechnung der Verzugszinsen sind die
rückständigen Beiträge auf volle 10 Schilling abzurunden.
In Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beitragsschuldners kann die Versicherungsanstalt
die Verzugszinsen herabsetzen
oder nachsehen. Die Verzugszinsen können überdies
nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung mit
Kosten verbunden wären, die in keinem angemessenen
Verhältnis zur Höhe der Verzugszinsen stehen
und wenn die Nachsicht der Verwaltungsvereinfachung
dient.
(4) Ist aufgrund einer Neuberechnung der Beiträge
der für ein Kalenderjahr zu entrichtende Beitrag
um mehr als 15 vH höher als der Betrag der
nach § 9 entrichteten Beiträge, ist Abs. 3 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß vom Unterschiedsbetrag
in seiner jeweils aushaftenden Höhe, ungeachtet
der Fälligkeit, ab dem siebenten Kalendermonat
des dem abgerechneten Jahr folgenden Kalenderjahres
Verzugszinsen zu entrichten sind.
(5) Die Hauptversammlung kann unter Bedachtnahme
auf den jeweils geltenden Zinsfuß für
Eskomptierungen der Oesterreichischen Nationalbank
die Verzugszinsen gemäß Abs. 3 entsprechend
ändern; der Hundertsatz darf jedoch 10 vH nicht
unterschreiten und 16 vH nicht überschreiten. Die
Änderung wird, sofern die Hauptversammlung keinen
späteren Wirksamkeitsbeginn beschließt, mit
dem auf die Verlautbarung der Änderung im Sinne
des § 72 Abs. 5 nächstfolgenden Monatsersten
wirksam."
3. § 16 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises
ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die
Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens
(Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner
unter Hinweis auf die eingetretene
Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand
binnen zwei Wochen, von der Zustellung
an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der
Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich;
bei Postversand wird die Zustellung des
Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe
zur Post vermutet."
4. Dem § 17 ist folgender Satz anzufügen
„Zu den zulässigen Zwecken gehören auch die
Aufklärung und Information im Rahmen der
Zuständigkeit der Versicherungsanstalt."
5. Im § 25 Abs. 4 ist der Ausdruck „deren Mitschuld
oder Teilnahme an der strafbaren Handlung"
durch den Ausdruck „deren Beteiligung an
der strafbaren Handlung" zu ersetzen.
6. Im § 29 Abs. 1 Z 1 ist der Ausdruck „Träger
der öffentlichen Fürsorge" durch den Ausdruck
„Träger der Sozialhilfe" zu ersetzen.
7. Im § 30 Abs. 1 ist der Ausdruck „Abs. 2 bis 4"
durch den Ausdruck „Abs. 2 und 3" zu ersetzen.
Die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung
Abs. 2 und 3.
8. Dem § 34 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten
eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt,
ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1 und 2
ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch
nicht ausgezahlten Leistung zulässig."
9. Im § 42 Abs. 1 Z 4 ist der Ausdruck „des
Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955" durch den
Ausdruck „des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150"
zu ersetzen.
10. Im § 45 Abs. 2 Z 3 ist der Ausdruck „des
Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes
1978" zu ersetzen.
11. Nach § 46 sind ein § 46 a und § 46 b mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Feststellung von Versicherungszeiten
§ 46 a. Der Versicherte ist berechtigt, frühestens
zwei Jahre vor Vollendung des für die Alterspension
maßgebenden Lebensalters bei der Versicherungsanstalt
einen Antrag auf Feststellung der anrechenbaren
Versicherungszeiten zu stellen. Für die
Antragstellung und bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit
ist § 41 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes
bei der Feststellung von Versicherungszeiten
§ 46 b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung
von Versicherungszeiten gemäß § 46 a
bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums
über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines
offenkundigen Versehens unrichtig war, so ist mit
Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums
oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen."
12. Im § 48 Abs. 8 ist der Betrag von „10000 S"
durch den Betrag von „14300 S" zu ersetzen.
13. a) Im § 55 Abs. 6 ist der Betrag von „7000 S"
durch den Betrag von „10000 S" zu ersetzen.
b) Im § 55 Abs. 7 lit. a ist der Ausdruck „Ausspruch
im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz" durch
den Ausdruck „Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des
Ehegesetzes" zu ersetzen.
14. Im § 58 sind die Beträge von „2750 S" und
von „5500 S" durch die Beträge von „4000, S" und
von „8000 S" zu ersetzen.
15. a) Im § 60 Abs. 1 ist der Ausdruck „des
Begräbnisses" durch den Ausdruck „der Bestattung"
zu ersetzen.
b) § 60 Abs. 3 letzter Halbsatz hat zu lauten
„fehlen solche Berechtigte, verbleibt der Betrag der
Versicherungsanstalt."
16. Im § 61 ist der Betrag von „1500 S" durch
den Betrag von „2150 S" zu ersetzen.
17. Im § 62 ist der Betrag von „2500 S" durch
den Betrag von „3575 S" zu ersetzen.
18. a) Im § 72 Abs. 4 Z 6 ist der Ausdruck „Erhöhung"
durch den Ausdruck „Änderung" sowie der
Ausdruck „§ 11 Abs. 2" durch den Ausdruck „§ 15
Abs. 5" zu ersetzen.
b) Im § 72 Abs. 5 zweiter Satz ist der Ausdruck
„Erhöhung" durch den Ausdruck „Änderung" zu
ersetzen.
19. Im § 87 erster Halbsatz ist der Ausdruck
„(Verbände)" durch den Ausdruck „(der Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger)"
zu ersetzen.
20. Im Dritten Teil ist nach Abschnitt VIII folgender
Abschnitt IX anzufügen
„Abschnitt IX
Berechtigung zur Datenverarbeitung
§ 88 b. Die Versicherungsanstalt ist insoweit zur
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von
personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt,
als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen
Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist."
21. § 94 Abs. 4 und 5 haben zu lauten
„(4) Hat der Ausgeschiedene weniger als 60 Beitragsmonate
erworben, so hat die Versicherungsanstalt
der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
für jeden Beitragsmonat einen einmaligen
Pauschbetrag von 330 S zu überweisen.
(5) Ein im Sinne des § 63 zu leistender Überweisungsbetrag
wird, sofern nicht die Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten den Antrag auf
Überweisungsbetrag stellt, am Stichtag für eine Leistung
aus einer Pensionsversicherung, mit dem
Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages
nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
mit dem Antrag auf Weiterversicherung
bzw. mit dem Antrag auf eine sonstige Leistung aus
einer Pensionsversicherung fällig; stellt die Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten den
Antrag auf Überweisungsbetrag, so wird er mit dem
Tag der Antragstellung fällig. Der Überweisungsbetrag
ist mit dem im Jahr seiner Fälligkeit für das
Jahr des Ausscheidens — in den Fällen des Abs. 4
für das Jahr 1972 — in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(§ 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
zu vervielfachen."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen des § 15 des NVG 1972 in
der Fassung des Art. I Z 2 betreffend die Verzugszinsen
sind erstmals bei der Neuberechnung der
Beiträge für das Kalenderjahr 1981 anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 8, 55
Abs. 6, 58, 61 und 62 des NVG 1972 in der Fassung
der Art. I Z 12, 13 lit. a, 14, 16 und 17 sind ab
1. Jänner 1982 auch auf Leistungsansprüche anzuwenden,
die am 31. Dezember 1981 bereits bestehen.
(3) Die Bestimmungen des § 94 Abs. 4 und 5 des
NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z 21 gelten
auch für vor dem 1. Jänner 1982 gestellte Anträge
auf Leistung des Überweisungsbetrages, wobei sie
als rechtzeitig gestellt gelten und die Rechtskraft
früherer Entscheidungen nicht entgegensteht. Über
Anträge auf Zuerkennung einer Leistung, über die
vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch
einen Versicherungsträger oder im Leistungsstreitverfahren
bereits entschieden worden ist, hat der
Versicherungsträger ein neues Feststellungsverfahren
durchzuführen, wenn bei der Feststellung des
Bestandes des Leistungsanspruches auch Zeiten, für
die nach § 94 Abs. 4 des NVG 1972 in der Fassung
des Art. I Z 21 ein Überweisungsbetrag geleistet
worden ist, zu berücksichtigen sind und vom
Anspruchswerber ein diesbezüglicher Antrag
gestellt wird. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner
1982, wenn der Antrag bis 30. Juni 1983 gestellt
wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden
Monatsersten.
Artikel III
Wirksamkeitsbeginn
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1982 in
Kraft.
Artikel IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.