Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
593_1981 AT

593. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 593. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr.

66, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr.

781/1974, BGBl. Nr. 708/1976 und BGBl. Nr.

343/1978 wird geändert wie folgt

1. § 11 hat zu lauten

„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

§ 11. Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge sind

fällig

1. wenn der Beitragssatz nach § 9 Abs. 3 erster

Satz festgesetzt wurde, am letzten Tag des Kalendermonates,

für den sie zu leisten sind;

2. wenn der Beitragssatz nach § 9 Abs. 3 zweiter

Satz neu festgesetzt wurde, am letzten Tag des

Kalendermonates, in dem die Neufestsetzung im

Sinne des § 72 Abs. 5 verlautbart wurde.

Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner bis zum

15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates

an die Versicherungsanstalt einzuzahlen."

2. § 15 hat zu lauten

„Wirkung der Neuberechnung der Beiträge; Verzugszinsen

§ 15. (1) Sind aufgrund einer Neuberechnung

der Beiträge von der Versicherungsanstalt Beiträge

nachträglich vorzuschreiben, so sind diese mit

Ablauf des Kalendermonates fällig, in dem die

Zustellung des Bescheides erfolgt. Hinsichtlich dieser

Beiträge gelten die Bestimmungen über die Einzahlung

der Beiträge, die Beitragslast und die Beitragsschuld

entsprechend. Ergibt die Neuberechnung,

daß Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden

sind, so sind diese dem Einzahler zurückzuzahlen.

(2) Die Versicherungsanstalt kann, wenn es der

Verwaltungsvereinfachung dient, von der gesonderten

nachträglichen Vorschreibung von Beiträgen

bzw. von der gesonderten Rückzahlung von zu

Ungebühr entrichteten Beiträgen bis zu 100 S absehen

und diese Beiträge bei der im nächstfolgenden

Kalenderjahr vorzunehmenden Neuberechnung

der Beiträge berücksichtigen.

(3) Werden die Beiträge nach Abs. 1 nicht innerhalb

der Frist für die Einzahlung der Beiträge (§ 11

zweiter Satz) eingezahlt, so sind unbeschadet des

Abs. 5 von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen

in der Höhe von 14 vH zu entrichten.

Für die Berechnung der Verzugszinsen sind die

rückständigen Beiträge auf volle 10 Schilling abzurunden.

In Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beitragsschuldners kann die Versicherungsanstalt

die Verzugszinsen herabsetzen

oder nachsehen. Die Verzugszinsen können überdies

nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung mit

Kosten verbunden wären, die in keinem angemessenen

Verhältnis zur Höhe der Verzugszinsen stehen

und wenn die Nachsicht der Verwaltungsvereinfachung

dient.

(4) Ist aufgrund einer Neuberechnung der Beiträge

der für ein Kalenderjahr zu entrichtende Beitrag

um mehr als 15 vH höher als der Betrag der

nach § 9 entrichteten Beiträge, ist Abs. 3 mit der

Maßgabe anzuwenden, daß vom Unterschiedsbetrag

in seiner jeweils aushaftenden Höhe, ungeachtet

der Fälligkeit, ab dem siebenten Kalendermonat

des dem abgerechneten Jahr folgenden Kalenderjahres

Verzugszinsen zu entrichten sind.

(5) Die Hauptversammlung kann unter Bedachtnahme

auf den jeweils geltenden Zinsfuß für

Eskomptierungen der Oesterreichischen Nationalbank

die Verzugszinsen gemäß Abs. 3 entsprechend

ändern; der Hundertsatz darf jedoch 10 vH nicht

unterschreiten und 16 vH nicht überschreiten. Die

Änderung wird, sofern die Hauptversammlung keinen

späteren Wirksamkeitsbeginn beschließt, mit

dem auf die Verlautbarung der Änderung im Sinne

des § 72 Abs. 5 nächstfolgenden Monatsersten

wirksam."

3. § 16 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises

ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die

Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens

(Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner

unter Hinweis auf die eingetretene

Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand

binnen zwei Wochen, von der Zustellung

an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der

Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich;

bei Postversand wird die Zustellung des

Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe

zur Post vermutet."

4. Dem § 17 ist folgender Satz anzufügen

„Zu den zulässigen Zwecken gehören auch die

Aufklärung und Information im Rahmen der

Zuständigkeit der Versicherungsanstalt."

5. Im § 25 Abs. 4 ist der Ausdruck „deren Mitschuld

oder Teilnahme an der strafbaren Handlung"

durch den Ausdruck „deren Beteiligung an

der strafbaren Handlung" zu ersetzen.

6. Im § 29 Abs. 1 Z 1 ist der Ausdruck „Träger

der öffentlichen Fürsorge" durch den Ausdruck

„Träger der Sozialhilfe" zu ersetzen.

7. Im § 30 Abs. 1 ist der Ausdruck „Abs. 2 bis 4"

durch den Ausdruck „Abs. 2 und 3" zu ersetzen.

Die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung

Abs. 2 und 3.

8. Dem § 34 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten

eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt,

ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1 und 2

ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch

nicht ausgezahlten Leistung zulässig."

9. Im § 42 Abs. 1 Z 4 ist der Ausdruck „des

Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955" durch den

Ausdruck „des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150"

zu ersetzen.

10. Im § 45 Abs. 2 Z 3 ist der Ausdruck „des

Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes

1978" zu ersetzen.

11. Nach § 46 sind ein § 46 a und § 46 b mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Feststellung von Versicherungszeiten

§ 46 a. Der Versicherte ist berechtigt, frühestens

zwei Jahre vor Vollendung des für die Alterspension

maßgebenden Lebensalters bei der Versicherungsanstalt

einen Antrag auf Feststellung der anrechenbaren

Versicherungszeiten zu stellen. Für die

Antragstellung und bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit

ist § 41 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes

bei der Feststellung von Versicherungszeiten

§ 46 b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung

von Versicherungszeiten gemäß § 46 a

bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums

über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines

offenkundigen Versehens unrichtig war, so ist mit

Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums

oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen."

12. Im § 48 Abs. 8 ist der Betrag von „10000 S"

durch den Betrag von „14300 S" zu ersetzen.

13. a) Im § 55 Abs. 6 ist der Betrag von „7000 S"

durch den Betrag von „10000 S" zu ersetzen.

b) Im § 55 Abs. 7 lit. a ist der Ausdruck „Ausspruch

im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz" durch

den Ausdruck „Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des

Ehegesetzes" zu ersetzen.

14. Im § 58 sind die Beträge von „2750 S" und

von „5500 S" durch die Beträge von „4000, S" und

von „8000 S" zu ersetzen.

15. a) Im § 60 Abs. 1 ist der Ausdruck „des

Begräbnisses" durch den Ausdruck „der Bestattung"

zu ersetzen.

b) § 60 Abs. 3 letzter Halbsatz hat zu lauten

„fehlen solche Berechtigte, verbleibt der Betrag der

Versicherungsanstalt."

16. Im § 61 ist der Betrag von „1500 S" durch

den Betrag von „2150 S" zu ersetzen.

17. Im § 62 ist der Betrag von „2500 S" durch

den Betrag von „3575 S" zu ersetzen.

18. a) Im § 72 Abs. 4 Z 6 ist der Ausdruck „Erhöhung"

durch den Ausdruck „Änderung" sowie der

Ausdruck „§ 11 Abs. 2" durch den Ausdruck „§ 15

Abs. 5" zu ersetzen.

b) Im § 72 Abs. 5 zweiter Satz ist der Ausdruck

„Erhöhung" durch den Ausdruck „Änderung" zu

ersetzen.

19. Im § 87 erster Halbsatz ist der Ausdruck

„(Verbände)" durch den Ausdruck „(der Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger)"

zu ersetzen.

20. Im Dritten Teil ist nach Abschnitt VIII folgender

Abschnitt IX anzufügen

„Abschnitt IX

Berechtigung zur Datenverarbeitung

§ 88 b. Die Versicherungsanstalt ist insoweit zur

Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von

personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt,

als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen

Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist."

21. § 94 Abs. 4 und 5 haben zu lauten

„(4) Hat der Ausgeschiedene weniger als 60 Beitragsmonate

erworben, so hat die Versicherungsanstalt

der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

für jeden Beitragsmonat einen einmaligen

Pauschbetrag von 330 S zu überweisen.

(5) Ein im Sinne des § 63 zu leistender Überweisungsbetrag

wird, sofern nicht die Pensionsversicherungsanstalt

der Angestellten den Antrag auf

Überweisungsbetrag stellt, am Stichtag für eine Leistung

aus einer Pensionsversicherung, mit dem

Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages

nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

mit dem Antrag auf Weiterversicherung

bzw. mit dem Antrag auf eine sonstige Leistung aus

einer Pensionsversicherung fällig; stellt die Pensionsversicherungsanstalt

der Angestellten den

Antrag auf Überweisungsbetrag, so wird er mit dem

Tag der Antragstellung fällig. Der Überweisungsbetrag

ist mit dem im Jahr seiner Fälligkeit für das

Jahr des Ausscheidens — in den Fällen des Abs. 4

für das Jahr 1972 — in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

(§ 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

zu vervielfachen."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen des § 15 des NVG 1972 in

der Fassung des Art. I Z 2 betreffend die Verzugszinsen

sind erstmals bei der Neuberechnung der

Beiträge für das Kalenderjahr 1981 anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 8, 55

Abs. 6, 58, 61 und 62 des NVG 1972 in der Fassung

der Art. I Z 12, 13 lit. a, 14, 16 und 17 sind ab

1. Jänner 1982 auch auf Leistungsansprüche anzuwenden,

die am 31. Dezember 1981 bereits bestehen.

(3) Die Bestimmungen des § 94 Abs. 4 und 5 des

NVG 1972 in der Fassung des Art. I Z 21 gelten

auch für vor dem 1. Jänner 1982 gestellte Anträge

auf Leistung des Überweisungsbetrages, wobei sie

als rechtzeitig gestellt gelten und die Rechtskraft

früherer Entscheidungen nicht entgegensteht. Über

Anträge auf Zuerkennung einer Leistung, über die

vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch

einen Versicherungsträger oder im Leistungsstreitverfahren

bereits entschieden worden ist, hat der

Versicherungsträger ein neues Feststellungsverfahren

durchzuführen, wenn bei der Feststellung des

Bestandes des Leistungsanspruches auch Zeiten, für

die nach § 94 Abs. 4 des NVG 1972 in der Fassung

des Art. I Z 21 ein Überweisungsbetrag geleistet

worden ist, zu berücksichtigen sind und vom

Anspruchswerber ein diesbezüglicher Antrag

gestellt wird. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner

1982, wenn der Antrag bis 30. Juni 1983 gestellt

wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden

Monatsersten.

Artikel III

Wirksamkeitsbeginn

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1982 in

Kraft.

Artikel IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →