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593_1980 AT

593. Bundesgesetz: 6. Novelle zur Kunsthochschul-Dienstordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 593. Bundesgesetz: 6. Novelle zur Kunsthochschul-Dienstordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Kunsthochschul-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 77/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 564/1979, wird wie folgt geändert

§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung

für eine Unterrichtsstunde pro Woche

gelten

I. Hochschulen für Musik und darstellende

Kunst

II. Hochschule für angewandte Kunst in Wien

und Hochschule für künstlerische und

industrielle Gestaltung in Linz

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1981

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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