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593_1977 AT

593. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse samt Zusatzprotokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 593. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse samt Zusatzprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Zusatzprotokoll wird genehmigt.

DER BUNDESPRÄSIDENT DER

REPUBLIK ÖSTERREICH

UND

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG

VON SPANIEN

GELEITET von dem Wunsch, Herkunftsangaben,

Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher

und gewerblicher Erzeugnisse

gegen unlauteren Wettbewerb in wirksamer

Weise zu schützen,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, zu diesem Zweck

folgendes Abkommen zu schließen und haben

zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Josef Staribacher, Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

Seine Majestät der König von Spanien

den Botschafter von Spanien in Wien

Professor Laureano López Rodó

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart

Artikel I

Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich,

alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um

in wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens

die Bezeichnungen von landwirtschaftlichen

und gewerblichen Erzeugnissen, die aus

dem Gebiet des anderen Vertragsstaates stammen,

gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen

Verkehr zu schützen.

Artikel II

(1) Dem Abkommen unterliegen die Herkunftsangaben,

Ursprungsbezeichnungen und Benennungen

landwirtschaftlicher und gewerblicher

Erzeugnisse, die unter die im Artikel IV genannten

Gruppen fallen und in dem im Artikel V vorgesehenen

Protokoll näher bezeichnet sind.

(2) Unter Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen

und Benennungen im Sinne dieses

Abkommens werden alle Hinweise verstanden,

die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft

eines Erzeugnisses beziehen. Ein solcher

Hinweis besteht im allgemeinen aus einer geographischen

Bezeichnung. Er kann aber auch aus

anderen Angaben bestehen, wenn innerhalb beteiligter

Verkehrskreise des Herkunftslandes darin

im Zusammenhang mit dem so bezeichneten Erzeugnis

ein Hinweis auf das Erzeugungsland erblickt

wird. Die genannten Bezeichnungen können

neben einer Aussage über die Herkunft aus einem

bestimmten geographischen Bereich auch eine

Aussage über die Qualität des betreffenden Erzeugnisses

enthalten. Diese besonderen Eigenschaften

der Erzeugnisse werden ausschließlich oder

überwiegend durch geographische oder auch

menschliche Einflüsse bedingt.

Artikel III

(1) Der Name „Republik Österreich", die Bezeichnungen

„Österreich" und „Austria" sowie

die Namen der österreichischen Bundesländer sind

in dem Spanischen Staat ausschließlich österreichischen

Erzeugnissen vorbehalten.

(2) Der Name „Spanien", die Bezeichnungen

„Hispania", „Spania" und „Iberia" sowie die

Namen der spanischen Regionen und Provinzen

sind in der Republik Österreich ausschließlich

spanischen Erzeugnissen vorbehalten.

Artikel IV

(1) Die Gruppen österreichischer Erzeugnisse

sind folgende

Artikel V

Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse,

bei welchen die Voraussetzungen der Artikel

II und IV zutreffen und welche den Schutz des

Abkommens genießen sollen, werden in einem der

Durchführung des Abkommens dienenden Protokoll

angeführt, das von den jeweils innerstaatlich

zuständigen Stellen abzuschließen sein wird.

Artikel VI

(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten

österreichischen Bezeichnungen sind im Gebiet des

Spanischen Staates ausschließlich österreichischen

Erzeugnissen vorbehalten und dürfen dort nur

unter denselben Voraussetzungen benutzt werden,

wie sie in der Gesetzgebung der Republik Österreich

vorgesehen sind. Jedoch werden gewisse

Vorschriften dieser Gesetzgebung durch das diesem

Abkommen angeschlossene und einen integrierenden

Bestandteil desselben bildende Zusatzprotokoll

für nicht anwendbar erklärt.

(2) Der Absatz 1 steht dem Gebrauch eines

Eigennamens auf dem Gebiet des Spanischen

Staates durch den zu seiner Führung Berechtigten

dann nicht entgegen, wenn dieser Name zur

Gänze oder zum Teil eine österreichische Bezeichnung

ist, die auf Grund des Abkommens geschützt

ist. In diesem Falle darf der Eigenname nur unübersetzt

und nur in einer Weise verwendet werden,

die jede Irreführung über ihre Herkunft ausschließt.

(3) Stimmt eine auf Grund des Abkommens

geschützte österreichische Bezeichnung mit der Bezeichnung

eines Gebietes oder Ortes außerhalb des

Gebietes der Republik Österreich überein, so darf

diese Bezeichnung im Zusammenhang mit nichtösterreichischen

Erzeugnissen nur als Angabe über

die Herkunft und nur in einer Weise benutzt

werden, die jede Irreführung über die Herkunft

und den Charakter der Erzeugnisse ausschließt.

Artikel VII

(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten

spanischen Bezeichnungen sind im Gebiet der Republik

Österreich ausschließlich spanischen Erzeugnissen

vorbehalten und dürfen dort nur unter

denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie

sie in der Gesetzgebung des Spanischen Staates

vorgesehen sind. Jedoch werden gewisse Vorschriften

dieser Gesetzgebung durch das diesem

Abkommen angeschlossene und einen integrierenden

Bestandteil desselben bildende Zusatzprotokoll

für nicht anwendbar erklärt.

(2) Der Absatz 1 steht dem Gebrauch eines

Eigennamens auf dem Gebiet der Republik Österreich

durch den zu seiner Führung Berechtigten

nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze

oder zum Teil eine spanische Bezeichnung ist, die

auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem

Falle darf der Eigenname nur unübersetzt

und nur in einer Weise verwendet werden, die

jede Irreführung über ihre Herkunft ausschließt.

(3) Stimmt eine auf Grund des Abkommens geschützte

spanische Bezeichnung mit der Bezeichnung

eines Gebietes oder Ortes außerhalb des Gebietes

des Spanischen Staates überein, so darf diese

Bezeichnung im Zusammenhang mit nichtspanischen

Erzeugnissen nur als Angabe über die Herkunft

und nur in einer Weise benutzt werden, die

jede Irreführung über die Herkunft und den

Charakter der Erzeugnisse ausschließt.

Artikel VIII

(1) Wird eine auf Grund des Abkommens geschützte

Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr

entgegen den Bestimmungen der Artikel III, VI

und VII dieses Abkommens für Erzeugnisse, insbesondere

für deren Aufmachung oder Verpackung,

oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder

anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung

benutzt, so finden alle gerichtlichen und behördlichen

Maßnahmen, die nach der Gesetzgebung des

Vertragsstaates, in dem der Schutz in Anspruch

genommen wird, für die Bekämpfung unlauteren

Wettbewerbes oder sonst für die Unterdrückung

unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen,

unter den in dieser Gesetzgebung festgelegten

Voraussetzungen und nach Maßgabe des Artikels

X Anwendung.

(2) Sofern die Gefahr einer Verwechslung im

geschäftlichen Verkehr besteht, ist der Absatz 1

auch dann anzuwenden, wenn die auf Grund des

Abkommens geschützten Bezeichnungen in abgeänderter

Form oder für andere als jene Erzeugnisse,

denen sie im Protokoll nach Artikel V zugeordnet

sind, benutzt werden.

(3) Der Absatz 1 ist auch dann anzuwenden,

wenn die auf Grund des Abkommens geschützten

Bezeichnungen in Übersetzung oder mit einem

Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder

mit Zusätzen vergleichender Werbung (z. B.

„Rivale") oder mit anderen Zusätzen wie „Art",

„Typ", „Fasson", „Nachahmung", „Gattung",

„Qualität", „Charakter" oder dergleichen benutzt

werden.

(4) Der Absatz 1 ist auf Übersetzungen von

Bezeichnungen des einen Vertragsstaates dann

nicht anzuwenden, wenn die Übersetzung in der

Sprache des anderen Vertragsstaates ein Wort der

Umgangssprache ist.

Artikel IX

(1) Der Artikel VIII dieses Abkommens ist

auch anzuwenden, wenn für Erzeugnisse, insbesondere

für deren Aufmachung oder Verpackung

oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder sonstigen

Geschäftspapieren oder in der Werbung

Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften

oder Abbildungen benutzt werden, die unmittelbar

oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben

über Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte

oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse

enthalten.

(2) Werden im geschäftlichen Verkehr Namen

oder Abbildungen historischer, literarischer oder

folkloristischer Art oder Namen oder Abbildungen

von Orten, Gebäuden, Denkmälern, Flüssen,

Bergen oder dergleichen eines Vertragsstaates, die

dort einen besonderen Ruf genießen oder eine

besondere Werbekraft besitzen, für nicht aus

diesem Staate stammende Erzeugnisse im anderen

Vertragsstaat verwendet, so wird vermutet, daß

diese Verwendung zur Irreführung über die Herkunft

der so bezeichneten Erzeugnisse geeignet

ist, es sei denn, daß schon unter den gegebenen

Umständen vernünftigerweise eine Irreführung

nicht anzunehmen ist.

Artikel X

(1) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen

die Bestimmungen dieses Abkommens können

vor den Gerichten des Spanischen Staates außer

von natürlichen und juristischen Personen, die

nach der Gesetzgebung des Spanischen Staates hiezu

berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen

und Einrichtungen mit dem Sitz in der

Republik Österreich, die die beteiligten Erzeuger,

Hersteller oder Händler vertreten, geltend

gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der

Republik Österreich dies österreichischen Verbänden,

Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.

(2) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen

die Bestimmungen dieses Abkommens können

vor den Gerichten der Republik Österreich

außer von natürlichen und juristischen

Personen, die nach der Gesetzgebung der Republik

Österreich hiezu berechtigt sind, auch von

Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen

mit dem Sitz in dem Spanischen Staat, die die

beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler

vertreten, geltend gemacht werden, soweit die

Gesetzgebung des Spanischen Staates dies spanischen

Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen

ermöglicht.

(3) Die Möglichkeit der Anzeigeerstattung

seitens natürlicher und juristischer Personen insbesondere

auch der oben genannten Verbände

bei Verwaltungsbehörden bleibt offen.

Artikel XI

(1) Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und

aufrecht bestehende Marken, denen die im

Artikel III oder in dem in Artikel V vorgesehenen

Protokoll enthaltenen Listen angeführten

Bezeichnungen entgegenstehen, können längstens

bis zum Ablauf von zehn Jahren nach

Inkrafttreten (Stichtag) dieses Abkommens weiterverwendet

werden.

(2) Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und

aufrecht bestehende Marken können, sofern die

Bestimmungen des Absatzes 1 keine Anwendung

finden, auch dann weiterverwendet werden,

wenn sie zwar gegen Artikel DC verstoßen würden,

die Irreführungsgefahr jedoch durch geeignete

Zusätze ausgeschlossen wird.

(3) Auf Bezeichnungen, die erst auf Grund

einer Änderung oder Ergänzung der in dem. in

Artikel V vorgesehenen Protokoll enthaltenen

Listen dem Abkommen unterliegen, ist der Absatz

1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als

Stichtag der Tag des Inkrafttretens des geänderten

Protokolls anzusehen ist.

Artikel XII

(1) Erzeugnisse, Verpackungen und Werbemittel

sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige

Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten

des in Artikel V vorgesehenen Protokolls im

Gebiet eines der Vertragsstaaten befinden und

rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind,

die nach diesem Abkommen nicht benützt werden

dürfen, können bis zum Ablauf von zwei

Jahren nach dem Inkrafttreten des Protokolls

verwendet werden.

(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung

der in dem in Artikel V vorgesehenen Protokoll

enthaltenen Listen angeführten Bezeichnungen ist

der Absatz 1 anzuwenden mit der Maßgabe, daß

die Frist von zwei Jahren mit dem Inkrafttreten

des geänderten Protokolls beginnt.

Artikel XIII

Dieses Abkommen ist auf Bezeichnungen

solcher Erzeugnisse nicht anzuwenden, die durch

das Gebiet eines der Vertragsstaaten lediglich

durchgeführt werden.

Artikel XIV

Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für

Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens

werden die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden

Bestimmungen über die Einfuhr und

Deklaration solcher Erzeugnisse nicht berührt.

Artikel XV

Dieses Abkommen schließt einen weitergehenden

Schutz nicht aus, der in den Vertragsstaaten

für die auf Grund des Abkommens geschützten

Bezeichnungen auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften

oder internationaler Vereinbarungen

besteht oder künftig gewährt wird.

Artikel XVI

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden regelmäßig miteinander in Verbindung

treten, um Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung

des in Artikel V vorgesehenen Protokolls

und Fragen zu beraten, die sich bei der Anwendung

des Abkommens ergeben könnten. Zu diesem

Zweck wird jedenfalls eine gemischte Kommission

eingerichtet, die aus Vertretern der

zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und

beizuziehenden Sachverständigen besteht.

Artikel XVII

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Madrid ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt drei Monate nach

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft

und ist unbefristet.

(3) Dieses Abkommen kann von jedem der

beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer

Frist von mindestens einem Jahr schriftlich gekündigt

werden.

(4) Das in Artikel V vorgesehene Protokoll

kann schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens

geschlossen werden, es tritt jedoch frühestens

gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU WIEN, am 3. Mai 1976,

in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist.

Für den Bundespräsidenten

der Republik Österreich

Staribacher e. h.

Für Seine Majestät

den König von Spanien

López Rodó e. h.

ZUSATZPROTOKOLL

DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN

PARTEIEN

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Anwendung

gewisser Vorschriften des Abkommens

vom heutigen Tage über den Schutz von Herkunftsangaben,

Ursprungsbezeichnungen und Benennungen

landwirtschaftlicher und gewerblicher

Erzeugnisse näher zu regeln,

HABEN DIE NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN,

die einen integrierenden Bestandteil

des Abkommens bilden, VEREINBART

1. Die im Artikel III des Abkommens genannten

österreichischen Bundesländer sind

Die im Artikel III des Abkommens genannten

spanischen Regionen und Provinzen sind

2. Die im Artikel III des Abkommens und im

Artikel 1 dieses Zusatzprotokolls genannten

Bezeichnungen unterliegen auch in all ihren

adjektivischen Verwendungsarten dem Schutz

dieses Abkommens.

3. Unter Gesetzgebung nach Artikel VI und

VII des Abkommens sind allgemein verbindliche

Anordnungen zu verstehen, die in öffentlichen

Publikationsorganen verlautbart sind.

4. Die Artikel VI und VII des Abkommens

verpflichten die Vertragsstaaten nicht, in ihrem

Gebiet beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen,

die mit den durch dieses Abkommen geschützten

Bezeichnungen versehen sind, die Rechts- und

Verwaltungsvorschriften des anderen Vertragsstaates

anzuwenden, die sich auf die verwaltungsmäßige

Kontrolle dieser Erzeugnisse beziehen,

wie z. B. diejenigen Vorschriften, die die Führung

von Eingangs- und Ausgangsbüchern und den

Verkehr dieser Erzeugnisse betreffen.

5. Angaben über wesentliche Eigenschaften im

Sinne des Artikels IX des Abkommens sind insbesondere

a) bei österreichischen Weinen

Alkoholgehalt, Hersteller (Produzent), Abfüller,

Händler, die Bezeichnungen: weiß,

rosé, rot, Wachstum, Gewächs, Kreszenz,

Original, Originalabfüllung, Originalabzug,

Kellerabfüllung, Kellerabzug, Eigengewächs,

Spätlese, Spätlesewein, Auslese, Auslesewein,

Beerenauslese, Beerenauslesewein, Ausbruch,

Ausbruch wein, Trockenbeeren auslese; Hochgewächs,

Spitzengewächs, Ciarettwein,

Kabinett (Cabinet), Tischwein, Tafelwein,

Bratenwein, Qualitätswein, Qualitätswein

besonderer Reife und Leseart, Siegelwein,

Dessertwein, aromatisierter Wein, Wermut

(Vermouth), Perlwein, Schaumwein, Sekt,

Qualitätsschaumwein, Qualitätssekt ;

b) bei spanischen Weinen

Vinos de Mesa, Blanco, Tinto, Rosado,

Rosé, Clarete, Seco, Semiseco, Abocado,

Semidulce, Dulce, Vinos especiales, Vino

dulce natural, Lagrima, Vino noble de mesa,

Vino generoso, Vino de postre, Vino licoroso-

generoso, Vino licoroso, Vino rancio,

Vino aromatizado, Vino quinado, Vermuts,

Aperitivos del Vino, Vino espumoso, Solera,

Criadera, Fino, Oloroso, Palo cortado,

Raya, Embotellado en origen, Embotellado

en bodega;

c) bei österreichischen und spanischen Branntweinen

V.O., V.O.S., V.S.O.P., extra; ein, drei Stern.

6. Durch die Bestimmungen des Abkommens

wird die Verwendung von Rebsortenbezeichnungen

allein oder in Verbindung mit einer geographischen

oder einer sonstigen Bezeichnung

nicht beschränkt.

Österreichische Rebsortenbezeichnungen sind insbesondere

7. Die Bestimmungen des Abkommens schränken

die Benützung der Bezeichnung für die Duftnote

„Spanisch Leder" — ausschließlich in deutscher

Sprache — für Parfums, Parfumeriewaren

und Kosmetika nicht ein, sofern die österreichische

Herkunft klar ausgedrückt wird.

8. Auf Bezeichnungen einschließlich Marken,

die sich in Wort oder Bild auf die Spanische Reitschule

(Spanische Hofreitschule) in Wien beziehen,

findet das Abkommen keine Anwendung.

9. Auf Frischspeisen, die unmittelbar an den

Letztverbraucher verkauft oder verabreicht werden,

z. B. im Gast- und Schankgewerbe, findet

das Abkommen keine Anwendung.

10. Die im Artikel XVI des Abkommens vorgesehene

gemischte Kommission tritt auf Wunsch

jeweils eines der beiden Vertragsstaaten zusammen

und hat vor allem folgende Aufgaben

a) Studium zur Prüfung der Rechtslage beider

Staaten auf dem Gebiet der Ursprungsbezeichnungen

und Herkunftsangaben;

b) Vorstudium und gemeinsame Beratung über

geeignete Maßnahmen, um österreichische

und spanische Ursprungsbezeichnungen und

Herkunftsangaben gegenüber Drittländern

wirksam zu schützen;

c) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung

oder Ergänzung der im Protokoll gemäß

Artikel V des Abkommens enthaltenen

Listen über Warenbezeichnungen;

d) Prüfung von Fragen, die mit einer allfälligen

Kündigung des Abkommens im Zusammenhang

stehen;

e) Beratung verschiedener sonstiger mit der

Anwendung des Abkommens zusammenhängender

Fragen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet und

mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU WIEN, am 3. Mai 1976 in

zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist.

Für den Bundespräsidenten der

Republik Österreich

Staribacher e. h.

Für Seine Majestät den

König von Spanien

López Rodó e. h.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 15. September 1977 ausgetauscht; das Abkommen samt Zusatzprotokoll

tritt gemäß seinem Art. XVII Abs. 2 am 15. Dezember 1977 in Kraft.

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