593. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse samt Zusatzprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Zusatzprotokoll wird genehmigt.
DER BUNDESPRÄSIDENT DER
REPUBLIK ÖSTERREICH
UND
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG
VON SPANIEN
GELEITET von dem Wunsch, Herkunftsangaben,
Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher
und gewerblicher Erzeugnisse
gegen unlauteren Wettbewerb in wirksamer
Weise zu schützen,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, zu diesem Zweck
folgendes Abkommen zu schließen und haben
zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Josef Staribacher, Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
Seine Majestät der König von Spanien
den Botschafter von Spanien in Wien
Professor Laureano López Rodó
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
Artikel I
Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich,
alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um
in wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens
die Bezeichnungen von landwirtschaftlichen
und gewerblichen Erzeugnissen, die aus
dem Gebiet des anderen Vertragsstaates stammen,
gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen
Verkehr zu schützen.
Artikel II
(1) Dem Abkommen unterliegen die Herkunftsangaben,
Ursprungsbezeichnungen und Benennungen
landwirtschaftlicher und gewerblicher
Erzeugnisse, die unter die im Artikel IV genannten
Gruppen fallen und in dem im Artikel V vorgesehenen
Protokoll näher bezeichnet sind.
(2) Unter Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen
und Benennungen im Sinne dieses
Abkommens werden alle Hinweise verstanden,
die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft
eines Erzeugnisses beziehen. Ein solcher
Hinweis besteht im allgemeinen aus einer geographischen
Bezeichnung. Er kann aber auch aus
anderen Angaben bestehen, wenn innerhalb beteiligter
Verkehrskreise des Herkunftslandes darin
im Zusammenhang mit dem so bezeichneten Erzeugnis
ein Hinweis auf das Erzeugungsland erblickt
wird. Die genannten Bezeichnungen können
neben einer Aussage über die Herkunft aus einem
bestimmten geographischen Bereich auch eine
Aussage über die Qualität des betreffenden Erzeugnisses
enthalten. Diese besonderen Eigenschaften
der Erzeugnisse werden ausschließlich oder
überwiegend durch geographische oder auch
menschliche Einflüsse bedingt.
Artikel III
(1) Der Name „Republik Österreich", die Bezeichnungen
„Österreich" und „Austria" sowie
die Namen der österreichischen Bundesländer sind
in dem Spanischen Staat ausschließlich österreichischen
Erzeugnissen vorbehalten.
(2) Der Name „Spanien", die Bezeichnungen
„Hispania", „Spania" und „Iberia" sowie die
Namen der spanischen Regionen und Provinzen
sind in der Republik Österreich ausschließlich
spanischen Erzeugnissen vorbehalten.
Artikel IV
(1) Die Gruppen österreichischer Erzeugnisse
sind folgende
Artikel V
Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse,
bei welchen die Voraussetzungen der Artikel
II und IV zutreffen und welche den Schutz des
Abkommens genießen sollen, werden in einem der
Durchführung des Abkommens dienenden Protokoll
angeführt, das von den jeweils innerstaatlich
zuständigen Stellen abzuschließen sein wird.
Artikel VI
(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten
österreichischen Bezeichnungen sind im Gebiet des
Spanischen Staates ausschließlich österreichischen
Erzeugnissen vorbehalten und dürfen dort nur
unter denselben Voraussetzungen benutzt werden,
wie sie in der Gesetzgebung der Republik Österreich
vorgesehen sind. Jedoch werden gewisse
Vorschriften dieser Gesetzgebung durch das diesem
Abkommen angeschlossene und einen integrierenden
Bestandteil desselben bildende Zusatzprotokoll
für nicht anwendbar erklärt.
(2) Der Absatz 1 steht dem Gebrauch eines
Eigennamens auf dem Gebiet des Spanischen
Staates durch den zu seiner Führung Berechtigten
dann nicht entgegen, wenn dieser Name zur
Gänze oder zum Teil eine österreichische Bezeichnung
ist, die auf Grund des Abkommens geschützt
ist. In diesem Falle darf der Eigenname nur unübersetzt
und nur in einer Weise verwendet werden,
die jede Irreführung über ihre Herkunft ausschließt.
(3) Stimmt eine auf Grund des Abkommens
geschützte österreichische Bezeichnung mit der Bezeichnung
eines Gebietes oder Ortes außerhalb des
Gebietes der Republik Österreich überein, so darf
diese Bezeichnung im Zusammenhang mit nichtösterreichischen
Erzeugnissen nur als Angabe über
die Herkunft und nur in einer Weise benutzt
werden, die jede Irreführung über die Herkunft
und den Charakter der Erzeugnisse ausschließt.
Artikel VII
(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten
spanischen Bezeichnungen sind im Gebiet der Republik
Österreich ausschließlich spanischen Erzeugnissen
vorbehalten und dürfen dort nur unter
denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie
sie in der Gesetzgebung des Spanischen Staates
vorgesehen sind. Jedoch werden gewisse Vorschriften
dieser Gesetzgebung durch das diesem
Abkommen angeschlossene und einen integrierenden
Bestandteil desselben bildende Zusatzprotokoll
für nicht anwendbar erklärt.
(2) Der Absatz 1 steht dem Gebrauch eines
Eigennamens auf dem Gebiet der Republik Österreich
durch den zu seiner Führung Berechtigten
nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze
oder zum Teil eine spanische Bezeichnung ist, die
auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem
Falle darf der Eigenname nur unübersetzt
und nur in einer Weise verwendet werden, die
jede Irreführung über ihre Herkunft ausschließt.
(3) Stimmt eine auf Grund des Abkommens geschützte
spanische Bezeichnung mit der Bezeichnung
eines Gebietes oder Ortes außerhalb des Gebietes
des Spanischen Staates überein, so darf diese
Bezeichnung im Zusammenhang mit nichtspanischen
Erzeugnissen nur als Angabe über die Herkunft
und nur in einer Weise benutzt werden, die
jede Irreführung über die Herkunft und den
Charakter der Erzeugnisse ausschließt.
Artikel VIII
(1) Wird eine auf Grund des Abkommens geschützte
Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr
entgegen den Bestimmungen der Artikel III, VI
und VII dieses Abkommens für Erzeugnisse, insbesondere
für deren Aufmachung oder Verpackung,
oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder
anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung
benutzt, so finden alle gerichtlichen und behördlichen
Maßnahmen, die nach der Gesetzgebung des
Vertragsstaates, in dem der Schutz in Anspruch
genommen wird, für die Bekämpfung unlauteren
Wettbewerbes oder sonst für die Unterdrückung
unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen,
unter den in dieser Gesetzgebung festgelegten
Voraussetzungen und nach Maßgabe des Artikels
X Anwendung.
(2) Sofern die Gefahr einer Verwechslung im
geschäftlichen Verkehr besteht, ist der Absatz 1
auch dann anzuwenden, wenn die auf Grund des
Abkommens geschützten Bezeichnungen in abgeänderter
Form oder für andere als jene Erzeugnisse,
denen sie im Protokoll nach Artikel V zugeordnet
sind, benutzt werden.
(3) Der Absatz 1 ist auch dann anzuwenden,
wenn die auf Grund des Abkommens geschützten
Bezeichnungen in Übersetzung oder mit einem
Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder
mit Zusätzen vergleichender Werbung (z. B.
„Rivale") oder mit anderen Zusätzen wie „Art",
„Typ", „Fasson", „Nachahmung", „Gattung",
„Qualität", „Charakter" oder dergleichen benutzt
werden.
(4) Der Absatz 1 ist auf Übersetzungen von
Bezeichnungen des einen Vertragsstaates dann
nicht anzuwenden, wenn die Übersetzung in der
Sprache des anderen Vertragsstaates ein Wort der
Umgangssprache ist.
Artikel IX
(1) Der Artikel VIII dieses Abkommens ist
auch anzuwenden, wenn für Erzeugnisse, insbesondere
für deren Aufmachung oder Verpackung
oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder sonstigen
Geschäftspapieren oder in der Werbung
Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften
oder Abbildungen benutzt werden, die unmittelbar
oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben
über Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte
oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse
enthalten.
(2) Werden im geschäftlichen Verkehr Namen
oder Abbildungen historischer, literarischer oder
folkloristischer Art oder Namen oder Abbildungen
von Orten, Gebäuden, Denkmälern, Flüssen,
Bergen oder dergleichen eines Vertragsstaates, die
dort einen besonderen Ruf genießen oder eine
besondere Werbekraft besitzen, für nicht aus
diesem Staate stammende Erzeugnisse im anderen
Vertragsstaat verwendet, so wird vermutet, daß
diese Verwendung zur Irreführung über die Herkunft
der so bezeichneten Erzeugnisse geeignet
ist, es sei denn, daß schon unter den gegebenen
Umständen vernünftigerweise eine Irreführung
nicht anzunehmen ist.
Artikel X
(1) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen
die Bestimmungen dieses Abkommens können
vor den Gerichten des Spanischen Staates außer
von natürlichen und juristischen Personen, die
nach der Gesetzgebung des Spanischen Staates hiezu
berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen
und Einrichtungen mit dem Sitz in der
Republik Österreich, die die beteiligten Erzeuger,
Hersteller oder Händler vertreten, geltend
gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der
Republik Österreich dies österreichischen Verbänden,
Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
(2) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen
die Bestimmungen dieses Abkommens können
vor den Gerichten der Republik Österreich
außer von natürlichen und juristischen
Personen, die nach der Gesetzgebung der Republik
Österreich hiezu berechtigt sind, auch von
Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen
mit dem Sitz in dem Spanischen Staat, die die
beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler
vertreten, geltend gemacht werden, soweit die
Gesetzgebung des Spanischen Staates dies spanischen
Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen
ermöglicht.
(3) Die Möglichkeit der Anzeigeerstattung
seitens natürlicher und juristischer Personen insbesondere
auch der oben genannten Verbände
bei Verwaltungsbehörden bleibt offen.
Artikel XI
(1) Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und
aufrecht bestehende Marken, denen die im
Artikel III oder in dem in Artikel V vorgesehenen
Protokoll enthaltenen Listen angeführten
Bezeichnungen entgegenstehen, können längstens
bis zum Ablauf von zehn Jahren nach
Inkrafttreten (Stichtag) dieses Abkommens weiterverwendet
werden.
(2) Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und
aufrecht bestehende Marken können, sofern die
Bestimmungen des Absatzes 1 keine Anwendung
finden, auch dann weiterverwendet werden,
wenn sie zwar gegen Artikel DC verstoßen würden,
die Irreführungsgefahr jedoch durch geeignete
Zusätze ausgeschlossen wird.
(3) Auf Bezeichnungen, die erst auf Grund
einer Änderung oder Ergänzung der in dem. in
Artikel V vorgesehenen Protokoll enthaltenen
Listen dem Abkommen unterliegen, ist der Absatz
1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als
Stichtag der Tag des Inkrafttretens des geänderten
Protokolls anzusehen ist.
Artikel XII
(1) Erzeugnisse, Verpackungen und Werbemittel
sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige
Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten
des in Artikel V vorgesehenen Protokolls im
Gebiet eines der Vertragsstaaten befinden und
rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind,
die nach diesem Abkommen nicht benützt werden
dürfen, können bis zum Ablauf von zwei
Jahren nach dem Inkrafttreten des Protokolls
verwendet werden.
(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung
der in dem in Artikel V vorgesehenen Protokoll
enthaltenen Listen angeführten Bezeichnungen ist
der Absatz 1 anzuwenden mit der Maßgabe, daß
die Frist von zwei Jahren mit dem Inkrafttreten
des geänderten Protokolls beginnt.
Artikel XIII
Dieses Abkommen ist auf Bezeichnungen
solcher Erzeugnisse nicht anzuwenden, die durch
das Gebiet eines der Vertragsstaaten lediglich
durchgeführt werden.
Artikel XIV
Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für
Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens
werden die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden
Bestimmungen über die Einfuhr und
Deklaration solcher Erzeugnisse nicht berührt.
Artikel XV
Dieses Abkommen schließt einen weitergehenden
Schutz nicht aus, der in den Vertragsstaaten
für die auf Grund des Abkommens geschützten
Bezeichnungen auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften
oder internationaler Vereinbarungen
besteht oder künftig gewährt wird.
Artikel XVI
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden regelmäßig miteinander in Verbindung
treten, um Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung
des in Artikel V vorgesehenen Protokolls
und Fragen zu beraten, die sich bei der Anwendung
des Abkommens ergeben könnten. Zu diesem
Zweck wird jedenfalls eine gemischte Kommission
eingerichtet, die aus Vertretern der
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und
beizuziehenden Sachverständigen besteht.
Artikel XVII
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Madrid ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt drei Monate nach
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft
und ist unbefristet.
(3) Dieses Abkommen kann von jedem der
beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer
Frist von mindestens einem Jahr schriftlich gekündigt
werden.
(4) Das in Artikel V vorgesehene Protokoll
kann schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens
geschlossen werden, es tritt jedoch frühestens
gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU WIEN, am 3. Mai 1976,
in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist.
Für den Bundespräsidenten
der Republik Österreich
Staribacher e. h.
Für Seine Majestät
den König von Spanien
López Rodó e. h.
ZUSATZPROTOKOLL
DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN
PARTEIEN
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Anwendung
gewisser Vorschriften des Abkommens
vom heutigen Tage über den Schutz von Herkunftsangaben,
Ursprungsbezeichnungen und Benennungen
landwirtschaftlicher und gewerblicher
Erzeugnisse näher zu regeln,
HABEN DIE NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN,
die einen integrierenden Bestandteil
des Abkommens bilden, VEREINBART
1. Die im Artikel III des Abkommens genannten
österreichischen Bundesländer sind
Die im Artikel III des Abkommens genannten
spanischen Regionen und Provinzen sind
2. Die im Artikel III des Abkommens und im
Artikel 1 dieses Zusatzprotokolls genannten
Bezeichnungen unterliegen auch in all ihren
adjektivischen Verwendungsarten dem Schutz
dieses Abkommens.
3. Unter Gesetzgebung nach Artikel VI und
VII des Abkommens sind allgemein verbindliche
Anordnungen zu verstehen, die in öffentlichen
Publikationsorganen verlautbart sind.
4. Die Artikel VI und VII des Abkommens
verpflichten die Vertragsstaaten nicht, in ihrem
Gebiet beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
die mit den durch dieses Abkommen geschützten
Bezeichnungen versehen sind, die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften des anderen Vertragsstaates
anzuwenden, die sich auf die verwaltungsmäßige
Kontrolle dieser Erzeugnisse beziehen,
wie z. B. diejenigen Vorschriften, die die Führung
von Eingangs- und Ausgangsbüchern und den
Verkehr dieser Erzeugnisse betreffen.
5. Angaben über wesentliche Eigenschaften im
Sinne des Artikels IX des Abkommens sind insbesondere
a) bei österreichischen Weinen
Alkoholgehalt, Hersteller (Produzent), Abfüller,
Händler, die Bezeichnungen: weiß,
rosé, rot, Wachstum, Gewächs, Kreszenz,
Original, Originalabfüllung, Originalabzug,
Kellerabfüllung, Kellerabzug, Eigengewächs,
Spätlese, Spätlesewein, Auslese, Auslesewein,
Beerenauslese, Beerenauslesewein, Ausbruch,
Ausbruch wein, Trockenbeeren auslese; Hochgewächs,
Spitzengewächs, Ciarettwein,
Kabinett (Cabinet), Tischwein, Tafelwein,
Bratenwein, Qualitätswein, Qualitätswein
besonderer Reife und Leseart, Siegelwein,
Dessertwein, aromatisierter Wein, Wermut
(Vermouth), Perlwein, Schaumwein, Sekt,
Qualitätsschaumwein, Qualitätssekt ;
b) bei spanischen Weinen
Vinos de Mesa, Blanco, Tinto, Rosado,
Rosé, Clarete, Seco, Semiseco, Abocado,
Semidulce, Dulce, Vinos especiales, Vino
dulce natural, Lagrima, Vino noble de mesa,
Vino generoso, Vino de postre, Vino licoroso-
generoso, Vino licoroso, Vino rancio,
Vino aromatizado, Vino quinado, Vermuts,
Aperitivos del Vino, Vino espumoso, Solera,
Criadera, Fino, Oloroso, Palo cortado,
Raya, Embotellado en origen, Embotellado
en bodega;
c) bei österreichischen und spanischen Branntweinen
V.O., V.O.S., V.S.O.P., extra; ein, drei Stern.
6. Durch die Bestimmungen des Abkommens
wird die Verwendung von Rebsortenbezeichnungen
allein oder in Verbindung mit einer geographischen
oder einer sonstigen Bezeichnung
nicht beschränkt.
Österreichische Rebsortenbezeichnungen sind insbesondere
7. Die Bestimmungen des Abkommens schränken
die Benützung der Bezeichnung für die Duftnote
„Spanisch Leder" — ausschließlich in deutscher
Sprache — für Parfums, Parfumeriewaren
und Kosmetika nicht ein, sofern die österreichische
Herkunft klar ausgedrückt wird.
8. Auf Bezeichnungen einschließlich Marken,
die sich in Wort oder Bild auf die Spanische Reitschule
(Spanische Hofreitschule) in Wien beziehen,
findet das Abkommen keine Anwendung.
9. Auf Frischspeisen, die unmittelbar an den
Letztverbraucher verkauft oder verabreicht werden,
z. B. im Gast- und Schankgewerbe, findet
das Abkommen keine Anwendung.
10. Die im Artikel XVI des Abkommens vorgesehene
gemischte Kommission tritt auf Wunsch
jeweils eines der beiden Vertragsstaaten zusammen
und hat vor allem folgende Aufgaben
a) Studium zur Prüfung der Rechtslage beider
Staaten auf dem Gebiet der Ursprungsbezeichnungen
und Herkunftsangaben;
b) Vorstudium und gemeinsame Beratung über
geeignete Maßnahmen, um österreichische
und spanische Ursprungsbezeichnungen und
Herkunftsangaben gegenüber Drittländern
wirksam zu schützen;
c) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung
oder Ergänzung der im Protokoll gemäß
Artikel V des Abkommens enthaltenen
Listen über Warenbezeichnungen;
d) Prüfung von Fragen, die mit einer allfälligen
Kündigung des Abkommens im Zusammenhang
stehen;
e) Beratung verschiedener sonstiger mit der
Anwendung des Abkommens zusammenhängender
Fragen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet und
mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU WIEN, am 3. Mai 1976 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist.
Für den Bundespräsidenten der
Republik Österreich
Staribacher e. h.
Für Seine Majestät den
König von Spanien
López Rodó e. h.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 15. September 1977 ausgetauscht; das Abkommen samt Zusatzprotokoll
tritt gemäß seinem Art. XVII Abs. 2 am 15. Dezember 1977 in Kraft.