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593_1976 AT

593. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Chemischputzer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 593. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Chemischputzer

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Chemischputzer (§ 103 Abs. 1 lit. b

Z. 8 GewO 1973) ist durch folgende Belege

nachzuweisen

1. Zeugnisse über

a) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung

Chemie oder Technische Chemie

an einer inländischen Universität und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

im Gewerbe der Chemischputzer

oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Höheren

Lehranstalt für Textilchemie, für Textiltechnik,

Fachrichtung Textilchemie oder

Textilbetriebstechnik, für Technische

Chemie oder für Chemische Betriebstechnik

oder der Dreijährigen Fachschule

für Textiltechnik, Fachrichtung Veredlungstechnik,

der Dreijährigen Fachschule

für Textilindustrie, Fachrichtung Textilchemie,

der Fachschule für Technische

Chemie, für Chemische Betriebstechnik

oder für Färberei und Chemischreinigung

und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

im Gewerbe der Chemischputzer

oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Chemischputzer

und

b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

im Gewerbe der Chemischputzer.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November

1976 in Kraft.

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