593. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Chemischputzer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Chemischputzer (§ 103 Abs. 1 lit. b
Z. 8 GewO 1973) ist durch folgende Belege
nachzuweisen
1. Zeugnisse über
a) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung
Chemie oder Technische Chemie
an einer inländischen Universität und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
im Gewerbe der Chemischputzer
oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Höheren
Lehranstalt für Textilchemie, für Textiltechnik,
Fachrichtung Textilchemie oder
Textilbetriebstechnik, für Technische
Chemie oder für Chemische Betriebstechnik
oder der Dreijährigen Fachschule
für Textiltechnik, Fachrichtung Veredlungstechnik,
der Dreijährigen Fachschule
für Textilindustrie, Fachrichtung Textilchemie,
der Fachschule für Technische
Chemie, für Chemische Betriebstechnik
oder für Färberei und Chemischreinigung
und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
im Gewerbe der Chemischputzer
oder
3. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Chemischputzer
und
b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
im Gewerbe der Chemischputzer.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November
1976 in Kraft.