593_1975
AT
593. Verordnung: Erlassung der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 593. Verordnung: Erlassung der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer
1975_593_0 593. Verordnung: Erlassung der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, und des § 205
des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, wird —
bezüglich der Verhältniszahlen im Sinne des § 8
Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35
Z. 1 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung — verordnet
§ 1. Für den Lehrberuf Bergwerksschlosser-
Maschinenhäuer werden die in der Anlage enthaltenen
Ausbildungsvorschriften festgelegt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember
1975 in Kraft.