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592_2003 AT

592. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 592. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht

und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-

Verordnung 2002 – FOnV 2002), BGBl. II Nr. 46/2002, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312a/2003,

wird wie folgt geändert

1. In der Promulgationsklausel wird die Aufzählung um folgende Zeilen ergänzt

„– § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994,

– § 108a Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988,

– § 108g Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988,“

2. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen

Teilnehmer in FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung

erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-

Struktur) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (http://www.bmf.gv.at) abrufbar zu

halten.“

3. In § 1 Abs. 3 zweiter Satz entfallen die Worte „nach näherer Regelung in der Übersicht (§ 7)“.

4. § 5 lautet

„§ 5. Anträge auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie die damit zusammenhängenden Erledigungen

sind ausschließlich im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung abzuwickeln. Ausgenommen

davon sind nur die Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie der Widerruf

der Bewilligung der Akteneinsicht nach § 90a BAO.“

5. § 7 lautet

„§ 7. Andere als die nach § 1 Abs. 2 zulässigen Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen

Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen

gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung

geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat

die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden

Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.“

6. Der bisherige Inhalt des § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2 wird angefügt

„(2) Teilnahmeberechtigt sind neben den in § 3 genannten Parteienvertreter die Folgenden

1. die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 61 Abs. 4 WTBG) eingetragenen Selbständigen

Buchhalter (§ 1 Abs. 1 Z 4 WTBG),

2. die beim Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer

Österreich erfassten Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienverwalter (§ 117

Abs. 3 GewO 2002). § 5 ist nicht anzuwenden. Der Fachverband hat dem Bundesminister für Finanzen

die für die Teilnahme erforderlichen Daten regelmäßig zu übermitteln,

3. die beim Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (§ 1 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

1979) erfassten gemeinnützigen Bauvereinigungen. § 5 ist nicht anzuwenden.

Der Verband hat dem Bundesminister für Finanzen die für die Teilnahme erforderlichen Daten

regelmäßig zu übermitteln.“

7. § 17 lautet

„§ 17. Die Zulässigkeit automationsunterstützter Datenübertragungen richtet sich nach § 1 Abs. 2.“

8. Der bisherige Artikel 5 erhält die Bezeichnung „Artikel 7“ und als Artikel 5 und 6 werden eingefügt

„Artikel 5

§ 20. Dieser Artikel regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 108a EStG 1988.

Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 108a Abs. 4 EStG 1988 zu übermittelnden Daten.

§ 21. Teilnehmer sind die im § 108a Abs. 3 EStG 1988 bezeichneten Rechtsträger.

§ 22. § 1 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 2, 6, 7 und 9 gelten sinngemäß.

Artikel 6

§ 23. Dieser Artikel regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 108g EStG 1988.

Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 108g Abs. 4 EStG 1988 zu übermittelnden Daten.

§ 24. Teilnehmer sind die im § 108g Abs. 3 EStG 1988 bezeichneten Rechtsträger.

§ 25. § 1 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 2, 6, 7 und 9 gelten sinngemäß.“

9. Im Artikel 7 wird folgende Z 6 angefügt

„6. § 16 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Artikel 5 und 6 (in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 592/2003) treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Datenübertragungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 und

3 sind jedoch erst ab Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.“

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