592. Kundmachung: Geltungsbereich, des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Bulgarien am 17 Juni 1994 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 335/1994) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Bulgarien folgende Erklärungen abgegeben.
Zu Art. 3 Abs. 3
— daß es in Übereinstimmung mit dem derzeitigen Recht das in Art. 9 Abs. 1 lit. a und Art. 10 vorgesehene Verfahren anwenden wird;
Zu Art. 7 Abs. 1
— daß die Zustimmung der beteiligten Person nicht zurückgezogen werden kann, nachdem die Behörden, die für ihre Überstellung verantwortlich sind, ihre Entscheidungen getroffen haben;
Zu Art. 17 Abs. 3
— daß es verlangt, daß Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung in einer der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sind.