592. Verordnung: Nickelverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet
§ 1. Es ist verböten, nickelhältige Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, wie Schmuck, Uhren (Gehäuse, Bänder, Spanner), Brillengestelle, Knöpfe, Nieten, Schnallen (§ 6 lit. f LMG 1975) in Verkehr zu bringen, die mehr als 0,5 μg/cm2/Woche Nickel abgeben.
§ 2. Zur Untersuchung der Abgabe von Nickel gemäß § 1 dieser Verordnung ist das in der Anlage bekanntgegebene Untersuchungsverfahren anzuwenden.
§ 3. Es ist verboten, nickelhältige Ohrstecker oder gleichartige Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, die
dazu bestimmt sind, bis zur Ausheilung des Wundkanals im menschlichen Körper zu verbleiben — ausgenommen jene, deren Nickelgehalt unter 0,05% liegt.
§ 4. Nickelhältige Gebrauchsgegenstände — außer die im § 3 genannten — die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht worden sind und dieser Verordnung nicht ensprechen, dürfen bis zum 30. Juni 1994 in Verkehr belassen werden.