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592_1991 AT

592. Kundmachung: Resolution 713 (1991), verabschiedet auf der 3009. Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 25. September 1991

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 592. Kundmachung: Resolution 713 (1991), verabschiedet auf der 3009. Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 25. September 1991

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende

Resolution verabschiedet

(Übersetzung)

RESOLUTION 713 (1991)

VERABSCHIEDET AUF DER 3009. SITZUNG

DES SICHERHEITSRATS AM

25. SEPTEMBER 1991

DER SICHERHEITSRAT,

IM BEWUSSTSEIN der Tatsache, daß Jugoslawien

in einem Schreiben des Ständigen Vertreters

Jugoslawiens an den Präsidenten des Sicherheitsrates

(S/23069) die Einberufung einer Sitzung des

Sicherheitsrates begrüßt hat,

NACH ANHÖRUNG der Erklärung des Außenministers

Jugoslawiens,

ZUTIEFST BESORGT über die Kampfhandlungen

in Jugoslawien, die schwere Verluste an

Menschenleben und Sachschäden verursachen, und

über die Auswirkungen dieser Kampfhandlungen

auf die Länder der Region, insbesondere in den

Grenzgebieten der Nachbarländer,

BESORGT darüber, daß das Fortbestehen dieser

Situation eine Bedrohung des Weltfriedens und der

internationalen Sicherheit darstellt,

UNTER HINWEIS darauf, daß ihm nach der

Charta der Vereinten Nationen die Hauptverantwortung

für die Wahrung des Weltfriedens und der

internationalen Sicherheit obliegt,

SOWIE UNTER HINWEIS auf die Bestimmungen

des Kapitels VIII der Charta der Vereinten

Nationen,

DIE BEMÜHUNGEN der Europäischen Gemeinschaft

und ihrer Mitgliedstaaten würdigend,

mit Unterstützung der Teilnehmerstaaten der

Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in

Europa Frieden und Dialog in Jugoslawien

wiederherzustellen, unter anderem durch den

Vollzug einer Feuereinstellung, einschließlich der

Entsendung von Beobachtern, die Einberufung

einer Konferenz über Jugoslawien, einschließlich

der durch sie geschaffenen Mechanismen, und die

Suspendierung aller Lieferungen von Waffen und

militärischer Ausrüstung an Jugoslawien,

UNTER HINWEIS auf die in der Charta der

Vereinten Nationen verankerten diesbezüglichen

Grundsätze und in diesem Zusammenhang im

Hinblick auf die Erklärung der Teilnehmerstaaten

der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa vom 3. September 1991, der zufolge

durch Gewalt herbeigeführte Gebietsgewinne oder

-veränderungen innerhalb Jugoslawiens nicht akzeptabel

sind,

SOWIE IN ANBETRACHT der am 17. September

1991 in Igalo geschlossenen Übereinkunft über

eine Feuereinstellung wie auch der am 22. September

1991 unterzeichneten Übereinkunft,

ZUTIEFST BEUNRUHIGT über die Verletzungen

der Feuereinstellung und die Fortsetzung der

Kampfhandlungen,

KENNTNIS NEHMEND von dem vom

19. September 1991 datierten Schreiben des Ständigen

Vertreters Österreichs (S/23052) an den

Präsidenten des Sicherheitsrats,

SOWIE KENNTNIS NEHMEND von den vom

19. September 1991 beziehungsweise 20. September

1991 datierten Schreiben des Ständigen Vertreters

Kanadas (S/23053) und des Ständigen Vertreters

Ungarns (S/23057) an den Präsidenten des

Sicherheitsrats,

SOWIE KENNTNIS NEHMEND von den vom

5. Juli 1991 (S/22775), 12. Juli 1991 (S/22785),

22. Juli 1991 (S/22834), 6. August 1991 (S/22898),

7. August 1991 (S/22902), 7. August 1991

(S/22903), 21. August 1991 (S/22975), 29. August

1991 (S/22991), 4. September 1991 (S/23010),

19. September 1991 (S/23047), 20. September 1991

(S/23059) beziehungsweise 20. September 1991

(S/23060) datierten Schreiben des Ständigen

Vertreters der Niederlande, des Ständigen Vertreters

der Tschechoslowakei, der Ständigen Vertreter

Belgiens, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs

Großbritannien und Nordirland, des Geschäftsträgers

a. i. Österreichs und des Ständigen

Vertreters Australiens,

1. BRINGT seine volle Unterstützung zum

Ausdruck für die kollektiven Bemühungen um

Frieden und Dialog in Jugoslawien, die unter

der Schirmherrschaft der Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaft mit Unterstützung

der Teilnehmerstaaten der Konferenz

über Sicherheit und Zusammenarbeit in

Europa im Einklang mit den Grundsätzen

dieser Konferenz unternommen werden;

2. UNTERSTÜTZT VOLL UND GANZ alle

Regelungen und Maßnahmen, die aus kollektiven

Bemühungen wie den oben dargestellten

hervorgehen, insbesondere zur Gewährung

von Beistand und Unterstützung an die

Beobachter der Feuereinstellung, mit dem Ziel

einer stabilen und wirksamen Beendigung der

Feindseligkeiten in Jugoslawien und des

reibungslosen Funktionierens des im Rahmen

der Konferenz über Jugoslawien geschaffenen

Prozesses;

3. BITTET zu diesem Zweck den Generalsekretär,

unverzüglich seine Unterstützung anzubieten,

im Benehmen mit der Regierung

Jugoslawiens und allen, die die oben genannten

Bemühungen fördern, und dem Sicherheitsrat

so bald wie möglich Bericht zu

erstatten;

4. BITTET alle Beteiligten nachdrücklich, sich

strikt an die Feuereinstellungsübereinkünfte

vom 17. September 1991 und 22. September

1991 zu halten;

5. APPELLIERT EINDRINGLICH an alle

Parteien und legt ihnen nahe, ihre Streitigkeiten

auf friedlichem Wege und durch Verhandlungen

auf der Konferenz über Jugoslawien,

einschließlich der durch sie geschaffenen

Mechanismen, beizulegen;

6. BESCHLIESST nach Kapitel VII der Charta

der. Vereinten Nationen, daß alle Staaten zur

Herstellung von Frieden und Stabilität in

Jugoslawien alle Lieferungen von Waffen und

militärischen Ausrüstungen an Jugoslawien

sofort mit einem allgemeinen und vollständigen

Embargo belegen werden, bis der

Sicherheitsrat nach Konsultationen zwischen

dem Generalsekretär und der Regierung

Jugoslawiens etwas anderes beschließt;

7. FORDERT alle Staaten AUF, sich jeglicher

Handlungen zu enthalten, die zur Erhöhung

der Spannungen und zur Behinderung oder

Verzögerung eines friedlichen und auf dem

Verhandlungswege herbeigeführten Ausgangs

des Konflikts in Jugoslawien beitragen könnten,

was allen Jugoslawen gestatten würde,

ihre Zukunft in Frieden zu bestimmen und

aufzubauen;

8. BESCHLIESST, bis zur Herbeiführung einer

friedlichen Lösung mit dieser Angelegenheit

befaßt zu bleiben.

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