592. Kundmachung: Resolution 713 (1991), verabschiedet auf der 3009. Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 25. September 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende
Resolution verabschiedet
(Übersetzung)
RESOLUTION 713 (1991)
VERABSCHIEDET AUF DER 3009. SITZUNG
DES SICHERHEITSRATS AM
25. SEPTEMBER 1991
DER SICHERHEITSRAT,
IM BEWUSSTSEIN der Tatsache, daß Jugoslawien
in einem Schreiben des Ständigen Vertreters
Jugoslawiens an den Präsidenten des Sicherheitsrates
(S/23069) die Einberufung einer Sitzung des
Sicherheitsrates begrüßt hat,
NACH ANHÖRUNG der Erklärung des Außenministers
Jugoslawiens,
ZUTIEFST BESORGT über die Kampfhandlungen
in Jugoslawien, die schwere Verluste an
Menschenleben und Sachschäden verursachen, und
über die Auswirkungen dieser Kampfhandlungen
auf die Länder der Region, insbesondere in den
Grenzgebieten der Nachbarländer,
BESORGT darüber, daß das Fortbestehen dieser
Situation eine Bedrohung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit darstellt,
UNTER HINWEIS darauf, daß ihm nach der
Charta der Vereinten Nationen die Hauptverantwortung
für die Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit obliegt,
SOWIE UNTER HINWEIS auf die Bestimmungen
des Kapitels VIII der Charta der Vereinten
Nationen,
DIE BEMÜHUNGEN der Europäischen Gemeinschaft
und ihrer Mitgliedstaaten würdigend,
mit Unterstützung der Teilnehmerstaaten der
Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa Frieden und Dialog in Jugoslawien
wiederherzustellen, unter anderem durch den
Vollzug einer Feuereinstellung, einschließlich der
Entsendung von Beobachtern, die Einberufung
einer Konferenz über Jugoslawien, einschließlich
der durch sie geschaffenen Mechanismen, und die
Suspendierung aller Lieferungen von Waffen und
militärischer Ausrüstung an Jugoslawien,
UNTER HINWEIS auf die in der Charta der
Vereinten Nationen verankerten diesbezüglichen
Grundsätze und in diesem Zusammenhang im
Hinblick auf die Erklärung der Teilnehmerstaaten
der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa vom 3. September 1991, der zufolge
durch Gewalt herbeigeführte Gebietsgewinne oder
-veränderungen innerhalb Jugoslawiens nicht akzeptabel
sind,
SOWIE IN ANBETRACHT der am 17. September
1991 in Igalo geschlossenen Übereinkunft über
eine Feuereinstellung wie auch der am 22. September
1991 unterzeichneten Übereinkunft,
ZUTIEFST BEUNRUHIGT über die Verletzungen
der Feuereinstellung und die Fortsetzung der
Kampfhandlungen,
KENNTNIS NEHMEND von dem vom
19. September 1991 datierten Schreiben des Ständigen
Vertreters Österreichs (S/23052) an den
Präsidenten des Sicherheitsrats,
SOWIE KENNTNIS NEHMEND von den vom
19. September 1991 beziehungsweise 20. September
1991 datierten Schreiben des Ständigen Vertreters
Kanadas (S/23053) und des Ständigen Vertreters
Ungarns (S/23057) an den Präsidenten des
Sicherheitsrats,
SOWIE KENNTNIS NEHMEND von den vom
5. Juli 1991 (S/22775), 12. Juli 1991 (S/22785),
22. Juli 1991 (S/22834), 6. August 1991 (S/22898),
7. August 1991 (S/22902), 7. August 1991
(S/22903), 21. August 1991 (S/22975), 29. August
1991 (S/22991), 4. September 1991 (S/23010),
19. September 1991 (S/23047), 20. September 1991
(S/23059) beziehungsweise 20. September 1991
(S/23060) datierten Schreiben des Ständigen
Vertreters der Niederlande, des Ständigen Vertreters
der Tschechoslowakei, der Ständigen Vertreter
Belgiens, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland, des Geschäftsträgers
a. i. Österreichs und des Ständigen
Vertreters Australiens,
1. BRINGT seine volle Unterstützung zum
Ausdruck für die kollektiven Bemühungen um
Frieden und Dialog in Jugoslawien, die unter
der Schirmherrschaft der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft mit Unterstützung
der Teilnehmerstaaten der Konferenz
über Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa im Einklang mit den Grundsätzen
dieser Konferenz unternommen werden;
2. UNTERSTÜTZT VOLL UND GANZ alle
Regelungen und Maßnahmen, die aus kollektiven
Bemühungen wie den oben dargestellten
hervorgehen, insbesondere zur Gewährung
von Beistand und Unterstützung an die
Beobachter der Feuereinstellung, mit dem Ziel
einer stabilen und wirksamen Beendigung der
Feindseligkeiten in Jugoslawien und des
reibungslosen Funktionierens des im Rahmen
der Konferenz über Jugoslawien geschaffenen
Prozesses;
3. BITTET zu diesem Zweck den Generalsekretär,
unverzüglich seine Unterstützung anzubieten,
im Benehmen mit der Regierung
Jugoslawiens und allen, die die oben genannten
Bemühungen fördern, und dem Sicherheitsrat
so bald wie möglich Bericht zu
erstatten;
4. BITTET alle Beteiligten nachdrücklich, sich
strikt an die Feuereinstellungsübereinkünfte
vom 17. September 1991 und 22. September
1991 zu halten;
5. APPELLIERT EINDRINGLICH an alle
Parteien und legt ihnen nahe, ihre Streitigkeiten
auf friedlichem Wege und durch Verhandlungen
auf der Konferenz über Jugoslawien,
einschließlich der durch sie geschaffenen
Mechanismen, beizulegen;
6. BESCHLIESST nach Kapitel VII der Charta
der. Vereinten Nationen, daß alle Staaten zur
Herstellung von Frieden und Stabilität in
Jugoslawien alle Lieferungen von Waffen und
militärischen Ausrüstungen an Jugoslawien
sofort mit einem allgemeinen und vollständigen
Embargo belegen werden, bis der
Sicherheitsrat nach Konsultationen zwischen
dem Generalsekretär und der Regierung
Jugoslawiens etwas anderes beschließt;
7. FORDERT alle Staaten AUF, sich jeglicher
Handlungen zu enthalten, die zur Erhöhung
der Spannungen und zur Behinderung oder
Verzögerung eines friedlichen und auf dem
Verhandlungswege herbeigeführten Ausgangs
des Konflikts in Jugoslawien beitragen könnten,
was allen Jugoslawen gestatten würde,
ihre Zukunft in Frieden zu bestimmen und
aufzubauen;
8. BESCHLIESST, bis zur Herbeiführung einer
friedlichen Lösung mit dieser Angelegenheit
befaßt zu bleiben.