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592_1990 AT

592. Kundmachung: Änderungen von Anlagen zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 592. Kundmachung: Änderungen von Anlagen zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

Der gemäß Anlage 8 des TIR-Abkommens (BGBl. Nr. 112/1978, zuletzt geändert durch BGBl

Nr. 440/1990) gebildete Verwaltungsausschuß hat folgende Änderungen der Anlagen 2, 6 und 7 des

TIR-Abkommens beschlossen

(Übersetzung)

Anlage 2

Artikel 3, Absatz 11 Buchstabe

b

Nach dem geltenden Text wird

eingefügt

„, ... die Ringe müssen aus

Metall gefertigt sein;"

Anlage 6

Erläuterung 0.1 e)

Der bisherige Text wird ersetzt

durch

„Unter einer ,abnehmbaren

Karosserie' ist ein Laderaum ohne

Fortbewegungsvorrichtung zu

verstehen, der insbesondere für

den Transport auf einem Straßenfahrzeug

bestimmt ist, wobei das

Fahrgestell des Straßenfahrzeuges

und der untere Rahmen der

Karosserie eigens für diesen

Zweck hergerichtet sind. Diese

Begriffsbestimmung gilt auch für

Wechselbehälter, das heißt für

Behälter, die besonders für den

kombinierten Verkehr Straße/

Schiene bestimmt sind."

Erläuterung 2.2.1. c)-1, Unterabsatz

b

Der bisherige Text ist durch

folgenden Wortlaut zu ersetzen:„

b) Öffnungen, die einen unmittelbaren

Zugang zum Laderaum

gestatten, müssen

i) mit Drahtgeflecht oder

durchlochtem Blech

(größte Weite der Maschen

oder Löcher

3 mm) versperrt und

durch ein geschweißtes

Metallgitter (größte

Weite der Maschen

10 mm) geschützt sein;

oder

ii) mit einem ausreichend

starken, durchlochten

Blech (größte Weite der

Löcher 3 mm, Stärke des

Blechs mindestens 1 mm)

versperrt sein."

Erläuterung 2.2.1. c)-1, Unterabsatz c

Der bisherige Text ist durch

folgenden Wortlaut zu ersetzen:„

c) Öffnungen, die keinen unmittelbaren

Zugang zum

Laderaum gestatten (zB bei

Verwendung von Lüftungskanälen,

die aus gebogenen

Rohren bestehen oder

Sperreinrichtungen besitzen),

müssen mit Vorrichtungen

nach Unterabsatz b

versehen sein, wobei aber

die Loch- und Maschenweite

10 mm (bei Drahtgeflecht

oder Blech) bzw.

20 mm (bei Metallgittern)

betragen darf."

Anlage 7

Artikel 4, Absatz 11 Buchstabe

b

Nach dem geltenden Text wird

eingefügt

„, ... die Ringe müssen aus

Metall gefertigt sein;"

Die Änderungen sind gemäß Art. 59 bzw. 60 des Abkommens mit 1. August 1990 in Kraft getreten.

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