592. Kundmachung: Änderungen von Anlagen zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der gemäß Anlage 8 des TIR-Abkommens (BGBl. Nr. 112/1978, zuletzt geändert durch BGBl
Nr. 440/1990) gebildete Verwaltungsausschuß hat folgende Änderungen der Anlagen 2, 6 und 7 des
TIR-Abkommens beschlossen
(Übersetzung)
Anlage 2
Artikel 3, Absatz 11 Buchstabe
b
Nach dem geltenden Text wird
eingefügt
„, ... die Ringe müssen aus
Metall gefertigt sein;"
Anlage 6
Erläuterung 0.1 e)
Der bisherige Text wird ersetzt
durch
„Unter einer ,abnehmbaren
Karosserie' ist ein Laderaum ohne
Fortbewegungsvorrichtung zu
verstehen, der insbesondere für
den Transport auf einem Straßenfahrzeug
bestimmt ist, wobei das
Fahrgestell des Straßenfahrzeuges
und der untere Rahmen der
Karosserie eigens für diesen
Zweck hergerichtet sind. Diese
Begriffsbestimmung gilt auch für
Wechselbehälter, das heißt für
Behälter, die besonders für den
kombinierten Verkehr Straße/
Schiene bestimmt sind."
Erläuterung 2.2.1. c)-1, Unterabsatz
b
Der bisherige Text ist durch
folgenden Wortlaut zu ersetzen:„
b) Öffnungen, die einen unmittelbaren
Zugang zum Laderaum
gestatten, müssen
i) mit Drahtgeflecht oder
durchlochtem Blech
(größte Weite der Maschen
oder Löcher
3 mm) versperrt und
durch ein geschweißtes
Metallgitter (größte
Weite der Maschen
10 mm) geschützt sein;
oder
ii) mit einem ausreichend
starken, durchlochten
Blech (größte Weite der
Löcher 3 mm, Stärke des
Blechs mindestens 1 mm)
versperrt sein."
Erläuterung 2.2.1. c)-1, Unterabsatz c
Der bisherige Text ist durch
folgenden Wortlaut zu ersetzen:„
c) Öffnungen, die keinen unmittelbaren
Zugang zum
Laderaum gestatten (zB bei
Verwendung von Lüftungskanälen,
die aus gebogenen
Rohren bestehen oder
Sperreinrichtungen besitzen),
müssen mit Vorrichtungen
nach Unterabsatz b
versehen sein, wobei aber
die Loch- und Maschenweite
10 mm (bei Drahtgeflecht
oder Blech) bzw.
20 mm (bei Metallgittern)
betragen darf."
Anlage 7
Artikel 4, Absatz 11 Buchstabe
b
Nach dem geltenden Text wird
eingefügt
„, ... die Ringe müssen aus
Metall gefertigt sein;"
Die Änderungen sind gemäß Art. 59 bzw. 60 des Abkommens mit 1. August 1990 in Kraft getreten.