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592_1988 AT

592. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festsetzung einer Verhältniszahl für das Platzfuhrwerksgewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Linz durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 592. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festsetzung einer Verhältniszahl für das Platzfuhrwerksgewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Linz durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes

und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 23. Juni 1988, V 36—43/88-10, V 96/

88-9, die Verordnung des Landeshauptmannes von

Oberösterreich vom 23. Juni 1987, Amtliche Linzer

Zeitung Nr. 26/1987, über die Festsetzung einer

Verhältniszahl für das Platzfuhrwerks-Gewerbe im

Gebiet der Landeshauptstadt Linz als gesetzwidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

30. November 1988 in Kraft.

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