592. Verordnung: Elektrotechnikverordnung 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2, § 3 Abs. 3, 4 und 7, § 4 Abs. 2
und § 7 Abs. 1 des Elektrotechnikgesetzes — ETG,
BGBl. Nr. 57/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 662/1983 wird in Artikel I vom
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr, auf Grund des
§ 71 der Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird in Artikel II vom Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten und
vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, sowie
auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert
durch BGBl. Nr. 289/1986, wird in Artikel III
vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit
es sich um der Gewerbeordnung 1973 unterliegende
Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem
Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz — Verkehrs-
ArbIG, BGBl. Nr. 99/1952, zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 449/1984, unterliegen, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr verordnet
Artikel I
Maßnahmen auf Grund des Elektrotechnikgesetzes
§ 1. Die im Anhang 1 angeführten elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften und Vorschriften
über Normalisierung und Typisierung (in dieser
Verordnung als „SNT-Vorschriften" bezeichnet)
werden für verbindlich erklärt.
§ 2. Elektrische Betriebsmittel und elektrische
Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 2,
§ 3 Abs. 1, 2 und 4 ETG
a) unter den im allgemeinen zu erwartenden
örtlichen oder sachlichen Verhältnissen
immer,
b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen
Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften
berücksichtigt worden sind,
wenn sie den im Anhang 1 angeführten jeweils für
sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften entsprechend
hergestellt, errichtet, in Verkehr
gebracht, instandgehalten und betrieben werden.
Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse
des ETG den besonderen örtlichen oder sachlichen
Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen
zu treffen.
§ 3. Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und
Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen
den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 ETG
a) unter den im allgemeinen zu erwartenden
örtlichen oder sachlichen Verhältnissen
immer,
b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen
Verhältnissen, wenn diese in den elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften berücksichtigt
worden sind,
wenn jene Maßnahmen getroffen werden, die in
den im Anhang 1 angeführten jeweils für sie in
Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
festgelegt sind. Andernfalls sind
zur Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs. 2 ETG
den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen
jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu
treffen.
§ 4. Elektrische Betriebsmittel, die den mit dieser
Verordnung in Kraft tretenden SNT-Vorschriften
nicht entsprechen, wohl aber den bisher in Kraft
gestandenen SNT-Vorschriften entsprechend hergestellt
wurden, dürfen noch zwei Jahre ab dem
Zeitpunkt des Außerkrafttretens der bisher geltenden
SNT-Vorschriften in Verkehr gebracht wer-
den, wenn sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits
nachweislich in Österreich auf Lager befinden.
§ 5. Die in den SNT-Vorschriften enthaltenen
Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten,
Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere
Texte (zB technische Bestimmungen, Normen und
Rechtsvorschriften) werden von der Verbindlicherklärung
nicht erfaßt.
§ 6. Für Bauteile elektrischer Betriebsmittel gelten
die für die Bauteile jeweils zutreffenden SNT-
Vorschriften, sofern nicht die das jeweilige
Betriebsmittel in seiner Gesamtheit betreffenden
SNT-Vorschriften anderes festlegen.
§ 7. Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise
von elektrotechnisch Fachunkundigen
benützt werden, ist eine Gebrauchsanweisung in
deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben
über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße
Installation, Verwendung und Wartung
zu enthalten hat. Von dieser Bestimmung ausgenommen
sind nur jene einfachen elektrischen
Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch
Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen,
Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften
an dem elektrischen Betriebsmittel oder
auf der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung
muß jedenfalls stets der Erzeuger und bei ausländischen
Erzeugnissen ein für das Inverkehrbringen
im Inland Verantwortlicher ersichtlich sein.
§ 8. Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund
einer hiefür gemäß der Gütezeichenverordnung
vom 9. April 1942, dRGBl. I S. 273, erteilten Bewilligung
das Prüfzeichen
zu Recht führen, sind als den Bestimmungen des
Elektrotechnikgesetzes entsprechend zu betrachten.
Als diesem Zeichen gleichwertig ist bei dünnen
Rohren und Leitungen das Zeichen
und bei Leitungen der Kennfaden
anzusehen.
§ 9. Drehstromsteckvorrichtungen für industrielle
und ähnliche Zwecke, 3 PE~ 380 V/50 Hz
und 3 N PE~380 V/50 Hz, mit Nennströmen bis
32 A dürfen nur als genormte Steckvorrichtungen
in Verkehr gebracht werden.
§ 10. Das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel,
die polychlorierte Biphenyle enthalten, ist
verboten, sofern dies nicht zum Zweck der schadlosen
Beseitigung erfolgt.
§ 11. Die sicherheitstechnischen Vorschreibungen
gemäß ÖVE-EX 65/1981, § 4.3.2, Abs. 3 bis 6
und § 5.1.2.6 sind auch für alle in Betrieb befindlichen
elektrischen Anlagen und elektrischen
Betriebsmittel verbindlich.
§ 12. (1) Folgende SNT-Vorschriften sind ab
1. Jänner 1988 verbindlich
ÖVE-EN 13, Teil 1/1986,
ÖVE-F 1, Teil 4/1985,
ÖVE-F 1, Teil 5 a/1986,
ÖVE-F 1, Teil 6 a/1986,
ÖVE-MG/IEC 601, Teil 1/1986,
ÖVE-R 255, Teil 7/1984.
Mit der Verbindlichkeit dieser SNT-Vorschriften
erlischt die Verbindlichkeit folgender SNT-
Vorschrift
ÖVE-EN 13/1975.
Folgende SNT-Vorschriften sind am 1. Mai
1989 verbindlich
ÖVE-EX/EN 50014/1980,
ÖVE-EX/EN 50014 a/1986,
ÖVE-EX/EN 50015/1980,
ÖVE-EX/EN 50016/1980,
ÖVE-EX/EN 50017/1980,
ÖVE-EX/EN 50018/1980,
ÖVE-EX/EN 50018 a/1980,
ÖVE-EX/EN 50019/1980,
ÖVE-EX/EN 50019 a/1986,
ÖVE-EX/EN 50020/1980,
ÖVE-EX/EN 50020 a/1986.
Mit der Verbindlichkeit dieser SNT-Vorschriften
erlischt die Verbindlichkeit folgender SNT-
Vorschriften
ÖVE-E 70/E 71/1964
(+ ÖVE-E 70 a/E 71 a/1969
+ ÖVE-E 70 b/E 71 b/1976
+ ÖVE-E 70 c/E 71 c/1978 eingearbeitet).
(2) Bis zu den im Abs. 1 genannten Zeitpunkten
wird den Erfordernissen des ETG unter den Voraussetzungen
des § 2 dieser Verordnung sowohl bei
Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt verbindlichen
als auch der ab dann verbindlichen SNT-Vorschriften
entsprochen, sofern in jedem Einzelfall
die für die Beurteilung maßgeblichen SNT-Vorschriften
zur Gänze angewendet werden.
Artikel II
Maßnahmen auf Grund der Gewerbeordnung 1973
§ 13. (1) Gewerbetreibende dürfen die im
Anhang 2 angeführten elektrisch betriebenen
Maschinen und Geräte — unbeschadet der Bestim-
mung des § 71 Abs. 4 der GewO 1973 — nur dann
in den inländischen Verkehr bringen oder im
Inland ausstellen, wenn diese Maschinen und
Geräte zumindest den im Anhang 2 angeführten,
jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften
und den dazu im Anhang 2 angeführten
allfälligen zusätzlichen Bestimmungen entsprechen.
(2) Als Inverkehrbringen gilt nicht
a) die Überlassung der im Abs. 1 angeführten
Maschinen und Geräte zur Lagerung, Verschrottung,
Abänderung oder Instandsetzung,
b) die Lieferung der zur Abänderung oder
Instandsetzung übernommenen im Abs. 1
angeführten Maschinen und Geräte an den
Auftraggeber.
(3) Gewerbetreibende, die im Abs. 1 angeführte
Maschinen und Geräte zur Abänderung oder
Instandsetzung übernommen haben, haben den
Auftraggeber nachweislich darauf hinzuweisen,
wenn diese Maschinen und Geräte nach der Abänderung
oder Instandsetzung nicht den Bestimmungen
gemäß Abs. 1 entsprechen.
(4) Während des Ausstellern der im Abs. 1 angeführten
Maschinen und Geräte dürfen deren
Schutzvorrichtungen zu Vorführzwecken nur dann
entfernt werden, wenn andere geeignete Maßnahmen
zum Schutz von Personen getroffen wurden.
(5) Die §§ 4 bis 7 und 9 sind auf die in Abs. 1
angeführten Maschinen und Geräte sinngemäß
anzuwenden.
Artikel III
Maßnahmen auf Grund des Arbeitnehmerschutzgesetzes
§ 14. (1) Elektrische Betriebsmittel sind zum
Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
vor Gefahren, die nicht durch den elektrischen
Strom bedingt sind, entsprechend den im
Anhang 2 angeführten, jeweils für sie in Betracht
kommenden SNT-Vorschriften und den dazu im
Anhang 2 angeführten allfälligen zusätzlichen
Bestimmungen zu betreiben bzw. zu bedienen
sowie mit den in diesen Vorschriften angeführten
Schutzmaßnahmen zu verwenden.
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel haben
hinsichtlich der den Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefahren durch
den elektrischen Strom betreffenden Regelungen
den gemäß Artikel I verbindlich erklärten und im
Anhang 1 angeführten, jeweils für sie in Betracht
kommenden SNT-Vorschriften unbeschadet des
§ 38 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung,
BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 593/1987 zu entsprechen.
(3) Arbeiten an elektrischen Anlagen sind zum
Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
entsprechend den SNT-Vorschriften
ÖVE-E 5, Teil 1/1981, ÖVE-E 5, Teil 9/1982 und
ÖVE-T5/1972 einschließlich ÖVE-T5a/1985 vorzubereiten,
zu gestalten und durchzuführen; dies
gilt auch hinsichtlich des Bedienens von elektrischen
Anlagen. Arbeiten an elektrischen Anlagen
und das Bedienen solcher Anlagen dürfen nur von
Personen durchgeführt werden, die nach diesen
SNT-Vorschriften hiezu berechtigt sind. Arbeiten
an unter Spannung stehenden Teilen von elektrischen
Anlagen oder in der Nähe solcher Teile dürfen
nur dann durchgeführt werden, wenn diese
Arbeiten nach diesen SNT-Vorschriften zulässig
und die auf Grund dieser SNT-Vorschriften erforderlichen
Schutzmaßnahmen getroffen sind.
(4) Die §§ 5, 6, 11 und 12 sind anzuwenden.
§ 15. (1) Die Behörde hat im Einzelfall nach
Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als die
im § 14 vorgeschriebenen Vorkehrungen zuzulassen,
wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer in demselben Maße
Rechnung getragen wird.
(2) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung
des Arbeitsinspektorates Abweichungen von
den Vorschriften des § 14 zuzulassen, insoweit hiedurch
die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht
beeinträchtigt werden.
(3) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat
zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich
der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden
Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat
auszuüben.
Artikel IV
Schlußbestimmungen
§ 16. Die in den Anhängen angeführten „Österreichischen
Bestimmungen für die Elektrotechnik"
werden vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik,
1010 Wien, Eschenbachgasse 9, erarbeitet,
veröffentlicht und verkauft.
§ 17. Die in den Anhängen angeführten ÖNORMEN
werden vom Österreichischen Normungsinstitut,
1020 Wien, Heinestraße 38, erarbeitet, veröffentlicht
und verkauft.
§ 18. Die Elektrotechnikverordnung für den
Bergbau, BGBl. Nr. 12/1984, in der jeweils geltenden
Fassung, wird durch diese Verordnung nicht
berührt.
§ 19. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft
1. die Elektrotechnikverordnung 1985 — ETV
1985, BGBl. Nr. 343;
2. a) die §§ 10, 13, 16, 22 bis 24, soweit diese
Bestimmungen handgeführte Elektrowerkzeuge
betreffen,
b) die §§ 31 und 33 bis 37, soweit diese
Bestimmungen Maschinen für den Hausgebrauch
und ähnliche Zwecke betreffen,
sowie
c) § 42
der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung,
BGBl. Nr. 43/1961.