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592_1986 AT

592. Verordnung: Lehrpläne für technische Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 592. Verordnung: Lehrpläne für technische Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere

dessen §§ 6 und 58, wird verordnet

§ 1. Für die nachstehend genannten technischen

Fachschulen werden die in den jeweils angeführten

Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der

Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen

1. Fachschule für Elektrotechnik (Anlagen 1 und

1.3.1)

2. Fachschule für Elektronik (Anlagen .1 und

1.3.2)

§ 2. Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt,

zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die

unverbindlichen Übungen „Chorgesang" und

„Orchesterübungen" zu erlassen sowie für die

unverbindliche Übung „Leibesübungen" das

genaue Stundenausmaß für die einzelnen Klassen

festzulegen.

Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,

BGBl. Nr. 224/1965,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 551/1984, wurden die Unterrichtsgegenstände

der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit

sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 dieses Bundesgesetzes

erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen

in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe"

der Stundentafel der Lehrpläne angeführten

Lehrverpflichtungsgruppe eingereiht. Hinsichtlich

jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in

den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes

erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe

in Klammern gesetzt.

Artikel III

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der

Lehrpläne für den Religionsunterricht für die

1. Klasse mit 1. September 1986, die 2. Klasse mit

1. September 1987, die 3. Klasse mit 1. September

1988 und die 4. Klasse mit 1. September 1989 in

Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten

die in der Verordnung über die Lehrpläne für

gewerbliche, technische und kunstgewerbliche

Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, 280/1965,

176/1969, 416/1979, 517/1982 und 88/1984 enthaltenen

Lehrpläne der Fachschulen für Elektrotechnik

(Anlage A 36) und der Fachschule für elektrische

Nachrichtentechnik und Elektronik

(Anlage A 37) außer Kraft.

Artikel IV

Die in der Anlage 1 unter Abschnitt III wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden gemäß § 2

Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.

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