592. Verordnung: Lehrpläne für technische Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere
dessen §§ 6 und 58, wird verordnet
§ 1. Für die nachstehend genannten technischen
Fachschulen werden die in den jeweils angeführten
Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der
Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen
1. Fachschule für Elektrotechnik (Anlagen 1 und
1.3.1)
2. Fachschule für Elektronik (Anlagen .1 und
1.3.2)
§ 2. Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt,
zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die
unverbindlichen Übungen „Chorgesang" und
„Orchesterübungen" zu erlassen sowie für die
unverbindliche Übung „Leibesübungen" das
genaue Stundenausmaß für die einzelnen Klassen
festzulegen.
Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,
BGBl. Nr. 224/1965,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 551/1984, wurden die Unterrichtsgegenstände
der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit
sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 dieses Bundesgesetzes
erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen
in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe"
der Stundentafel der Lehrpläne angeführten
Lehrverpflichtungsgruppe eingereiht. Hinsichtlich
jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in
den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes
erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe
in Klammern gesetzt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der
Lehrpläne für den Religionsunterricht für die
1. Klasse mit 1. September 1986, die 2. Klasse mit
1. September 1987, die 3. Klasse mit 1. September
1988 und die 4. Klasse mit 1. September 1989 in
Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die in der Verordnung über die Lehrpläne für
gewerbliche, technische und kunstgewerbliche
Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, 280/1965,
176/1969, 416/1979, 517/1982 und 88/1984 enthaltenen
Lehrpläne der Fachschulen für Elektrotechnik
(Anlage A 36) und der Fachschule für elektrische
Nachrichtentechnik und Elektronik
(Anlage A 37) außer Kraft.
Artikel IV
Die in der Anlage 1 unter Abschnitt III wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden gemäß § 2
Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.