592. Bundesgesetz: 11. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, BGBl. Nr.
24/1969, BGBl. Nr. 388/1970, BGBl. Nr. 35/1973,
BGBl. Nr. 780/1974, BGBl. Nr. 707/1976, BGBl.
Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 124/1978, BGBl. Nr.
280/1978, BGBl. Nr. 685/1978, BGBl. Nr.
534/1979, BGBl. Nr. 589/1980 und BGBl. Nr.
285/1981 wird geändert wie folgt
1. Im § 2 Abs. 1 Z 2 ist der Ausdruck „Hilfsfonds
der Stadtgemeinde Mürzzuschlag," durch den Ausdruck
„Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der
Stadtgemeinde Mürzzuschlag," zu ersetzen.
2. § 38 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten
„Der Bestattungskostenbeitrag kann nur in den in
Abs. 1 Z 1 angeführten Fällen übertragen oder verpfändet
werden."
3. Im § 52 Z 3 hat die lit. e zu entfallen.
4. a) Im § 64 Abs. 3 erster Satz ist der Betrag von
„15 S" durch den Betrag von „18 S" zu ersetzen.
b) Im § 64 Abs. 3 ist nach dem ersten Satz folgender
Satz einzufügen
„An die Stelle des Betrages von 18 S tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1983,
der unter Bedachtnahme auf § 108 i des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes mit der jeweiligen
Richtzahl (§ 108 a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
vervielfachte Betrag, gerundet
auf volle Schilling."
5. § 65 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Kosten der Heilbehelfe und Hilfsmittel
werden von der Versicherungsanstalt nur übernommen,
wenn sie höher sind als 20 vH des Meßbetrages
(§ 108 b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes),
gerundet auf volle Schilling; 10 vH
der Kosten, mindestens 20 vH des Meßbetrages,
gerundet auf volle Schilling, sind vom Versicherten
zu tragen. Das Ausmaß der von der Versicherungsanstalt
zu übernehmenden Kosten darf einen durch
die Satzung festzusetzenden Höchstbetrag nicht
übersteigen; die Satzung kann diesen Höchstbetrag
einheitlich oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen
und Hilfsmitteln in unterschiedlicher Höhe
festsetzen, und zwar bei Körperersatzstücken und
Krankenfahrstühlen höchstens mit dem 25-fachen,
ansonsten höchstens mit dem 10-fachen des Meßbetrages,
gerundet auf volle Schilling. Die Versicherungsanstalt
hat die vom Versicherten zu tragenden
Kosten bzw. den Kostenanteil zur Gänze
zu übernehmen
a) bei Anspruchsberechtigten, die das 15. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben bzw. für
die ohne Rücksicht auf das Lebensalter
Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe im
Sinne des § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376,
besteht und
b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen
Schutzbedürftigkeit des Anspruchsberechtigten
im Sinne des § 64 Abs. 5."
Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung
Abs. 3 und 4.
6. § 80 hat zu entfallen.
7. § 81 hat zu lauten
„Wochengeld beim Tod der Wöchnerin
§ 81. Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung
oder innerhalb von drei Monaten danach, so wird
das gebührende Wochengeld an denjenigen
gezahlt, der für den Unterhalt des Kindes sorgt."
8. a) § 83 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Als Pflichtleistung sind Reise(Fahrt)kosten,
die zur Inanspruchnahme der nächstgelegenen
geeigneten Behandlungsstelle durch den Versicherten
oder einen Angehörigen (§ 56) notwendig sind
und sich nicht aus der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
innerhalb des Stadtgebietes (Straßenbahn,
Autobus) ergeben, zu ersetzen, wenn die Entfernung
mehr als 5 km beträgt. Das Ausmaß des
Kostenersatzes bzw. eines allfälligen Kostenanteiles
des Versicherten ist in der Satzung unter Bedachtnahme
auf die örtlichen Verhältnisse und auf den
dem Versicherten für sich bzw. seinen Angehörigen
bei Benutzung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels
erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen;
dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges.
Die Satzung kann überdies bestimmen,
daß nach diesen Grundsätzen festgestellte
Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen
Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden.
Die tatsächliche Inanspruchnahme der
Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen."
b) Im § 83 Abs.2 ist nach dem Ausdruck „Pflichtleistung"
der Ausdruck „unter Bedachtnahme auf
Abs. 1" einzufügen.
c) Im § 83 Abs. 3 erster Satz ist nach dem Ausdruck
„Pflichtleistung" der Ausdruck „unter
Bedachtnahme auf Abs. 1" einzufügen.
d) Im § 83 Abs. 5 ist nach dem Ausdruck „Leistung"
der Ausdruck „unter Bedachtnahme auf
Abs. 1" einzufügen.
9. § 85 hat zu lauten
„Anspruchsberechtigte Personen
§ 85. (1) Vom Bestattungskostenbeitrag werden
die Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende
Betrag wird an den gezahlt, der die Kosten
der Bestattung getragen hat.
(2) Wurden die Bestattungskosten aufgrund
gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Verpflichtung von anderen Personen als dem Ehegatten,
den leiblichen Kindern, den Wahlkindern
und den Stiefkindern, dem Vater, der Mutter, den
Geschwistern bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag
zur Gänze diesen Personen in
der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem
Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben.
(3) Besteht Anspruch auf einen Bestattungskostenbeitrag
aus der Unfallversicherung nach diesem
oder einem anderen Bundesgesetz, so gebührt aus
der Krankenversicherung kein Bestattungskostenbeitrag."
10. § 86 hat zu lauten
„Höhe des Bestattungskostenbeitrages
§ 86. Der Bestattungskostenbeitrag beträgt beim
Tode des Versicherten (des sonst nach § 55
Anspruchsberechtigten) oder eines Angehörigen
(§ 56) 6000 S, im Falle einer Totgeburt 1000 S."
11. § 96 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Unfallheilbehandlung ist in entsprechender
Anwendung der §§ 58 bis 60, 63, 64,
65 Abs. 1, 3 und 4, 66, 67, 82 und 83 in einer Art
und einem Ausmaß zu gewähren, daß der Zweck
der Heilbehandlung (Abs. 1) tunlichst erreicht
wird. Ein Behandlungsbeitrag bzw. ein Kostenanteil
für Reise(Fahrt)- und Transportkosten darf
nicht eingehoben werden."
12. Im § 98 ist der Punkt am Ende des Satzes
durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als zweiter
Halbsatz ist anzufügen
„eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme
auf die Familienverhältnisse des Versehrten
und die wirtschaftliche Lage desselben bzw. der
unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem
Zweck gewährt werden, die Kosten des Transportes
des Versehrten vom Ort der Behandlung an den
Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen."
12 a. § 111 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Vom Bestattungskostenbeitrag werden die
Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende
Betrag ist an den zu zahlen, der die Kosten
der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß,
so sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen
Kinder, die Wahlkinder und die Stiefkinder, der
Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt,
wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben."
13. Im § 135 Abs. 6 hat der Ausdruck „(Abs. 1
bis 3)" zu entfallen.
14. a) Im § 151 Abs. 4 erster und letzter Satz ist
der Ausdruck „2 vH" durch den Ausdruck „1 vH"
zu ersetzen.
b) Dem § 151 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„Reicht die Rücklage zur Verlustdeckung nicht
aus, so können hiezu bis zu 1 vH der Erträge an
Versicherungsbeiträgen herangezogen werden."
15. Nach § 159 a ist ein § 159 b mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„§ 159 b. Die Versicherungsnummer nach § 31
Abs. 3 Z 14 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
sowie die bei den Sozialversicherungsträgern
(beim Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger) verwendeten personenbezogenen
Ordnungsbegriffe (wie beispielsweise
Dienstgeberkontonummer und Vertragspartnernummer)
können in der elektronischen Datenverarbeitung
für Zwecke der Sozialversicherung und der
Arbeitsmarktverwaltung verwendet werden."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) § 80 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
in der am 31. Dezember 1981
geltenden Fassung ist nur auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen die Entbindung vor dem
1. Jänner 1982 erfolgt ist.
(2) Bis zur satzungsmäßigen Festsetzung des
Ausmaßes des Kostenersatzes bzw. eines Kostenanteiles
gemäß den §§ 65 Abs. 2 und 83 des Beamten-
Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z 5 und 8 hat die Übernahme
der Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel bzw.
der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten nach den am
31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen
Bestimmungen zu erfolgen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 85 und 86 des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 9 und 10 sind nur
anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem
31. Dezember 1981 eingetreten ist.
(4) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten
Todes des Versicherten, die erst aufgrund der
Bestimmungen des Art. V Z 7 der 37. Novelle zum
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 588/1981, in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2
des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die
Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen
zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
vor dem 1. Jänner 1982 eingetreten ist und der
Antrag bis 31. Dezember 1982 gestellt wird. Die
Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1982 zu
gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren
die Leistungen mit dem Tag der Antragstellung.
(5) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1982 an
einer Krankheit, die erst aufgrund der Bestimmungen
des Art. V Z 7 der 37. Novelle zum Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 588/1981
in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2 des Beamten-
Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als
Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die
Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren,
wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1982
eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember
1982 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens
ab 1. Jänner 1982 zu gewähren. Wird der Antrag
später gestellt, gebühren die Leistungen mit dem
Tag der Antragstellung.
Artikel III
Schlußbestimmung
Die Versicherungsanstalt hat im Jahre 1982 an
den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
(§ 447 g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
aus den Mitteln der von ihr durchgeführten
Krankenversicherung einen Betrag von 23 Millionen
Schilling zu überweisen. Dieser Betrag ist
am 20. September 1982 fällig.
Artikel IV
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1982 in
Kraft.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.