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592_1981 AT

592. Bundesgesetz: 11. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 592. Bundesgesetz: 11. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, BGBl. Nr.

24/1969, BGBl. Nr. 388/1970, BGBl. Nr. 35/1973,

BGBl. Nr. 780/1974, BGBl. Nr. 707/1976, BGBl.

Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 124/1978, BGBl. Nr.

280/1978, BGBl. Nr. 685/1978, BGBl. Nr.

534/1979, BGBl. Nr. 589/1980 und BGBl. Nr.

285/1981 wird geändert wie folgt

1. Im § 2 Abs. 1 Z 2 ist der Ausdruck „Hilfsfonds

der Stadtgemeinde Mürzzuschlag," durch den Ausdruck

„Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der

Stadtgemeinde Mürzzuschlag," zu ersetzen.

2. § 38 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten

„Der Bestattungskostenbeitrag kann nur in den in

Abs. 1 Z 1 angeführten Fällen übertragen oder verpfändet

werden."

3. Im § 52 Z 3 hat die lit. e zu entfallen.

4. a) Im § 64 Abs. 3 erster Satz ist der Betrag von

„15 S" durch den Betrag von „18 S" zu ersetzen.

b) Im § 64 Abs. 3 ist nach dem ersten Satz folgender

Satz einzufügen

„An die Stelle des Betrages von 18 S tritt ab 1. Jänner

eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1983,

der unter Bedachtnahme auf § 108 i des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes mit der jeweiligen

Richtzahl (§ 108 a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

vervielfachte Betrag, gerundet

auf volle Schilling."

5. § 65 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Kosten der Heilbehelfe und Hilfsmittel

werden von der Versicherungsanstalt nur übernommen,

wenn sie höher sind als 20 vH des Meßbetrages

(§ 108 b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes),

gerundet auf volle Schilling; 10 vH

der Kosten, mindestens 20 vH des Meßbetrages,

gerundet auf volle Schilling, sind vom Versicherten

zu tragen. Das Ausmaß der von der Versicherungsanstalt

zu übernehmenden Kosten darf einen durch

die Satzung festzusetzenden Höchstbetrag nicht

übersteigen; die Satzung kann diesen Höchstbetrag

einheitlich oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen

und Hilfsmitteln in unterschiedlicher Höhe

festsetzen, und zwar bei Körperersatzstücken und

Krankenfahrstühlen höchstens mit dem 25-fachen,

ansonsten höchstens mit dem 10-fachen des Meßbetrages,

gerundet auf volle Schilling. Die Versicherungsanstalt

hat die vom Versicherten zu tragenden

Kosten bzw. den Kostenanteil zur Gänze

zu übernehmen

a) bei Anspruchsberechtigten, die das 15. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben bzw. für

die ohne Rücksicht auf das Lebensalter

Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe im

Sinne des § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376,

besteht und

b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen

Schutzbedürftigkeit des Anspruchsberechtigten

im Sinne des § 64 Abs. 5."

Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung

Abs. 3 und 4.

6. § 80 hat zu entfallen.

7. § 81 hat zu lauten

„Wochengeld beim Tod der Wöchnerin

§ 81. Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung

oder innerhalb von drei Monaten danach, so wird

das gebührende Wochengeld an denjenigen

gezahlt, der für den Unterhalt des Kindes sorgt."

8. a) § 83 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Als Pflichtleistung sind Reise(Fahrt)kosten,

die zur Inanspruchnahme der nächstgelegenen

geeigneten Behandlungsstelle durch den Versicherten

oder einen Angehörigen (§ 56) notwendig sind

und sich nicht aus der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

innerhalb des Stadtgebietes (Straßenbahn,

Autobus) ergeben, zu ersetzen, wenn die Entfernung

mehr als 5 km beträgt. Das Ausmaß des

Kostenersatzes bzw. eines allfälligen Kostenanteiles

des Versicherten ist in der Satzung unter Bedachtnahme

auf die örtlichen Verhältnisse und auf den

dem Versicherten für sich bzw. seinen Angehörigen

bei Benutzung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels

erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen;

dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges.

Die Satzung kann überdies bestimmen,

daß nach diesen Grundsätzen festgestellte

Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen

Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden.

Die tatsächliche Inanspruchnahme der

Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen."

b) Im § 83 Abs.2 ist nach dem Ausdruck „Pflichtleistung"

der Ausdruck „unter Bedachtnahme auf

Abs. 1" einzufügen.

c) Im § 83 Abs. 3 erster Satz ist nach dem Ausdruck

„Pflichtleistung" der Ausdruck „unter

Bedachtnahme auf Abs. 1" einzufügen.

d) Im § 83 Abs. 5 ist nach dem Ausdruck „Leistung"

der Ausdruck „unter Bedachtnahme auf

Abs. 1" einzufügen.

9. § 85 hat zu lauten

„Anspruchsberechtigte Personen

§ 85. (1) Vom Bestattungskostenbeitrag werden

die Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende

Betrag wird an den gezahlt, der die Kosten

der Bestattung getragen hat.

(2) Wurden die Bestattungskosten aufgrund

gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher

Verpflichtung von anderen Personen als dem Ehegatten,

den leiblichen Kindern, den Wahlkindern

und den Stiefkindern, dem Vater, der Mutter, den

Geschwistern bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag

zur Gänze diesen Personen in

der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem

Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher

Gemeinschaft gelebt haben.

(3) Besteht Anspruch auf einen Bestattungskostenbeitrag

aus der Unfallversicherung nach diesem

oder einem anderen Bundesgesetz, so gebührt aus

der Krankenversicherung kein Bestattungskostenbeitrag."

10. § 86 hat zu lauten

„Höhe des Bestattungskostenbeitrages

§ 86. Der Bestattungskostenbeitrag beträgt beim

Tode des Versicherten (des sonst nach § 55

Anspruchsberechtigten) oder eines Angehörigen

(§ 56) 6000 S, im Falle einer Totgeburt 1000 S."

11. § 96 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Unfallheilbehandlung ist in entsprechender

Anwendung der §§ 58 bis 60, 63, 64,

65 Abs. 1, 3 und 4, 66, 67, 82 und 83 in einer Art

und einem Ausmaß zu gewähren, daß der Zweck

der Heilbehandlung (Abs. 1) tunlichst erreicht

wird. Ein Behandlungsbeitrag bzw. ein Kostenanteil

für Reise(Fahrt)- und Transportkosten darf

nicht eingehoben werden."

12. Im § 98 ist der Punkt am Ende des Satzes

durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als zweiter

Halbsatz ist anzufügen

„eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme

auf die Familienverhältnisse des Versehrten

und die wirtschaftliche Lage desselben bzw. der

unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem

Zweck gewährt werden, die Kosten des Transportes

des Versehrten vom Ort der Behandlung an den

Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen."

12 a. § 111 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Vom Bestattungskostenbeitrag werden die

Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende

Betrag ist an den zu zahlen, der die Kosten

der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß,

so sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen

Kinder, die Wahlkinder und die Stiefkinder, der

Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt,

wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines

Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben."

13. Im § 135 Abs. 6 hat der Ausdruck „(Abs. 1

bis 3)" zu entfallen.

14. a) Im § 151 Abs. 4 erster und letzter Satz ist

der Ausdruck „2 vH" durch den Ausdruck „1 vH"

zu ersetzen.

b) Dem § 151 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„Reicht die Rücklage zur Verlustdeckung nicht

aus, so können hiezu bis zu 1 vH der Erträge an

Versicherungsbeiträgen herangezogen werden."

15. Nach § 159 a ist ein § 159 b mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„§ 159 b. Die Versicherungsnummer nach § 31

Abs. 3 Z 14 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

sowie die bei den Sozialversicherungsträgern

(beim Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger) verwendeten personenbezogenen

Ordnungsbegriffe (wie beispielsweise

Dienstgeberkontonummer und Vertragspartnernummer)

können in der elektronischen Datenverarbeitung

für Zwecke der Sozialversicherung und der

Arbeitsmarktverwaltung verwendet werden."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) § 80 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

in der am 31. Dezember 1981

geltenden Fassung ist nur auf Versicherungsfälle

anzuwenden, in denen die Entbindung vor dem

1. Jänner 1982 erfolgt ist.

(2) Bis zur satzungsmäßigen Festsetzung des

Ausmaßes des Kostenersatzes bzw. eines Kostenanteiles

gemäß den §§ 65 Abs. 2 und 83 des Beamten-

Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z 5 und 8 hat die Übernahme

der Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel bzw.

der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten nach den am

31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen

Bestimmungen zu erfolgen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 85 und 86 des

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 9 und 10 sind nur

anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem

31. Dezember 1981 eingetreten ist.

(4) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten

Todes des Versicherten, die erst aufgrund der

Bestimmungen des Art. V Z 7 der 37. Novelle zum

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 588/1981, in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2

des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die

Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen

zu gewähren, wenn der Versicherungsfall

vor dem 1. Jänner 1982 eingetreten ist und der

Antrag bis 31. Dezember 1982 gestellt wird. Die

Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1982 zu

gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren

die Leistungen mit dem Tag der Antragstellung.

(5) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1982 an

einer Krankheit, die erst aufgrund der Bestimmungen

des Art. V Z 7 der 37. Novelle zum Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 588/1981

in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2 des Beamten-

Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als

Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die

Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren,

wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1982

eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember

1982 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens

ab 1. Jänner 1982 zu gewähren. Wird der Antrag

später gestellt, gebühren die Leistungen mit dem

Tag der Antragstellung.

Artikel III

Schlußbestimmung

Die Versicherungsanstalt hat im Jahre 1982 an

den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger

(§ 447 g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

aus den Mitteln der von ihr durchgeführten

Krankenversicherung einen Betrag von 23 Millionen

Schilling zu überweisen. Dieser Betrag ist

am 20. September 1982 fällig.

Artikel IV

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1982 in

Kraft.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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