592. Bundesgesetz: 29. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch die 28. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 562/1979,
wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
2. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
3. Die Tabelle im § 22 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
4. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung
5. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
6. Im § 44 a Abs. 1 wird der Betrag „248,30 S"
durch den Betrag „263,70 S", der Betrag
„356,80 S" durch den Betrag „378,90 S" und der
Betrag „129,50 S" durch den Betrag „137,50 S"
ersetzt.
7. Im § 44 a Abs. 2 werden die Beträge
„238,80 S" und „437,30 S" durch die Beträge
„253,60 S" und „464,40 S" ersetzt.
8. Im § 44 a Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag
„238,80 S" durch den Betrag „253,60 S", in Z 2
der Betrag „238,80 S" durch den Betrag
„253,60 S", in Z 3 der Betrag „437,30 S" durch
den Betrag „464,40 S" und in Z 4 der Betrag
„196,40 S" durch den Betrag „208,60 S" ersetzt.
9. Im § 44 a Abs. 4 werden die Beträge
„156,20 S" und „129,50 S" durch die Beträge
„165,90 S" und „137,50 S" ersetzt.
10. Im § 44 a Abs. 5 wird der Betrag
„265,70 S" durch den Betrag „282,20 S" ersetzt.
11. Im § 44 a Abs. 6 wird der Betrag
„23261 S" durch den Betrag „24703 S", der
Betrag „18532 S" durch den Betrag „19681 S"
und der Betrag „12387 S" durch den Betrag
„13155 S" ersetzt.
Artikel II
Art. V der 25. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 663/1977, tritt außer Kraft.
Artikel III
(1) Das monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten
des Bundes, mit denen vor
dem 1. Jänner 1981 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 ein Sondervertrag abgeschlossen
worden ist, wird ab 1. Jänner 1981
um 6,2 vH erhöht, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem
Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes
nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen
oder Teuerungsabgeltungen
im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
Hiebei sind Restbeträge von 50 g und mehr
auf volle Schillingbeträge aufzurunden und
Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.
(2) Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen
bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 vorgesehenen Genehmigung
des Bundeskanzlers und des Bundesministers für
Finanzen.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1981
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.