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592_1980 AT

592. Bundesgesetz: 29. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 592. Bundesgesetz: 29. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch die 28. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 562/1979,

wird wie folgt geändert

1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

2. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

3. Die Tabelle im § 22 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

4. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung

5. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

6. Im § 44 a Abs. 1 wird der Betrag „248,30 S"

durch den Betrag „263,70 S", der Betrag

„356,80 S" durch den Betrag „378,90 S" und der

Betrag „129,50 S" durch den Betrag „137,50 S"

ersetzt.

7. Im § 44 a Abs. 2 werden die Beträge

„238,80 S" und „437,30 S" durch die Beträge

„253,60 S" und „464,40 S" ersetzt.

8. Im § 44 a Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag

„238,80 S" durch den Betrag „253,60 S", in Z 2

der Betrag „238,80 S" durch den Betrag

„253,60 S", in Z 3 der Betrag „437,30 S" durch

den Betrag „464,40 S" und in Z 4 der Betrag

„196,40 S" durch den Betrag „208,60 S" ersetzt.

9. Im § 44 a Abs. 4 werden die Beträge

„156,20 S" und „129,50 S" durch die Beträge

„165,90 S" und „137,50 S" ersetzt.

10. Im § 44 a Abs. 5 wird der Betrag

„265,70 S" durch den Betrag „282,20 S" ersetzt.

11. Im § 44 a Abs. 6 wird der Betrag

„23261 S" durch den Betrag „24703 S", der

Betrag „18532 S" durch den Betrag „19681 S"

und der Betrag „12387 S" durch den Betrag

„13155 S" ersetzt.

Artikel II

Art. V der 25. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 663/1977, tritt außer Kraft.

Artikel III

(1) Das monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten

des Bundes, mit denen vor

dem 1. Jänner 1981 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 ein Sondervertrag abgeschlossen

worden ist, wird ab 1. Jänner 1981

um 6,2 vH erhöht, wenn

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem

Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes

nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen

oder Teuerungsabgeltungen

im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

Hiebei sind Restbeträge von 50 g und mehr

auf volle Schillingbeträge aufzurunden und

Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.

(2) Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen

bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 vorgesehenen Genehmigung

des Bundeskanzlers und des Bundesministers für

Finanzen.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1981

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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