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592_1978 AT

592. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 592. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und 64

Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.

Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 340/1965, 247/1970, 486/1971,

306/1975 und 261/1978 und der §§ 48 und 66

Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-

Dienstgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 176/1966, 248/1970, 487/

1971, 400/1975 und 262/1978 wird verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

beträgt

a) für den Beamten 3308 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für die Ehefrau, die bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 1423 S und für jedes Kind,

das bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um 355 S,

b) für die Witwe 3308 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für jedes Kind, für das der

Witwe eine Hausshaltszulage gebührt, um

355 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1236 S und nach diesem

Zeitpunkt 2194 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1856 S und nach diesem

Zeitpunkt 3308 S,

e) für eine frühere Ehefrau 3308 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner

1979 in Kraft.

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