592. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Gemeinde Untertilliach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 111
Gailtal Straße wird im Bereich der Gemeinde
Untertilliach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
km 95,288 (alt) von der bestehenden Trasse ab,
verläuft sodann in gestreckter Linienführung
südlich der alten Trasse und bindet nach Überbrückung
des Nieschenbaches bei km 96,030 (alt)
wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Untertilliach
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880, Plan Nr. B 77-1834/1) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.