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592_1977 AT

592. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Gemeinde Untertilliach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 592. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Gemeinde Untertilliach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 111

Gailtal Straße wird im Bereich der Gemeinde

Untertilliach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

km 95,288 (alt) von der bestehenden Trasse ab,

verläuft sodann in gestreckter Linienführung

südlich der alten Trasse und bindet nach Überbrückung

des Nieschenbaches bei km 96,030 (alt)

wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Untertilliach

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880, Plan Nr. B 77-1834/1) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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