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592_1975 AT

592. Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs samt Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 592. Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. VII Abs. 2 lit. d, Abs. 3 und

Art. IX verfassungsändernd sind, samt Anlage wird genehmigt.

Ferner hat der Nationalrat beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2

des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

(Übersetzung)

Die Vertragsregierungen —

In dem Wunsch, den

Seeverkehr zu erleichtern, indem

sie die Förmlichkeiten,

Dokumentenerfordernisse und

Verfahren beim Einlaufen, Aufenthalt

und Auslaufen von

Schiffen auf Auslandfahrt vereinfachen

und auf ein Mindestmaß

beschränken —

Sind wie folgt übereingekommen

Artikel I

Die Vertragsregierungen verpflichten

sich, nach Maßgabe

dieses Übereinkommens und

seiner Anlage alle geeigneten

Maßnahmen zu treffen, um den

internationalen Seeverkehr zu

erleichtern und zu beschleunigen

und unnötige Verzögerungen

für Schiffe und an Bord befindliche

Personen und Sachen zu

vermeiden.

Artikel II

(1) Die Vertragsregierungen

verpflichten sich, nach Maßgabe

dieses Übereinkommens bei der

Festlegung und Anwendung von

Maßnahmen zur Erleichterung

des Einlaufens, Aufenthalts und

Auslaufens von Schiffen zusammenzuarbeiten.

Diese Maßnahmen

dürfen, soweit irgend

durchführbar, nicht weniger

günstig sein als die bei anderen

Arten des internationalen Verkehrs

angewandten Maßnahmen;

sie können jedoch entsprechend

den jeder Verkehrsart eigenen

Bedingungen voneinander abweichen.

(2) Die in diesem Übereinkommen

und seiner Anlage vorgesehenen

Maßnahmen zur Erleichterung

des internationalen

Seeverkehrs finden gleichermaßen

auf die Schiffe von

Küstenstaaten und Nichtküstenstaaten

Anwendung, deren Regierungen

Vertragsparteien des

Übereinkommens sind.

(3) Dieses Übereinkommen

findet keine Anwendung auf

Kriegsschiffe und nicht gewerblichen

Zwecken dienende Vergnügungsfahrzeuge.

Artikel III

Die Vertragsregierungen verpflichten

sich, zusammenzuarbeiten,

um eine möglichst weitgehende

Vereinheitlichung der

Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse

und Verfahren auf

allen Gebieten zu erreichen, auf

denen diese Vereinheitlichung

den internationalen Seeverkehr

erleichtern und verbessern

würde, und Änderungen der

Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse

und Verfahren, die

auf Grund besonderer innerstaatlicher

Verhältnisse notwendig

werden, auf ein Mindestmaß

zu beschränken.

Artikel IV

Zur Erleichterung der in den

vorstehenden Artikeln bezeichneten

Ziele verpflichten sich die

Vertragsregierungen, untereinander

oder durch die Zwischenstaatliche

Beratende Seeschifffahrtsorganisation

(im folgenden

als „Organisation" bezeichnet)

in Angelegenheiten zusammenzuarbeiten,

welche die

Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse

und Verfahren

sowie ihre Anwendung auf den

internationalen Seeverkehr betreffen.

Artikel V

(1) Dieses Übereinkommen

und seine Anlage sind nicht so

auszulegen, als verhinderten sie

die Anwendung weitergehender

Erleichterungen für den internationalen

Seeverkehr, die eine

Vertragsregierung auf Grund

ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften

oder anderer internationaler

Übereinkünfte jetzt

oder künftig gewährt.

(2) Dieses Übereinkommen

und seine Anlage sind nicht so

auszulegen, als hinderten sie

eine Vertragsregierung an der

Anwendung vorübergehender

Maßnahmen, die diese Regierung

für erforderlich hält, um

die öffentliche Sittlichkeit, Ordnung

und Sicherheit zu gewährleisten

oder um die Einschleppung

oder Verbreitung von

Krankheiten oder Seuchen zu

verhindern, die Menschen, Tiere

oder Pflanzen bedrohen.

(3) Alle Angelegenheiten, die

in diesem Übereinkommen nicht

ausdrücklich geregelt sind, unterliegen

weiterhin den Rechtsvorschriften

der Vertragsregierungen.

Artikel VI

Im Sinne dieses Übereinkommens

und seiner Anlage bedeuten

a) „Normen" die Maßnahmen,

deren nach dem

Übereinkommen erfolgende

einheitliche Anwendung

durch die Vertragsregierungen

zur Erleichterung

des internationalen

Seeverkehrs erforderlich

und durchführbar ist,

b) „Empfehlungen" die Maßnahmen,

deren Anwendung

durch die Vertragsregierungen

zur Erleichterung

des internationalen

Seeverkehrs wünschenswert

ist.

Artikel VII

(1) Die Anlage zu diesem

Übereinkommen kann von den

Vertragsregierungen auf Vor-

schlag einer dieser Regierungen

oder durch eine zu diesem

Zweck einberufene Konferenz

geändert werden.

(2) Jede Vertragsregierung

kann eine Änderung der Anlage

vorschlagen, indem sie dem

Generalsekretär der Organisation

(im folgenden als „Generalsekretär"

bezeichnet) einen

Änderungsentwurf übermittelt

a) Auf ausdrückliches Ersuchen

einer Vertragsregierung

übermittelt der Generalsekretär

einen solchen

Vorschlag unmittelbar

allen Vertragsregierungen

zur Prüfung und Annahme.

Wird kein derartiges

ausdrückliches Ersuchen

an ihn gerichtet, so

kann der Generalsekretär

alle Konsultationen vornehmen,

die er für ratsam

hält, bevor er den Vorschlag

den Vertragsregierungen

übermittelt;

b) jede Vertragsregierung

notifiziert dem Generalsekretär

binnen einem

Jahr nach Eingang der

Mitteilung, ob sie den

Vorschlag annimmt oder

nicht;

c) jede derartige Notifikation

wird schriftlich an

den Generalsekretär gerichtet,

der alle Vertragsregierungen

von ihrem

Eingang in Kenntnis setzt;

d) jede auf Grund dieses Absatzes

vorgenommene Änderung

der Anlage tritt

sechs Monate nach dem

Zeitpunkt in Kraft, zu

dem die Änderung von

der Mehrheit der Vertragsregierungen

angenommen

worden ist;

e) der Generalsekretär unterrichtet

alle Vertragsregierungen

von jeder Änderung,

die auf Grund dieses

Absatzes in Kraft

tritt, sowie vom Zeitpunkt

ihres Inkrafttretens.

(3) Auf Ersuchen von mindestens

einem Drittel der Vertragsregierungen

beruft der Generalsekretär

eine Konferenz

der Vertragsregierungen ein, um

über Änderungen der Anlage zu

beraten. Jede von dieser Konferenz

mit Zweidrittelmehrheit

der anwesenden und abstimmenden

Vertragsregierungen angenommene

Änderung tritt sechs

Monate nach dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem der Generalsekretär

den Vertragsregierungen die

angenommene Änderung notifiziert

hat.

(4) Der Generalsekretär notifiziert

allen Unterzeichnerregierungen

alsbald die Annahme

und das Inkrafttreten jeder nach

diesem Artikel angenommenen

Änderung.

Artikel VIII

(1) Stellt eine Vertragsregierung

fest, daß es ihr nicht möglich

ist, eine Norm zu befolgen,

indem sie ihre eigenen Förmlichkeiten,

Dokumentenerfordernisse

oder Verfahren damit

gänzlich in Übereinstimmung

bringt, oder hält sie es aus besonderen

Gründen für notwendig,

Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse

oder Verfahren

einzuführen, die von dieser

Norm abweichen, so teilt sie

dies dem Generalsekretär mit

und notifiziert ihm die Unterschiede

zwischen ihrer eigenen

Verfahrensweise und der betreffenden

Norm. Diese Notifikation

erfolgt so bald wie möglich,

nachdem das Übereinkommen

für die betreffende Regierung

in Kraft getreten ist oder

nachdem derartige abweichende

Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse

oder Verfahren

eingeführt worden sind.

(2) In Fällen, in denen eine

Norm geändert oder in denen

eine neue Norm angenommen

wird, notifiziert die Vertragsregierung

dem Generalsekretär

eine etwaige Abweichung so

bald wie möglich nach Inkrafttreten

der geänderten oder neu

angenommenen Norm oder

nach Einführung der abweichenden

Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse

oder Verfahren;

die Notifikation kann einen

Hinweis darauf enthalten, welche

Maßnahme in Aussicht genommen

ist, um die Förmlichkeiten,

Dokumentenerfordernisse

oder Verfahren in volle

Übereinstimmung mit der geänderten

oder neu angenommenen

Norm zu bringen.

(3) Die Vertragsregierungen

werden dringend ersucht, ihre

Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse

und Verfahren soweit

wie möglich mit den Empfehlungen

in Einklang zu bringen.

Sobald eine Vertragsregierung

diese Übereinstimmung

herbeigeführt hat, notifiziert sie

dies dem Generalsekretär.

(4) Der Generalsekretär unterrichtet

die Vertragsregierungen

von jeder Notifikation, die ihm

nach den vorstehenden Absätzen

zugegangen ist.

Artikel IX

Auf Ersuchen von mindestens

einem Drittel der Vertragsregierungen

beruft der Generalsekretär

eine Konferenz der

Vertragsregierungen zur Revision

oder Änderung dieses

Übereinkommens ein. Revisionen

oder Änderungen bedürfen

der Annahme durch eine Zweidrittelmehrheit

der Konferenz;

sie werden sodann vom Generalsekretär

in beglaubigten Abschriften

allen Vertragsregierungen

zur Annahme übermittelt.

Eine Revision oder Änderung

tritt ein Jahr nach ihrer Annahme

durch zwei Drittel der

Vertragsregierungen für alle

Vertragsregierungen mit Ausnahme

derjenigen in Kraft, die

vor Inkrafttreten der Revision

oder Änderung erklärt haben,

daß sie dieselbe nicht annehmen.

Bei der Annahme einer Revision

oder Änderung kann die

Konferenz mit Zweidrittelmehrheit

feststellen, die Revision

oder Änderung sei so geartet,

daß jede Vertragsregierung, die

eine solche Erklärung abgegeben

hat und die Revision oder Änderung

nicht binnen einem

Jahr nach ihrem Inkrafttreten

annimmt, nach Ablauf dieser

Frist als Vertragspartei ausscheidet.

Artikel X

(1) Dieses Übereinkommen

liegt sechs Monate, vom heutigen

Tag an gerechnet, zur

Unterzeichnung und danach

zum Beitritt auf.

(2) Die Regierungen von Mitgliedstaaten

der Vereinten Nationen

oder einer ihrer Spezialorganisationen

oder der Internationalen

Atomenergie-Organisation

oder von Vertragsparteien

des Statuts des Internationalen

Gerichtshofs können Vertragsparteien

dieses Übereinkommens

werden,

a) indem sie es ohne Vorbehalt

der Annahme unterzeichnen,

b) indem sie es vorbehaltlich

der Annahme unterzeichnen

und später annehmen

oder

c) indem sie ihm beitreten.

Die Annahme oder der Beitritt

erfolgt durch Hinterlegung

einer . Urkunde beim Generalsekretär.

(3) Die Regierung eines Staates,

der nicht berechtigt ist, nach

Absatz 2 Vertragspartei zu werden,

kann über den Generalsekretär

den Antrag stellen,

Vertragspartei zu werden, und

wird nach Absatz 2 als solche

zugelassen, sofern dieser Antrag

von zwei Dritteln der ordentlichen

Mitglieder der Organisation

genehmigt worden ist.

Artikel XI

Dieses Übereinkommen tritt

sechzig Tage nach dem Zeitpunkt

in Kraft, zu dem die Regierungen

von mindestens zehn

Staaten es entweder ohne Vorbehalt

der Annahme unterzeichnet

oder aber Annahme- oder

Beitrittsurkunden hinterlegt

haben. Für eine Regierung, deren

Annahme oder Beitritt zu einem

späteren Zeitpunkt erfolgt, tritt

das Übereinkommen sechzig

Tage nach Hinterlegung der Annahme-

oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

Artikel XII

Drei Jahre, nachdem dieses

Übereinkommen für eine Vertragsregierung

in Kraft getreten

ist, kann diese es durch eine an

den Generalsekretär gerichtete

schriftliche Notifikation kündigen;

der Generalsekretär notifiziert

allen anderen Vertragsregierungen

den Inhalt dieser

Notifikation sowie den Tag

ihres Eingangs. Die Kündigung

wird ein Jahr nach dem Tag,

an dem die Notifikation dem

Generalsekretär zugegangen ist,

oder nach Ablauf eines längeren,

in der Notifikation bezeichneten

Zeitabschnitts wirksam.

Artikel XIII

(1) a) Die Vereinten Nationen,

soweit sie Verwaltungsmacht

eines Hoheitsgebiets

sind, oder jede für

die internationalen Beziehungen

eines Hoheitsgebiets

verantwortliche Vertragsregierung

treten mit

diesem Hoheitsgebiet so

bald wie möglich in Konsultationen

ein mit dem

Ziel, dieses Übereinkommen

auf das betreffende

Hoheitsgebiet zu erstrecken;

sie können jederzeit

durch eine an den Generalsekretär

gerichtete schriftliche

Notifikation erklären,

daß das Übereinkommen

auf das betreffende Hoheitsgebiet

erstreckt wird.

b) Dieses Übereinkommen

wird auf das in der Notifikation

bezeichnete Hoheitsgebiet

vom Tage des

Eingangs dieser Notifikation

oder von einem anderen

darin angegebenen

Tag an erstreckt.

c) Artikel VIII findet auf

jedes Hoheitsgebiet Anwendung,

auf welches das

Übereinkommen nach dem

vorliegenden Artikel erstreckt

wird; zu diesem

Zweck schließt der Ausdruck

„ihre eigenen Förmlichkeiten,

Dokumentenerfordernisse

oder Verfahren"

diejenigen ein, die in

dem betreffenden Hoheitsgebiet

in Kraft sind.

d) Dieses Übereinkommen

wird nach Ablauf eines

Jahres, nachdem eine entsprechende

Notifikation

dem Generalsekretär zugegangen

ist, oder zu einem

späteren, in der Notifikation

angegebenen Zeitpunkt

nicht mehr auf ein

bestimmtes Hoheitsgebiet

erstreckt.

(2) Der Generalsekretär setzt

alle Vertragsregierungen von der

Erstreckung dieses Übereinkommens

auf ein Hoheitsgebiet

gemäß Absatz 1 und von dem

jeweiligen Zeitpunkt in Kenntnis,

zu dem die Erstreckung beginnt.

Artikel XIV

Der Generalsekretär unterrichtet

alle Unterzeichnerregierungen,

alle Vertragsregierungen

und alle Mitglieder der Organisation

a) von jeder Unterzeichnung

dieses Übereinkommens

und dem Zeitpunkt, zu

dem sie erfolgt ist;

b) von jeder Hinterlegung

einer Annahme- oder Beitrittsurkunde

und dem

Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt

ist;

c) von dem Zeitpunkt, zu

dem das Übereinkommen

nach Artikel XI in Kraft

tritt;

d) von jeder nach den Artikeln

XII und XIII eingegangenen

Notifikation

und ihrem Datum;

e) von der Einberufung einer

Konferenz nach Artikel

VII oder IX.

Artikel XV

Dieses Übereinkommen und

seine Anlage werden beim Generalsekretär

hinterlegt; dieser

übermittelt den Unterzeichnerregierungen

und den beitretenden

Regierungen beglaubigte

Abschriften. Der Generalsekretär

läßt das Übereinkommen

sogleich nach seinem Inkrafttreten

gemäß Artikel 102 der

Charta der Vereinten Nationen

registrieren.

Artikel XVI

Dieses Übereinkommen und

seine Anlage sind in englischer

und französischer Sprache abgefaßt,

wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen authentisch ist.

Amtliche Übersetzungen werden

in russischer und spanischer

Sprache angefertigt und mit den

unterzeichneten Urschriften hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN

haben die hierzu von ihren Regierungen

gehörig befugten

Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu London

am 9. April 1965.

ANLAGE

ABSCHNITT 1 — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

UND ALLGEMEINE

BESTIMMUNGEN

A. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Anlage haben

die nachstehenden Ausdrücke

folgende Bedeutung

Ladung. Alle auf einem Schiff

beförderten Güter, Waren,

Gegenstände und Artikel jeder

Art mit Ausnahme von Postsachen,

Schiffsvorräten, Schiffsersatzteilen

und Schiffsausrüstung,

der persönlichen Habe

der Besatzung und des Reisegepäcks

der Fahrgäste.

Persönliche Habe der Besatzung.

Kleidungsstücke, Gegenstände

des täglichen Gebrauchs und

andere Artikel — einschließlich

etwaiger Zahlungsmittel —, die

der Besatzung gehören und auf

dem Schiff befördert werden.

Besatzungsmitglied. Jede Person,

die auf einer Reise im Betrieb

oder bei der Wartung

eines Schiffes tatsächlich an Bord

beschäftigt und in der Besatzungsliste

aufgeführt ist.

Postsachen. Brief- und andere

Sendungen, die von einer Postverwaltung

eingeliefert werden

und an eine solche Verwaltung

ausgeliefert werden sollen.

Reisegepäck der Fahrgäste.

Eigentum — einschließlich etwaiger

Zahlungsmittel —, das

für einen Fahrgast auf demselben

Schiff wie er selbst befördert

wird, auch wenn es sich nicht in

seinem persönlichen Besitz befindet,

sofern es nicht auf Grund

eines Frachtvertrags oder einer

anderen ähnlichen Vereinbarung

befördert wird.

Öffentliche Behörden. Die

Dienststellen oder Bediensteten

in einem Staat, die für die Anwendung

und Durchsetzung der

Gesetze und sonstigen Vorschriften

des betreffenden Staates,

die sich in irgendeiner Weise

auf die in dieser Anlage enthaltenen

Normen und Empfehlungen

beziehen, verantwortlich

sind.

Reeder. Eine natürliche oder

juristische Person, der ein Schiff

gehört oder die es betreibt, oder

eine Person, die im Namen der

erstgenannten Person handelt.

Schiffsausrüstung. Gegenstände,

ausgenommen Schiffsersatzteile,

die an Bord eines Schiffes zum

dortigen Gebrauch befördert

werden und beweglich, aber

nicht verbrauchbar sind, einschließlich

des Zubehörs wie Rettungsboote,

Rettungsvorrichtungen,

Möbel, Schiffsgerät und

ähnliches.

Schiffsersatzteile. Gegenstände,

die zur Reparatur oder zum Ersatz

von Teilen des Schiffes bestimmt

sind, auf dem sie befördert

werden.

Schiffsvorräte. Güter — auch

verbrauchbare —, die zum Gebrauch

auf dem Schiff oder zum

Verkauf an Fahrgäste und Besatzungsmitglieder

bestimmt

sind, sowie Treib- und Schmiermittel,

nicht aber die Schiffsausrüstung

und die Schiffsersatzteile.

Ankunftszeit. Die Uhrzeit, zu

der ein Schiff in einem Hafen

vor Anker geht oder am Kai

anlegt.

B. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

In Verbindung mit Artikel V

Absatz 2 des Übereinkommens

hindert diese Anlage die öffentlichen

Behörden nicht daran, geeignete

Maßnahmen — einschließlich

der Einholung weiterer

Auskünfte — zu treffen,

wenn diese bei Betrugsverdacht

oder zur Behandlung besonderer

Probleme, welche die öffentliche

Ordnung oder Sicherheit oder

die Volksgesundheit ernstlich gefährden,

oder zur Verhütung

der Einschleppung oder Verbreitung

von Krankheiten oder

Seuchen, die Tiere oder Pflanzen

bedrohen, erforderlich werden.

1.1 Norm. Die öffentlichen Behörden

verlangen in allen Fällen

nur die unbedingt notwendigen

Angaben und halten die Zahl

der einzelnen Fragen möglichst

gering.

Ist in der Anlage eine besondere

Liste mit Einzelangaben

vorgesehen, so verlangen die

öffentlichen Behörden nur diejenigen

Angaben, die sie für

unerläßlich halten.

1.2 Empfehlung. Auch wennin

dieser Anlage Dokumente für

bestimmte Zwecke einzeln vorgeschrieben

und verlangt werden,

sollen die öffentlichen Behörden

im Interesse derjenigen.

Personen, welche die Dokumente

auszufüllen haben, sowie

unter Berücksichtigung ihres

Verwendungszweckes in allen

Fällen, in denen dies möglich ist

und zu einer wesentlichen Erleichterung

führen würde, dafür

sorgen, daß zwei oder mehr

Dokumente zusammengefaßt

werden.

ABSCHNITT 2 — EINLAUFEN,

AUFENTHALT UND

AUSLAUFEN DER SCHIFFE

Dieser Abschnitt betrifft die

Förmlichkeiten, welche die

öffentlichen Behörden beim Einlaufen,

Aufenthalt und Auslaufen

eines Schiffes von den Reedern

verlangen; er schließt nicht

aus, daß die Vorlage der von

dem Schiff mitgeführten Bescheinigungen

und sonstigen

Papiere betreffend Registrierung,

Vermessung, Sicherheit,.

Bemannung und andere damit

zusammenhängende Fragen

zwecks Überprüfung durch die

zuständigen Behörden verlangt

wird.

A. ALLGEMEINES

2.1 Norm. Die öffentlichen Behörden

verlangen beim Ein-

oder Auslaufen eines Schiffes,

auf welches das Übereinkommen

Anwendung findet, keine anderen

als die in diesem Abschnitt

vorgesehenen Dokumente zum

Verbleib bei ihnen.

Es sind dies folgende Dokumente

— Allgemeine Erklärung

— Frachterklärung

— Erklärung über die Schiffsvorräte

— Erklärung über die persönliche

Habe der Besatzung

— Besatzungsliste

— Fahrgastliste

— das auf Grund des Weltpostvertrags

erforderliche Postdokument

— die Seegesundheitserklärung.

B. INHALT UND ZWECK

DER DOKUMENTE

2.2 Norm. Die Allgemeine Erklärung

ist das grundlegende

Dokument beim Einlaufen und

Auslaufen, das die von den

öffentlichen Behörden benötigten

Angaben über das Schiff enthält.

2.2.1 Empfehlung. Beim Einlaufen

und Auslaufen eines

Schiffes soll für die Allgemeine

Erklärung ein und dasselbe

Formblatt verwendet werden.

2.2.2 Empfehlung. In der Allgemeinen

Erklärung sollen die

öffentlichen Behörden keine anderen

als die folgenden Angaben

verlangen

— Name und Beschreibung des

Schiffes

— Staatszugehörigkeit des

Schiffes

— Einzelheiten über die Registrierung

— Einzelheiten über die Tonnage

— Name des Kapitäns

— Name und Anschrift des

Schiffsagenten

— Kurze Beschreibung der Ladung

— Anzahl der Besatzungsmitglieder

— Anzahl der Fahrgäste

— Kurze Angaben über die

Reise

— Ankunftstag und -zeit oder

Abfahrtstag

— Einlauf- oder Auslaufhafen

— Liegeplatz des Schiffes im

Hafen.

2.2.3 Norm. Die öffentlichen

Behörden erkennen eine Allgemeine

Erklärung an, die vom

Kapitän, dem Schiffsagenten

oder einer anderen vom Kapitän

gehörig befugten Person datiert

und unterschrieben ist.

2.3 Norm. Die Frachterklärung

ist das grundlegende Dokument

beim Einlaufen und Auslaufen,

das die von den öffentlichen

Behörden benötigten Angaben

über die Ladung enthält.

Es kann jedoch verlangt werden,

daß Einzelheiten über eine

gefährliche Ladung noch gesondert

mitgeteilt werden.

2.3.1 Empfehlung. In der

Frachterklärung sollen die

öffentlichen Behörden keine anderen

als die folgenden Angaben

verlangen

a) beim Einlaufen

— Name und Staatszugehörigkeit

des Schiffes

— Name des Kapitäns

— Hafen, aus dem das Schiff

kommt

— Hafen, in dem die Erklärung

aufgesetzt wird

— Kennzeichen und Nummern,

Anzahl und Art der Packungen,

Menge und Beschreibung

der Güter

— Frachtbriefnummern für Ladung,

die in dem betreffenden

Hafen gelöscht werden

soll

— Häfen, in denen die an

Bord verbleibende Ladung

gelöscht werden soll

— ursprüngliche Verladehäfen

für Güter, die mit Frachtbriefen

weiterbefördert werden

b) beim Auslaufen

— Name und Staatszugehörigkeit

des Schiffes

— Name des Kapitäns

— Bestimmungshafen

— bei Gütern, die in dem betreffenden

Hafen geladen

wurden: Kennzeichen und

Nummern, Anzahl und Art

der Packungen, Menge und

Beschreibung der Güter

— Frachtbriefnummern für Ladung,

die in dem betreffenden

Hafen geladen wurde.

2.3.2 Empfehlung. Bezüglich

der an Bord verbleibenden Ladung

sollen die öffentlichen Behörden

nur kurze Einzelheiten

zu einer Mindestanzahl wichtiger

Fragen verlangen.

2.3.3 Norm. Die öffentlichen

Behörden erkennen eine Frachterklärung

an, die vom Kapitän,

dem Schiffsagenten oder einer

anderen vom Kapitän gehörig

befugten Person datiert und

unterschrieben ist.

2.3.4 Empfehlung. Die öffentlichen

Behörden sollen statt

einer Frachterklärung auch eine

Abschrift des Schiffsmanifests

anerkennen, sofern es alle nach

den Empfehlungen 2.3.1 und

2.3.2 erforderlichen Angaben

enthält und gemäß Norm 2.3.3

datiert und unterschrieben ist.

Die öffentlichen Behörden

können auch eine beglaubigte

oder eine gemäß Norm 2.3.3

unterschriebene Abschrift des

Schiffsfrachtbriefes anerkennen,

wenn Art und Menge der Ladung

dies möglich machen und

sofern alle Angaben nach den

Empfehlungen 2.3.1 und 2.3.2,

die nicht in diesen Dokumenten

enthalten sind, auf andere Weise

und gehörig bestätigt beigebracht

werden.

2.3.5 Empfehlung. Die öffentlichen

Behörden sollen gestatten,

daß im Gewahrsam des Kapitäns

befindliche Sachen, die

nicht im Manifest aufgeführt

sind, von der Frachterklärung

ausgenommen werden, sofern

Angaben über diese Sachen gesondert

beigebracht werden.

2.4 Norm. Die Erklärung über

die Schiffsvorräte ist das grundlegende

Dokument beim Einlaufen

und Auslaufen, das die von

den öffentlichen Behörden benötigten

Angaben über die

Schiffsvorräte enthält.

2.4.1 Norm. Die öffentlichen

Behörden erkennen eine Erklärung

über die Schiffsvorräte an,

die vom Kapitän oder einem anderen

vom Kapitän gehörig be-

fugten und persönlich über die

Schiffsvorräte unterrichteten

Schiffsoffizier datiert und unterschrieben

ist.

2.5 Norm. Die Erklärung

über die persönliche Habe der

Besatzung ist das grundlegende

Dokument, das die von den

öffentlichen Behörden benötigten

Angaben über die persönliche

Habe der Besatzung enthält.

Sie wird beim Auslaufen

nicht verlangt.

2.5.1 Norm. Die öffentlichen

Behörden erkennen eine Erklärung

über die persönliche Habe

der Besatzung an, die vom Kapitän

oder einem anderen vom

Kapitän gehörig befugten

Schiffsoffizier datiert und unterschrieben

ist. Die genannten Behörden

können ferner jedes Besatzungsmitglied

auffordern,

seine Unterschrift oder, wenn es

dazu nicht in der Lage ist, sein

Zeichen unter die Erklärung

über seine persönliche Habe zu

setzen.

2.5.2 Empfehlung. Die öffentlichen

Behörden sollen in der

Regel nähere Angaben nur über

diejenige persönliche Habe der

Besatzung verlangen, die abgabenpflichtig

ist oder Verboten

oder Beschränkungen unterliegt.

2.6 Norm. Die Besatzungsliste

ist das grundlegende Dokument,

das den öffentlichen Behörden

Angaben über Anzahl und Zusammensetzung

der Besatzung

beim Einlaufen und Auslaufen

eines Schiffes vermittelt.

2.6.1 Empfehlung. In der Besatzungsliste

sollen die öffentlichen

Behörden keine anderen

als die folgenden Angaben verlangen

— Name und Staatszugehörigkeit

des Schiffes

— Zuname

— Vornamen

— Staatsangehörigkeit

— Dienstrang oder Tätigkeit

— Geburtsdatum und -ort

— Art und Nummer des Identitätsdokuments

— Einlaufhafen und -datum

— angekommen aus.

2.6.2 Norm. Die öffentlichen

Behörden erkennen eine Besatzungsliste

an, die vom Kapitän

oder einem anderen vom Kapitän

gehörig befugten Schiffsoffizier

datiert und unterschrieben

ist.

2.7 Norm. Die Fahrgastliste

ist das grundlegende Dokument,

das den öffentlichen Behörden

Angaben über die Fahrgäste

beim Einlaufen und Auslaufen

eines Schiffes vermittelt.

2.7.1 Empfehlung. Die öffentlichen

Behörden sollen für kurze

Seereisen oder den kombinierten

Schiff-Eisenbahn-Verkehr zwischen

benachbarten Staaten

keine Fahrgastlisten verlangen.

2.7.2 Empfehlung. Die öffentlichen

Behörden sollen bei Fahrgästen,

deren Namen in den

Fahrgastlisten aufgeführt sind,

nicht zusätzlich Ein- oder Ausschiffungskarten

verlangen. Sind

die öffentlichen Behörden jedoch

vor besondere Probleme gestellt,

welche die Volksgesundheit

ernstlich gefährden, so kann

eine Person auf Auslandsfahrt

bei der Ankunft aufgefordert

werden, schriftlich eine Anschrift

am Zielort anzugeben.

2.7.3 Empfehlung. In der

Fahrgastliste sollen die öffentlichen

Behörden keine anderen

als die folgenden Angaben verlangen

— Name und Staatszugehörigkeit

des Schiffes

— Zuname

— Vornamen

— Staatsangehörigkeit

— Geburtsdatum

— Geburtsort

— Einschiffungshafen

— Ausschiffungshafen

— Einlaufhafen und -datum des

Schiffes.

2.7.4 Empfehlung. Eine von

Schiffahrtslinien zum eigenen

Gebrauch zusammengestellte

Liste soll statt der Fahrgastliste

entgegengenommen werden, sofern

sie mindestens die in Empfehlung

2.7.3 vorgesehenen Angaben

enthält und gemäß Norm

2.7.5 datiert und unterschrieben

ist.

2.7.5 Norm. Die öffentlichen

Behörden erkennen eine Fahrgastliste

an, die vom Kapitän,

dem Schiffsagenten oder einer

anderen vom Kapitän befugten

Person datiert und unterschrieben

ist.

2.7.6 Empfehlung. Die öffentlichen

Behörden sollen sicherstellen,

daß ihnen die Reeder

beim Einlaufen die Anwesenheit

jedes an Bord entdeckten blinden

Passagiers mitteilen.

2.8 Norm. Die öffentlichen

Behörden verlangen beim Ein-

oder Auslaufen des Schiffes bezüglich

der Postsachen nur die

im Weltpostvertrag vorgeschriebenen

schriftlichen Erklärungen.

2.9 Norm. Die Seegesundheitserklärung

ist das grundlegende

Dokument, das die von den

Hafengesundheitsbehörden benötigten

Angaben über den Gesundheitszustand

an Bord eines

Schiffes während der Reise und

beim Einlaufen in den Hafen

enthält.

C. DOKUMENTE BEIM EINLAUFEN

2.10 Norm. Beim Einlaufen

eines Schiffes in den Hafen verlangen

die öffentlichen Behörden

nicht mehr als

— 5 Ausfertigungen der Allgemeinen

Erklärung

— 4 Ausfertigungen der Frachterklärung

— 4 Ausfertigungen der Erklärung

über die Schiffsvorräte

— 2 Ausfertigungen der Erklärung

über die persönliche

Habe der Besatzung

— 4 Ausfertigungen der Besatzungsliste

— 4 Ausfertigungen der Fahrgastliste

— 1 Ausfertigung der Seegesundheitserklärung.

D. DOKUMENTE BEIM AUSLAUFEN

2.11 Norm. Beim Auslaufen

eines Schiffes aus dem Hafen

verlangen die öffentlichen Behörden

nicht mehr als

— 5 Ausfertigungen der Allgemeinen

Erklärung

— 4 Ausfertigungen der Frachterklärung

— 3 Ausfertigungen der Erklärung

über die Schiffsvorräte

— 2 Ausfertigungen der Besatzungsliste

— 2 Ausfertigungen der Fahrgastliste.

2.11.1 Empfehlung. Für Ladung,

für die beim Einlaufen in

einen Hafen eine Erklärung abgegeben

wurde und die an Bord

verblieben ist, soll beim Auslaufen

aus demselben Hafen

keine neue Frachterklärung verlangt

werden.

2.11.2 Empfehlung. Für Schiffsvorräte,

für die beim Einlaufen

eine Erklärung abgegeben wurde

oder die im Hafen an Bord genommen

wurden und Gegenstand

eines anderen, in dem betreffenden

Hafen vorgelegten

Zolldokuments waren, soll beim

Auslaufen keine gesonderte Erklärung

über die Schiffsvorräte

verlangt werden.

2.11.3 Norm. Wenn die öffentlichen

Behörden beim Auslaufen

eines Schiffes Angaben über

seine Besatzung verlangen, wird

eine Abschrift der beim Einlaufen

vorgelegten Besatzungsliste

auch beim Auslaufen entgegengenommen,

sofern sie erneut

unterschrieben und mit

einem Vermerk über etwaige

Änderungen in der Zahl oder

Zusammensetzung der Besatzung

oder über das Fehlen derartiger

Veränderungen versehen

wurde.

E. MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG

DER ABFERTIGUNG

VON LADUNG,

FAHRGÄSTEN, BESATZUNG

UND GEPÄCK

2.12 Empfehlung. Die öffentlichen

Behörden sollen mit

Unterstützung der Reeder und

der Hafenverwaltungen geeignete

Maßnahmen treffen, um die

Liegezeit im Hafen so kurz wie

möglich zu halten; sie sollen zu

diesem Zweck Vorkehrungen

für einen befriedigenden Ablauf

des Hafenbetriebs treffen und

alle Verfahren im Zusammenhang

mit dem Ein- und Auslaufen

von Schiffen einschließlich

der Vorkehrungen für die

Ein- und Ausschiffung, das

Laden und Löschen, die Dienste

für laufende Unterhaltung usw.

häufig überprüfen. Sie sollen

ferner dafür sorgen, daß Frachtschiffe

und ihre Ladungen nach

Möglichkeit im Lade- und

Löschbereich angemeldet und

abgefertigt werden können.

2.12.1 Empfehlung. Die öffentlichen

Behörden sollen mit

Unterstützung der Reeder und

Hafenverwaltungen geeignete

Maßnahmen treffen, um einen

befriedigenden Ablauf des Hafenbetriebs

zu gewährleisten, damit

die Umschlags- und Abfertigungsverfahren

für die Ladung

reibungslos und vereinfacht

vonstatten gehen. Diese Vorkehrungen

sollen alle Arbeitsgänge

nach dem Anlegen des

Schiffes am Kai zwecks Löschen

und Zollabfertigung und nötigenfalls

zwecks Lagerung und

Weiterversand der Ladung umfassen.

Es soll einen geeigneten,

direkten Verbindungsweg zwischen

dem Lagerhaus und dem

Zollbereich geben, die beide in

der Nähe des Kais liegen sollen,

und es sollen nach Möglichkeit

automatische Transportvorrichtungen

vorhanden sein.

F. AUFEINANDERFOLGENDES

ANLAUFEN VON ZWEI

ODER MEHR HÄFEN IN

DEMSELBEN STAAT

2.13 Empfehlung. Unter Berücksichtigung

der beim Einlaufen

eines Schiffes in den

ersten Anlaufhafen im Hoheitsgebiet

eines Staates erfüllten

Förmlichkeiten sollen die öffentlichen

Behörden in jedem weiteren

in dem betreffenden Staat

gelegenen Hafen, der ohne Zwischenanlaufen

eines Hafens in

einem anderen Staat angelaufen

wird, ihre Förmlichkeiten und

Dokumentenerfordernisse auf

ein Mindestmaß beschränken.

G. AUSFÜLLEN VON DOKUMENTEN

2.14 Empfehlung. Die öffentlichen

Behörden sollen nach

Möglichkeit die in dieser Anlage

— mit Ausnahme der Norm

3.7 — vorgesehenen Dokumente

ohne Rücksicht darauf anerkennen,

in welcher Sprache die darin

enthaltenen Angaben wiedergegeben

sind; jedoch können sie,

wenn sie es für erforderlich halten,

eine schriftliche oder mündliche

Übersetzung in eine der

Amtssprachen ihres Staates oder

der Organisation verlangen.

2.15 Norm. Die in diesem Abschnitt

vorgesehenen Dokumente

brauchen nicht in Maschinenschrift

ausgefüllt zu werden.

Handschriftliche Eintragungen

in Tinte oder Kopierstift

werden anerkannt, sofern sie

leserlich sind.

2.16 Norm. Die öffentlichen

Behörden des Staates, in dem

sich ein in Aussicht genommener

Anlauf-, Entlade- oder Durchgangshafen

befindet, verlangen

nicht, daß ein in diesem Abschnitt

genanntes und das Schiff,

seine Ladung, die Vorräte, die

Fahrgäste oder die Besatzung

betreffendes Dokument von

einem ihrer Vertreter im Ausland

legalisiert, nachgeprüft, beglaubigt

oder auf andere Weise

vorher bearbeitet wird. Dies

schließt nicht aus, daß der Reise-

paß oder ein anderes Identitätsdokument

eines Fahrgastes oder

Besatzungsmitglieds für Sichtvermerks-

oder ähnliche Zwecke

vorzulegen ist.

ABSCHNITT 3 — EIN- UND

AUSREISE VON PERSONEN

Dieser Abschnitt enthält die

Bestimmungen über die Förmlichkeiten,

welche die öffentlichen

Behörden von Besatzung

und Fahrgästen beim Ein- oder

Auslaufen eines Schiffes verlangen.

A. ERFORDERNISSE UND

VERFAHREN BEIM EINLAUFEN

UND AUSLAUFEN

3.1 Norm. Ein gültiger Reisepaß

ist das grundlegende Dokument,

das den öffentlichen Behörden

beim Ein- oder Auslaufen

eines Schiffes Angaben

über die einzelnen Fahrgäste

vermittelt.

3.1.1 Empfehlung. Die Vertragsregierungen

sollen soweit

wie möglich durch zwei- oder

mehrseitige Übereinkünfte vereinbaren,

daß amtliche Identitätsdokumente

an Stelle von

Reisepässen anerkannt werden.

3.2 Empfehlung. Die öffentlichen

Behörden sollen dafür

sorgen, daß die Reisepässe oder

die statt ihrer entgegengenommenen

amtlichen Identitätsdokumente

der Fahrgäste eines

Schiffes von den mit der Paßnachschau

beauftragten Behörden

bei der Ein- und bei der

Ausreise nur je einmal geprüft

werden. Außerdem kann die

Vorlage dieser Reisepässe oder

amtlichen Identitätsdokumente

für Kontrollzwecke oder zur

Feststellung der Personengleichheit

im Zusammenhang mit

Zoll- und sonstigen Förmlichkeiten

bei der Ein- und Ausreise

verlangt werden.

3.3 Empfehlung. Nach Vorlage

der einzelnen Reisepässe

oder der an ihrer Stelle anerkannten

amtlichen Identitätsdokumente

sollen die öffent-

lichen Behörden diese sofort

nach Prüfung zurückgeben und

nicht für eine zusätzliche Kontrolle

zurückbehalten, sofern

nicht der Zulassung des Fahrgastes

in das betreffende Hoheitsgebiet

ein Hinderungsgrund

entgegensteht.

3.4 Empfehlung. Die öffentlichen

Behörden sollen von den

sich ein- oder ausschiffenden

Fahrgästen oder den in ihrem

Namen handelnden Reedern

außer den bereits in ihren Reisepässen

oder amtlichen Identitätsdokumenten

enthaltenen

Angaben keine gleichlautenden

oder zusätzlichen schriftlichen

Angaben verlangen, sofern sie

nicht erforderlich sind, um die

in dieser Anlage vorgesehenen

Dokumente auszufüllen.

3.5 Empfehlung. Öffentliche

Behörden, die von den sich ein-

oder ausschiffenden Fahrgästen

schriftliche Angaben verlangen,

die über die erforderlichen Angaben

zur Ausfüllung der in dieser

Anlage vorgesehenen Dokumente

hinausgehen, sollen die

der weiteren Identifizierung der

Fahrgäste dienende Befragung

auf die in Empfehlung 3.6 (Ein-/

Ausschiffungskarte) vorgesehenen

Punkte beschränken. Die genannten

Behörden sollen die

von einem Fahrgast ausgefüllte

Ein- oder Ausschiffungskarte anerkennen,

ohne zu verlangen,

daß sie vom Reeder ausgefüllt

oder nachgeprüft wird. Leserliche

handschriftliche Eintragungen

auf der Karte in Kursivschrift

sollen zulässig sein, sofern

in dem Formblatt nicht Blockschrift

vorgeschrieben ist. Von

jedem Fahrgast soll nur eine

Ausfertigung der Ein- oder Ausschiffungskarte,

gegebenenfalls

mit einem oder mehreren gleichzeitig

angefertigten Durchdrucken,

verlangt werden.

3.6 Empfehlung. In der Ein-

oder Ausschiffungskarte sollen

die öffentlichen Behörden keine

anderen als die folgenden Angaben

verlangen

— Zuname

— Vornamen

— Staatsangehörigkeit

— Nummer des Reisepasses

oder sonstigen amtlichen

Identitätsdokuments

— Geburtsdatum

— Geburtsort

— Beruf

— Ein- bzw. Ausschiffungshafen

— Geschlecht

— Anschrift am Zielort

— Unterschrift.

3.7 Norm. Wird von Personen

an Bord eines Schiffes ein Nachweis

über den Schutz gegen

Cholera, Gelbfieber oder Pocken

verlangt, so erkennen die öffentlichen

Behörden die Internationale

Bescheinigung über Impfung

oder Wiederimpfung in

der in den Internationalen Gesundheitsvorschriften

vorgesehenen

Form an.

3.8 Empfehlung. Eine ärztliche

Untersuchung der Personen, die

sich an Bord befinden oder die

ausgeschifft werden, soll in der

Regel auf diejenigen Personen

beschränkt bleiben, die während

der Inkubationszeit einer

quarantänepflichtigen Krankheit

aus einem Infektionsgebiet der

betreffenden Krankheit kommen

(wie dies in den Internationalen

Gesundheitsvorschriften

vorgesehen ist). Jedoch kann in

Übereinstimmung mit den Internationalen

Gesundheitsvorschriften

eine zusätzliche ärztliche

Untersuchung verlangt

werden.

3.9 Empfehlung. Die öffentlichen

Behörden sollen in der

Regel die Zollabfertigung des

Reisegepäcks von Fahrgästen bei

der Einreise in Form von Stichproben

oder nach Auswahl vornehmen.

Auf schriftliche Erklärungen

über das Reisegepäck der

Fahrgäste soll nach Möglichkeit

verzichtet werden.

3.9.1 Empfehlung. Die öffentlichen

Behörden sollen nach

Möglichkeit auf eine Untersu-

chung des Reisegepäcks ausreisender

Fahrgäste verzichten.

3.9.2 Empfehlung. Kann auf

eine Untersuchung des Reisegepäcks

ausreisender Fahrgäste

nicht völlig verzichtet werden,

so soll sie in der Regel in Form

von Stichproben oder nach Auswahl

erfolgen.

3.10 Norm. Ein gültiger Seemannsausweis

oder ein Reisepaß

sind die grundlegenden Dokumente,

die den öffentlichen Behörden

beim Ein- oder Auslaufen

eines Schiffes Auskünfte

über die einzelnen Besatzungsmitglieder

vermitteln.

3.10.1 Norm. In einem Seemannsausweis

verlangen die

öffentlichen Behörden keine anderen

als die folgenden Angaben

— Zuname

— Vornamen

— Gebursdatum und -ort

— Staatsangehörigkeit

— Personenbeschreibung

— Lichtbild (beglaubigt)

— Unterschrift

— (gegebenenfalls) Verfallsdatum

— ausstellende Behörde.

3.10.2 Norm. Muß ein Seemann

einen Staat als Fahrgast

mit einem Verkehrsmittel betreten

oder verlassen,

a) um sich zu seinem Schiff

oder auf ein anderes Schiff

zu begeben,

b) um durchzureisen mit dem

Ziel, sich in einem anderen

Staat zu seinem Schiff zu

begeben, oder zwecks

Heimschaffung oder zu

einem anderen von den

Behörden des betreffenden

Staates anerkannten

Zweck,

so erkennen die öffentlichen Behörden

von diesem Seemann

statt eines Reisepasses einen gül-

tigen Seemannsausweis an, wenn

dieser die Wiedereinreise des

Inhabers in den Staat, der den

Ausweis ausgestellt hat, gewährleistet.

3.10.3 Empfehlung. Die öffentlichen

Behörden sollen in der

Regel von Besatzungsmitgliedern

weder Einzel-Identitätsdokumente

noch andere als die

in der Besatzungsliste enthaltenen

Angaben zur Ergänzung des

Seemannsausweises verlangen.

B. MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG

DER ABFERTIGUNG

VON LADUNG,

FAHRGÄSTEN, BESATZUNG

UND GEPÄCK

3.11 Empfehlung. Die öffentlichen

Behörden sollen mit

Unterstützung der Reeder und

der Hafenverwaltungen geeignete

Maßnahmen treffen, um für

einen befriedigenden Ablauf des

Hafenbetriebes zu sorgen, damit

Fahrgäste, Besatzung und Gepäck

schnell abgefertigt werden

können; sie sollen für genügend

Personal und zureichende Einrichtungen

sorgen, wobei insbesondere

auf Gepäcklade-, -entlade-

und -beförderungsvorrichtungen

(einschließlich automatischer

Vorrichtungen) und auf

die Punkte zu achten ist, an

denen sich häufig Verzögerungen

für die Fahrgäste ergeben.

Nötigenfalls soll dafür gesorgt

werden, daß zwischen dem Schiff

und dem Abfertigungsplatz für

Fahrgäste und Besatzung ein

überdachter Verbindungsgang

vorhanden ist.

3.11.1 Empfehlung. Die öffentlichen

Behörden sollen

a) mit Unterstützung der

Reeder und der Hafenverwaltungen

geeignete

Vorkehrungen treffen wie

beispielsweise

i) Einführung eines besonderen

und zügigen

Verfahrens zur Abfertigung

von Fahrgästen

und Gepäck;

ii) Einführung eines Verfahrens,

durch das die

Fahrgäste ihr aufgegebenes

Gepäck schnell

erkennen und zurückerhalten

können, sobald

es sich an einem

Ort befindet, wo es

abgeholt werden

kann;

b) dafür sorgen, daß die

Hafenverwaltungen alle

erforderlichen Maßnahmen

treffen,

i) damit die Fahrgäste

und ihr Gepäck leicht

und schnell zu den örtlichen

Verkehrsmitteln

gelangen können;

ii) damit, wenn die Besatzung

sich für Kontrollzwecke

an bestimmten

Stellen melden

muß, diese leicht

erreichbar sind und

möglichst nahe beieinanderliegen.

3.12 Empfehlung. Die öffentlichen

Behörden sollen verlangen,

daß die Reeder das Schiffspersonal

alle geeigneten Vorkehrungen

treffen lassen, um die

Eingangskontrolle für Fahrgäste

und Besatzung zu beschleunigen.

Dazu können folgende Vorkehrungen

gehören

a) eine vorherige Benachrichtigung

der beteiligten

öffentlichen Behörden von

der möglichst genau geschätzten

Ankunftszeit,

von etwaigen Zeitverschiebungen

und vom Reiseweg,

soweit dies die Kontrollmaßnahmen

berührt,

b) die Bereithaltung der

Schiffspapiere zur sofortigen

Prüfung,

c) die Bereitstellung von Leitern

oder sonstigen Vor-

richtungen zum Besteigen

des Schiffes, die klargemacht

werden, während

sich das Schiff dem Liege- oder

Ankerplatz nähert,

d) schnelles und geordnetes

Versammeln der an Bord

befindlichen Personen mit

den erforderlichen Dokumenten

zwecks Kontrolle,

wobei darauf zu achten ist,

daß die Besatzungsmitglieder

zu diesem Zweck beim

unerläßlichen Dienst im

Maschinenraum und

anderswo abgelöst werden.

3.13 Empfehlung. Bei der Eintragung

von Namen in die

Fahrgast- und Besatzungsdokumente

sollen der oder die Zunamen

an erster Stelle stehen.

Werden sowohl der Zuname des

Vaters als auch derjenige der

Mutter geführt, so soll der

Vatername an erster Stelle stehen.

Führt eine Ehefrau sowohl

den Vatersnamen des Ehegatten

als auch ihren eigenen, so soll

der des Ehegatten an erster

Stelle stehen.

3.14 Norm. Ist zwecks Einreise

in einen Staat eine Kontrolle

der Fahrgäste und der Besatzung

erforderlich, so nehmen die

öffentlichen Behörden diese

Kontrolle ohne ungebührliche

Verzögerung vor.

3.15 Norm. Die öffentlichen

Behörden bestrafen den Reeder

nicht, wenn sie ein im Besitz

eines Fahrgastes befindliches

Kontrolldokument für unzureichend

halten oder wenn ein

Fahrgast aus diesem Grund nicht

in den betreffenden Staat einreisen

darf.

3.15.1 Empfehlung. Die öffentlichen

Behörden sollen die

Reeder auffordern, alle zweckdienlichen

Vorkehrungen zu

treffen, damit die Fahrgäste im

Besitz aller von den Vertragsregierungen

verlangten Kontrolldokumente

sind.

ABSCHNITT 4 — GESUNDHEITS-

UND QUARANTÄNEVORSCHRIFTEN

EINSCHLIESSLICH DER GESUNDHEITSMASSNAHMEN

BEI TIEREN UND PFLANZEN

4.1 Empfehlung. Die öffentlichen

Behörden eines Staates,

der nicht Vertragspartei der

Internationalen Gesundheitsvorschriften

ist, sollen sich bemühen,

die einschlägigen Bestimmungen

dieser Vorschriften auf

die internationale Schiffahrt anzuwenden.

4.2 Empfehlung. Vertragsregierungen,

die infolge ihrer gesundheitlichen,

geographischen,

sozialen oder wirtschaftlichen

Bedingungen gewisse gemeinsame

Interessen haben, sollen gemäß

Artikel 104 der Internationalen

Gesundheitsvorschriften

besondere Vereinbarungen treffen,

wenn diese die Anwendung

dieser Vorschriften erleichtern.

4.3 Empfehlung. Sind Gesundheitsbescheinigungen

oder

ähnliche Dokumente für die Beförderung

bestimmter Tiere,

Pflanzen, tierischer oder pflanzlicher

Erzeugnisse erforderlich,

so sollen diese Dokumente einfach

und allgemein bekannt sein,

und die Vertragsregierungen sollen

zwecks Vereinheitlichung

derselben zusammenarbeiten.

4.4 Empfehlung. Die öffentlichen

Behörden sollen nach

Möglichkeit einem Schiff die Erlaubnis

zum Einlaufen auf dem

Funkweg erteilen, wenn die Gesundheitsbehörde

des vorgesehenen

Anlaufhafens auf Grund der

vor der Ankunft erhaltenen

Auskünfte der Ansicht ist, daß

durch das Einlaufen keine quarantänepflichtigen

Krankheiten

eingeschleppt oder verbreitet

werden. Die Gesundheitsbehörden

sollen nach Möglichkeit ein

Schiff vor dem Einlaufen in den

Hafen betreten dürfen.

4.4.1 Empfehlung. Die öffentlichen

Behörden sollen die Reeder

um Unterstützung ersuchen,

damit sichergestellt wird, daß

ein Krankheitsfall auf einem

Schiff sofort durch Funk den

Gesundheitsbehörden des Bestimmungshafens

gemeldet wird,

um die Bereitstellung des ärztlichen

Fachpersonals und Gerätes

zu erleichtern, die für sanitäre

Maßnahmen bei der Ankunft

erforderlich sind.

4.5 Norm. Die öffentlichen

Behörden sorgen dafür, daß alle

Reisebüros und sonstigen beteiligten

Stellen den Fahrgästen

rechtzeitig vor der Abreise

Listen mit den von den öffentlichen

Behörden der betreffenden

Staaten vorgeschriebenen

Impfungen sowie die den Internationalen

Gesundheitsvorschriften

entsprechenden Impfbescheinigungsformulare

zur

Verfügung stellen können. Die

öffentlichen Behörden sorgen

nach Möglichkeit dafür, daß die

Impfärzte die Internationalen

Bescheinigungen über Impfung

oder Wiederimpfung benutzen,

um deren einheitliche Verwendung

sicherzustellen.

4.6 Empfehlung. Die öffentlichen

Behörden sollen in möglichst

vielen Häfen die Ausstellung

der Internationalen Bescheinigungen

über Impfung oder

Wiederimpfung ermöglichen und

Einrichtungen für die Impfung

zur Verfügung stellen.

4.7 Norm. Die öffentlichen

Behörden sorgen dafür, daß die

gesundheitlichen Maßnahmen

und Formalitäten sofort eingeleitet,

unverzüglich vervollständigt

und unterschiedslos angewendet

werden.

4.8 Empfehlung. Die öffentlichen

Behörden sollen in möglichst

vielen Häfen angemessene

Einrichtungen für die Durchführung

von Menschen-, Tier- und

Pflanzenquarantänemaßnahmen

unterhalten.

4.9 Empfehlung In möglichst

vielen Häfen eines jeden Staates

sollen, soweit dies angemessen

und durchführbar ist, jederzeit

ärztliche Einrichtungen zur

Ersten Hilfe für Besatzung und

Fahrgäste zur Verfügung stehen.

4.10 Norm. Außer im Falle

eines Notstandes, der eine ernste

Gefahr für die Volksgesundheit

bildet, darf ein Schiff, das nicht

mit einer quarantänepflichtigen

Krankheit verseucht ist oder im

Verdacht steht, verseucht zu

sein, nicht auf Grund irgendeiner

anderen epidemischen

Krankheit von den Gesundheitsbehörden

eines Hafens daran

gehindert werden, Fracht oder

Vorräte zu löschen oder zu

laden oder Brennstoff oder Wasser

aufzunehmen.

4.11 Empfehlung. Verschiffungen

von Tieren, tierischen

Rohstoffen und Roherzeugnissen,

tierischen Nahrungsmitteln

und quarantänepflichtigen

pflanzlichen Erzeugnissen sollen

unter besonderen Umständen,

wenn sie von einem Quarantäneschein

in der zwischen dem

beteiligten Staaten vereinbarten

Form begleitet sind, zugelassen

werden.

ABSCHNITT 5 — VERSCHIEDENES

A. BÜRGSCHAFTEN UND

SONSTIGE ARTEN DER

SICHERHEITSLEISTUNG

5.1 Empfehlung. Öffentliche

Behörden, die Bürgschaften oder

andere Arten der Sicherheitsleistung

von Reedern für Verpflichtungen

auf Grund von

Zoll-, Einreise-, Gesundheits-,.

Pflanzenquarantäne- oder ähnlichen

Gesetzen und sonstigen

Rechtsvorschriften eines Staatesverlangen,

sollen nach Möglichkeit

die Verwendung einer einzigen

umfassenden Bürgschaft

oder anderen Art von Sicherheitsleistung

zulassen.

B. FEHLER IN DEN DOKUMENTEN

UND STRAFEN

DAFÜR

5.2 Norm. Die öffentlichen

Behörden gestatten, ohne das

Schiff aufzuhalten, Berichtigungen

in einem in dieser Anlage

vorgesehenen Dokument, wenn

sie überzeugt sind, daß die Fehler

unbeabsichtigt, nicht schwerwiegend

und nicht auf wiederholte

Fahrlässigkeit zurückzuführen

sind und daß sie nicht

in der Absicht begangen wurden,

gegen Gesetze und sonstige

Vorschriften zu verstoßen; jedoch

mit der Maßgabe, daß die

Fehler entdeckt werden, bevor

die Prüfung des Dokuments abgeschlossen

ist, und daß die Berichtigungen

unverzüglich vorgenommen

werden können.

5.3 Norm. Werden in den in

dieser Anlage vorgesehenen Dokumenten,

die vor oder im

Namen eines Reeders oder Kapitäns

unterschrieben wurden,

Fehler entdeckt, so werden keine

Strafen verhängt, bis dem Betreffenden

Gelegenheit gegeben

wurde, den öffentlichen Behörden

nachzuweisen, daß die Fehler

unbeabsichtigt, nicht schwerwiegend

und nicht auf wiederholte

Fahrlässigkeit zurückzuführen

sind und daß sie nicht

in der Absicht begangen wurden,

gegen Gesetze und sonstige Vorschriften

zu verstoßen.

C. DIENSTLEISTUNGEN IM

HAFEN

5.4 Empfehlung. Die übliche

Dienstausübung der öffentlichen

Behörden in einem Hafen soll

während der regulären Arbeitszeit

unentgeltlich erbracht werden.

Die öffentlichen Behörden

sollen sich bemühen, für ihre

Dienstleistungen im Hafen reguläre

Arbeitszeiten einzuführen,

die mit den üblichen Zeiten

eines starken Arbeitsanfalls in

Einklang stehen.

5.4.1 Empfehlung. Die Vertragsregierungen

sollen alle

durchführbaren Maßnahmen

treffen, um die üblichen Dienstleistungen

der öffentlichen Be-

hörden in den Häfen so zu organisieren,

daß unnötige Verzögerungen

für die Schiffe nach dem

Einlaufen oder vor dem Auslaufen

vermieden werden und

die Zeit für die Erfüllung der

Förmlichkeiten auf ein Mindestmaß

beschränkt wird, sofern den

genannten Behörden die voraussichtliche

Ankunfts- oder Abfahrtszeit

rechtzeitig bekanntgegeben

wird.

5.4.2 Norm. Die Gesundheitsbehörde

erhebt keine Gebühr

für eine ärztliche Untersuchung

oder Zusatzuntersuchung bakteriologischer

oder sonstiger Art,

die zu irgendeiner Tages- oder

Nachtzeit vorgenommen wird,

wenn diese Untersuchung erforderlich

ist, um den Gesundheitszustand

der untersuchten Person

festzustellen; das gleiche gilt für

den Besuch und die Überprüfung

eines Schiffes zu Quarantänezwecken

mit Ausnahme der

Überprüfung zwecks Ausstellung

einer Entrattungsbescheinigung

oder einer Bescheinigung

über die Befreiung von der Entrattung;

ferner sind die Impfung

einer mit einem Schiff eintreffenden

Person und die Ausstellung

einer Impfbescheinigung

gebührenfrei. Sind jedoch andere

als die genannten Maßnahmen

in bezug auf ein Schiff, seine

Fahrgäste oder die Besatzung erforderlich

und werden von der

Gesundheitsbehörde dafür Gebühren

erhoben, so richten sich

diese nach einem einzigen, in

dem betreffenden Hoheitsgebiet

einheitlich geltenden Tarif; die

Gebühren werden ungeachtet

der Staatsangehörigkeit, des

Wohn- oder Aufenthaltsorts des

Betreffenden oder der Staatsangehörigkeit,

der Flagge, der Registrierung

oder des Eigentümers

des Schiffes erhoben.

5.4.3 Empfehlung. Werden

von den öffentlichen Behörden

Dienstleistungen außerhalb der

in Empfehlung 5.4 bezeichneten

regulären Arbeitszeit erbracht,

so sollen sie gegen mäßige Gebühren

erbracht werden, die die

Selbstkosten nicht übersteigen.

5.5 Norm. Wenn es der Umfang

des Verkehrs in einem

Hafen rechtfertigt, sorgen die

öffentlichen Behörden dafür, daß

die erforderlichen Dienstleistungen

verfügbar sind, um die

Förmlichkeiten für Ladung und

Gepäck ungeachtet des Wertes

oder der Art derselben durchzuführen.

5.6 Empfehlung. Die Vertragsregierungen

sollen sich bemühen,

Vereinbarungen zu treffen,

auf Grund derer eine Regierung

einer anderen vor oder

während der Reise bestimmte

Möglichkeiten zur Kontrolle der

Schiffe, der Fahrgäste, der Besatzung,

des Gepäcks, der Ladung

und der Dokumente für

Zoll-, Einwanderungs-, Gesundheits-,

Pflanzen- und Tierquarantänezwecke

einräumt, wenn

dadurch die Abfertigung nach

der Ankunft in dem letztgenannten

Staat erleichtert wird.

D. LADUNG, DIE NICHT IM

VORGESEHENEN BESTIMMUNGSHAFEN

GELÖSCHT

WIRD

5.7 Norm. Wird ein Teil der

in der Frachterklärung aufgeführten

Ladung nicht im vorgesehenen

Bestimmungshafen

gelöscht, so werden die öffentlichen

Behörden eine Änderung

der Frachterklärung zulassen

und keine Strafen verhängen,

wenn sie überzeugt sind, daß

das Schiff diese Fracht nicht tatsächlich

geladen oder in einem

anderen Hafen gelöscht hat.

5.8 Norm. Wird irrtümlich

oder aus einem sonstigen stichhaltigen

Grund Ladung in einem

anderen als dem vorgesehenen

Bestimmungshafen gelöscht, so

erleichtern die öffentlichen Behörden

die Weiterbeförderung

an den vorgesehenen Bestimmungsort.

Dies gilt nicht für

gefährliche, verbotene oder Beschränkungen

unterworfene Ladung.

E. BESCHRÄNKUNG DER

HAFTUNG DES REEDERS

5.9 Norm. Die öffentlichen

Behörden verlangen von einem

Reeder nicht, daß er für ihre

Zwecke besondere Angaben in

einem Schiffsfrachtbrief oder

eine Abschrift desselben einträgt,

sofern der Reeder nicht gleichzeitig

Importeur oder Exporteur

ist oder für diesen handelt.

5.10 Norm. Die öffentlichen

Behörden machen den Reeder

nicht für die Vorlage oder Richtigkeit

von Dokumenten haftbar,

die vom Importeur oder

Exporteur im Zusammenhang

mit der Frachtabfertigung verlangt

werden, sofern der Reeder

nicht gleichzeitig Importeur oder

Exporteur ist oder für diesen

handelt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 20. Juni 1975 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XI für

Österreich am 19. August 1975 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMCO haben folgende Staaten das Übereinkommen

vor Österreich angenommen

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, Dänemark, Dominikanische Republik, Elfenbeinküste,

Fidschi, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Jugoslawien,

Kanada, Madagaskar, Monaco, Neuseeland (außer Cook-Inseln sowie Niue- und Tokelau-Inseln),

Niederlande (einschließlich Surinam und Niederländische Antillen), Nigeria, Norwegen, Polen,

Sambia, Schweden, Schweiz, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Syrien, Taiwan, Trinidad und Tobago,

Tschechoslowakei, Tunesien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich

Hongkong), Vereinigte Staaten von Amerika.

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der IMCO haben die Vereinigten Staaten

von Amerika am 9. September 1975 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Puerto Rico,

Guam, die Kanalzone, die Jungfern-Inseln, Amerikanisch Samoa und die Treuhandschaftsgebiete

der Pazifischen Inseln ausgedehnt.

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