592. Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. VII Abs. 2 lit. d, Abs. 3 und
Art. IX verfassungsändernd sind, samt Anlage wird genehmigt.
Ferner hat der Nationalrat beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2
des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
(Übersetzung)
Die Vertragsregierungen —
In dem Wunsch, den
Seeverkehr zu erleichtern, indem
sie die Förmlichkeiten,
Dokumentenerfordernisse und
Verfahren beim Einlaufen, Aufenthalt
und Auslaufen von
Schiffen auf Auslandfahrt vereinfachen
und auf ein Mindestmaß
beschränken —
Sind wie folgt übereingekommen
Artikel I
Die Vertragsregierungen verpflichten
sich, nach Maßgabe
dieses Übereinkommens und
seiner Anlage alle geeigneten
Maßnahmen zu treffen, um den
internationalen Seeverkehr zu
erleichtern und zu beschleunigen
und unnötige Verzögerungen
für Schiffe und an Bord befindliche
Personen und Sachen zu
vermeiden.
Artikel II
(1) Die Vertragsregierungen
verpflichten sich, nach Maßgabe
dieses Übereinkommens bei der
Festlegung und Anwendung von
Maßnahmen zur Erleichterung
des Einlaufens, Aufenthalts und
Auslaufens von Schiffen zusammenzuarbeiten.
Diese Maßnahmen
dürfen, soweit irgend
durchführbar, nicht weniger
günstig sein als die bei anderen
Arten des internationalen Verkehrs
angewandten Maßnahmen;
sie können jedoch entsprechend
den jeder Verkehrsart eigenen
Bedingungen voneinander abweichen.
(2) Die in diesem Übereinkommen
und seiner Anlage vorgesehenen
Maßnahmen zur Erleichterung
des internationalen
Seeverkehrs finden gleichermaßen
auf die Schiffe von
Küstenstaaten und Nichtküstenstaaten
Anwendung, deren Regierungen
Vertragsparteien des
Übereinkommens sind.
(3) Dieses Übereinkommen
findet keine Anwendung auf
Kriegsschiffe und nicht gewerblichen
Zwecken dienende Vergnügungsfahrzeuge.
Artikel III
Die Vertragsregierungen verpflichten
sich, zusammenzuarbeiten,
um eine möglichst weitgehende
Vereinheitlichung der
Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse
und Verfahren auf
allen Gebieten zu erreichen, auf
denen diese Vereinheitlichung
den internationalen Seeverkehr
erleichtern und verbessern
würde, und Änderungen der
Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse
und Verfahren, die
auf Grund besonderer innerstaatlicher
Verhältnisse notwendig
werden, auf ein Mindestmaß
zu beschränken.
Artikel IV
Zur Erleichterung der in den
vorstehenden Artikeln bezeichneten
Ziele verpflichten sich die
Vertragsregierungen, untereinander
oder durch die Zwischenstaatliche
Beratende Seeschifffahrtsorganisation
(im folgenden
als „Organisation" bezeichnet)
in Angelegenheiten zusammenzuarbeiten,
welche die
Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse
und Verfahren
sowie ihre Anwendung auf den
internationalen Seeverkehr betreffen.
Artikel V
(1) Dieses Übereinkommen
und seine Anlage sind nicht so
auszulegen, als verhinderten sie
die Anwendung weitergehender
Erleichterungen für den internationalen
Seeverkehr, die eine
Vertragsregierung auf Grund
ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften
oder anderer internationaler
Übereinkünfte jetzt
oder künftig gewährt.
(2) Dieses Übereinkommen
und seine Anlage sind nicht so
auszulegen, als hinderten sie
eine Vertragsregierung an der
Anwendung vorübergehender
Maßnahmen, die diese Regierung
für erforderlich hält, um
die öffentliche Sittlichkeit, Ordnung
und Sicherheit zu gewährleisten
oder um die Einschleppung
oder Verbreitung von
Krankheiten oder Seuchen zu
verhindern, die Menschen, Tiere
oder Pflanzen bedrohen.
(3) Alle Angelegenheiten, die
in diesem Übereinkommen nicht
ausdrücklich geregelt sind, unterliegen
weiterhin den Rechtsvorschriften
der Vertragsregierungen.
Artikel VI
Im Sinne dieses Übereinkommens
und seiner Anlage bedeuten
a) „Normen" die Maßnahmen,
deren nach dem
Übereinkommen erfolgende
einheitliche Anwendung
durch die Vertragsregierungen
zur Erleichterung
des internationalen
Seeverkehrs erforderlich
und durchführbar ist,
b) „Empfehlungen" die Maßnahmen,
deren Anwendung
durch die Vertragsregierungen
zur Erleichterung
des internationalen
Seeverkehrs wünschenswert
ist.
Artikel VII
(1) Die Anlage zu diesem
Übereinkommen kann von den
Vertragsregierungen auf Vor-
schlag einer dieser Regierungen
oder durch eine zu diesem
Zweck einberufene Konferenz
geändert werden.
(2) Jede Vertragsregierung
kann eine Änderung der Anlage
vorschlagen, indem sie dem
Generalsekretär der Organisation
(im folgenden als „Generalsekretär"
bezeichnet) einen
Änderungsentwurf übermittelt
a) Auf ausdrückliches Ersuchen
einer Vertragsregierung
übermittelt der Generalsekretär
einen solchen
Vorschlag unmittelbar
allen Vertragsregierungen
zur Prüfung und Annahme.
Wird kein derartiges
ausdrückliches Ersuchen
an ihn gerichtet, so
kann der Generalsekretär
alle Konsultationen vornehmen,
die er für ratsam
hält, bevor er den Vorschlag
den Vertragsregierungen
übermittelt;
b) jede Vertragsregierung
notifiziert dem Generalsekretär
binnen einem
Jahr nach Eingang der
Mitteilung, ob sie den
Vorschlag annimmt oder
nicht;
c) jede derartige Notifikation
wird schriftlich an
den Generalsekretär gerichtet,
der alle Vertragsregierungen
von ihrem
Eingang in Kenntnis setzt;
d) jede auf Grund dieses Absatzes
vorgenommene Änderung
der Anlage tritt
sechs Monate nach dem
Zeitpunkt in Kraft, zu
dem die Änderung von
der Mehrheit der Vertragsregierungen
angenommen
worden ist;
e) der Generalsekretär unterrichtet
alle Vertragsregierungen
von jeder Änderung,
die auf Grund dieses
Absatzes in Kraft
tritt, sowie vom Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens.
(3) Auf Ersuchen von mindestens
einem Drittel der Vertragsregierungen
beruft der Generalsekretär
eine Konferenz
der Vertragsregierungen ein, um
über Änderungen der Anlage zu
beraten. Jede von dieser Konferenz
mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden und abstimmenden
Vertragsregierungen angenommene
Änderung tritt sechs
Monate nach dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem der Generalsekretär
den Vertragsregierungen die
angenommene Änderung notifiziert
hat.
(4) Der Generalsekretär notifiziert
allen Unterzeichnerregierungen
alsbald die Annahme
und das Inkrafttreten jeder nach
diesem Artikel angenommenen
Änderung.
Artikel VIII
(1) Stellt eine Vertragsregierung
fest, daß es ihr nicht möglich
ist, eine Norm zu befolgen,
indem sie ihre eigenen Förmlichkeiten,
Dokumentenerfordernisse
oder Verfahren damit
gänzlich in Übereinstimmung
bringt, oder hält sie es aus besonderen
Gründen für notwendig,
Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse
oder Verfahren
einzuführen, die von dieser
Norm abweichen, so teilt sie
dies dem Generalsekretär mit
und notifiziert ihm die Unterschiede
zwischen ihrer eigenen
Verfahrensweise und der betreffenden
Norm. Diese Notifikation
erfolgt so bald wie möglich,
nachdem das Übereinkommen
für die betreffende Regierung
in Kraft getreten ist oder
nachdem derartige abweichende
Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse
oder Verfahren
eingeführt worden sind.
(2) In Fällen, in denen eine
Norm geändert oder in denen
eine neue Norm angenommen
wird, notifiziert die Vertragsregierung
dem Generalsekretär
eine etwaige Abweichung so
bald wie möglich nach Inkrafttreten
der geänderten oder neu
angenommenen Norm oder
nach Einführung der abweichenden
Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse
oder Verfahren;
die Notifikation kann einen
Hinweis darauf enthalten, welche
Maßnahme in Aussicht genommen
ist, um die Förmlichkeiten,
Dokumentenerfordernisse
oder Verfahren in volle
Übereinstimmung mit der geänderten
oder neu angenommenen
Norm zu bringen.
(3) Die Vertragsregierungen
werden dringend ersucht, ihre
Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse
und Verfahren soweit
wie möglich mit den Empfehlungen
in Einklang zu bringen.
Sobald eine Vertragsregierung
diese Übereinstimmung
herbeigeführt hat, notifiziert sie
dies dem Generalsekretär.
(4) Der Generalsekretär unterrichtet
die Vertragsregierungen
von jeder Notifikation, die ihm
nach den vorstehenden Absätzen
zugegangen ist.
Artikel IX
Auf Ersuchen von mindestens
einem Drittel der Vertragsregierungen
beruft der Generalsekretär
eine Konferenz der
Vertragsregierungen zur Revision
oder Änderung dieses
Übereinkommens ein. Revisionen
oder Änderungen bedürfen
der Annahme durch eine Zweidrittelmehrheit
der Konferenz;
sie werden sodann vom Generalsekretär
in beglaubigten Abschriften
allen Vertragsregierungen
zur Annahme übermittelt.
Eine Revision oder Änderung
tritt ein Jahr nach ihrer Annahme
durch zwei Drittel der
Vertragsregierungen für alle
Vertragsregierungen mit Ausnahme
derjenigen in Kraft, die
vor Inkrafttreten der Revision
oder Änderung erklärt haben,
daß sie dieselbe nicht annehmen.
Bei der Annahme einer Revision
oder Änderung kann die
Konferenz mit Zweidrittelmehrheit
feststellen, die Revision
oder Änderung sei so geartet,
daß jede Vertragsregierung, die
eine solche Erklärung abgegeben
hat und die Revision oder Änderung
nicht binnen einem
Jahr nach ihrem Inkrafttreten
annimmt, nach Ablauf dieser
Frist als Vertragspartei ausscheidet.
Artikel X
(1) Dieses Übereinkommen
liegt sechs Monate, vom heutigen
Tag an gerechnet, zur
Unterzeichnung und danach
zum Beitritt auf.
(2) Die Regierungen von Mitgliedstaaten
der Vereinten Nationen
oder einer ihrer Spezialorganisationen
oder der Internationalen
Atomenergie-Organisation
oder von Vertragsparteien
des Statuts des Internationalen
Gerichtshofs können Vertragsparteien
dieses Übereinkommens
werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt
der Annahme unterzeichnen,
b) indem sie es vorbehaltlich
der Annahme unterzeichnen
und später annehmen
oder
c) indem sie ihm beitreten.
Die Annahme oder der Beitritt
erfolgt durch Hinterlegung
einer . Urkunde beim Generalsekretär.
(3) Die Regierung eines Staates,
der nicht berechtigt ist, nach
Absatz 2 Vertragspartei zu werden,
kann über den Generalsekretär
den Antrag stellen,
Vertragspartei zu werden, und
wird nach Absatz 2 als solche
zugelassen, sofern dieser Antrag
von zwei Dritteln der ordentlichen
Mitglieder der Organisation
genehmigt worden ist.
Artikel XI
Dieses Übereinkommen tritt
sechzig Tage nach dem Zeitpunkt
in Kraft, zu dem die Regierungen
von mindestens zehn
Staaten es entweder ohne Vorbehalt
der Annahme unterzeichnet
oder aber Annahme- oder
Beitrittsurkunden hinterlegt
haben. Für eine Regierung, deren
Annahme oder Beitritt zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgt, tritt
das Übereinkommen sechzig
Tage nach Hinterlegung der Annahme-
oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
Artikel XII
Drei Jahre, nachdem dieses
Übereinkommen für eine Vertragsregierung
in Kraft getreten
ist, kann diese es durch eine an
den Generalsekretär gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen;
der Generalsekretär notifiziert
allen anderen Vertragsregierungen
den Inhalt dieser
Notifikation sowie den Tag
ihres Eingangs. Die Kündigung
wird ein Jahr nach dem Tag,
an dem die Notifikation dem
Generalsekretär zugegangen ist,
oder nach Ablauf eines längeren,
in der Notifikation bezeichneten
Zeitabschnitts wirksam.
Artikel XIII
(1) a) Die Vereinten Nationen,
soweit sie Verwaltungsmacht
eines Hoheitsgebiets
sind, oder jede für
die internationalen Beziehungen
eines Hoheitsgebiets
verantwortliche Vertragsregierung
treten mit
diesem Hoheitsgebiet so
bald wie möglich in Konsultationen
ein mit dem
Ziel, dieses Übereinkommen
auf das betreffende
Hoheitsgebiet zu erstrecken;
sie können jederzeit
durch eine an den Generalsekretär
gerichtete schriftliche
Notifikation erklären,
daß das Übereinkommen
auf das betreffende Hoheitsgebiet
erstreckt wird.
b) Dieses Übereinkommen
wird auf das in der Notifikation
bezeichnete Hoheitsgebiet
vom Tage des
Eingangs dieser Notifikation
oder von einem anderen
darin angegebenen
Tag an erstreckt.
c) Artikel VIII findet auf
jedes Hoheitsgebiet Anwendung,
auf welches das
Übereinkommen nach dem
vorliegenden Artikel erstreckt
wird; zu diesem
Zweck schließt der Ausdruck
„ihre eigenen Förmlichkeiten,
Dokumentenerfordernisse
oder Verfahren"
diejenigen ein, die in
dem betreffenden Hoheitsgebiet
in Kraft sind.
d) Dieses Übereinkommen
wird nach Ablauf eines
Jahres, nachdem eine entsprechende
Notifikation
dem Generalsekretär zugegangen
ist, oder zu einem
späteren, in der Notifikation
angegebenen Zeitpunkt
nicht mehr auf ein
bestimmtes Hoheitsgebiet
erstreckt.
(2) Der Generalsekretär setzt
alle Vertragsregierungen von der
Erstreckung dieses Übereinkommens
auf ein Hoheitsgebiet
gemäß Absatz 1 und von dem
jeweiligen Zeitpunkt in Kenntnis,
zu dem die Erstreckung beginnt.
Artikel XIV
Der Generalsekretär unterrichtet
alle Unterzeichnerregierungen,
alle Vertragsregierungen
und alle Mitglieder der Organisation
a) von jeder Unterzeichnung
dieses Übereinkommens
und dem Zeitpunkt, zu
dem sie erfolgt ist;
b) von jeder Hinterlegung
einer Annahme- oder Beitrittsurkunde
und dem
Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt
ist;
c) von dem Zeitpunkt, zu
dem das Übereinkommen
nach Artikel XI in Kraft
tritt;
d) von jeder nach den Artikeln
XII und XIII eingegangenen
Notifikation
und ihrem Datum;
e) von der Einberufung einer
Konferenz nach Artikel
VII oder IX.
Artikel XV
Dieses Übereinkommen und
seine Anlage werden beim Generalsekretär
hinterlegt; dieser
übermittelt den Unterzeichnerregierungen
und den beitretenden
Regierungen beglaubigte
Abschriften. Der Generalsekretär
läßt das Übereinkommen
sogleich nach seinem Inkrafttreten
gemäß Artikel 102 der
Charta der Vereinten Nationen
registrieren.
Artikel XVI
Dieses Übereinkommen und
seine Anlage sind in englischer
und französischer Sprache abgefaßt,
wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen authentisch ist.
Amtliche Übersetzungen werden
in russischer und spanischer
Sprache angefertigt und mit den
unterzeichneten Urschriften hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN
haben die hierzu von ihren Regierungen
gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu London
am 9. April 1965.
ANLAGE
ABSCHNITT 1 — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
UND ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
A. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieser Anlage haben
die nachstehenden Ausdrücke
folgende Bedeutung
Ladung. Alle auf einem Schiff
beförderten Güter, Waren,
Gegenstände und Artikel jeder
Art mit Ausnahme von Postsachen,
Schiffsvorräten, Schiffsersatzteilen
und Schiffsausrüstung,
der persönlichen Habe
der Besatzung und des Reisegepäcks
der Fahrgäste.
Persönliche Habe der Besatzung.
Kleidungsstücke, Gegenstände
des täglichen Gebrauchs und
andere Artikel — einschließlich
etwaiger Zahlungsmittel —, die
der Besatzung gehören und auf
dem Schiff befördert werden.
Besatzungsmitglied. Jede Person,
die auf einer Reise im Betrieb
oder bei der Wartung
eines Schiffes tatsächlich an Bord
beschäftigt und in der Besatzungsliste
aufgeführt ist.
Postsachen. Brief- und andere
Sendungen, die von einer Postverwaltung
eingeliefert werden
und an eine solche Verwaltung
ausgeliefert werden sollen.
Reisegepäck der Fahrgäste.
Eigentum — einschließlich etwaiger
Zahlungsmittel —, das
für einen Fahrgast auf demselben
Schiff wie er selbst befördert
wird, auch wenn es sich nicht in
seinem persönlichen Besitz befindet,
sofern es nicht auf Grund
eines Frachtvertrags oder einer
anderen ähnlichen Vereinbarung
befördert wird.
Öffentliche Behörden. Die
Dienststellen oder Bediensteten
in einem Staat, die für die Anwendung
und Durchsetzung der
Gesetze und sonstigen Vorschriften
des betreffenden Staates,
die sich in irgendeiner Weise
auf die in dieser Anlage enthaltenen
Normen und Empfehlungen
beziehen, verantwortlich
sind.
Reeder. Eine natürliche oder
juristische Person, der ein Schiff
gehört oder die es betreibt, oder
eine Person, die im Namen der
erstgenannten Person handelt.
Schiffsausrüstung. Gegenstände,
ausgenommen Schiffsersatzteile,
die an Bord eines Schiffes zum
dortigen Gebrauch befördert
werden und beweglich, aber
nicht verbrauchbar sind, einschließlich
des Zubehörs wie Rettungsboote,
Rettungsvorrichtungen,
Möbel, Schiffsgerät und
ähnliches.
Schiffsersatzteile. Gegenstände,
die zur Reparatur oder zum Ersatz
von Teilen des Schiffes bestimmt
sind, auf dem sie befördert
werden.
Schiffsvorräte. Güter — auch
verbrauchbare —, die zum Gebrauch
auf dem Schiff oder zum
Verkauf an Fahrgäste und Besatzungsmitglieder
bestimmt
sind, sowie Treib- und Schmiermittel,
nicht aber die Schiffsausrüstung
und die Schiffsersatzteile.
Ankunftszeit. Die Uhrzeit, zu
der ein Schiff in einem Hafen
vor Anker geht oder am Kai
anlegt.
B. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
In Verbindung mit Artikel V
Absatz 2 des Übereinkommens
hindert diese Anlage die öffentlichen
Behörden nicht daran, geeignete
Maßnahmen — einschließlich
der Einholung weiterer
Auskünfte — zu treffen,
wenn diese bei Betrugsverdacht
oder zur Behandlung besonderer
Probleme, welche die öffentliche
Ordnung oder Sicherheit oder
die Volksgesundheit ernstlich gefährden,
oder zur Verhütung
der Einschleppung oder Verbreitung
von Krankheiten oder
Seuchen, die Tiere oder Pflanzen
bedrohen, erforderlich werden.
1.1 Norm. Die öffentlichen Behörden
verlangen in allen Fällen
nur die unbedingt notwendigen
Angaben und halten die Zahl
der einzelnen Fragen möglichst
gering.
Ist in der Anlage eine besondere
Liste mit Einzelangaben
vorgesehen, so verlangen die
öffentlichen Behörden nur diejenigen
Angaben, die sie für
unerläßlich halten.
1.2 Empfehlung. Auch wennin
dieser Anlage Dokumente für
bestimmte Zwecke einzeln vorgeschrieben
und verlangt werden,
sollen die öffentlichen Behörden
im Interesse derjenigen.
Personen, welche die Dokumente
auszufüllen haben, sowie
unter Berücksichtigung ihres
Verwendungszweckes in allen
Fällen, in denen dies möglich ist
und zu einer wesentlichen Erleichterung
führen würde, dafür
sorgen, daß zwei oder mehr
Dokumente zusammengefaßt
werden.
ABSCHNITT 2 — EINLAUFEN,
AUFENTHALT UND
AUSLAUFEN DER SCHIFFE
Dieser Abschnitt betrifft die
Förmlichkeiten, welche die
öffentlichen Behörden beim Einlaufen,
Aufenthalt und Auslaufen
eines Schiffes von den Reedern
verlangen; er schließt nicht
aus, daß die Vorlage der von
dem Schiff mitgeführten Bescheinigungen
und sonstigen
Papiere betreffend Registrierung,
Vermessung, Sicherheit,.
Bemannung und andere damit
zusammenhängende Fragen
zwecks Überprüfung durch die
zuständigen Behörden verlangt
wird.
A. ALLGEMEINES
2.1 Norm. Die öffentlichen Behörden
verlangen beim Ein-
oder Auslaufen eines Schiffes,
auf welches das Übereinkommen
Anwendung findet, keine anderen
als die in diesem Abschnitt
vorgesehenen Dokumente zum
Verbleib bei ihnen.
Es sind dies folgende Dokumente
— Allgemeine Erklärung
— Frachterklärung
— Erklärung über die Schiffsvorräte
— Erklärung über die persönliche
Habe der Besatzung
— Besatzungsliste
— Fahrgastliste
— das auf Grund des Weltpostvertrags
erforderliche Postdokument
— die Seegesundheitserklärung.
B. INHALT UND ZWECK
DER DOKUMENTE
2.2 Norm. Die Allgemeine Erklärung
ist das grundlegende
Dokument beim Einlaufen und
Auslaufen, das die von den
öffentlichen Behörden benötigten
Angaben über das Schiff enthält.
2.2.1 Empfehlung. Beim Einlaufen
und Auslaufen eines
Schiffes soll für die Allgemeine
Erklärung ein und dasselbe
Formblatt verwendet werden.
2.2.2 Empfehlung. In der Allgemeinen
Erklärung sollen die
öffentlichen Behörden keine anderen
als die folgenden Angaben
verlangen
— Name und Beschreibung des
Schiffes
— Staatszugehörigkeit des
Schiffes
— Einzelheiten über die Registrierung
— Einzelheiten über die Tonnage
— Name des Kapitäns
— Name und Anschrift des
Schiffsagenten
— Kurze Beschreibung der Ladung
— Anzahl der Besatzungsmitglieder
— Anzahl der Fahrgäste
— Kurze Angaben über die
Reise
— Ankunftstag und -zeit oder
Abfahrtstag
— Einlauf- oder Auslaufhafen
— Liegeplatz des Schiffes im
Hafen.
2.2.3 Norm. Die öffentlichen
Behörden erkennen eine Allgemeine
Erklärung an, die vom
Kapitän, dem Schiffsagenten
oder einer anderen vom Kapitän
gehörig befugten Person datiert
und unterschrieben ist.
2.3 Norm. Die Frachterklärung
ist das grundlegende Dokument
beim Einlaufen und Auslaufen,
das die von den öffentlichen
Behörden benötigten Angaben
über die Ladung enthält.
Es kann jedoch verlangt werden,
daß Einzelheiten über eine
gefährliche Ladung noch gesondert
mitgeteilt werden.
2.3.1 Empfehlung. In der
Frachterklärung sollen die
öffentlichen Behörden keine anderen
als die folgenden Angaben
verlangen
a) beim Einlaufen
— Name und Staatszugehörigkeit
des Schiffes
— Name des Kapitäns
— Hafen, aus dem das Schiff
kommt
— Hafen, in dem die Erklärung
aufgesetzt wird
— Kennzeichen und Nummern,
Anzahl und Art der Packungen,
Menge und Beschreibung
der Güter
— Frachtbriefnummern für Ladung,
die in dem betreffenden
Hafen gelöscht werden
soll
— Häfen, in denen die an
Bord verbleibende Ladung
gelöscht werden soll
— ursprüngliche Verladehäfen
für Güter, die mit Frachtbriefen
weiterbefördert werden
b) beim Auslaufen
— Name und Staatszugehörigkeit
des Schiffes
— Name des Kapitäns
— Bestimmungshafen
— bei Gütern, die in dem betreffenden
Hafen geladen
wurden: Kennzeichen und
Nummern, Anzahl und Art
der Packungen, Menge und
Beschreibung der Güter
— Frachtbriefnummern für Ladung,
die in dem betreffenden
Hafen geladen wurde.
2.3.2 Empfehlung. Bezüglich
der an Bord verbleibenden Ladung
sollen die öffentlichen Behörden
nur kurze Einzelheiten
zu einer Mindestanzahl wichtiger
Fragen verlangen.
2.3.3 Norm. Die öffentlichen
Behörden erkennen eine Frachterklärung
an, die vom Kapitän,
dem Schiffsagenten oder einer
anderen vom Kapitän gehörig
befugten Person datiert und
unterschrieben ist.
2.3.4 Empfehlung. Die öffentlichen
Behörden sollen statt
einer Frachterklärung auch eine
Abschrift des Schiffsmanifests
anerkennen, sofern es alle nach
den Empfehlungen 2.3.1 und
2.3.2 erforderlichen Angaben
enthält und gemäß Norm 2.3.3
datiert und unterschrieben ist.
Die öffentlichen Behörden
können auch eine beglaubigte
oder eine gemäß Norm 2.3.3
unterschriebene Abschrift des
Schiffsfrachtbriefes anerkennen,
wenn Art und Menge der Ladung
dies möglich machen und
sofern alle Angaben nach den
Empfehlungen 2.3.1 und 2.3.2,
die nicht in diesen Dokumenten
enthalten sind, auf andere Weise
und gehörig bestätigt beigebracht
werden.
2.3.5 Empfehlung. Die öffentlichen
Behörden sollen gestatten,
daß im Gewahrsam des Kapitäns
befindliche Sachen, die
nicht im Manifest aufgeführt
sind, von der Frachterklärung
ausgenommen werden, sofern
Angaben über diese Sachen gesondert
beigebracht werden.
2.4 Norm. Die Erklärung über
die Schiffsvorräte ist das grundlegende
Dokument beim Einlaufen
und Auslaufen, das die von
den öffentlichen Behörden benötigten
Angaben über die
Schiffsvorräte enthält.
2.4.1 Norm. Die öffentlichen
Behörden erkennen eine Erklärung
über die Schiffsvorräte an,
die vom Kapitän oder einem anderen
vom Kapitän gehörig be-
fugten und persönlich über die
Schiffsvorräte unterrichteten
Schiffsoffizier datiert und unterschrieben
ist.
2.5 Norm. Die Erklärung
über die persönliche Habe der
Besatzung ist das grundlegende
Dokument, das die von den
öffentlichen Behörden benötigten
Angaben über die persönliche
Habe der Besatzung enthält.
Sie wird beim Auslaufen
nicht verlangt.
2.5.1 Norm. Die öffentlichen
Behörden erkennen eine Erklärung
über die persönliche Habe
der Besatzung an, die vom Kapitän
oder einem anderen vom
Kapitän gehörig befugten
Schiffsoffizier datiert und unterschrieben
ist. Die genannten Behörden
können ferner jedes Besatzungsmitglied
auffordern,
seine Unterschrift oder, wenn es
dazu nicht in der Lage ist, sein
Zeichen unter die Erklärung
über seine persönliche Habe zu
setzen.
2.5.2 Empfehlung. Die öffentlichen
Behörden sollen in der
Regel nähere Angaben nur über
diejenige persönliche Habe der
Besatzung verlangen, die abgabenpflichtig
ist oder Verboten
oder Beschränkungen unterliegt.
2.6 Norm. Die Besatzungsliste
ist das grundlegende Dokument,
das den öffentlichen Behörden
Angaben über Anzahl und Zusammensetzung
der Besatzung
beim Einlaufen und Auslaufen
eines Schiffes vermittelt.
2.6.1 Empfehlung. In der Besatzungsliste
sollen die öffentlichen
Behörden keine anderen
als die folgenden Angaben verlangen
— Name und Staatszugehörigkeit
des Schiffes
— Zuname
— Vornamen
— Staatsangehörigkeit
— Dienstrang oder Tätigkeit
— Geburtsdatum und -ort
— Art und Nummer des Identitätsdokuments
— Einlaufhafen und -datum
— angekommen aus.
2.6.2 Norm. Die öffentlichen
Behörden erkennen eine Besatzungsliste
an, die vom Kapitän
oder einem anderen vom Kapitän
gehörig befugten Schiffsoffizier
datiert und unterschrieben
ist.
2.7 Norm. Die Fahrgastliste
ist das grundlegende Dokument,
das den öffentlichen Behörden
Angaben über die Fahrgäste
beim Einlaufen und Auslaufen
eines Schiffes vermittelt.
2.7.1 Empfehlung. Die öffentlichen
Behörden sollen für kurze
Seereisen oder den kombinierten
Schiff-Eisenbahn-Verkehr zwischen
benachbarten Staaten
keine Fahrgastlisten verlangen.
2.7.2 Empfehlung. Die öffentlichen
Behörden sollen bei Fahrgästen,
deren Namen in den
Fahrgastlisten aufgeführt sind,
nicht zusätzlich Ein- oder Ausschiffungskarten
verlangen. Sind
die öffentlichen Behörden jedoch
vor besondere Probleme gestellt,
welche die Volksgesundheit
ernstlich gefährden, so kann
eine Person auf Auslandsfahrt
bei der Ankunft aufgefordert
werden, schriftlich eine Anschrift
am Zielort anzugeben.
2.7.3 Empfehlung. In der
Fahrgastliste sollen die öffentlichen
Behörden keine anderen
als die folgenden Angaben verlangen
— Name und Staatszugehörigkeit
des Schiffes
— Zuname
— Vornamen
— Staatsangehörigkeit
— Geburtsdatum
— Geburtsort
— Einschiffungshafen
— Ausschiffungshafen
— Einlaufhafen und -datum des
Schiffes.
2.7.4 Empfehlung. Eine von
Schiffahrtslinien zum eigenen
Gebrauch zusammengestellte
Liste soll statt der Fahrgastliste
entgegengenommen werden, sofern
sie mindestens die in Empfehlung
2.7.3 vorgesehenen Angaben
enthält und gemäß Norm
2.7.5 datiert und unterschrieben
ist.
2.7.5 Norm. Die öffentlichen
Behörden erkennen eine Fahrgastliste
an, die vom Kapitän,
dem Schiffsagenten oder einer
anderen vom Kapitän befugten
Person datiert und unterschrieben
ist.
2.7.6 Empfehlung. Die öffentlichen
Behörden sollen sicherstellen,
daß ihnen die Reeder
beim Einlaufen die Anwesenheit
jedes an Bord entdeckten blinden
Passagiers mitteilen.
2.8 Norm. Die öffentlichen
Behörden verlangen beim Ein-
oder Auslaufen des Schiffes bezüglich
der Postsachen nur die
im Weltpostvertrag vorgeschriebenen
schriftlichen Erklärungen.
2.9 Norm. Die Seegesundheitserklärung
ist das grundlegende
Dokument, das die von den
Hafengesundheitsbehörden benötigten
Angaben über den Gesundheitszustand
an Bord eines
Schiffes während der Reise und
beim Einlaufen in den Hafen
enthält.
C. DOKUMENTE BEIM EINLAUFEN
2.10 Norm. Beim Einlaufen
eines Schiffes in den Hafen verlangen
die öffentlichen Behörden
nicht mehr als
— 5 Ausfertigungen der Allgemeinen
Erklärung
— 4 Ausfertigungen der Frachterklärung
— 4 Ausfertigungen der Erklärung
über die Schiffsvorräte
— 2 Ausfertigungen der Erklärung
über die persönliche
Habe der Besatzung
— 4 Ausfertigungen der Besatzungsliste
— 4 Ausfertigungen der Fahrgastliste
— 1 Ausfertigung der Seegesundheitserklärung.
D. DOKUMENTE BEIM AUSLAUFEN
2.11 Norm. Beim Auslaufen
eines Schiffes aus dem Hafen
verlangen die öffentlichen Behörden
nicht mehr als
— 5 Ausfertigungen der Allgemeinen
Erklärung
— 4 Ausfertigungen der Frachterklärung
— 3 Ausfertigungen der Erklärung
über die Schiffsvorräte
— 2 Ausfertigungen der Besatzungsliste
— 2 Ausfertigungen der Fahrgastliste.
2.11.1 Empfehlung. Für Ladung,
für die beim Einlaufen in
einen Hafen eine Erklärung abgegeben
wurde und die an Bord
verblieben ist, soll beim Auslaufen
aus demselben Hafen
keine neue Frachterklärung verlangt
werden.
2.11.2 Empfehlung. Für Schiffsvorräte,
für die beim Einlaufen
eine Erklärung abgegeben wurde
oder die im Hafen an Bord genommen
wurden und Gegenstand
eines anderen, in dem betreffenden
Hafen vorgelegten
Zolldokuments waren, soll beim
Auslaufen keine gesonderte Erklärung
über die Schiffsvorräte
verlangt werden.
2.11.3 Norm. Wenn die öffentlichen
Behörden beim Auslaufen
eines Schiffes Angaben über
seine Besatzung verlangen, wird
eine Abschrift der beim Einlaufen
vorgelegten Besatzungsliste
auch beim Auslaufen entgegengenommen,
sofern sie erneut
unterschrieben und mit
einem Vermerk über etwaige
Änderungen in der Zahl oder
Zusammensetzung der Besatzung
oder über das Fehlen derartiger
Veränderungen versehen
wurde.
E. MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG
DER ABFERTIGUNG
VON LADUNG,
FAHRGÄSTEN, BESATZUNG
UND GEPÄCK
2.12 Empfehlung. Die öffentlichen
Behörden sollen mit
Unterstützung der Reeder und
der Hafenverwaltungen geeignete
Maßnahmen treffen, um die
Liegezeit im Hafen so kurz wie
möglich zu halten; sie sollen zu
diesem Zweck Vorkehrungen
für einen befriedigenden Ablauf
des Hafenbetriebs treffen und
alle Verfahren im Zusammenhang
mit dem Ein- und Auslaufen
von Schiffen einschließlich
der Vorkehrungen für die
Ein- und Ausschiffung, das
Laden und Löschen, die Dienste
für laufende Unterhaltung usw.
häufig überprüfen. Sie sollen
ferner dafür sorgen, daß Frachtschiffe
und ihre Ladungen nach
Möglichkeit im Lade- und
Löschbereich angemeldet und
abgefertigt werden können.
2.12.1 Empfehlung. Die öffentlichen
Behörden sollen mit
Unterstützung der Reeder und
Hafenverwaltungen geeignete
Maßnahmen treffen, um einen
befriedigenden Ablauf des Hafenbetriebs
zu gewährleisten, damit
die Umschlags- und Abfertigungsverfahren
für die Ladung
reibungslos und vereinfacht
vonstatten gehen. Diese Vorkehrungen
sollen alle Arbeitsgänge
nach dem Anlegen des
Schiffes am Kai zwecks Löschen
und Zollabfertigung und nötigenfalls
zwecks Lagerung und
Weiterversand der Ladung umfassen.
Es soll einen geeigneten,
direkten Verbindungsweg zwischen
dem Lagerhaus und dem
Zollbereich geben, die beide in
der Nähe des Kais liegen sollen,
und es sollen nach Möglichkeit
automatische Transportvorrichtungen
vorhanden sein.
F. AUFEINANDERFOLGENDES
ANLAUFEN VON ZWEI
ODER MEHR HÄFEN IN
DEMSELBEN STAAT
2.13 Empfehlung. Unter Berücksichtigung
der beim Einlaufen
eines Schiffes in den
ersten Anlaufhafen im Hoheitsgebiet
eines Staates erfüllten
Förmlichkeiten sollen die öffentlichen
Behörden in jedem weiteren
in dem betreffenden Staat
gelegenen Hafen, der ohne Zwischenanlaufen
eines Hafens in
einem anderen Staat angelaufen
wird, ihre Förmlichkeiten und
Dokumentenerfordernisse auf
ein Mindestmaß beschränken.
G. AUSFÜLLEN VON DOKUMENTEN
2.14 Empfehlung. Die öffentlichen
Behörden sollen nach
Möglichkeit die in dieser Anlage
— mit Ausnahme der Norm
3.7 — vorgesehenen Dokumente
ohne Rücksicht darauf anerkennen,
in welcher Sprache die darin
enthaltenen Angaben wiedergegeben
sind; jedoch können sie,
wenn sie es für erforderlich halten,
eine schriftliche oder mündliche
Übersetzung in eine der
Amtssprachen ihres Staates oder
der Organisation verlangen.
2.15 Norm. Die in diesem Abschnitt
vorgesehenen Dokumente
brauchen nicht in Maschinenschrift
ausgefüllt zu werden.
Handschriftliche Eintragungen
in Tinte oder Kopierstift
werden anerkannt, sofern sie
leserlich sind.
2.16 Norm. Die öffentlichen
Behörden des Staates, in dem
sich ein in Aussicht genommener
Anlauf-, Entlade- oder Durchgangshafen
befindet, verlangen
nicht, daß ein in diesem Abschnitt
genanntes und das Schiff,
seine Ladung, die Vorräte, die
Fahrgäste oder die Besatzung
betreffendes Dokument von
einem ihrer Vertreter im Ausland
legalisiert, nachgeprüft, beglaubigt
oder auf andere Weise
vorher bearbeitet wird. Dies
schließt nicht aus, daß der Reise-
paß oder ein anderes Identitätsdokument
eines Fahrgastes oder
Besatzungsmitglieds für Sichtvermerks-
oder ähnliche Zwecke
vorzulegen ist.
ABSCHNITT 3 — EIN- UND
AUSREISE VON PERSONEN
Dieser Abschnitt enthält die
Bestimmungen über die Förmlichkeiten,
welche die öffentlichen
Behörden von Besatzung
und Fahrgästen beim Ein- oder
Auslaufen eines Schiffes verlangen.
A. ERFORDERNISSE UND
VERFAHREN BEIM EINLAUFEN
UND AUSLAUFEN
3.1 Norm. Ein gültiger Reisepaß
ist das grundlegende Dokument,
das den öffentlichen Behörden
beim Ein- oder Auslaufen
eines Schiffes Angaben
über die einzelnen Fahrgäste
vermittelt.
3.1.1 Empfehlung. Die Vertragsregierungen
sollen soweit
wie möglich durch zwei- oder
mehrseitige Übereinkünfte vereinbaren,
daß amtliche Identitätsdokumente
an Stelle von
Reisepässen anerkannt werden.
3.2 Empfehlung. Die öffentlichen
Behörden sollen dafür
sorgen, daß die Reisepässe oder
die statt ihrer entgegengenommenen
amtlichen Identitätsdokumente
der Fahrgäste eines
Schiffes von den mit der Paßnachschau
beauftragten Behörden
bei der Ein- und bei der
Ausreise nur je einmal geprüft
werden. Außerdem kann die
Vorlage dieser Reisepässe oder
amtlichen Identitätsdokumente
für Kontrollzwecke oder zur
Feststellung der Personengleichheit
im Zusammenhang mit
Zoll- und sonstigen Förmlichkeiten
bei der Ein- und Ausreise
verlangt werden.
3.3 Empfehlung. Nach Vorlage
der einzelnen Reisepässe
oder der an ihrer Stelle anerkannten
amtlichen Identitätsdokumente
sollen die öffent-
lichen Behörden diese sofort
nach Prüfung zurückgeben und
nicht für eine zusätzliche Kontrolle
zurückbehalten, sofern
nicht der Zulassung des Fahrgastes
in das betreffende Hoheitsgebiet
ein Hinderungsgrund
entgegensteht.
3.4 Empfehlung. Die öffentlichen
Behörden sollen von den
sich ein- oder ausschiffenden
Fahrgästen oder den in ihrem
Namen handelnden Reedern
außer den bereits in ihren Reisepässen
oder amtlichen Identitätsdokumenten
enthaltenen
Angaben keine gleichlautenden
oder zusätzlichen schriftlichen
Angaben verlangen, sofern sie
nicht erforderlich sind, um die
in dieser Anlage vorgesehenen
Dokumente auszufüllen.
3.5 Empfehlung. Öffentliche
Behörden, die von den sich ein-
oder ausschiffenden Fahrgästen
schriftliche Angaben verlangen,
die über die erforderlichen Angaben
zur Ausfüllung der in dieser
Anlage vorgesehenen Dokumente
hinausgehen, sollen die
der weiteren Identifizierung der
Fahrgäste dienende Befragung
auf die in Empfehlung 3.6 (Ein-/
Ausschiffungskarte) vorgesehenen
Punkte beschränken. Die genannten
Behörden sollen die
von einem Fahrgast ausgefüllte
Ein- oder Ausschiffungskarte anerkennen,
ohne zu verlangen,
daß sie vom Reeder ausgefüllt
oder nachgeprüft wird. Leserliche
handschriftliche Eintragungen
auf der Karte in Kursivschrift
sollen zulässig sein, sofern
in dem Formblatt nicht Blockschrift
vorgeschrieben ist. Von
jedem Fahrgast soll nur eine
Ausfertigung der Ein- oder Ausschiffungskarte,
gegebenenfalls
mit einem oder mehreren gleichzeitig
angefertigten Durchdrucken,
verlangt werden.
3.6 Empfehlung. In der Ein-
oder Ausschiffungskarte sollen
die öffentlichen Behörden keine
anderen als die folgenden Angaben
verlangen
— Zuname
— Vornamen
— Staatsangehörigkeit
— Nummer des Reisepasses
oder sonstigen amtlichen
Identitätsdokuments
— Geburtsdatum
— Geburtsort
— Beruf
— Ein- bzw. Ausschiffungshafen
— Geschlecht
— Anschrift am Zielort
— Unterschrift.
3.7 Norm. Wird von Personen
an Bord eines Schiffes ein Nachweis
über den Schutz gegen
Cholera, Gelbfieber oder Pocken
verlangt, so erkennen die öffentlichen
Behörden die Internationale
Bescheinigung über Impfung
oder Wiederimpfung in
der in den Internationalen Gesundheitsvorschriften
vorgesehenen
Form an.
3.8 Empfehlung. Eine ärztliche
Untersuchung der Personen, die
sich an Bord befinden oder die
ausgeschifft werden, soll in der
Regel auf diejenigen Personen
beschränkt bleiben, die während
der Inkubationszeit einer
quarantänepflichtigen Krankheit
aus einem Infektionsgebiet der
betreffenden Krankheit kommen
(wie dies in den Internationalen
Gesundheitsvorschriften
vorgesehen ist). Jedoch kann in
Übereinstimmung mit den Internationalen
Gesundheitsvorschriften
eine zusätzliche ärztliche
Untersuchung verlangt
werden.
3.9 Empfehlung. Die öffentlichen
Behörden sollen in der
Regel die Zollabfertigung des
Reisegepäcks von Fahrgästen bei
der Einreise in Form von Stichproben
oder nach Auswahl vornehmen.
Auf schriftliche Erklärungen
über das Reisegepäck der
Fahrgäste soll nach Möglichkeit
verzichtet werden.
3.9.1 Empfehlung. Die öffentlichen
Behörden sollen nach
Möglichkeit auf eine Untersu-
chung des Reisegepäcks ausreisender
Fahrgäste verzichten.
3.9.2 Empfehlung. Kann auf
eine Untersuchung des Reisegepäcks
ausreisender Fahrgäste
nicht völlig verzichtet werden,
so soll sie in der Regel in Form
von Stichproben oder nach Auswahl
erfolgen.
3.10 Norm. Ein gültiger Seemannsausweis
oder ein Reisepaß
sind die grundlegenden Dokumente,
die den öffentlichen Behörden
beim Ein- oder Auslaufen
eines Schiffes Auskünfte
über die einzelnen Besatzungsmitglieder
vermitteln.
3.10.1 Norm. In einem Seemannsausweis
verlangen die
öffentlichen Behörden keine anderen
als die folgenden Angaben
— Zuname
— Vornamen
— Gebursdatum und -ort
— Staatsangehörigkeit
— Personenbeschreibung
— Lichtbild (beglaubigt)
— Unterschrift
— (gegebenenfalls) Verfallsdatum
— ausstellende Behörde.
3.10.2 Norm. Muß ein Seemann
einen Staat als Fahrgast
mit einem Verkehrsmittel betreten
oder verlassen,
a) um sich zu seinem Schiff
oder auf ein anderes Schiff
zu begeben,
b) um durchzureisen mit dem
Ziel, sich in einem anderen
Staat zu seinem Schiff zu
begeben, oder zwecks
Heimschaffung oder zu
einem anderen von den
Behörden des betreffenden
Staates anerkannten
Zweck,
so erkennen die öffentlichen Behörden
von diesem Seemann
statt eines Reisepasses einen gül-
tigen Seemannsausweis an, wenn
dieser die Wiedereinreise des
Inhabers in den Staat, der den
Ausweis ausgestellt hat, gewährleistet.
3.10.3 Empfehlung. Die öffentlichen
Behörden sollen in der
Regel von Besatzungsmitgliedern
weder Einzel-Identitätsdokumente
noch andere als die
in der Besatzungsliste enthaltenen
Angaben zur Ergänzung des
Seemannsausweises verlangen.
B. MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG
DER ABFERTIGUNG
VON LADUNG,
FAHRGÄSTEN, BESATZUNG
UND GEPÄCK
3.11 Empfehlung. Die öffentlichen
Behörden sollen mit
Unterstützung der Reeder und
der Hafenverwaltungen geeignete
Maßnahmen treffen, um für
einen befriedigenden Ablauf des
Hafenbetriebes zu sorgen, damit
Fahrgäste, Besatzung und Gepäck
schnell abgefertigt werden
können; sie sollen für genügend
Personal und zureichende Einrichtungen
sorgen, wobei insbesondere
auf Gepäcklade-, -entlade-
und -beförderungsvorrichtungen
(einschließlich automatischer
Vorrichtungen) und auf
die Punkte zu achten ist, an
denen sich häufig Verzögerungen
für die Fahrgäste ergeben.
Nötigenfalls soll dafür gesorgt
werden, daß zwischen dem Schiff
und dem Abfertigungsplatz für
Fahrgäste und Besatzung ein
überdachter Verbindungsgang
vorhanden ist.
3.11.1 Empfehlung. Die öffentlichen
Behörden sollen
a) mit Unterstützung der
Reeder und der Hafenverwaltungen
geeignete
Vorkehrungen treffen wie
beispielsweise
i) Einführung eines besonderen
und zügigen
Verfahrens zur Abfertigung
von Fahrgästen
und Gepäck;
ii) Einführung eines Verfahrens,
durch das die
Fahrgäste ihr aufgegebenes
Gepäck schnell
erkennen und zurückerhalten
können, sobald
es sich an einem
Ort befindet, wo es
abgeholt werden
kann;
b) dafür sorgen, daß die
Hafenverwaltungen alle
erforderlichen Maßnahmen
treffen,
i) damit die Fahrgäste
und ihr Gepäck leicht
und schnell zu den örtlichen
Verkehrsmitteln
gelangen können;
ii) damit, wenn die Besatzung
sich für Kontrollzwecke
an bestimmten
Stellen melden
muß, diese leicht
erreichbar sind und
möglichst nahe beieinanderliegen.
3.12 Empfehlung. Die öffentlichen
Behörden sollen verlangen,
daß die Reeder das Schiffspersonal
alle geeigneten Vorkehrungen
treffen lassen, um die
Eingangskontrolle für Fahrgäste
und Besatzung zu beschleunigen.
Dazu können folgende Vorkehrungen
gehören
a) eine vorherige Benachrichtigung
der beteiligten
öffentlichen Behörden von
der möglichst genau geschätzten
Ankunftszeit,
von etwaigen Zeitverschiebungen
und vom Reiseweg,
soweit dies die Kontrollmaßnahmen
berührt,
b) die Bereithaltung der
Schiffspapiere zur sofortigen
Prüfung,
c) die Bereitstellung von Leitern
oder sonstigen Vor-
richtungen zum Besteigen
des Schiffes, die klargemacht
werden, während
sich das Schiff dem Liege- oder
Ankerplatz nähert,
d) schnelles und geordnetes
Versammeln der an Bord
befindlichen Personen mit
den erforderlichen Dokumenten
zwecks Kontrolle,
wobei darauf zu achten ist,
daß die Besatzungsmitglieder
zu diesem Zweck beim
unerläßlichen Dienst im
Maschinenraum und
anderswo abgelöst werden.
3.13 Empfehlung. Bei der Eintragung
von Namen in die
Fahrgast- und Besatzungsdokumente
sollen der oder die Zunamen
an erster Stelle stehen.
Werden sowohl der Zuname des
Vaters als auch derjenige der
Mutter geführt, so soll der
Vatername an erster Stelle stehen.
Führt eine Ehefrau sowohl
den Vatersnamen des Ehegatten
als auch ihren eigenen, so soll
der des Ehegatten an erster
Stelle stehen.
3.14 Norm. Ist zwecks Einreise
in einen Staat eine Kontrolle
der Fahrgäste und der Besatzung
erforderlich, so nehmen die
öffentlichen Behörden diese
Kontrolle ohne ungebührliche
Verzögerung vor.
3.15 Norm. Die öffentlichen
Behörden bestrafen den Reeder
nicht, wenn sie ein im Besitz
eines Fahrgastes befindliches
Kontrolldokument für unzureichend
halten oder wenn ein
Fahrgast aus diesem Grund nicht
in den betreffenden Staat einreisen
darf.
3.15.1 Empfehlung. Die öffentlichen
Behörden sollen die
Reeder auffordern, alle zweckdienlichen
Vorkehrungen zu
treffen, damit die Fahrgäste im
Besitz aller von den Vertragsregierungen
verlangten Kontrolldokumente
sind.
ABSCHNITT 4 — GESUNDHEITS-
UND QUARANTÄNEVORSCHRIFTEN
EINSCHLIESSLICH DER GESUNDHEITSMASSNAHMEN
BEI TIEREN UND PFLANZEN
4.1 Empfehlung. Die öffentlichen
Behörden eines Staates,
der nicht Vertragspartei der
Internationalen Gesundheitsvorschriften
ist, sollen sich bemühen,
die einschlägigen Bestimmungen
dieser Vorschriften auf
die internationale Schiffahrt anzuwenden.
4.2 Empfehlung. Vertragsregierungen,
die infolge ihrer gesundheitlichen,
geographischen,
sozialen oder wirtschaftlichen
Bedingungen gewisse gemeinsame
Interessen haben, sollen gemäß
Artikel 104 der Internationalen
Gesundheitsvorschriften
besondere Vereinbarungen treffen,
wenn diese die Anwendung
dieser Vorschriften erleichtern.
4.3 Empfehlung. Sind Gesundheitsbescheinigungen
oder
ähnliche Dokumente für die Beförderung
bestimmter Tiere,
Pflanzen, tierischer oder pflanzlicher
Erzeugnisse erforderlich,
so sollen diese Dokumente einfach
und allgemein bekannt sein,
und die Vertragsregierungen sollen
zwecks Vereinheitlichung
derselben zusammenarbeiten.
4.4 Empfehlung. Die öffentlichen
Behörden sollen nach
Möglichkeit einem Schiff die Erlaubnis
zum Einlaufen auf dem
Funkweg erteilen, wenn die Gesundheitsbehörde
des vorgesehenen
Anlaufhafens auf Grund der
vor der Ankunft erhaltenen
Auskünfte der Ansicht ist, daß
durch das Einlaufen keine quarantänepflichtigen
Krankheiten
eingeschleppt oder verbreitet
werden. Die Gesundheitsbehörden
sollen nach Möglichkeit ein
Schiff vor dem Einlaufen in den
Hafen betreten dürfen.
4.4.1 Empfehlung. Die öffentlichen
Behörden sollen die Reeder
um Unterstützung ersuchen,
damit sichergestellt wird, daß
ein Krankheitsfall auf einem
Schiff sofort durch Funk den
Gesundheitsbehörden des Bestimmungshafens
gemeldet wird,
um die Bereitstellung des ärztlichen
Fachpersonals und Gerätes
zu erleichtern, die für sanitäre
Maßnahmen bei der Ankunft
erforderlich sind.
4.5 Norm. Die öffentlichen
Behörden sorgen dafür, daß alle
Reisebüros und sonstigen beteiligten
Stellen den Fahrgästen
rechtzeitig vor der Abreise
Listen mit den von den öffentlichen
Behörden der betreffenden
Staaten vorgeschriebenen
Impfungen sowie die den Internationalen
Gesundheitsvorschriften
entsprechenden Impfbescheinigungsformulare
zur
Verfügung stellen können. Die
öffentlichen Behörden sorgen
nach Möglichkeit dafür, daß die
Impfärzte die Internationalen
Bescheinigungen über Impfung
oder Wiederimpfung benutzen,
um deren einheitliche Verwendung
sicherzustellen.
4.6 Empfehlung. Die öffentlichen
Behörden sollen in möglichst
vielen Häfen die Ausstellung
der Internationalen Bescheinigungen
über Impfung oder
Wiederimpfung ermöglichen und
Einrichtungen für die Impfung
zur Verfügung stellen.
4.7 Norm. Die öffentlichen
Behörden sorgen dafür, daß die
gesundheitlichen Maßnahmen
und Formalitäten sofort eingeleitet,
unverzüglich vervollständigt
und unterschiedslos angewendet
werden.
4.8 Empfehlung. Die öffentlichen
Behörden sollen in möglichst
vielen Häfen angemessene
Einrichtungen für die Durchführung
von Menschen-, Tier- und
Pflanzenquarantänemaßnahmen
unterhalten.
4.9 Empfehlung In möglichst
vielen Häfen eines jeden Staates
sollen, soweit dies angemessen
und durchführbar ist, jederzeit
ärztliche Einrichtungen zur
Ersten Hilfe für Besatzung und
Fahrgäste zur Verfügung stehen.
4.10 Norm. Außer im Falle
eines Notstandes, der eine ernste
Gefahr für die Volksgesundheit
bildet, darf ein Schiff, das nicht
mit einer quarantänepflichtigen
Krankheit verseucht ist oder im
Verdacht steht, verseucht zu
sein, nicht auf Grund irgendeiner
anderen epidemischen
Krankheit von den Gesundheitsbehörden
eines Hafens daran
gehindert werden, Fracht oder
Vorräte zu löschen oder zu
laden oder Brennstoff oder Wasser
aufzunehmen.
4.11 Empfehlung. Verschiffungen
von Tieren, tierischen
Rohstoffen und Roherzeugnissen,
tierischen Nahrungsmitteln
und quarantänepflichtigen
pflanzlichen Erzeugnissen sollen
unter besonderen Umständen,
wenn sie von einem Quarantäneschein
in der zwischen dem
beteiligten Staaten vereinbarten
Form begleitet sind, zugelassen
werden.
ABSCHNITT 5 — VERSCHIEDENES
A. BÜRGSCHAFTEN UND
SONSTIGE ARTEN DER
SICHERHEITSLEISTUNG
5.1 Empfehlung. Öffentliche
Behörden, die Bürgschaften oder
andere Arten der Sicherheitsleistung
von Reedern für Verpflichtungen
auf Grund von
Zoll-, Einreise-, Gesundheits-,.
Pflanzenquarantäne- oder ähnlichen
Gesetzen und sonstigen
Rechtsvorschriften eines Staatesverlangen,
sollen nach Möglichkeit
die Verwendung einer einzigen
umfassenden Bürgschaft
oder anderen Art von Sicherheitsleistung
zulassen.
B. FEHLER IN DEN DOKUMENTEN
UND STRAFEN
DAFÜR
5.2 Norm. Die öffentlichen
Behörden gestatten, ohne das
Schiff aufzuhalten, Berichtigungen
in einem in dieser Anlage
vorgesehenen Dokument, wenn
sie überzeugt sind, daß die Fehler
unbeabsichtigt, nicht schwerwiegend
und nicht auf wiederholte
Fahrlässigkeit zurückzuführen
sind und daß sie nicht
in der Absicht begangen wurden,
gegen Gesetze und sonstige
Vorschriften zu verstoßen; jedoch
mit der Maßgabe, daß die
Fehler entdeckt werden, bevor
die Prüfung des Dokuments abgeschlossen
ist, und daß die Berichtigungen
unverzüglich vorgenommen
werden können.
5.3 Norm. Werden in den in
dieser Anlage vorgesehenen Dokumenten,
die vor oder im
Namen eines Reeders oder Kapitäns
unterschrieben wurden,
Fehler entdeckt, so werden keine
Strafen verhängt, bis dem Betreffenden
Gelegenheit gegeben
wurde, den öffentlichen Behörden
nachzuweisen, daß die Fehler
unbeabsichtigt, nicht schwerwiegend
und nicht auf wiederholte
Fahrlässigkeit zurückzuführen
sind und daß sie nicht
in der Absicht begangen wurden,
gegen Gesetze und sonstige Vorschriften
zu verstoßen.
C. DIENSTLEISTUNGEN IM
HAFEN
5.4 Empfehlung. Die übliche
Dienstausübung der öffentlichen
Behörden in einem Hafen soll
während der regulären Arbeitszeit
unentgeltlich erbracht werden.
Die öffentlichen Behörden
sollen sich bemühen, für ihre
Dienstleistungen im Hafen reguläre
Arbeitszeiten einzuführen,
die mit den üblichen Zeiten
eines starken Arbeitsanfalls in
Einklang stehen.
5.4.1 Empfehlung. Die Vertragsregierungen
sollen alle
durchführbaren Maßnahmen
treffen, um die üblichen Dienstleistungen
der öffentlichen Be-
hörden in den Häfen so zu organisieren,
daß unnötige Verzögerungen
für die Schiffe nach dem
Einlaufen oder vor dem Auslaufen
vermieden werden und
die Zeit für die Erfüllung der
Förmlichkeiten auf ein Mindestmaß
beschränkt wird, sofern den
genannten Behörden die voraussichtliche
Ankunfts- oder Abfahrtszeit
rechtzeitig bekanntgegeben
wird.
5.4.2 Norm. Die Gesundheitsbehörde
erhebt keine Gebühr
für eine ärztliche Untersuchung
oder Zusatzuntersuchung bakteriologischer
oder sonstiger Art,
die zu irgendeiner Tages- oder
Nachtzeit vorgenommen wird,
wenn diese Untersuchung erforderlich
ist, um den Gesundheitszustand
der untersuchten Person
festzustellen; das gleiche gilt für
den Besuch und die Überprüfung
eines Schiffes zu Quarantänezwecken
mit Ausnahme der
Überprüfung zwecks Ausstellung
einer Entrattungsbescheinigung
oder einer Bescheinigung
über die Befreiung von der Entrattung;
ferner sind die Impfung
einer mit einem Schiff eintreffenden
Person und die Ausstellung
einer Impfbescheinigung
gebührenfrei. Sind jedoch andere
als die genannten Maßnahmen
in bezug auf ein Schiff, seine
Fahrgäste oder die Besatzung erforderlich
und werden von der
Gesundheitsbehörde dafür Gebühren
erhoben, so richten sich
diese nach einem einzigen, in
dem betreffenden Hoheitsgebiet
einheitlich geltenden Tarif; die
Gebühren werden ungeachtet
der Staatsangehörigkeit, des
Wohn- oder Aufenthaltsorts des
Betreffenden oder der Staatsangehörigkeit,
der Flagge, der Registrierung
oder des Eigentümers
des Schiffes erhoben.
5.4.3 Empfehlung. Werden
von den öffentlichen Behörden
Dienstleistungen außerhalb der
in Empfehlung 5.4 bezeichneten
regulären Arbeitszeit erbracht,
so sollen sie gegen mäßige Gebühren
erbracht werden, die die
Selbstkosten nicht übersteigen.
5.5 Norm. Wenn es der Umfang
des Verkehrs in einem
Hafen rechtfertigt, sorgen die
öffentlichen Behörden dafür, daß
die erforderlichen Dienstleistungen
verfügbar sind, um die
Förmlichkeiten für Ladung und
Gepäck ungeachtet des Wertes
oder der Art derselben durchzuführen.
5.6 Empfehlung. Die Vertragsregierungen
sollen sich bemühen,
Vereinbarungen zu treffen,
auf Grund derer eine Regierung
einer anderen vor oder
während der Reise bestimmte
Möglichkeiten zur Kontrolle der
Schiffe, der Fahrgäste, der Besatzung,
des Gepäcks, der Ladung
und der Dokumente für
Zoll-, Einwanderungs-, Gesundheits-,
Pflanzen- und Tierquarantänezwecke
einräumt, wenn
dadurch die Abfertigung nach
der Ankunft in dem letztgenannten
Staat erleichtert wird.
D. LADUNG, DIE NICHT IM
VORGESEHENEN BESTIMMUNGSHAFEN
GELÖSCHT
WIRD
5.7 Norm. Wird ein Teil der
in der Frachterklärung aufgeführten
Ladung nicht im vorgesehenen
Bestimmungshafen
gelöscht, so werden die öffentlichen
Behörden eine Änderung
der Frachterklärung zulassen
und keine Strafen verhängen,
wenn sie überzeugt sind, daß
das Schiff diese Fracht nicht tatsächlich
geladen oder in einem
anderen Hafen gelöscht hat.
5.8 Norm. Wird irrtümlich
oder aus einem sonstigen stichhaltigen
Grund Ladung in einem
anderen als dem vorgesehenen
Bestimmungshafen gelöscht, so
erleichtern die öffentlichen Behörden
die Weiterbeförderung
an den vorgesehenen Bestimmungsort.
Dies gilt nicht für
gefährliche, verbotene oder Beschränkungen
unterworfene Ladung.
E. BESCHRÄNKUNG DER
HAFTUNG DES REEDERS
5.9 Norm. Die öffentlichen
Behörden verlangen von einem
Reeder nicht, daß er für ihre
Zwecke besondere Angaben in
einem Schiffsfrachtbrief oder
eine Abschrift desselben einträgt,
sofern der Reeder nicht gleichzeitig
Importeur oder Exporteur
ist oder für diesen handelt.
5.10 Norm. Die öffentlichen
Behörden machen den Reeder
nicht für die Vorlage oder Richtigkeit
von Dokumenten haftbar,
die vom Importeur oder
Exporteur im Zusammenhang
mit der Frachtabfertigung verlangt
werden, sofern der Reeder
nicht gleichzeitig Importeur oder
Exporteur ist oder für diesen
handelt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 20. Juni 1975 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XI für
Österreich am 19. August 1975 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMCO haben folgende Staaten das Übereinkommen
vor Österreich angenommen
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, Dänemark, Dominikanische Republik, Elfenbeinküste,
Fidschi, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Jugoslawien,
Kanada, Madagaskar, Monaco, Neuseeland (außer Cook-Inseln sowie Niue- und Tokelau-Inseln),
Niederlande (einschließlich Surinam und Niederländische Antillen), Nigeria, Norwegen, Polen,
Sambia, Schweden, Schweiz, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Syrien, Taiwan, Trinidad und Tobago,
Tschechoslowakei, Tunesien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich
Hongkong), Vereinigte Staaten von Amerika.
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der IMCO haben die Vereinigten Staaten
von Amerika am 9. September 1975 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Puerto Rico,
Guam, die Kanalzone, die Jungfern-Inseln, Amerikanisch Samoa und die Treuhandschaftsgebiete
der Pazifischen Inseln ausgedehnt.