592. Verordnung: Erhebungen der Weinernte 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3
Abs. 1, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und 7
und des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
der landwirtschaftlichen Betriebe und Winzergenossenschaften
durch den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich der Großhandels-
und Verarbeitungsbetriebe durch den
Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie, bezüglich des § 6 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1974 Erhebungen der Weinernte,
der Weinvorräte und des Weinlagerraumes
durchzuführen.
(2) Stichtag für diese Erhebungen ist der
30. November 1974.
§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weinernte
1974 ist die gesamte aus eigener Fechsung
erzeugte Menge an Vollwein und Traubenmost,
an Haustrunk und Direktträgerwein sowie an
verkaufter Traubenmaische und verkauften
Trauben.
(2) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte
sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen
an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben, in
Winzergenossenschaften sowie in Großhandels- und
Verarbeitungsbetrieben, bei Winzergenossenschaften,
Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben
aufgegliedert nach Trink-, Verarbeitungs-
und versetztem Wein. Als Weinvorräte
sind nicht zu erheben sämtliche aus eigener Fechsung
erzeugten Mengen an Wein der Weinernte
1974.
(3) Gegenstand der Erhebung des Weinlagerraumes
ist die Lagerkapazität (gesamter Lagerraum)
in landwirtschaftlichen Betrieben, Winzergenossenschaften,
Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben,
aufgegliedert nach Fässern,
Tanks, Zisternen und Flaschen.
§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet
a) bei der Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte
und des Weinlagerraumes landwirtschaftlicher
Betriebe die Bewirtschafter
(Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von
Weingartenflächen oder deren Beauftragte,
ohne Rücksicht auf die Größe der Fläche;
b) bei der Erhebung der Weinvorräte und des
Weinlagerraumes der Winzergenossen-
schaften, der Großhandels- und der Verarbeitungsbetriebe
die Betriebsinhaber oder
mit Handlungsvollmacht ausgestattete Personen
der Betriebsleitung.
§ 4. Die gemäß § 3 lit. a zur Auskunftserteilung
verpflichteten Personen haben die ihnen von
ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten
Betriebsbogen in der Zeit vom 4. bis 11. Dezember
1974 auszufüllen und dieser Gemeinde
zurückzustellen. Die Gemeinde hat aus den Betriebsbogen
die Betriebsergebnisse in die
Summenhilfsliste einzutragen und sodann an
Hand dieser Liste das Gemeindeblatt zu erstellen.
Die Betriebsbogen und die Urschrift des Gemeindeblattes
verbleiben bei der Gemeinde,
welche diese Unterlagen zwei Jahre
aufzubewahren hat. Die gemäß § 3 lit. b zur
Auskunftserteilung Verpflichteten haben die
ihnen vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
zur Verfügung gestellten Betriebsbogen bis
spätestens 15. Jänner 1975 auszufüllen und an
das Österreichische Statistische Zentralamt rückzumitteln.
§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die Summenhilfslisten
und die Reinschriften der Gemeindeblätter
bis 31. Dezember 1974 den Bezirkshauptmannschaften
vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben
die Summenhilfslisten und die Reinschriften der
Gemeindeblätter bis 10. Jänner 1975 an das
Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden ist eine Abfindung für
die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen
entstehenden Kosten in der Höhe von 2'10 S
je ausgefülltem Betriebsbogen zu gewähren.