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592_1974 AT

592. Verordnung: Erhebungen der Weinernte 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 592. Verordnung: Erhebungen der Weinernte 1974

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3

Abs. 1, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und 7

und des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

der landwirtschaftlichen Betriebe und Winzergenossenschaften

durch den Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich der Großhandels-

und Verarbeitungsbetriebe durch den

Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie, bezüglich des § 6 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1974 Erhebungen der Weinernte,

der Weinvorräte und des Weinlagerraumes

durchzuführen.

(2) Stichtag für diese Erhebungen ist der

30. November 1974.

§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weinernte

1974 ist die gesamte aus eigener Fechsung

erzeugte Menge an Vollwein und Traubenmost,

an Haustrunk und Direktträgerwein sowie an

verkaufter Traubenmaische und verkauften

Trauben.

(2) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte

sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen

an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben, in

Winzergenossenschaften sowie in Großhandels- und

Verarbeitungsbetrieben, bei Winzergenossenschaften,

Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben

aufgegliedert nach Trink-, Verarbeitungs-

und versetztem Wein. Als Weinvorräte

sind nicht zu erheben sämtliche aus eigener Fechsung

erzeugten Mengen an Wein der Weinernte

1974.

(3) Gegenstand der Erhebung des Weinlagerraumes

ist die Lagerkapazität (gesamter Lagerraum)

in landwirtschaftlichen Betrieben, Winzergenossenschaften,

Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben,

aufgegliedert nach Fässern,

Tanks, Zisternen und Flaschen.

§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet

a) bei der Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte

und des Weinlagerraumes landwirtschaftlicher

Betriebe die Bewirtschafter

(Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von

Weingartenflächen oder deren Beauftragte,

ohne Rücksicht auf die Größe der Fläche;

b) bei der Erhebung der Weinvorräte und des

Weinlagerraumes der Winzergenossen-

schaften, der Großhandels- und der Verarbeitungsbetriebe

die Betriebsinhaber oder

mit Handlungsvollmacht ausgestattete Personen

der Betriebsleitung.

§ 4. Die gemäß § 3 lit. a zur Auskunftserteilung

verpflichteten Personen haben die ihnen von

ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten

Betriebsbogen in der Zeit vom 4. bis 11. Dezember

1974 auszufüllen und dieser Gemeinde

zurückzustellen. Die Gemeinde hat aus den Betriebsbogen

die Betriebsergebnisse in die

Summenhilfsliste einzutragen und sodann an

Hand dieser Liste das Gemeindeblatt zu erstellen.

Die Betriebsbogen und die Urschrift des Gemeindeblattes

verbleiben bei der Gemeinde,

welche diese Unterlagen zwei Jahre

aufzubewahren hat. Die gemäß § 3 lit. b zur

Auskunftserteilung Verpflichteten haben die

ihnen vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

zur Verfügung gestellten Betriebsbogen bis

spätestens 15. Jänner 1975 auszufüllen und an

das Österreichische Statistische Zentralamt rückzumitteln.

§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die Summenhilfslisten

und die Reinschriften der Gemeindeblätter

bis 31. Dezember 1974 den Bezirkshauptmannschaften

vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben

die Summenhilfslisten und die Reinschriften der

Gemeindeblätter bis 10. Jänner 1975 an das

Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden ist eine Abfindung für

die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen

entstehenden Kosten in der Höhe von 2'10 S

je ausgefülltem Betriebsbogen zu gewähren.

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