592_1973
AT
592. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 592. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1973_592_0 592. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Originalquelle öffnen
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande hat
Mauritius notifiziert, daß die zur Ausstellung der
Apostille nach Art. 3 des Übereinkommens zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 531/1973) zuständige Behörde „The
Permanent Secretary, or in his absence, a
Principal Assistant Secretary, of the Prime
Minister's Office" ist.