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592_1973 AT

592. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 592. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande hat

Mauritius notifiziert, daß die zur Ausstellung der

Apostille nach Art. 3 des Übereinkommens zur

Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden

von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte

Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 531/1973) zuständige Behörde „The

Permanent Secretary, or in his absence, a

Principal Assistant Secretary, of the Prime

Minister's Office" ist.

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