591. Verordnung: Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl.
Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, in Verbindung mit § 283 Abs. 1 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf an der Heeresversorgungsschule verwendete Lehrer anzuwenden.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich
in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Unterrichtsgegenstände
§ 2. Die Unterrichtsfächer an der Heeresversorgungsschule werden wie in der Anlage angeführt in
die Lehrverpflichtungsgruppen I bis V im Sinne des § 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
(BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, eingereiht.
Einrechnung von Nebenleistungen
§ 3. (1) Die mit der fachlichen Führung von Lehrgängen und Seminaren verbundene zusätzliche Belastung
des Lehrers wird im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung
eingerechnet. Eine solche Einrechnung ist nur für jeweils einen Lehrer zulässig.
(2) Die Verwaltung und die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der dem jeweiligen Arbeitsplatz zugeordneten
Ausbildungsgeräte wird in die Lehrverpflichtung eingerechnet
1. im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die Verwaltung
a) von Labors der elektronischen Gegenstände,
b) der Lehrmittelsammlung für Mechanische Technologie,
c) der Lehrmittelsammlung für die Unterrichtsgegenstände der Fachkunde,
d) der Lehrmittelsammlung von Luftzeuggerät,
e) der schweißtechnischen Anlagen,
f) der mechanischen Grundlagenwerkstätte und
2. im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung
von Wirtschafts- und Feldzeuggütern.
(3) Die Tätigkeit als Sicherheitstechniker und Brandschutzbeauftragter wird im Ausmaß einer Wochenstunde
der Lehrverpflichtungsgruppe V in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
(4) Die Einrechnung der Nebenleistungen nach Abs. 1 bis 3 in das Ausmaß der Lehrverpflichtung ist
für jeden Lehrer höchstens bis zum Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II
zulässig.
Sonstige Nebenleistungen
§ 4. (1) Zeiten, in denen ein Lehrer im Rahmen der sonstigen aus seinem Arbeitsplatz sich ergebenden
Obliegenheiten außerhalb der mit seinem Unterricht verbundenen Pflichten zur Verrichtung einer
Nebenleistung herangezogen wird, sind je Arbeitsstunde mit 0,5 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung
einzurechnen.
(2) Als Nebenleistung nach Abs. 1 gelten Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
sofern sie der Ausbildung des Lehrers angemessen, keine Lehrtätigkeiten und nicht
durch § 3 erfasst sind.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
über die Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer an der Heeresversorgungsschule, BGBl. Nr. 478/1988, außer Kraft.