591. Verordnung: Feldpostverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 15 a des Postgesetzes, BGBl.
Nr. 597/1983, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung verordnet
Betrieb der Feldpost
§ 1. (1) Zur Aufrechterhaltung der Postversorgung
des Österreichischen Bundesheeres im Einsatz
gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990,
BGBl. Nr. 305, wird von der Post im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung die
Feldpost betrieben. Die Feldpost darf auch zu
Übungszwecken im Rahmen von Heeresübungen
betrieben werden. Unter „Feldpost" ist die gemäß
den Bestimmungen dieser Verordnung erfolgende
Beförderung von Postsendungen zu verstehen.
(2) Als „Feldpostämter" werden in dieser
Verordnung jene Postämter bezeichnet, die im
Einsatzgebiet zur Annahme und Abgabe von
Feldpostsendungen zuständig sind.
(3) Der Betrieb der Feldpost wird vom Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über
Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung
angeordnet. Der Zeitpunkt der Aufnahme
sowie der Zeitpunkt der Beendigung eines Feldpostbetriebes
wird vom Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung festgelegt.
Feldpostsendungen
§ 2. (1) Zur Beförderung als Feldpostsendungen
sind nur Sendungen gemäß § 3 dieser Verordnung
zugelassen.
(2) Feldpostsendungen müssen in der Absender-
oder Empfängerangabe oder in beiden eine
Feldpostnummer tragen. Die Sendungen sollen
oberhalb der Anschrift mit dem Vermerk „Feldpost"
versehen sein.
(3) Eine Feldpostanschrift soll nur den Empfänger
(Vor- und Zuname, Dienstgrad; bei Sendungen
an eine militärische Einheit deren Bezeichnung) und
eine 5stellige Feldpostnummer enthalten.
(4) Die Feldpostnummern werden vom Bundesminister
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr festgelegt und den Dienststellen und
Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres
bekanntgegeben.
Sendungsarten; besondere Versendungsformen;
Gebühren
§ 3. (1) Als Feldpostsendungen sind allgemein
zugelassen
1. Nichtbescheinigte Briefe bis zum Höchstgewicht
von 500 g,
2. nichtbescheinigte Postkarten.
(2) Als dienstliche Feldpostsendungen des Österreichischen
Bundesheeres sind darüber hinaus
nichtbescheinigte Briefe bis zum Höchstgewicht von
1000 g zugelassen. Als dienstliche Feldpostsendungen
gelten Sendungen, in deren Absender- oder
Empfängerangabe eine Dienststelle (militärische
Einheit) des Österreichischen Bundesheeres angegeben
ist.
(3) Verlangen nach besonderer Behandlung sind
für Feldpostsendungen nicht zugelassen. Eilvermerke
sind als nicht vorhanden anzusehen. RSa und
RSb-Briefe sowie gewöhnliche Rückscheinbriefe
mit einer Feldpostanschrift sind nicht zugelassen.
(4) Zugelassene Feldpostsendungen werden gebührenfrei
befördert.
(5) Für den Betrieb zu Übungszwecken der
Feldpost kann die Aufgabe gebührenfreier Feldpostsendungen
auf nichtbescheinigte Standardbriefe
und nichtbescheinigte Postkarten beschränkt werden.
Für Sendungen aus dem Einsatzgebiet kann
außerdem verfügt werden, daß nur die zu diesem
Zwecke den Übungsteilnehmern zur Verfügung
gestellten Vordrucke als Feldpostsendungen versendet
werden dürfen.
(6) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr kann im Einsatzfall gemäß § 1 Abs. 1
die Zulassung von Feldpostsendungen in Anpassung
an die jeweiligen Verhältnisse einschränken oder
erweitern. Die Präsidenten der Post- und Telegraphendirektionen
können im Einsatzfall § 1 Abs. 1 in
ihren Bereichen in Anpassung an die jeweiligen
Verhältnisse die Zulassung von Feldpostsendungen
einschränken.
Aufgabe und Abgabe von Feldpostsendungen
§ 4. (1) Für die Aufgabe von Feldpostsendungen
in das Einsatzgebiet gelten die allgemeinen
postrechtlichen Vorschriften für nichtbescheinigte
Briefsendungen, soweit nicht diese Verordnung
selbst Regelungen trifft.
(2) Feldpostsendungen aus dem Einsatzgebiet
sind von den damit beauftragten Organen des
Bundesheeres gesammelt bei den Feldpostämtern
aufzugeben. Allenfalls auf solchen Sendungen
angebrachte Briefmarken sind nicht mit einem
Poststempelabdruck, sondern auf andere Weise zu
entwerten.
(3) Feldpostsendungen, die im Einsatzgebiet
abzugeben sind, sind von den Feldpostämtern den
hiezu ermächtigten Organen des Österreichischen
Bundesheeres gesammelt zu übergeben. Die postordnungsgemäße
Abgabe dieser Sendungen gilt mit
der Übergabe an diese Organe als vollzogen.
Anläßlich der Übernahme der Feldpostsendungen
haben die Heeresorgane eine vom zuständigen
Kommando unterfertigte Ermächtigung, die sie zur
Übernahme von Feldpostsendungen berechtigt,
vorzuweisen. Ihre Nämlichkeit haben die Heeresorgane
durch Vorlage eines Dienstausweises oder
Wehrdienstbuches nachzuweisen.
(4) Von den Heeresorganen als unzustellbar
festgestellte Feldpostsendungen sind den Feldpostämtern
entweder versehen mit einer neuen Feldpostnummer
oder einer Abgabestelle oder mit einem
entsprechenden Rücksendungsvermerk zurückzugeben.
Sie sind wie sonstige Feldpostsendungen aus
dem Einsatzgebiet entweder an den Empfänger
weiterzuleiten, oder an den Absender zurückzusenden,
oder gegebenenfalls als unanbringlich zu
behandeln.
(5) Nichtbescheinigte Briefsendungen, in deren
Anschrift eine Feldpostnummer angegeben ist, die
aber nicht als gebührenfreie Feldpostsendungen
zugelassen sind, sind wie gebührenfreie Feldpostsendungen
zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr
entrichtet ist und ihre Beförderung im Rahmen
der Feldpost ohne wesentliche betriebliche Behinderungen
möglich ist; anderenfalls sind solche
Sendungen an die Absender zurückzugeben, gegebenenfalls
als unanbringlich zu behandeln. Eilvermerke
sind als nicht vorhanden anzusehen, auch
wenn die Eilgebühr entrichtet ist.
(6) Ein Verlangen auf die Nachsendung von
Sendungen an eine Feldpostanschrift ist nur
zulässig, wenn der Feldpostbetrieb unbefristet oder
für mehr als zwei Wochen und nicht nur zu
Übungszwecken verfügt wird. Die Nachsendung
kann nur für Feldpostsendungen und Sendungen,
die gemäß Abs. 5 wie Feldpostsendungen zu
befördern sind, verlangt werden.
(7) Feldpostsendungen aus dem Einsatzgebiet
sind nur im Inlandsverkehr zugelassen. Dies gilt
auch für Sendungen, die gemäß Abs. 5 wie
Feldpostsendungen zu befördern sind. An im
Ausland befindliche Einheiten oder Angehörige des
Österreichischen Bundesheeres, die im Auftrage der
Vereinten Nationen tätig sind, sind Feldpostsendungen
während der Dauer eines gemäß dieser
Verordnung angeordneten Feldpostbetriebes dann
zulässig, wenn deren Postversorgung über österreichische
Feldpostämter erfolgt.
Geltung sonstiger Vorschriften.
§ 5. Soweit nicht diese Verordnung selbst
Regelungen trifft, gelten die Beförderungsbedingungen
der Postordnung.
Inkrafttreten; Kundmachung eines
Feldpostbetriebes
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1992
in Kraft.
(2) Ein Betrieb der Feldpost ist vom Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung
in geeigneter Weise zu verlautbaren.