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591_1991 AT

591. Verordnung: Feldpostverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 591. Verordnung: Feldpostverordnung — FPV

Gemäß § 15 a des Postgesetzes, BGBl.

Nr. 597/1983, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Landesverteidigung verordnet

Betrieb der Feldpost

§ 1. (1) Zur Aufrechterhaltung der Postversorgung

des Österreichischen Bundesheeres im Einsatz

gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990,

BGBl. Nr. 305, wird von der Post im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung die

Feldpost betrieben. Die Feldpost darf auch zu

Übungszwecken im Rahmen von Heeresübungen

betrieben werden. Unter „Feldpost" ist die gemäß

den Bestimmungen dieser Verordnung erfolgende

Beförderung von Postsendungen zu verstehen.

(2) Als „Feldpostämter" werden in dieser

Verordnung jene Postämter bezeichnet, die im

Einsatzgebiet zur Annahme und Abgabe von

Feldpostsendungen zuständig sind.

(3) Der Betrieb der Feldpost wird vom Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über

Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung

angeordnet. Der Zeitpunkt der Aufnahme

sowie der Zeitpunkt der Beendigung eines Feldpostbetriebes

wird vom Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Landesverteidigung festgelegt.

Feldpostsendungen

§ 2. (1) Zur Beförderung als Feldpostsendungen

sind nur Sendungen gemäß § 3 dieser Verordnung

zugelassen.

(2) Feldpostsendungen müssen in der Absender-

oder Empfängerangabe oder in beiden eine

Feldpostnummer tragen. Die Sendungen sollen

oberhalb der Anschrift mit dem Vermerk „Feldpost"

versehen sein.

(3) Eine Feldpostanschrift soll nur den Empfänger

(Vor- und Zuname, Dienstgrad; bei Sendungen

an eine militärische Einheit deren Bezeichnung) und

eine 5stellige Feldpostnummer enthalten.

(4) Die Feldpostnummern werden vom Bundesminister

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr festgelegt und den Dienststellen und

Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres

bekanntgegeben.

Sendungsarten; besondere Versendungsformen;

Gebühren

§ 3. (1) Als Feldpostsendungen sind allgemein

zugelassen

1. Nichtbescheinigte Briefe bis zum Höchstgewicht

von 500 g,

2. nichtbescheinigte Postkarten.

(2) Als dienstliche Feldpostsendungen des Österreichischen

Bundesheeres sind darüber hinaus

nichtbescheinigte Briefe bis zum Höchstgewicht von

1000 g zugelassen. Als dienstliche Feldpostsendungen

gelten Sendungen, in deren Absender- oder

Empfängerangabe eine Dienststelle (militärische

Einheit) des Österreichischen Bundesheeres angegeben

ist.

(3) Verlangen nach besonderer Behandlung sind

für Feldpostsendungen nicht zugelassen. Eilvermerke

sind als nicht vorhanden anzusehen. RSa und

RSb-Briefe sowie gewöhnliche Rückscheinbriefe

mit einer Feldpostanschrift sind nicht zugelassen.

(4) Zugelassene Feldpostsendungen werden gebührenfrei

befördert.

(5) Für den Betrieb zu Übungszwecken der

Feldpost kann die Aufgabe gebührenfreier Feldpostsendungen

auf nichtbescheinigte Standardbriefe

und nichtbescheinigte Postkarten beschränkt werden.

Für Sendungen aus dem Einsatzgebiet kann

außerdem verfügt werden, daß nur die zu diesem

Zwecke den Übungsteilnehmern zur Verfügung

gestellten Vordrucke als Feldpostsendungen versendet

werden dürfen.

(6) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr kann im Einsatzfall gemäß § 1 Abs. 1

die Zulassung von Feldpostsendungen in Anpassung

an die jeweiligen Verhältnisse einschränken oder

erweitern. Die Präsidenten der Post- und Telegraphendirektionen

können im Einsatzfall § 1 Abs. 1 in

ihren Bereichen in Anpassung an die jeweiligen

Verhältnisse die Zulassung von Feldpostsendungen

einschränken.

Aufgabe und Abgabe von Feldpostsendungen

§ 4. (1) Für die Aufgabe von Feldpostsendungen

in das Einsatzgebiet gelten die allgemeinen

postrechtlichen Vorschriften für nichtbescheinigte

Briefsendungen, soweit nicht diese Verordnung

selbst Regelungen trifft.

(2) Feldpostsendungen aus dem Einsatzgebiet

sind von den damit beauftragten Organen des

Bundesheeres gesammelt bei den Feldpostämtern

aufzugeben. Allenfalls auf solchen Sendungen

angebrachte Briefmarken sind nicht mit einem

Poststempelabdruck, sondern auf andere Weise zu

entwerten.

(3) Feldpostsendungen, die im Einsatzgebiet

abzugeben sind, sind von den Feldpostämtern den

hiezu ermächtigten Organen des Österreichischen

Bundesheeres gesammelt zu übergeben. Die postordnungsgemäße

Abgabe dieser Sendungen gilt mit

der Übergabe an diese Organe als vollzogen.

Anläßlich der Übernahme der Feldpostsendungen

haben die Heeresorgane eine vom zuständigen

Kommando unterfertigte Ermächtigung, die sie zur

Übernahme von Feldpostsendungen berechtigt,

vorzuweisen. Ihre Nämlichkeit haben die Heeresorgane

durch Vorlage eines Dienstausweises oder

Wehrdienstbuches nachzuweisen.

(4) Von den Heeresorganen als unzustellbar

festgestellte Feldpostsendungen sind den Feldpostämtern

entweder versehen mit einer neuen Feldpostnummer

oder einer Abgabestelle oder mit einem

entsprechenden Rücksendungsvermerk zurückzugeben.

Sie sind wie sonstige Feldpostsendungen aus

dem Einsatzgebiet entweder an den Empfänger

weiterzuleiten, oder an den Absender zurückzusenden,

oder gegebenenfalls als unanbringlich zu

behandeln.

(5) Nichtbescheinigte Briefsendungen, in deren

Anschrift eine Feldpostnummer angegeben ist, die

aber nicht als gebührenfreie Feldpostsendungen

zugelassen sind, sind wie gebührenfreie Feldpostsendungen

zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr

entrichtet ist und ihre Beförderung im Rahmen

der Feldpost ohne wesentliche betriebliche Behinderungen

möglich ist; anderenfalls sind solche

Sendungen an die Absender zurückzugeben, gegebenenfalls

als unanbringlich zu behandeln. Eilvermerke

sind als nicht vorhanden anzusehen, auch

wenn die Eilgebühr entrichtet ist.

(6) Ein Verlangen auf die Nachsendung von

Sendungen an eine Feldpostanschrift ist nur

zulässig, wenn der Feldpostbetrieb unbefristet oder

für mehr als zwei Wochen und nicht nur zu

Übungszwecken verfügt wird. Die Nachsendung

kann nur für Feldpostsendungen und Sendungen,

die gemäß Abs. 5 wie Feldpostsendungen zu

befördern sind, verlangt werden.

(7) Feldpostsendungen aus dem Einsatzgebiet

sind nur im Inlandsverkehr zugelassen. Dies gilt

auch für Sendungen, die gemäß Abs. 5 wie

Feldpostsendungen zu befördern sind. An im

Ausland befindliche Einheiten oder Angehörige des

Österreichischen Bundesheeres, die im Auftrage der

Vereinten Nationen tätig sind, sind Feldpostsendungen

während der Dauer eines gemäß dieser

Verordnung angeordneten Feldpostbetriebes dann

zulässig, wenn deren Postversorgung über österreichische

Feldpostämter erfolgt.

Geltung sonstiger Vorschriften.

§ 5. Soweit nicht diese Verordnung selbst

Regelungen trifft, gelten die Beförderungsbedingungen

der Postordnung.

Inkrafttreten; Kundmachung eines

Feldpostbetriebes

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1992

in Kraft.

(2) Ein Betrieb der Feldpost ist vom Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung

in geeigneter Weise zu verlautbaren.

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