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591_1990 AT

591. Protokoll der XLI. Tagung der im Artikel 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vom 12. Mai 1949 vorgesehenen Gemischten Kommission

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 591. Protokoll der XLI. Tagung der im Artikel 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vom 12. Mai 1949 vorgesehenen Gemischten Kommission

Die im Art. 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen

Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen

Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehene

Gemischte Kommission hat im Geiste einer herzlichen Zusammenarbeit ihre XLI. Tagung in der Zeit vom

30. bis 31. Mai 1990 in Seefeld in Tirol abgehalten.

Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung des Warenverkehrs zwischen den beteiligten Regionen

geprüft und folgendes vereinbart

Artikel 1

Mit dem Inkrafttreten der diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten die bisher geltenden

Listen A und B außer Kraft.

Die diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten mit 1. Oktober 1990 in Kraft und gelten

bis 30. September 1991.

Artikel 2

Die Bestimmungen der Protokolle seit 17. Oktober 1953 und die dazugehörigen Beilagen bleiben,

soweit sie nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen dieses Protokolls stehen, weiterhin in Kraft.

Artikel 3

Die in den diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B vorgesehenen Jahreskontingente

erneuern sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission vor Ablauf

des Vertragsjahres nicht stattfinden sollte.

Die Kontingente der Listen A und B dürfen auch über das Ende des jeweiligen Vertragsjahres hinaus —

und zwar bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres (letztmögliches Datum der Anmeldung zur

Verzollung) — durch Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen seitens der zuständigen Behörden,

welche nicht über, dieses Datum hinaus gültig sein dürfen, ausgenützt werden.

Die Kontingenterhöhungen, die auf diplomatischem Wege im laufenden Vertragsjahr oder während

der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls im Sinne des dem Protokoll vom 29. Mai 1964 beigeschlossenen

Briefwechsels genehmigt werden, finden auf die nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres neu in Kraft

tretenden Kontingente keine Anrechnung.

Artikel 4

Unter Bezugnahme auf die Anregungen gemäß Artikel 4 des Protokolls der XL. Tagung der

Gemischten Kommission und die Vorschläge der Expertengruppen hat die Gemischte Kommission folgende

Empfehlungen formuliert

a) Tagesrandverbindung zwischen den begünstigten Gebieten

Die italienische Delegation bestätigt, daß die versuchsweise eingeführte Eisenbahnverbindung

Verona—München—Verona ab 1. Mai 1991 als ständige Verbindung in Form eines

Eurocity-Zuges geführt wird.

b) Fernsehverbindungen über Richtfunk

Die Gemischte Kommission stellt mit Genugtuung fest, daß keine grundsätzlichen Hindernisse für

den Empfang der Fernsehprogramme von RAI-TV in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg

bestehen.

Experten der Rundfunkanstalten ORF, RAI-TV, RAS und des italienischen Postministeriums

sollen sich baldmöglich treffen, um technische und finanzielle Vorschläge für die Herstellung der

Fernsehverbindung zu unterbreiten. Die italienische Delegation übernimmt es, die entsprechenden

Einladungen auszusenden.

Fernsehverbindungen über Kabel

Bei der Übertragung von RAI-TV-Programmen über Kabel bestehen im Falle einer

entsprechenden Antragsstellung bei der Generaldirektion der Österreichischen Post- und

Telegraphenverwaltung keine Hindernisse.

c) Funk- und Telefongeräte in Fahrzeugen

Die Gemischte Kommission nimmt die Vorschläge, die von der Expertengruppe gemäß Bericht der

Sitzung vom 17. Oktober 1989 unterbreitet wurden, zur Kenntnis. Die österreichische Delegation

ihrerseits teilt mit, daß diese Vorschläge betreffend Funk- und Telefongeräte in Fahrzeugen bereits

angewandt werden, und verleiht dem Wunsch Ausdruck, daß dieselben auch italienischerseits

angewandt werden mögen.

d) Gleichstellung von Bürgern der begünstigten Gebiete auf dem Arbeitsmarkt

Die Gemischte Kommission hat den Bericht der Expertengruppe gemäß Artikel 4 des Protokolls

der XL. Tagung der Gemischten Kommission über die Sitzung vom 18. Oktober 1989 überprüft.

Sie empfiehlt, daß alle noch zur Flexibilisierung des Arbeitsmarktes in den begünstigten Gebieten

erforderlichen Maßnahmen ehebaldigst gesetzt werden. Unter Berücksichtigung des Standes der

Rechtsordnung in den beiden Staaten hält sie es für erforderlich, daß diese Probleme von den

zuständigen Ministerien und Körperschaften im Detail überprüft werden.

Zu diesem Zwecke ist es erforderlich, daß von Seiten der zuständigen Arbeitsmarktverwaltungen

der Region Trentino-Südtirol und der Bundesländer Tirol und Vorarlberg ein näher detailliertes

Arbeitspapier erstellt wird, das insbesondere Angaben über die wesentlichen Kategorien und die

Anzahl der vorgesehenen Arbeitnehmer in den jeweiligen Kategorien enthält. Im Sinne der

Anregungen des Artikels 4 des Protokolls der XL. Tagung der Gemischten Kommission sollen

jedoch bis zur Realisierung der vorgeschlagenen Lösung die Anwendungsmöglichkeiten des

Abkommens über den Austausch von Gastarbeiternehmern zwischen der Republik Österreich und

der Republik Italien vom 12. Juli 1956 voll ausgeschöpft werden. Zu diesem Zweck empfiehlt die

Gemischte Kommission, Verhandlungen gemäß Artikel 3 dieses Abkommens aufzunehmen und in

den beiden Staaten die Möglichkeit einer Dezentralisierung der Entscheidungsbefugnisse zu

prüfen.

e) Fragen der Berufsausbildung und des Gewerberechtes

Der Bericht der gemäß Artikel 4 des Protokolls der XL. Tagung der Gemischten Kommission

eingesetzten Expertengruppe wurde vorgetragen und einer Diskussion unterzogen.

Die österreichische Delegation betonte, daß es beabsichtigt ist, die erforderlichen rechtlichen

Grundlagen bezüglich der Anerkennung der Berufsausbildung in der Region Trentino-Südtirol als

Voraussetzung für die Ausübung gewisser gewerblicher Tätigkeiten in den Bundesländern Tirol

und Vorarlberg demnächst zu schaffen.

Die italienische Delegation erklärte sich bereit, die Übermittlung der zu diesem Zwecke noch

erforderlichen Unterlagen zu veranlassen.

Artikel 5

Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1991.

Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten

Kommission nicht stattfinden sollte.

Gegeben zu Seefeld in Tirol am 31. Mai 1990

in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Der Vorsitzende der österreichischen Delegation

Mag. DDDr. Alfred PSCHORN

Der Vorsitzende der italienischen Delegation

Botschafter M. CASILLI D'ARAGONA

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste A

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste A

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste B

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste B

Der Vorsitzende der italienischen Delegation

an den Vorsitzenden der österreichischen Delegation.

Seefeld in Tirol, 31. Mai 1990

Herr Vorsitzender!

Im Verlauf der heute beendeten XLI. Tagung der Gemischten Kommission sind die beiden

Delegationen wie folgt übereingekommen

In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches zwischen den beiden begünstigten Zonen

weiter zu erleichtern, werden die für die Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen und

österreichischen Zollbehörden ermächtigt, für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1990 zusätzlich

die zollfreie Einfuhr der unten angeführten Waren in der Höhe der bei jeder Position angegebenen Beträge

zuzulassen.

Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches, die auf jeder Seite 455 Mio. Lire beträgt,

entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung, die der Plafond nachstehender Waren in den Warenlisten B, die

dem am heutigen Tag unterzeichneten Protokoll angeschlossen sind, gegenüber ihrem Plafond in den am

22. Juni 1989 in Riva del Garda vereinbarten Listen B erfahren hat.

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste B

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste B

Auf die vorstehend angeführten Kontingente werden die Bestimmungen des Artikels 3 des heute

unterzeichneten Protokolls angewendet.

Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

Botschafter M. CASILLI D'ARAGONA

Der Vorsitzende der österreichischen Delegation

an den Vorsitzenden der italienischen Delegation.

Seefeld in Tirol, 31. Mai 1990

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, welches

folgendermaßen lautet

„Im Verlauf der heute beendeten XLI. Tagung der Gemischten Kommission sind die beiden

Delegationen wie folgt übereingekommen

In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches zwischen den beiden begünstigten Zonen

weiter zu erleichtern, werden die für die Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen und

österreichischen Zollbehörden ermächtigt, für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1990 zusätzlich

die zollfreie Einfuhr der unten angeführten Waren in der Höhe der bei jeder Position angegebenen Beträge

zuzulassen.

Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches, die auf jeder Seite 455 Mio. Lire beträgt,

entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung, die der Plafond nachstehender Waren in den Warenlisten B, die

dem am heutigen Tag unterzeichneten Protokoll angeschlossen sind, gegenüber ihrem Plafond in den am

22. Juni 1989 in Riva del Garda vereinbarten Listen B erfahren hat.

AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG

Liste B

AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL

Liste B

Auf die vorstehend angeführten Kontingente werden die Bestimmungen des Artikels 3 des heute

unterzeichneten Protokolls angewendet.

Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung."

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit Vorstehendem mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Mag. DDDr. ALFRED PSCHORN

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