591. Protokoll der XLI. Tagung der im Artikel 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vom 12. Mai 1949 vorgesehenen Gemischten Kommission
Gesetzestext (1 Artikel)
Die im Art. 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen
Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen
Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehene
Gemischte Kommission hat im Geiste einer herzlichen Zusammenarbeit ihre XLI. Tagung in der Zeit vom
30. bis 31. Mai 1990 in Seefeld in Tirol abgehalten.
Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung des Warenverkehrs zwischen den beteiligten Regionen
geprüft und folgendes vereinbart
Artikel 1
Mit dem Inkrafttreten der diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten die bisher geltenden
Listen A und B außer Kraft.
Die diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B treten mit 1. Oktober 1990 in Kraft und gelten
bis 30. September 1991.
Artikel 2
Die Bestimmungen der Protokolle seit 17. Oktober 1953 und die dazugehörigen Beilagen bleiben,
soweit sie nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen dieses Protokolls stehen, weiterhin in Kraft.
Artikel 3
Die in den diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B vorgesehenen Jahreskontingente
erneuern sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission vor Ablauf
des Vertragsjahres nicht stattfinden sollte.
Die Kontingente der Listen A und B dürfen auch über das Ende des jeweiligen Vertragsjahres hinaus —
und zwar bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres (letztmögliches Datum der Anmeldung zur
Verzollung) — durch Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen seitens der zuständigen Behörden,
welche nicht über, dieses Datum hinaus gültig sein dürfen, ausgenützt werden.
Die Kontingenterhöhungen, die auf diplomatischem Wege im laufenden Vertragsjahr oder während
der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls im Sinne des dem Protokoll vom 29. Mai 1964 beigeschlossenen
Briefwechsels genehmigt werden, finden auf die nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres neu in Kraft
tretenden Kontingente keine Anrechnung.
Artikel 4
Unter Bezugnahme auf die Anregungen gemäß Artikel 4 des Protokolls der XL. Tagung der
Gemischten Kommission und die Vorschläge der Expertengruppen hat die Gemischte Kommission folgende
Empfehlungen formuliert
a) Tagesrandverbindung zwischen den begünstigten Gebieten
Die italienische Delegation bestätigt, daß die versuchsweise eingeführte Eisenbahnverbindung
Verona—München—Verona ab 1. Mai 1991 als ständige Verbindung in Form eines
Eurocity-Zuges geführt wird.
b) Fernsehverbindungen über Richtfunk
Die Gemischte Kommission stellt mit Genugtuung fest, daß keine grundsätzlichen Hindernisse für
den Empfang der Fernsehprogramme von RAI-TV in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg
bestehen.
Experten der Rundfunkanstalten ORF, RAI-TV, RAS und des italienischen Postministeriums
sollen sich baldmöglich treffen, um technische und finanzielle Vorschläge für die Herstellung der
Fernsehverbindung zu unterbreiten. Die italienische Delegation übernimmt es, die entsprechenden
Einladungen auszusenden.
Fernsehverbindungen über Kabel
Bei der Übertragung von RAI-TV-Programmen über Kabel bestehen im Falle einer
entsprechenden Antragsstellung bei der Generaldirektion der Österreichischen Post- und
Telegraphenverwaltung keine Hindernisse.
c) Funk- und Telefongeräte in Fahrzeugen
Die Gemischte Kommission nimmt die Vorschläge, die von der Expertengruppe gemäß Bericht der
Sitzung vom 17. Oktober 1989 unterbreitet wurden, zur Kenntnis. Die österreichische Delegation
ihrerseits teilt mit, daß diese Vorschläge betreffend Funk- und Telefongeräte in Fahrzeugen bereits
angewandt werden, und verleiht dem Wunsch Ausdruck, daß dieselben auch italienischerseits
angewandt werden mögen.
d) Gleichstellung von Bürgern der begünstigten Gebiete auf dem Arbeitsmarkt
Die Gemischte Kommission hat den Bericht der Expertengruppe gemäß Artikel 4 des Protokolls
der XL. Tagung der Gemischten Kommission über die Sitzung vom 18. Oktober 1989 überprüft.
Sie empfiehlt, daß alle noch zur Flexibilisierung des Arbeitsmarktes in den begünstigten Gebieten
erforderlichen Maßnahmen ehebaldigst gesetzt werden. Unter Berücksichtigung des Standes der
Rechtsordnung in den beiden Staaten hält sie es für erforderlich, daß diese Probleme von den
zuständigen Ministerien und Körperschaften im Detail überprüft werden.
Zu diesem Zwecke ist es erforderlich, daß von Seiten der zuständigen Arbeitsmarktverwaltungen
der Region Trentino-Südtirol und der Bundesländer Tirol und Vorarlberg ein näher detailliertes
Arbeitspapier erstellt wird, das insbesondere Angaben über die wesentlichen Kategorien und die
Anzahl der vorgesehenen Arbeitnehmer in den jeweiligen Kategorien enthält. Im Sinne der
Anregungen des Artikels 4 des Protokolls der XL. Tagung der Gemischten Kommission sollen
jedoch bis zur Realisierung der vorgeschlagenen Lösung die Anwendungsmöglichkeiten des
Abkommens über den Austausch von Gastarbeiternehmern zwischen der Republik Österreich und
der Republik Italien vom 12. Juli 1956 voll ausgeschöpft werden. Zu diesem Zweck empfiehlt die
Gemischte Kommission, Verhandlungen gemäß Artikel 3 dieses Abkommens aufzunehmen und in
den beiden Staaten die Möglichkeit einer Dezentralisierung der Entscheidungsbefugnisse zu
prüfen.
e) Fragen der Berufsausbildung und des Gewerberechtes
Der Bericht der gemäß Artikel 4 des Protokolls der XL. Tagung der Gemischten Kommission
eingesetzten Expertengruppe wurde vorgetragen und einer Diskussion unterzogen.
Die österreichische Delegation betonte, daß es beabsichtigt ist, die erforderlichen rechtlichen
Grundlagen bezüglich der Anerkennung der Berufsausbildung in der Region Trentino-Südtirol als
Voraussetzung für die Ausübung gewisser gewerblicher Tätigkeiten in den Bundesländern Tirol
und Vorarlberg demnächst zu schaffen.
Die italienische Delegation erklärte sich bereit, die Übermittlung der zu diesem Zwecke noch
erforderlichen Unterlagen zu veranlassen.
Artikel 5
Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1991.
Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten
Kommission nicht stattfinden sollte.
Gegeben zu Seefeld in Tirol am 31. Mai 1990
in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Der Vorsitzende der österreichischen Delegation
Mag. DDDr. Alfred PSCHORN
Der Vorsitzende der italienischen Delegation
Botschafter M. CASILLI D'ARAGONA
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL
Liste A
AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG
Liste A
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL
Liste B
AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG
Liste B
Der Vorsitzende der italienischen Delegation
an den Vorsitzenden der österreichischen Delegation.
Seefeld in Tirol, 31. Mai 1990
Herr Vorsitzender!
Im Verlauf der heute beendeten XLI. Tagung der Gemischten Kommission sind die beiden
Delegationen wie folgt übereingekommen
In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches zwischen den beiden begünstigten Zonen
weiter zu erleichtern, werden die für die Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen und
österreichischen Zollbehörden ermächtigt, für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1990 zusätzlich
die zollfreie Einfuhr der unten angeführten Waren in der Höhe der bei jeder Position angegebenen Beträge
zuzulassen.
Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches, die auf jeder Seite 455 Mio. Lire beträgt,
entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung, die der Plafond nachstehender Waren in den Warenlisten B, die
dem am heutigen Tag unterzeichneten Protokoll angeschlossen sind, gegenüber ihrem Plafond in den am
22. Juni 1989 in Riva del Garda vereinbarten Listen B erfahren hat.
AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG
Liste B
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL
Liste B
Auf die vorstehend angeführten Kontingente werden die Bestimmungen des Artikels 3 des heute
unterzeichneten Protokolls angewendet.
Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung
Botschafter M. CASILLI D'ARAGONA
Der Vorsitzende der österreichischen Delegation
an den Vorsitzenden der italienischen Delegation.
Seefeld in Tirol, 31. Mai 1990
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, welches
folgendermaßen lautet
„Im Verlauf der heute beendeten XLI. Tagung der Gemischten Kommission sind die beiden
Delegationen wie folgt übereingekommen
In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches zwischen den beiden begünstigten Zonen
weiter zu erleichtern, werden die für die Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen und
österreichischen Zollbehörden ermächtigt, für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1990 zusätzlich
die zollfreie Einfuhr der unten angeführten Waren in der Höhe der bei jeder Position angegebenen Beträge
zuzulassen.
Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches, die auf jeder Seite 455 Mio. Lire beträgt,
entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung, die der Plafond nachstehender Waren in den Warenlisten B, die
dem am heutigen Tag unterzeichneten Protokoll angeschlossen sind, gegenüber ihrem Plafond in den am
22. Juni 1989 in Riva del Garda vereinbarten Listen B erfahren hat.
AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL NACH TIROL UND VORARLBERG
Liste B
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG NACH TRENTINO-SÜDTIROL
Liste B
Auf die vorstehend angeführten Kontingente werden die Bestimmungen des Artikels 3 des heute
unterzeichneten Protokolls angewendet.
Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung."
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit Vorstehendem mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Mag. DDDr. ALFRED PSCHORN