591. Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des Europarates,
Unterzeichner dieses
Zusatzprotokolls,
unter Bezugnahme auf das
Europäische Übereinkommen
über den Schutz von Tieren beim
internationalen Transport, Kundgemacht in BGBl. Nr. 597/1973 in
der Folge „Übereinkommen"
genannt, das für die Mitgliedstaaten
des Europarates am
13. Dezember 1968 in Paris zur
Unterzeichnung aufgelegt worden
ist und gemeinsame Bestimmungen
enthält, durch welche
Tiere bei Transporten vor Leiden
bewahrt werden;
im Hinblick darauf, daß die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Zuständigkeiten in der
durch dieses Übereinkommen
geregelten Materie besitzt und
deshalb die Möglichkeit erhalten
sollte, diesem Vertragswerk beizutreten,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Art. 48 des Übereinkommens
wird durch folgenden Absatz
ergänzt
„4. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
kann Vertragspartei
dieses Übereinkommens
werden, indem sie es unterzeichnet.
Das Übereinkommen
tritt für die Gemeinschaft sechs
Monate nach seiner Unterzeichnung
in Kraft."
Artikel 2
In Artikel 52 des Übereinkommens
werden die Worte „allen
dem Übereinkommen beigetretenen
Staaten" durch die Worte
„allen Vertragsparteien, die nicht
Mitgliedstaaten des Rates sind"
ersetzt.
Artikel 3
Artikel 47, Absatz 2 des Übereinkommens
wird durch folgenden
Zusatz ergänzt
„Im Falle eines Streites zwischen
zwei Vertragsparteien, von
denen eine Mitgliedstaat der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
ist, welche selbst Vertragspartei
ist, wird die andere Vertragspartei
das Schiedsersuchen
sowohl an den Mitgliedstaat als
auch an die Gemeinschaft richten.
Diese werden gemeinsam
innerhalb von drei Monaten nach
Erhalt des Ersuchens bekanntgeben,
ob der Mitgliedstaat, die
Gemeinschaft oder beide gemeinsam,
Streitpartei sind. Falls eine
solche Bekanntgabe innerhalb der
zuvor genannten Frist unterbleibt,
werden der Mitgliedstaat
und die Gemeinschaft hinsichtlich
der Anwendung der Bestimmungen,
die die Bildung des Schiedsgerichtes
und das Verfahren vor
demselben regeln, als ein und dieselbe
Streitpartei angesehen. Dieselbe
Regelung gilt, wenn ein
Mitgliedstaat und die Gemeinschaft
gemeinsam als Streitpartei
auftreten."
Artikel 4
1. Dieses Zusatzprotokoll liegt
zur Unterzeichnung durch die
Mitgliedstaaten des Europarates,
welche das Übereinkommen
unterzeichnet haben, auf; diese
können Partei dieses Zusatzprotokolls
werden, indem sie entweder
a) ohne Vorbehalt der Ratifikation,
Annahme oder
Genehmigung oder
b) vorbehaltlich der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung,
gefolgt durch die
Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung, die Unterzeichnung
vornehmen.
2. Staaten, die dem Übereinkommen
beigetreten sind, können
auch dem Zusatzprotokoll beitreten.
3. Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
werden beim Generalsekretär
des Europarates hinterlegt.
Artikel 5
Dieses Zusatzprotokoll tritt in
Kraft, sobald die Parteien des
Übereinkommens Parteien des
Zusatzprotokolls gemäß Art. 4
geworden sind.
Artikel 6
Ab dem Zeitpunkt seines
Inkrafttretens wird dieses Zusatzprotokoll
einen Bestandteil des
Übereinkommens bilden. Von
diesem Zeitpunkt an kann kein
Mitgliedstaat mehr Partei des
Übereinkommens werden, ohne
gleichzeitig Partei des Zusatzprotokolls
zu werden.
Artikel 7
Der Generalsekretär des Europarates
zeigt den Mitgliedstaaten
des Europarates, den anderen
Parteien des Übereinkommens
und der Kommission der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft
an
a) jede Unterzeichnung ohne
Vorbehalt der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung;
b) jede Unterzeichnung mit
Vorbehalt der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung;
c) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
d) den jeweiligen Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses
Zusatzprotokolls gemäß
Artikel 5 desselben.
Zu Urkund dessen haben die
hiezu ermächtigten Unterzeichneten
das vorliegende Protokoll
unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am
10. Mai 1979 in englischer und
französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist, in einer einzigen
Urschrift, die im Archiv des
Europarates hinterlegt wird. Der
Generalsekretär des Europarates
übermittelt allen unterzeichnenden
und beitretenden Staaten
beglaubigte Abschriften.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 7. November 1989 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Zusatzprotokoll
tritt gemäß seinem Art. 5 mit 7. November 1989 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll
ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich
Land Berlin), Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande,
Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich (einschließlich
Jersey und Guernsey) und Zypern.