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591_1989 AT

591. Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 591. Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarates,

Unterzeichner dieses

Zusatzprotokolls,

unter Bezugnahme auf das

Europäische Übereinkommen

über den Schutz von Tieren beim

internationalen Transport, Kundgemacht in BGBl. Nr. 597/1973 in

der Folge „Übereinkommen"

genannt, das für die Mitgliedstaaten

des Europarates am

13. Dezember 1968 in Paris zur

Unterzeichnung aufgelegt worden

ist und gemeinsame Bestimmungen

enthält, durch welche

Tiere bei Transporten vor Leiden

bewahrt werden;

im Hinblick darauf, daß die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Zuständigkeiten in der

durch dieses Übereinkommen

geregelten Materie besitzt und

deshalb die Möglichkeit erhalten

sollte, diesem Vertragswerk beizutreten,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Art. 48 des Übereinkommens

wird durch folgenden Absatz

ergänzt

„4. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

kann Vertragspartei

dieses Übereinkommens

werden, indem sie es unterzeichnet.

Das Übereinkommen

tritt für die Gemeinschaft sechs

Monate nach seiner Unterzeichnung

in Kraft."

Artikel 2

In Artikel 52 des Übereinkommens

werden die Worte „allen

dem Übereinkommen beigetretenen

Staaten" durch die Worte

„allen Vertragsparteien, die nicht

Mitgliedstaaten des Rates sind"

ersetzt.

Artikel 3

Artikel 47, Absatz 2 des Übereinkommens

wird durch folgenden

Zusatz ergänzt

„Im Falle eines Streites zwischen

zwei Vertragsparteien, von

denen eine Mitgliedstaat der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

ist, welche selbst Vertragspartei

ist, wird die andere Vertragspartei

das Schiedsersuchen

sowohl an den Mitgliedstaat als

auch an die Gemeinschaft richten.

Diese werden gemeinsam

innerhalb von drei Monaten nach

Erhalt des Ersuchens bekanntgeben,

ob der Mitgliedstaat, die

Gemeinschaft oder beide gemeinsam,

Streitpartei sind. Falls eine

solche Bekanntgabe innerhalb der

zuvor genannten Frist unterbleibt,

werden der Mitgliedstaat

und die Gemeinschaft hinsichtlich

der Anwendung der Bestimmungen,

die die Bildung des Schiedsgerichtes

und das Verfahren vor

demselben regeln, als ein und dieselbe

Streitpartei angesehen. Dieselbe

Regelung gilt, wenn ein

Mitgliedstaat und die Gemeinschaft

gemeinsam als Streitpartei

auftreten."

Artikel 4

1. Dieses Zusatzprotokoll liegt

zur Unterzeichnung durch die

Mitgliedstaaten des Europarates,

welche das Übereinkommen

unterzeichnet haben, auf; diese

können Partei dieses Zusatzprotokolls

werden, indem sie entweder

a) ohne Vorbehalt der Ratifikation,

Annahme oder

Genehmigung oder

b) vorbehaltlich der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung,

gefolgt durch die

Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung, die Unterzeichnung

vornehmen.

2. Staaten, die dem Übereinkommen

beigetreten sind, können

auch dem Zusatzprotokoll beitreten.

3. Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden

werden beim Generalsekretär

des Europarates hinterlegt.

Artikel 5

Dieses Zusatzprotokoll tritt in

Kraft, sobald die Parteien des

Übereinkommens Parteien des

Zusatzprotokolls gemäß Art. 4

geworden sind.

Artikel 6

Ab dem Zeitpunkt seines

Inkrafttretens wird dieses Zusatzprotokoll

einen Bestandteil des

Übereinkommens bilden. Von

diesem Zeitpunkt an kann kein

Mitgliedstaat mehr Partei des

Übereinkommens werden, ohne

gleichzeitig Partei des Zusatzprotokolls

zu werden.

Artikel 7

Der Generalsekretär des Europarates

zeigt den Mitgliedstaaten

des Europarates, den anderen

Parteien des Übereinkommens

und der Kommission der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft

an

a) jede Unterzeichnung ohne

Vorbehalt der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung;

b) jede Unterzeichnung mit

Vorbehalt der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung;

c) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

d) den jeweiligen Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses

Zusatzprotokolls gemäß

Artikel 5 desselben.

Zu Urkund dessen haben die

hiezu ermächtigten Unterzeichneten

das vorliegende Protokoll

unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am

10. Mai 1979 in englischer und

französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist, in einer einzigen

Urschrift, die im Archiv des

Europarates hinterlegt wird. Der

Generalsekretär des Europarates

übermittelt allen unterzeichnenden

und beitretenden Staaten

beglaubigte Abschriften.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 7. November 1989 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Zusatzprotokoll

tritt gemäß seinem Art. 5 mit 7. November 1989 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll

ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich

Land Berlin), Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande,

Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich (einschließlich

Jersey und Guernsey) und Zypern.

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