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591_1988 AT

591. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol über die Festlegung der Höchstanzahl sowie über die Aufhebung der Kundmachung des Landeshauptmannes von Tirol über die Höchstanzahl der Fahrzeuge, für die Konzessionen zur Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerksgewerbes im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck erteilt werden dürfen, durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 591. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol über die Festlegung der Höchstanzahl sowie über die Aufhebung der Kundmachung des Landeshauptmannes von Tirol über die Höchstanzahl der Fahrzeuge, für die Konzessionen zur Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerksgewerbes im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck erteilt werden dürfen, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß § 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes

und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 23. Juni 1988, V 29/88-12, V 102/88-61,

1. die Verordnung des Landeshauptmannes von

Tirol vom 26. Mai 1987, LGBl. Nr. 33/1987,

mit der die Höchstanzahl der Fahrzeuge, für

die Konzessionen zur Ausübung des mit

Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerks-

Gewerbes im Gebiet der Landeshauptstadt

Innsbruck erteilt werden dürfen, festgelegt

wird,

2. die Kundmachung des Landeshauptmannes

von Tirol vom 29. Mai 1987 über die Höchstanzahl

der Fahrzeuge, für die Konzessionen

zur Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen

Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxi-

Gewerbes) im Gebiet der Landeshauptstadt

Innsbruck erteilt werden dürfen (verlautbart

im Boten für Tirol, Nr. 548/1987),

als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebungen treten mit Ablauf des

30. November 1988 in Kraft.

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