591. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol über die Festlegung der Höchstanzahl sowie über die Aufhebung der Kundmachung des Landeshauptmannes von Tirol über die Höchstanzahl der Fahrzeuge, für die Konzessionen zur Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerksgewerbes im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck erteilt werden dürfen, durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 23. Juni 1988, V 29/88-12, V 102/88-61,
1. die Verordnung des Landeshauptmannes von
Tirol vom 26. Mai 1987, LGBl. Nr. 33/1987,
mit der die Höchstanzahl der Fahrzeuge, für
die Konzessionen zur Ausübung des mit
Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerks-
Gewerbes im Gebiet der Landeshauptstadt
Innsbruck erteilt werden dürfen, festgelegt
wird,
2. die Kundmachung des Landeshauptmannes
von Tirol vom 29. Mai 1987 über die Höchstanzahl
der Fahrzeuge, für die Konzessionen
zur Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen
Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxi-
Gewerbes) im Gebiet der Landeshauptstadt
Innsbruck erteilt werden dürfen (verlautbart
im Boten für Tirol, Nr. 548/1987),
als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebungen treten mit Ablauf des
30. November 1988 in Kraft.