591. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, ausgenommen die Post- und Telegraphenverwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 370/1986 wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber
und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
ausgenommen die Post- und Telegraphenverwaltung.
Auftraggeber und Aufgabengebiete
§ 2. (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer
örtlichen und sachlichen Zuständigkeit
1. Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr für die Personalverwaltung,
für die Vollziehung des Bezügegesetzes,
soweit sie im Bundesministerium für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr erfolgt, für die
Vollziehung des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes,
für die Haushaltsführung, für die
Führung der Korrespondenzdatei und für die
zu erstellenden Statistiken;
2. das Bundesamt für Zivilluftfahrt für die Haushaltsführung
und für die Personalverwaltung;
3. das Amt für Schiffahrt für die Haushaltsführung;
4. die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge für
die Haushaltsführung.
(2) Die im § 1 genannten Auftraggeber können
auch Dienstleister sein.
§ 3. Die im § 2 genannten Aufgabengebiete
bedeuten
1. Personalverwaltung: die Vollziehung des
Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes
und die bei der Ermittlung der auszuzahlenden
Beträge anzuwendenden sonstigen
Rechtsvorschriften einschließlich der Rechtsvorschriften
über die Ausbildung und die
Planstellenbewirtschaftung;
2. Bezügegesetz: die Vollziehung dieses Gesetzes
soweit sie im Bundesministerium für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr erfolgt;
3. Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz: die ausschließlich
im Bundesministerium für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr erfolgende Vollziehung
dieses Gesetzes;
4. Haushaltsführung: die Vollziehung des Bundeshaushaltsgesetzes
und des Bundesministeriengesetzes
1986;
5. Korrespondenzdatei: Datei von Personen, an
die auf Grund ihrer Funktion oder Tätigkeit
regelmäßig dienstliche Mitteilungen ergehen;
6. Erstellung von Statistiken: die Vollziehung
des § 27 des Eisenbahngesetzes 1957 sowie
des Bundesministeriengesetzes 1986.
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 4. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber oder
Dienstleister haben für die Organisationseinheiten
ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches,
die Daten verwenden, Datensicherheitsmaßnahmen
schriftlich anzuordnen, den jeweiligen
technischen und organisatorischen Änderungen
umgehend anzupassen und zu dokumentieren.
(2) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat für
die zu verwendenden Datenarten entsprechend
dem Grad der Schutzwürdigkeit Sensibilitätsklassen
festzulegen. Die Sicherheitsmaßnahmen haben
sich nach den Sensibilitätsklassen zu bestimmen.
(3) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene
Organisationseinheit zu bestimmen, die die
Zutrittsberechtigungen zu den Räumlichkeiten, in
denen die Datenverarbeitung stattfindet, vergibt,
ändert, kontrolliert und entzieht.
(4) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene
Organisationseinheit zu bestimmen, die Zugriffsberechtigungen
mittels geschützter Benutzeridentifi-
kationen vergibt, ändert, kontrolliert und entzieht.
Hiebei ist eine Identifikation jedes Zugriffsberechtigten
vorzusehen. Der Zugriff auf das Betriebssystem
einschließlich System- und Netzwerksoftware
ist darüber hinaus durch geeignete Maßnahmen
zu sichern.
(5) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene
Organisationseinheit zu bestimmen, die die für die
Verarbeitung notwendigen Daten und Programme
einschließlich der dazugehörigen Dokumentation
außerhalb der Verarbeitungsstätte gesichert aufzubewahren
hat.
(6) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger
ist vom Auftraggeber oder Dienstleister
durch entsprechende personelle oder vertragliche
Maßnahmen sicherzustellen.
(7) Jeder Bedienstete, dem in Ausübung seines
Dienstes Daten anvertraut oder zugänglich sind, ist
über seine Pflichten nach dem Datenschutzgesetz
und den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften,
insbesondere über die von ihm einzuhaltenden
Datensicherheitsvorschriften nachweislich
zu belehren und von deren Änderungen umgehend
und nachweislich in Kenntnis zu setzen.
Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und
Benützung
§ 5. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung
für eine Ermittlung und Verarbeitung im
Sinne des § 6 DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser
die zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten,
die Betroffenenkreise und die Empfänger der
Daten enthalten sind.
(2) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten
ist dann als wesentliche Voraussetzung für die
Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben
zu erachten, wenn andere Möglichkeiten, die
gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,
nicht vorliegen oder sie auf Grund des zu erwartenden
Aufwandes dem Auftraggeber aus Wirtschaftlichkeits-
und Zweckmäßigkeitserwägungen nicht
zuzumuten sind.
(3) Werden Daten vom Betroffenen ermittelt, so
ist dieser vor der Ermittlung darüber zu informieren,
ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung
seiner personenbezogenen Daten besteht oder
ob die Ermittlung durch seine freiwillige Mitwirkung
zustande kommt.
(4) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in
Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen
so zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit
der Übermittlung gemäß § 7 DSG beurteilen
kann. Insbesondere ist darzulegen, durch welche
gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber jene
Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung
die zu ermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung
bilden.
§ 6. (1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in
der Verarbeitung personenbezogener Daten von
der durch den Auftraggeber zu bestimmenden
Organisationseinheit freizugeben.
(2) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach
Maßgabe der Sensibilitätsklassen der zu verarbeitenden
Daten (§ 4 Abs. 2) gleichartiger Schutz zu
gewähren. Die Daten und Programme sind vor
Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen
unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.
(3) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber
mit Hilfe derselben technischen Einrichtung
oder im Netzwerkverbund vollzogen, so ist
sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über
die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen
kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene
Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen
Einrichtung oder im Netzwerkverbund verarbeitet
werden.
(4) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen
Aufträgen verarbeitet werden.
(5) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der
Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben oder
sonstige geeignete Methoden zu überprüfen.
(6) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber
die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten
und die Fehlerursache zu beheben. Der betreffende
Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen,
wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache
in seinem Tätigkeitsbereich liegt.
(7) Die Benützung der Daten darf nur in der Art
und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber
zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(8) Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen
nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der
ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
Grundsätze für die Übermittlung von Daten
§ 7. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung
für die Übermittlung von Daten liegt dann
vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und
der Zweck der Übermittlung ausdrücklich genannt,
die Betroffenenkreise umschrieben und die Empfänger
der Daten festgelegt sind.
(2) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber
bedürfen, sofern sie sich nicht auf eine
ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen,
eines schriftlichen Auftrages des zuständigen
Organs. Der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag
erteilt werden. Im Auftrag ist anzugeben,
auf Grund welcher Bestimmungen des § 7 DSG die
Übermittlung zulässig ist.
(3) Die Zustimmung des Betroffenen zur Datenübermittlung
gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 DSG gilt dann
als erteilt, wenn der Betroffene sein Einverständnis
zur Datenübermittlung ausdrücklich mit seiner
Unterschrift getrennt von etwaigen sonstigen Vereinbarungen
abgegeben hat. Eine Zustimmungserklärung
liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden
Datenarten und die Übermittlungsempfänger
ausdrücklich genannt sind und der Betroffene
in allgemein verständlicher Form über den Übermittlungszweck
informiert wird. Der Betroffene ist
nachweislich über die Möglichkeit des schriftlichen
Widerrufes seiner Zustimmung zu informieren.
(4) Der Auftraggeber hat zu veranlassen, daß
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im
Anschluß an die anonymisierte Verarbeitung
gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 DSG die personenbezogenen
Daten dem übermittelnden Organ zurückgegeben,
gelöscht oder auftragsgemäß aufbewahrt oder verarbeitet
werden.
§ 8. Einem Ersuchen um Übermittlung von
Daten gemäß § 7 Abs. 2 DSG ist nur zu entsprechen,
wenn es auf einen Einzelfall gerichtet ist.
Hiebei ist festzustellen, durch welche gesetzlichen
Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben
übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu
übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung
bilden. Um die Darlegung der für die Beurteilung
der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen
Sach- und Rechtslage ist zu ersuchen, es sei
denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.
§ 9. (1) Eine Übermittlung in den Fällen des § 7
Abs. 3 DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten,
das berechtigte Interesse des Dritten zu wahren,
nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind. Auch
in diesem Fall ist die Übermittlung nur zulässig,
wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
an der Geheimhaltung nicht überwiegt.
(2) Daten gelten dann als veröffentlicht, wenn sie
einem generell bestimmten Personenkreis zugänglich
gemacht wurden.
Grundsätze für die Überlassung von Daten
§ 10. (1) Die in § 2 genannten Organisationseinheiten
der Auftraggeber können unter den in § 13
DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister in
Anspruch nehmen.
(2) Der Auftraggeber hat dem Dienstleister die
beabsichtigte Heranziehung eines weiteren Dienstleisters
zu untersagen, wenn öffentliche Interessen
dies verlangen oder zu befürchten ist, daß berechtigte
schutzwürdige Interessen von Betroffenen
gefährdet sind.
(3) Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission
die Auffassung mitgeteilt, daß
der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige
Interessen Betroffener oder öffentliche
Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber
entweder der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission
zu entsprechen oder andernfalls die
begründete Entscheidung über die weitere Vorgangsweise
zu dokumentieren.
Auskunftsrecht
§ 11. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf
nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises
und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt
oder zu eigenen Handen zugestellt werden.
(2) Die Mitwirkung eines Betroffenen am Auskunftsverfahren
liegt vor, wenn
1. diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des
§ 8 DSG bezeichnet werden, bezüglich derer
er Betroffener sein kann; oder
2. insbesondere durch die Vorlage von Unterlagen
oder die Beschreibung von Lebensumständen
glaubhaft ist, daß Daten des Betroffenen
irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen
des Auftraggebers enthalten sind.
(3) Wirkt der Betroffene am Auskunftsverfahren
im Sinne des § 11 Abs. 2 DSG nicht oder nur
unvollständig mit, so ist er vom Auftraggeber
unverzüglich aufzufordern, dieser Verpflichtung
nachzukommen.
(4) Der aktuelle Datenbestand im Sinne des § 11
Abs. 4 DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden
Datenverarbeitung dem Direktzugriff
unterliegen, oder — mangels eines solchen — den
letztgültigen Datenbestand.
§ 12. (1) Für die Erteilung einer entgeltlichen
Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 4 DSG werden
folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt
1. für die Auskunft über den aktuellen Stand der
Daten des Antragstellers, wenn dieser im laufenden
Jahr bereits ein Auskunftsbegehren
über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat,
100 S je Datenverarbeitung;
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen,
in denen die Auskunftserteilung einen besonders
hohen technischen oder organisatorischen
Aufwand erfordert, 1000 S je Datenverarbeitung.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind
nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
(3) Dem Antragsteller ist der zu entrichtende
Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.
(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte
Kostenersatz nicht entrichtet wurde oder der
Betroffene am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt
hat.
(5) Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für
die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt
mit dem Einlangen des Kostenersatzes zu laufen.
Richtigstellung und Löschung
§ 13. (1) Eine logische Richtigstellung oder
Löschung von Daten hat durch solche Maßnahmen
zu erfolgen, die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit
der verarbeiteten Daten angeben und auf die richtigen
Daten verweisen oder den Umstand der
Löschung anzeigen.
(2) Die für Zwecke der Dokumentation oder der
internen Kontrolle aufzubewahrenden Daten dürfen
nur durch einen entsprechenden Vermerk richtiggestellt
und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist
nur mit einem Löschungsvermerk versehen werden.
(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes
auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten
Datenbestände allfällige Richtigstellungen und
Löschungen wirksam bleiben.
(4) Ein Betroffener, dessen Daten nach einer
Übermittlung richtiggestellt oder gelöscht werden,
hat ein Begehren auf Verständigung des Empfängers
von der Richtigstellung bzw. Löschung schriftlich
zu stellen.
(5) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen
nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung
zuständigen Organs richtiggestellt oder
gelöscht werden.
Angabe der Registernummer
§ 14. (1) Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte
Registernummer bei Übermittlungen von Daten
und Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem
Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete
Daten enthält, anzuführen.
(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 9
DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die in
schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten
zum Inhalt haben, ist die Registernummer auf
jedem Schriftstück anzugeben.
Inkrafttreten
§ 15. Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember
1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des
Bundesministers für Verkehr vom 16. Juli 1980,
BGBl. Nr. 360, zur Durchführung des Datenschutzgesetzes
im Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Verkehr, ausgenommen die Post-
und Telegraphenverwaltung, außer Kraft.