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591_1987 AT

591. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, ausgenommen die Post- und Telegraphenverwaltung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 591. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, ausgenommen die Post- und Telegraphenverwaltung

Auf Grund des § 9 des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 370/1986 wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber

und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

ausgenommen die Post- und Telegraphenverwaltung.

Auftraggeber und Aufgabengebiete

§ 2. (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer

örtlichen und sachlichen Zuständigkeit

1. Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr für die Personalverwaltung,

für die Vollziehung des Bezügegesetzes,

soweit sie im Bundesministerium für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr erfolgt, für die

Vollziehung des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes,

für die Haushaltsführung, für die

Führung der Korrespondenzdatei und für die

zu erstellenden Statistiken;

2. das Bundesamt für Zivilluftfahrt für die Haushaltsführung

und für die Personalverwaltung;

3. das Amt für Schiffahrt für die Haushaltsführung;

4. die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge für

die Haushaltsführung.

(2) Die im § 1 genannten Auftraggeber können

auch Dienstleister sein.

§ 3. Die im § 2 genannten Aufgabengebiete

bedeuten

1. Personalverwaltung: die Vollziehung des

Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes

und die bei der Ermittlung der auszuzahlenden

Beträge anzuwendenden sonstigen

Rechtsvorschriften einschließlich der Rechtsvorschriften

über die Ausbildung und die

Planstellenbewirtschaftung;

2. Bezügegesetz: die Vollziehung dieses Gesetzes

soweit sie im Bundesministerium für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr erfolgt;

3. Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz: die ausschließlich

im Bundesministerium für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr erfolgende Vollziehung

dieses Gesetzes;

4. Haushaltsführung: die Vollziehung des Bundeshaushaltsgesetzes

und des Bundesministeriengesetzes

1986;

5. Korrespondenzdatei: Datei von Personen, an

die auf Grund ihrer Funktion oder Tätigkeit

regelmäßig dienstliche Mitteilungen ergehen;

6. Erstellung von Statistiken: die Vollziehung

des § 27 des Eisenbahngesetzes 1957 sowie

des Bundesministeriengesetzes 1986.

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 4. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber oder

Dienstleister haben für die Organisationseinheiten

ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches,

die Daten verwenden, Datensicherheitsmaßnahmen

schriftlich anzuordnen, den jeweiligen

technischen und organisatorischen Änderungen

umgehend anzupassen und zu dokumentieren.

(2) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat für

die zu verwendenden Datenarten entsprechend

dem Grad der Schutzwürdigkeit Sensibilitätsklassen

festzulegen. Die Sicherheitsmaßnahmen haben

sich nach den Sensibilitätsklassen zu bestimmen.

(3) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene

Organisationseinheit zu bestimmen, die die

Zutrittsberechtigungen zu den Räumlichkeiten, in

denen die Datenverarbeitung stattfindet, vergibt,

ändert, kontrolliert und entzieht.

(4) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene

Organisationseinheit zu bestimmen, die Zugriffsberechtigungen

mittels geschützter Benutzeridentifi-

kationen vergibt, ändert, kontrolliert und entzieht.

Hiebei ist eine Identifikation jedes Zugriffsberechtigten

vorzusehen. Der Zugriff auf das Betriebssystem

einschließlich System- und Netzwerksoftware

ist darüber hinaus durch geeignete Maßnahmen

zu sichern.

(5) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene

Organisationseinheit zu bestimmen, die die für die

Verarbeitung notwendigen Daten und Programme

einschließlich der dazugehörigen Dokumentation

außerhalb der Verarbeitungsstätte gesichert aufzubewahren

hat.

(6) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht

mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger

ist vom Auftraggeber oder Dienstleister

durch entsprechende personelle oder vertragliche

Maßnahmen sicherzustellen.

(7) Jeder Bedienstete, dem in Ausübung seines

Dienstes Daten anvertraut oder zugänglich sind, ist

über seine Pflichten nach dem Datenschutzgesetz

und den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften,

insbesondere über die von ihm einzuhaltenden

Datensicherheitsvorschriften nachweislich

zu belehren und von deren Änderungen umgehend

und nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und

Benützung

§ 5. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung

für eine Ermittlung und Verarbeitung im

Sinne des § 6 DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser

die zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten,

die Betroffenenkreise und die Empfänger der

Daten enthalten sind.

(2) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten

ist dann als wesentliche Voraussetzung für die

Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben

zu erachten, wenn andere Möglichkeiten, die

gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,

nicht vorliegen oder sie auf Grund des zu erwartenden

Aufwandes dem Auftraggeber aus Wirtschaftlichkeits-

und Zweckmäßigkeitserwägungen nicht

zuzumuten sind.

(3) Werden Daten vom Betroffenen ermittelt, so

ist dieser vor der Ermittlung darüber zu informieren,

ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung

seiner personenbezogenen Daten besteht oder

ob die Ermittlung durch seine freiwillige Mitwirkung

zustande kommt.

(4) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in

Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen

so zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit

der Übermittlung gemäß § 7 DSG beurteilen

kann. Insbesondere ist darzulegen, durch welche

gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber jene

Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung

die zu ermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung

bilden.

§ 6. (1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in

der Verarbeitung personenbezogener Daten von

der durch den Auftraggeber zu bestimmenden

Organisationseinheit freizugeben.

(2) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach

Maßgabe der Sensibilitätsklassen der zu verarbeitenden

Daten (§ 4 Abs. 2) gleichartiger Schutz zu

gewähren. Die Daten und Programme sind vor

Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen

unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.

(3) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber

mit Hilfe derselben technischen Einrichtung

oder im Netzwerkverbund vollzogen, so ist

sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über

die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen

kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene

Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen

Einrichtung oder im Netzwerkverbund verarbeitet

werden.

(4) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen

Aufträgen verarbeitet werden.

(5) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der

Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben oder

sonstige geeignete Methoden zu überprüfen.

(6) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber

die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten

und die Fehlerursache zu beheben. Der betreffende

Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen,

wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache

in seinem Tätigkeitsbereich liegt.

(7) Die Benützung der Daten darf nur in der Art

und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber

zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich

übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(8) Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen

nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der

ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

Grundsätze für die Übermittlung von Daten

§ 7. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung

für die Übermittlung von Daten liegt dann

vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und

der Zweck der Übermittlung ausdrücklich genannt,

die Betroffenenkreise umschrieben und die Empfänger

der Daten festgelegt sind.

(2) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber

bedürfen, sofern sie sich nicht auf eine

ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen,

eines schriftlichen Auftrages des zuständigen

Organs. Der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag

erteilt werden. Im Auftrag ist anzugeben,

auf Grund welcher Bestimmungen des § 7 DSG die

Übermittlung zulässig ist.

(3) Die Zustimmung des Betroffenen zur Datenübermittlung

gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 DSG gilt dann

als erteilt, wenn der Betroffene sein Einverständnis

zur Datenübermittlung ausdrücklich mit seiner

Unterschrift getrennt von etwaigen sonstigen Vereinbarungen

abgegeben hat. Eine Zustimmungserklärung

liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden

Datenarten und die Übermittlungsempfänger

ausdrücklich genannt sind und der Betroffene

in allgemein verständlicher Form über den Übermittlungszweck

informiert wird. Der Betroffene ist

nachweislich über die Möglichkeit des schriftlichen

Widerrufes seiner Zustimmung zu informieren.

(4) Der Auftraggeber hat zu veranlassen, daß

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im

Anschluß an die anonymisierte Verarbeitung

gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 DSG die personenbezogenen

Daten dem übermittelnden Organ zurückgegeben,

gelöscht oder auftragsgemäß aufbewahrt oder verarbeitet

werden.

§ 8. Einem Ersuchen um Übermittlung von

Daten gemäß § 7 Abs. 2 DSG ist nur zu entsprechen,

wenn es auf einen Einzelfall gerichtet ist.

Hiebei ist festzustellen, durch welche gesetzlichen

Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben

übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu

übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung

bilden. Um die Darlegung der für die Beurteilung

der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen

Sach- und Rechtslage ist zu ersuchen, es sei

denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.

§ 9. (1) Eine Übermittlung in den Fällen des § 7

Abs. 3 DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten,

das berechtigte Interesse des Dritten zu wahren,

nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind. Auch

in diesem Fall ist die Übermittlung nur zulässig,

wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen

an der Geheimhaltung nicht überwiegt.

(2) Daten gelten dann als veröffentlicht, wenn sie

einem generell bestimmten Personenkreis zugänglich

gemacht wurden.

Grundsätze für die Überlassung von Daten

§ 10. (1) Die in § 2 genannten Organisationseinheiten

der Auftraggeber können unter den in § 13

DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister in

Anspruch nehmen.

(2) Der Auftraggeber hat dem Dienstleister die

beabsichtigte Heranziehung eines weiteren Dienstleisters

zu untersagen, wenn öffentliche Interessen

dies verlangen oder zu befürchten ist, daß berechtigte

schutzwürdige Interessen von Betroffenen

gefährdet sind.

(3) Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission

die Auffassung mitgeteilt, daß

der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige

Interessen Betroffener oder öffentliche

Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber

entweder der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission

zu entsprechen oder andernfalls die

begründete Entscheidung über die weitere Vorgangsweise

zu dokumentieren.

Auskunftsrecht

§ 11. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf

nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises

und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt

oder zu eigenen Handen zugestellt werden.

(2) Die Mitwirkung eines Betroffenen am Auskunftsverfahren

liegt vor, wenn

1. diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des

§ 8 DSG bezeichnet werden, bezüglich derer

er Betroffener sein kann; oder

2. insbesondere durch die Vorlage von Unterlagen

oder die Beschreibung von Lebensumständen

glaubhaft ist, daß Daten des Betroffenen

irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen

des Auftraggebers enthalten sind.

(3) Wirkt der Betroffene am Auskunftsverfahren

im Sinne des § 11 Abs. 2 DSG nicht oder nur

unvollständig mit, so ist er vom Auftraggeber

unverzüglich aufzufordern, dieser Verpflichtung

nachzukommen.

(4) Der aktuelle Datenbestand im Sinne des § 11

Abs. 4 DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden

Datenverarbeitung dem Direktzugriff

unterliegen, oder — mangels eines solchen — den

letztgültigen Datenbestand.

§ 12. (1) Für die Erteilung einer entgeltlichen

Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 4 DSG werden

folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt

1. für die Auskunft über den aktuellen Stand der

Daten des Antragstellers, wenn dieser im laufenden

Jahr bereits ein Auskunftsbegehren

über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat,

100 S je Datenverarbeitung;

2. für jede darüber hinausgehende Auskunft

500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen,

in denen die Auskunftserteilung einen besonders

hohen technischen oder organisatorischen

Aufwand erfordert, 1000 S je Datenverarbeitung.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind

nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung

geringfügig ist.

(3) Dem Antragsteller ist der zu entrichtende

Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.

(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages

ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte

Kostenersatz nicht entrichtet wurde oder der

Betroffene am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt

hat.

(5) Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für

die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt

mit dem Einlangen des Kostenersatzes zu laufen.

Richtigstellung und Löschung

§ 13. (1) Eine logische Richtigstellung oder

Löschung von Daten hat durch solche Maßnahmen

zu erfolgen, die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit

der verarbeiteten Daten angeben und auf die richtigen

Daten verweisen oder den Umstand der

Löschung anzeigen.

(2) Die für Zwecke der Dokumentation oder der

internen Kontrolle aufzubewahrenden Daten dürfen

nur durch einen entsprechenden Vermerk richtiggestellt

und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist

nur mit einem Löschungsvermerk versehen werden.

(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen

ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes

auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten

Datenbestände allfällige Richtigstellungen und

Löschungen wirksam bleiben.

(4) Ein Betroffener, dessen Daten nach einer

Übermittlung richtiggestellt oder gelöscht werden,

hat ein Begehren auf Verständigung des Empfängers

von der Richtigstellung bzw. Löschung schriftlich

zu stellen.

(5) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen

nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung

zuständigen Organs richtiggestellt oder

gelöscht werden.

Angabe der Registernummer

§ 14. (1) Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte

Registernummer bei Übermittlungen von Daten

und Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem

Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete

Daten enthält, anzuführen.

(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 9

DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die in

schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten

zum Inhalt haben, ist die Registernummer auf

jedem Schriftstück anzugeben.

Inkrafttreten

§ 15. Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember

1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des

Bundesministers für Verkehr vom 16. Juli 1980,

BGBl. Nr. 360, zur Durchführung des Datenschutzgesetzes

im Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Verkehr, ausgenommen die Post-

und Telegraphenverwaltung, außer Kraft.

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