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591_1981 AT

591. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 591. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung

freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr.

624/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 533/1979 und BGBl. Nr. 588/1980 wird geändert

wie folgt

§ 12 hat zu lauten

„Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen

§ 12. (1) Bei Anwendung des § 127 Abs. 3 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist für

die Ermittlung der Bemessungsgrundlage als Beitragsgrundlage

für Beitragszeiten nach § 20, sofern

sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, bei Männern

der Betrag von 13450 S, bei Frauen der Betrag von

9415 S heranzuziehen. Diese Beträge sind mit dem

jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor

(§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)

aufzuwerten.

(2) Wurden jedoch die monatlichen Beiträge

gemäß § 20 Abs. 9 herabgesetzt, gilt als der für die

Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende

Betrag nur jener Teil des Betrages nach

Abs. 1, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages

verhältnismäßig entspricht."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

Die Bestimmungen des § 12 des Freiberuflichen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Artikels I sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden,

in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember

1981 liegt.

Artikel III

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1982 in

Kraft.

Artikel IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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