591. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr.
624/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 533/1979 und BGBl. Nr. 588/1980 wird geändert
wie folgt
§ 12 hat zu lauten
„Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen
§ 12. (1) Bei Anwendung des § 127 Abs. 3 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist für
die Ermittlung der Bemessungsgrundlage als Beitragsgrundlage
für Beitragszeiten nach § 20, sofern
sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, bei Männern
der Betrag von 13450 S, bei Frauen der Betrag von
9415 S heranzuziehen. Diese Beträge sind mit dem
jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor
(§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)
aufzuwerten.
(2) Wurden jedoch die monatlichen Beiträge
gemäß § 20 Abs. 9 herabgesetzt, gilt als der für die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende
Betrag nur jener Teil des Betrages nach
Abs. 1, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages
verhältnismäßig entspricht."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
Die Bestimmungen des § 12 des Freiberuflichen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Artikels I sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden,
in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember
1981 liegt.
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1982 in
Kraft.
Artikel IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.