591. Bundesgesetz: 36. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Richterdienstgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch Art. VH des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 545/1980, wird wie folgt geändert
1. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende
Fassung
2. Die Tabelle im § 30 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
3. § 30 b Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 339 S,
2. für Beamte der medizinisch-technischen
Dienste 889 S,
3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes
und für Hebammen
a) bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II
889 S,
b) ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II
1068 S."
4. § 30 c Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt
monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern
1325 S,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern 1707 S,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 2086 S."
5. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „591 S"
durch den Betrag „628 S" ersetzt.
6. Im § 38 a Abs. 1 wird der Betrag „442 S"
durch den Betrag „469 S" ersetzt.
7. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
8. Die Tabelle im § 42 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
9. Im § 42 Abs. 1 letzter Satz wird der Betrag
„46577 S" durch den Betrag „49465 S" ersetzt.
10. Im § 43 Abs. 1 wird der Betrag „1846 S"
durch den Betrag „1960 S" ersetzt.
11. Im § 45 Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „5529 S" durch den Betrag
„5872 S",
b) in Z 2 der Betrag „6912 S" durch den Betrag
„7341 S",
c) in Z 3 der Betrag „8294 S" durch den Betrag
„8808 S",
d) in Z 4 der Betrag „9676 S" durch den Betrag
„10276 S" und
e) in Z 5 der Betrag „11059 S" durch den
Betrag „11745 S".
12. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende
Fassung
13. Im § 50 Abs. 3 wird der Betrag „4231 S"
durch den Betrag „4493 S" ersetzt.
14. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
15. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „1851 S"
durch den Betrag. „1966 S" ersetzt.
16. § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung
17. Im § 58 Abs. 4 werden die Beträge „451 S"
und „826 S" durch die Beträge „479 S" und
„877 S" ersetzt.
18. Im § 58 Abs. 6 wird der Betrag „501 S"
durch den Betrag „532 S", der Betrag „703 S"
durch den Betrag „747 S", der Betrag „1002 S"
durch den Betrag „1064 S" und der Betrag
„247 S" durch den Betrag „262 S" ersetzt.
19. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „1491 S"
durch den Betrag „1583 S" ersetzt.
20. Im § 59 Abs. 9 wird in Z 1 der Betrag
„501 S" durch den Betrag „532 S", in Z 2 der
Betrag „761 S" durch den Betrag „808 S" und
in Z 3 der Betrag „1043 S" durch den Betrag
„1108 S" ersetzt.
21. Im § 59 Abs. 10 wird der Betrag „501 S"
durch den Betrag „532 S" ersetzt.
22. Im § 59 Abs. 11 wird der Betrag „761 S"
durch den Betrag „808 S" ersetzt.
23. Im § 59 Abs. 13 Z 1 lit. c wird der Betrag
„602 S" durch den Betrag „639 S" ersetzt.
24. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
25. Im § 60 Abs. 3 werden die Beträge „295 S"
und „247 S" durch die Beträge „313 S" und
„262 S" ersetzt.
26. Die Tabelle im § 60 a Abs. 1 erhält folgende
Fassung
27. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
28. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag „1706 S"
durch den Betrag „1812 S" ersetzt.
29. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag „1002 S"
durch den Betrag „1064 S" ersetzt.
30. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
31. § 73 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage. Sie beträgt während
der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses
191 S und nach der Definitivstellung
32. Im § 73 a werden die Beträge „602 S",
„636 S" und „753 S" durch die Beträge „639 S",
„675 S" und „800 S" ersetzt.
33. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
34. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
35. Im § 76 a Abs. 1 werden die Beträge „715 S",
„537 S" und „356 S" durch die Beträge „759 S",
„570 S" und „378 S" ersetzt.
36. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag „591 S"
durch den Betrag „628 S" ersetzt.
37. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
38. Im § 79 a wird der Betrag „1518 S" durch
den Betrag „1612 S" ersetzt.
39. Im § 79 b Z 3 werden die Beträge „291 S"
und „350 S" durch die Beträge „309 S" und
„372 S" ersetzt.
40. Im § 85 b Abs. 1 wird der Betrag „279 S"
durch den Betrag „296 S" ersetzt.
41. Im § 85 d Abs. 1 wird der Betrag „1339 S"
durch den Betrag „1422 S" ersetzt.
42. § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen
Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung
die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen
erreichen
43. Im § 86 Abs. 3 wird der Betrag „2118 S"
durch den Betrag „2249 S" ersetzt.
Artikel II
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 90/1980, wird wie folgt geändert
1. Im § 65 a wird der Betrag „11535 S" durch
den Betrag „12250 S" ersetzt.
2. Die Tabelle im § 66 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
3. Im § 66 Abs. 2 letzter Satz wird in den Z 1
und 2 der Betrag „46577 S" jeweils durch den
Betrag „49465 S" und in Z 3 der Betrag
„51860 S" durch den Betrag „55075 S" ersetzt.
4. Im § 67 Abs. 1 wird der Betrag „1846 S"
durch den Betrag „1960 S" ersetzt.
5. Im § 68 a Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „5529 S" durch den
Betrag „5872 S",
b) in Z 2 der Betrag „6912 S" durch den
Betrag „7341 S",
c) in Z 3 der Betrag „8294 S" durch den
Betrag „8808 S",
d) in Z 4 der Betrag „9676 S" durch den
Betrag „10276 S",
e) in Z 5 der Betrag „11059 S" durch den
Betrag „11745 S".
6. Im § 68 d Abs. 2 wird der Betrag „2118 S"
durch den Betrag „2249 S" ersetzt.
Artikel III
Die 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/
1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 561/1979, wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im Art. IV Abs. 3 erhält folgende
Fassung
2. Art. V wird aufgehoben.
Artikel IV
Es treten außer Kraft
1. Art. XIII der 34. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 136/1979,
2. Art. VII der 35. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 561/1979.
Artikel V
(1) Die Tabelle im § 42 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Art. I dieses
Bundesgesetzes und die Tabelle im § 66 Abs. 2
des Richterdienstgesetzes in der Fassung des
Art. II dieses Bundesgesetzes werden für Richter
und Staatsanwälte für die Zeit ab 1. Juli 1981
durch folgende Tabelle ersetzt
(2) Der im § 43 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes
sowie der im § 67 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes
in der Fassung des Art. II dieses
Bundesgesetzes angeführte Betrag „1960 S"
wird mit 1. Juli 1981 durch den Betrag „2473 S"
ersetzt.
(3) Für den Anwendungsbereich des Art. II
der 7. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 558/
1980, treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981
1. die im Abs. 1 angeführte Tabelle an die
Stelle der im Art. VII Abs. 1 Z 2 der 35. Gehaltsgesetz-
Novelle angeführten Tabelle,
2. der im Abs. 2 angeführte Betrag „2473 S"
an die Stelle des im Art. VH Abs. 2 der
35. Gehaltsgesetz-Novelle angeführten Betrages
„2329 S".
Artikel VI
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1981 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.