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591_1980 AT

591. Bundesgesetz: 36. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Richterdienstgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 591. Bundesgesetz: 36. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Richterdienstgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch Art. VH des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 545/1980, wird wie folgt geändert

1. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende

Fassung

2. Die Tabelle im § 30 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

3. § 30 b Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 339 S,

2. für Beamte der medizinisch-technischen

Dienste 889 S,

3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes

und für Hebammen

a) bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II

889 S,

b) ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II

1068 S."

4. § 30 c Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt

monatlich

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern

1325 S,

2. für Oberpfleger und Oberschwestern 1707 S,

3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 2086 S."

5. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „591 S"

durch den Betrag „628 S" ersetzt.

6. Im § 38 a Abs. 1 wird der Betrag „442 S"

durch den Betrag „469 S" ersetzt.

7. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

8. Die Tabelle im § 42 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

9. Im § 42 Abs. 1 letzter Satz wird der Betrag

„46577 S" durch den Betrag „49465 S" ersetzt.

10. Im § 43 Abs. 1 wird der Betrag „1846 S"

durch den Betrag „1960 S" ersetzt.

11. Im § 45 Abs. 1 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „5529 S" durch den Betrag

„5872 S",

b) in Z 2 der Betrag „6912 S" durch den Betrag

„7341 S",

c) in Z 3 der Betrag „8294 S" durch den Betrag

„8808 S",

d) in Z 4 der Betrag „9676 S" durch den Betrag

„10276 S" und

e) in Z 5 der Betrag „11059 S" durch den

Betrag „11745 S".

12. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende

Fassung

13. Im § 50 Abs. 3 wird der Betrag „4231 S"

durch den Betrag „4493 S" ersetzt.

14. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

15. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „1851 S"

durch den Betrag. „1966 S" ersetzt.

16. § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung

17. Im § 58 Abs. 4 werden die Beträge „451 S"

und „826 S" durch die Beträge „479 S" und

„877 S" ersetzt.

18. Im § 58 Abs. 6 wird der Betrag „501 S"

durch den Betrag „532 S", der Betrag „703 S"

durch den Betrag „747 S", der Betrag „1002 S"

durch den Betrag „1064 S" und der Betrag

„247 S" durch den Betrag „262 S" ersetzt.

19. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „1491 S"

durch den Betrag „1583 S" ersetzt.

20. Im § 59 Abs. 9 wird in Z 1 der Betrag

„501 S" durch den Betrag „532 S", in Z 2 der

Betrag „761 S" durch den Betrag „808 S" und

in Z 3 der Betrag „1043 S" durch den Betrag

„1108 S" ersetzt.

21. Im § 59 Abs. 10 wird der Betrag „501 S"

durch den Betrag „532 S" ersetzt.

22. Im § 59 Abs. 11 wird der Betrag „761 S"

durch den Betrag „808 S" ersetzt.

23. Im § 59 Abs. 13 Z 1 lit. c wird der Betrag

„602 S" durch den Betrag „639 S" ersetzt.

24. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

25. Im § 60 Abs. 3 werden die Beträge „295 S"

und „247 S" durch die Beträge „313 S" und

„262 S" ersetzt.

26. Die Tabelle im § 60 a Abs. 1 erhält folgende

Fassung

27. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

28. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag „1706 S"

durch den Betrag „1812 S" ersetzt.

29. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag „1002 S"

durch den Betrag „1064 S" ersetzt.

30. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

31. § 73 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage. Sie beträgt während

der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses

191 S und nach der Definitivstellung

32. Im § 73 a werden die Beträge „602 S",

„636 S" und „753 S" durch die Beträge „639 S",

„675 S" und „800 S" ersetzt.

33. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

34. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

35. Im § 76 a Abs. 1 werden die Beträge „715 S",

„537 S" und „356 S" durch die Beträge „759 S",

„570 S" und „378 S" ersetzt.

36. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag „591 S"

durch den Betrag „628 S" ersetzt.

37. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

38. Im § 79 a wird der Betrag „1518 S" durch

den Betrag „1612 S" ersetzt.

39. Im § 79 b Z 3 werden die Beträge „291 S"

und „350 S" durch die Beträge „309 S" und

„372 S" ersetzt.

40. Im § 85 b Abs. 1 wird der Betrag „279 S"

durch den Betrag „296 S" ersetzt.

41. Im § 85 d Abs. 1 wird der Betrag „1339 S"

durch den Betrag „1422 S" ersetzt.

42. § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen

Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung

die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen

erreichen

43. Im § 86 Abs. 3 wird der Betrag „2118 S"

durch den Betrag „2249 S" ersetzt.

Artikel II

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 90/1980, wird wie folgt geändert

1. Im § 65 a wird der Betrag „11535 S" durch

den Betrag „12250 S" ersetzt.

2. Die Tabelle im § 66 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

3. Im § 66 Abs. 2 letzter Satz wird in den Z 1

und 2 der Betrag „46577 S" jeweils durch den

Betrag „49465 S" und in Z 3 der Betrag

„51860 S" durch den Betrag „55075 S" ersetzt.

4. Im § 67 Abs. 1 wird der Betrag „1846 S"

durch den Betrag „1960 S" ersetzt.

5. Im § 68 a Abs. 1 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „5529 S" durch den

Betrag „5872 S",

b) in Z 2 der Betrag „6912 S" durch den

Betrag „7341 S",

c) in Z 3 der Betrag „8294 S" durch den

Betrag „8808 S",

d) in Z 4 der Betrag „9676 S" durch den

Betrag „10276 S",

e) in Z 5 der Betrag „11059 S" durch den

Betrag „11745 S".

6. Im § 68 d Abs. 2 wird der Betrag „2118 S"

durch den Betrag „2249 S" ersetzt.

Artikel III

Die 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/

1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 561/1979, wird wie folgt geändert

1. Die Tabelle im Art. IV Abs. 3 erhält folgende

Fassung

2. Art. V wird aufgehoben.

Artikel IV

Es treten außer Kraft

1. Art. XIII der 34. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 136/1979,

2. Art. VII der 35. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 561/1979.

Artikel V

(1) Die Tabelle im § 42 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Art. I dieses

Bundesgesetzes und die Tabelle im § 66 Abs. 2

des Richterdienstgesetzes in der Fassung des

Art. II dieses Bundesgesetzes werden für Richter

und Staatsanwälte für die Zeit ab 1. Juli 1981

durch folgende Tabelle ersetzt

(2) Der im § 43 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes

sowie der im § 67 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes

in der Fassung des Art. II dieses

Bundesgesetzes angeführte Betrag „1960 S"

wird mit 1. Juli 1981 durch den Betrag „2473 S"

ersetzt.

(3) Für den Anwendungsbereich des Art. II

der 7. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 558/

1980, treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981

1. die im Abs. 1 angeführte Tabelle an die

Stelle der im Art. VII Abs. 1 Z 2 der 35. Gehaltsgesetz-

Novelle angeführten Tabelle,

2. der im Abs. 2 angeführte Betrag „2473 S"

an die Stelle des im Art. VH Abs. 2 der

35. Gehaltsgesetz-Novelle angeführten Betrages

„2329 S".

Artikel VI

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1981 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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