591. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung
von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSSTAATEN
DIESES PAKTES —
IN DER ERWÄGUNG, daß
nach den in der Satzung der
Vereinten Nationen verkündeten
Grundsätzen die Anerkennung
der allen Mitgliedern der
menschlichen Gesellschaft innewohnenden
Würde und der
Gleichheit und Unveräußerlichkeit
ihrer Rechte die Grundlage
von Freiheit, Gerechtigkeit und
Frieden in der Welt bildet,
IN DER ERKENNTNIS,
daß sich diese Rechte aus der
dem Menschen innewohnenden
Würde herleiten,
IN DER ERKENNTNIS,
daß nach der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte das
Ideal vom freien Menschen, der
bürgerliche und politische Freiheit
genießt und frei von
Furcht und Not lebt, nur verwirklicht
werden kann, wenn
Verhältnisse geschaffen werden,
in denen jeder seine bürgerlichen
und politischen Rechte
ebenso wie seine wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen
Rechte genießen kann,
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Satzung der Vereinten
Nationen die Staaten verpflichtet,
die allgemeine und wirksame
Achtung der Rechte und
Freiheiten des Menschen zu
fördern,
IM HINBLICK DARAUF,
daß der Einzelne gegenüber
seinen Mitmenschen und der
Gemeinschaft, der er angehört,
Pflichten hat und gehalten ist,
für die Förderung und Achtung
der in diesem Fakt anerkannten
Rechte einzutreten —
VEREINBAREN folgende
Artikel
TEIL I
Artikel 1
(1) Alle Völker haben das
Redit auf Selbstbestimmung.
Kraft dieses Rechts entscheiden
sie frei über ihren politischen
Status und gestalten in Freiheit
ihre wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Entwicklung.
(2) Alle Völker können für
ihre eigenen Zwecke frei über
ihre natürlichen Reichtümer
und Mittel verfügen, unbeschadet
aller Verpflichtungen, die
aus der internationalen wirtschaftlichen
Zusammenarbeit
auf der Grundlage des gegenseitigen
Wohles sowie aus dem
Völkerrecht erwachsen. In
keinem Fall darf ein Volk
seiner eigenen Existenzmittel
beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich
der Staaten, die für
die Verwaltung von Gebieten
ohne Selbstregierung und von
Treuhandgebieten verantwortlich
sind, haben entsprechend
den Bestimmungen der Satzung
der Vereinten Nationen die
Verwirklichung des Rechts auf
Selbstbestimmung zu fördern
und dieses Recht zu achten.
TEIL II
Artikel 2
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet
sich, die in diesem Pakt
anerkannten Rechte zu achten
und sie allen in seinem Gebiet
befindlichen und seiner
Jurisdiktion unterstehenden
Personen ohne Unterschied, wie
insbesondere der Rasse, der
Hautfarbe, des Geschlechts, der
Sprache, der Religion, der
politischen oder sonstigen Anschauung,
der nationalen oder
sozialen Herkunft, des Vermögens,
der Geburt oder des
sonstigen Status zu gewährleisten.
(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet
sich, im Einklang mit
seinem verfassungsmäßigen Verfahren
und mit den Bestimmungen
dieses Paktes die erforderlichen
Schritte zu unternehmen,
um die gesetzgeberischen
oder sonstigen Vorkehrungen
zu treffen, die notwendig
sind, um den in diesem Pakt
anerkannten Rechten Wirksamkeit
zu verleihen, soweit solche
Vorkehrungen nicht bereits getroffen
worden sind.
(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet
sich,
a) dafür Sorge zu tragen,
daß jeder, der in seinen
durch diesen Pakt anerkannten
Rechten oder
Freiheiten verletzt worden
ist, das Recht hat,
eine wirksame Beschwerde
einzulegen, selbst wenn
die Verletzung von Personen
begangen worden
ist, die in amtlicher Eigenschaft
gehandelt haben;
b) dafür Sorge zu tragen,
daß jeder, der eine solche
Beschwerde erhebt, sein
Recht durch das zuständige
Gerichts-, Verwaltungs-
oder Gesetzgebungsorgan
oder durch
eine andere, nach den
Rechtsvorschriften des
Staates zuständige Stelle
feststellen lassen kann,
und den gerichtlichen
Rechtsschutz auszubauen;
c) dafür Sorge zu tragen,
daß die zuständigen Stellen
Beschwerden, denen
stattgegeben wurde, Geltung
verschaffen.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, die Gleichberechtigung
von Mann und Frau bei der
Ausübung aller in diesem Pakt
festgelegten bürgerlichen und
politischen Rechte sicherzustellen.
Artikel 4
(1) Im Falle eines öffentlichen
Notstandes, der das Leben der
Nation bedroht und der amt-
lich verkündet ist, können die
Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen,
die ihre Verpflichtungen
aus diesem Pakt in dem
Umfang, den die Lage unbedingt
erfordert, außer Kraft
setzen, vorausgesetzt, daß diese
Maßnahmen ihren sonstigen
völkerrechtlichen Verpflichtungen
nicht zuwiderlaufen und
keine Diskriminierung allein
wegen der Rasse, der Hautfarbe,
des Geschlechts, der Sprache,
der Religion oder der sozialen
Herkunft enthalten.
(2) Auf Grund der vorstehenden
Bestimmung dürfen die
Artikel 6, 7, 8 (Absätze 1 und
2), 11, 15, 16 und 18 nicht
außer Kraft gesetzt werden.
(3) Jeder Vertragsstaat, der
das Recht, Verpflichtungen
außer Kraft zu setzen, ausübt,
hat den übrigen Vertragsstaaten
durch Vermittlung des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen
unverzüglich mitzuteilen,
welche Bestimmungen er außer
Kraft gesetzt hat und welche
Gründe ihn dazu veranlaßt
haben. Auf demselben Wege ist
durch eine weitere Mitteilung
der Zeitpunkt anzugeben, in
dem eine solche Maßnahme
endet.
Artikel 5
(1) Keine Bestimmung dieses
Paktes darf dahin ausgelegt
werden, daß sie für einen Staat,
eine Gruppe oder eine Person
das Recht begründet, eine Tätigkeit
auszuüben oder eine Handlung
zu begehen, die auf die
Abschaffung der in diesem Pakt
anerkannten Rechte und Freiheiten
oder auf weitergehende
Beschränkungen dieser Rechte
und Freiheiten, als im Pakt
vorgesehen, hinzielt.
(2) Die in einem Vertragsstaat
durch Gesetze, Übereinkommen,
Verordnungen oder
durch Gewohnheitsrecht anerkannten
oder bestehenden
grundlegenden Menschenrechte
dürfen nicht unter dem Vorwand
beschränkt oder außer
Kraft gesetzt werden, daß dieser
Pakt derartige Redite nicht
oder nur in einem geringeren
Ausmaße anerkenne.
TEIL III
Artikel 6
(1) Jeder Mensch hat ein angeborenes
Recht auf Leben.
Dieses Recht ist gesetzlich zu
schützen. Niemand darf willkürlich
seines Lebens beraubt
werden.
(2) In Staaten, In denen die
Todesstrafe nicht abgeschafft
worden ist, darf ein Todesurteil
nur für schwerste Verbrechen
auf Grund von Gesetzen verhängt
werden, die zur Zeit der
Begehung der Tat in Kraft
waren und die den Bestimmungen
dieses Pakts und der Konvention
über die Verhütung
und Bestrafung des Völkermordes
nicht widersprechen.
Diese Strafe darf nur auf Grund
eines von einem zuständigen
Gericht erlassenen rechtskräftigen
Urteils vollstreckt werden.
(3) Erfüllt die Tötung den
Tatbestand des Völkermordes,
so ermächtigt dieser Artikel die
Vertragsstaaten nicht, sich in
irgendeiner Weise einer Verpflichtung
zu entziehen, die sie
nach den Bestimmungen der
Konvention über die Verhütung
und Bestrafung des Völkermordes
übernommen haben.
(4) Jeder zum Tode Verurteilte
hat das Recht, um Begnadigung
oder Umwandlung
der Strafe zu bitten. Amnestie,
Begnadigung oder Umwandlung
der Todesstrafe kann in
allen Fällen gewährt werden.
(5) Die Todesstrafe darf für
strafbare Handlungen, die von
Jugendlichen unter 18 Jahren
begangen worden sind, nicht
verhängt und an schwangeren
Frauen nicht vollstreckt werden.
(6) Keine Bestimmung dieses
Artikels darf herangezogen werden,
um die Abschaffung der
Todesstrafe durch einen Vertragsstaat
zu verzögern oder
zu verhindern.
Artikel 7
Niemand darf der Folter
oder grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe unterworfen
werden. Insbesondere darf
niemand ohne seine freiwillige
Zustimmung medizinischen oder
wissenschaftlichen Versuchen
unterworfen werden.
Artikel 8
(1) Niemand darf in Sklaverei
gehalten werden; Sklaverei
und Sklavenhandel in
allen ihren Formen sind verboten.
(2) Niemand darf in Leibeigenschaft
gehalten werden.
(3) a) Niemand darf gezwungen
werden, Zwangs- oder
Pflichtarbeit zu verrichten;
b) Buchstabe a ist nicht so
auszulegen, daß er in
Staaten, in denen bestimmte
Straftaten mit
einem mit Zwangsarbeit
verbundenen Freiheitsentzug
geahndet werden können,
die Leistung von
Zwangsarbeit auf Grund
einer Verurteilung durch
ein zuständiges Gericht
ausschließt;
c) als „Zwangs- oder Pflichtarbeit"
im Sinne dieses
Absatzes gilt nicht
i) jede nicht unter
Buchstabe b genannte
Arbeit oder Dienstleistung,
die normalerweise
von einer
Person verlangt wird,
der auf Grund einer
rechtmäßigen Gerichtsentscheidung
die
Freiheit entzogen
oder die aus einem
solchen Freiheitsentzug
bedingt entlassen
worden ist;
ii) jede Dienstleistung
militärischer Art sowie
in Staaten, in
denen die Wehrdienstverweigerung
aus Gewissensgründen
anerkannt wird, jede
für Wehrdienstverweigerer
gesetzlich
vorgeschriebene nationale
Dienstleistung;
iii) jede Dienstleistung
im Falle von Notständen
oder Katastrophen,
die das
Leben oder das Wohl
der Gemeinschaft bedrohen;
iv) jede Arbeit oder
Dienstleistung, die zu
den normalen Bürgerpflichten
gehört.
Artikel 9
(1) Jedermann hat ein Recht
auf persönliche Freiheit und
Sicherheit. Niemand darf willkürlich
festgenommen oder in
Haft gehalten werden. Niemand
darf seine Freiheit entzogen
werden, es sei denn aus gesetzlich
bestimmten Gründen und
unter Beachtung des im Gesetz
vorgeschriebenen Verfahrens.
(2) Jeder Festgenommene ist
bei seiner Festnahme über die
Gründe der Festnahme zu
unterrichten, und die gegen ihn
erhobenen Beschuldigungen sind
ihm unverzüglich mitzuteilen.
(3) Jeder, der unter dem Vorwurf
einer strafbaren Handlung
festgenommen worden ist
oder in Haft gehalten wird,
muß unverzüglich einem Richter
oder einer anderen gesetzlich
zur Ausübung richterlicher
Funktionen ermächtigten Amtsperson
vorgeführt werden und
hat Anspruch auf ein Gerichtsverfahren
innerhalb angemessener
Frist oder auf Entlassung
aus der Haft. Es darf nicht allgemeine
Regel sein, daß Personen,
die eine gerichtliche Aburteilung
erwarten, in Haft gehalten
werden; doch kann die
Freilassung davon abhängig gemacht
werden, daß für das Erscheinen
zur Hauptverhandlung
oder zu jedem Abschnitt des
gerichtlichen Verfahrens und
gegebenenfalls zur Vollstreckung
des Urteils Sicherheit geleistet
wird.
(.4) Jeder, dem seine Freiheit
durch Festnahme oder Haft entzogen
ist, hat das Redit, ein
Verfahren vor einem Gericht
zu beantragen, damit dieses unverzüglich
über die Rechtmäßigkeit
der Freiheitsentziehung entscheiden
und seine Entlassung
anordnen kann, falls die Freiheitsentziehung
nicht rechtmäßig
ist.
(5) Jeder, der unrechtmäßig
festgenommen oder in Haft gehalten
worden ist, hat einen
Anspruch auf Entschädigung.
Artikel 10
(1) Jeder, dem seine Freiheit
entzogen ist, muß menschlich
und mit Achtung vor der dem
Menschen innewohnenden
Würde behandelt werden.
(2) a) Beschuldigte sind, abgesehen
von außergewöhnlichen
Umständen, von
Verurteilten getrennt
unterzubringen und so zu
behandeln, wie es ihrer
Stellung als Nichtverurteilte
entspricht;
b) jugendliche Beschuldigte
sind von Erwachsenen zu
trennen, und es hat so
schnell wie möglich ein
Urteil zu ergehen.
(3) Der Strafvollzug schließt
eine Behandlung der Gefangenen
ein, die vornehmlich auf
ihre Besserung und gesellschaftliche
Wiedereingliederung hinzielt.
Jugendliche Straffällige
sind von Erwachsenen zu trennen
und ihrem Alter und ihrer
Rechtsstellung entsprechend zu
behandeln.
Artikel 11
Niemand darf nur deswegen
in Haft genommen werden,
weil er nicht in der Lage ist,
eine vertragliche Verpflichtung
zu erfüllen.
Artikel 12
(1) Jedermann, der sich rechtmäßig
im Hoheitsgebiet eines
Staates aufhält, hat das Recht,
sich dort frei zu bewegen und
seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2) Jedermann steht es frei,
jedes Land, einschließlich seines
eigenen, zu verlassen.
(3) Die oben erwähnten
Rechte dürfen nur eingeschränkt
werden, wenn dies gesetzlich
vorgesehen und zum Schutz der
nationalen Sicherheit, der öffentlichen
Ordnung (ordre public),
der Volksgesundheit, der öffentlichen
Sittlichkeit oder der
Rechte und Freiheiten anderer
notwendig ist und die Einschränkungen
mit den übrigen
in diesem Pakt anerkannten
Rechten vereinbar sind.
(4) Niemand darf willkürlich
das Recht entzogen werden, in
sein eigenes Land einzureisen.
Artikel 13
Ein Ausländer, der sich rechtmäßig
im Hoheitsgebiet eines
Vertragsstaates aufhält, kann
aus diesem nur auf Grund einer
rechtmäßig ergangenen Entscheidung
ausgewiesen werden; und
es ist ihm, sofern nicht zwingende
Gründe der nationalen
Sicherheit entgegenstehen, Gelegenheit
zu geben, die gegen
seine Ausweisung sprechenden
Gründe vorzubringen und diese
Entscheidung durch die zuständige
Behörde oder durch
eine oder mehrere von dieser
Behörde besonders bestimmte
Personen nachprüfen und sich
dabei vertreten zu lassen.
Artikel 14
(1) Alle Menschen sind vor
Gericht gleich. Jedermann hat
Anspruch darauf, daß über eine
gegen ihn erhobene strafrechtliche
Anklage oder seine zivilrechtlichen
Ansprüche und Verpflichtungen
durch ein zuständiges,
unabhängiges, unparteiisches
und auf Gesetz beruhendes
Gericht und in billiger
Weise öffentlich verhandelt
wird. Aus Gründen der Sittlichkeit,
der öffentlichen Ordnung
(ordre public) oder der
nationalen Sicherheit in einer
demokratischen Gesellschaft
oder wenn es im Interesse des
Privatlebens der Parteien erforderlich
ist oder — soweit dies
nach Auffassung des Gerichts
unbedingt notwendig ist —
unter besonderen Umständen,
in denen die Öffentlichkeit des
Verfahrens die Interessen der
Rechtspflege beeinträchtigen
würde, können Presse und
Öffentlichkeit während der
ganzen oder eines Teils der
Verhandlung ausgeschlossen werden;
jedes Urteil in einer Straf- oder
Zivilsache ist jedoch öffentlich
zu verkünden, sofern nicht
die Interessen Jugendlicher dem
entgegenstehen oder das Verfahren
Ehestreitigkeiten oder die
Vormundschaft über Kinder betrifft.
(2) Jeder wegen einer strafbaren
Handlung Angeklagte hat
Anspruch darauf, bis zu dem
im gesetzlichen Verfahren erbrachten
Nachweis seiner Schuld
als unschuldig zu gelten.
(3) Jeder wegen einer strafbaren
Handlung Angeklagte hat
in gleicher Weise im Verfahren
Anspruch auf folgende Mindestgarantien
a) er ist unverzüglich und
im einzelnen in einer ihm
verständlichen Sprache
über Art und Grund der
gegen ihn erhobenen Anklage
zu unterrichten;
b) er muß hinreichend Zeit
und Gelegenheit zur Vorbereitung
seiner Verteidigung
und zum Verkehr
mit einem Verteidiger
seiner Wahl haben;
c) es muß ohne unangemessene
Verzögerung ein Urteil
gegen ihn ergehen;
d) er hat das Recht, bei der
Verhandlung anwesend Zu
sein und sich selbst zu
verteidigen oder durch
einen Verteidiger seiner
Wahl verteidigen zu lassen;
falls er keinen Verteidiger
hat, ist er über
das Recht, einen Verteidiger
in Anspruch zu nehmen,
zu unterrichten;
fehlen ihm die Mittel zur
Bezahlung eines Verteidigers,
so ist ihm ein Verteidiger
unentgeltlich zu
bestellen, wenn dies im
Interesse der Rechtspflege
erforderlich ist;
e) er darf Fragen an die
Belastungszeugen stellen
oder stellen lassen und
das Erscheinen und die
Vernehmung der Entlastungszeugen
unter den
für die Belastungszeugen
geltenden Bedingungen erwirken;
f) er kann die unentgeltliche
Beiziehung eines
Dolmetschers verlangen,
wenn er die Verhandlungssprache
des Gerichts
nicht versteht oder
spricht;
g) er darf nicht gezwungen
werden, gegen sich selbst
als Zeuge auszusagen oder
sich schuldig zu bekennen.
(4) Gegen Jugendliche ist das
Verfahren in einer Weise zu
führen, die ihrem Alter entspricht
und ihre Wiedereingliederung
in die Gesellschaft
fördert.
(5) Jeder, der wegen einer
strafbaren Handlung verurteilt
worden ist, hat das Recht, das
Urteil entsprechend dem Gesetz
durch ein Gericht höherer Instanz
nachprüfen zu lassen.
(6) Ist jemand wegen einer
strafbaren Handlung rechtskräftig
verurteilt und ist das
Urteil später aufgehoben oder
der Verurteilte begnadigt worden,
weil eine neue oder eine
neu bekannt gewordene Tatsache
schlüssig beweist, daß ein
Fehlurteil vorlag, so ist derjenige,
der auf Grund eines
solchen Urteils eine Strafe verbüßt
hat, entsprechend dem
Gesetz zu entschädigen, sofern
nicht nachgewiesen wird, daß
das nicht rechtzeitige Bekanntwerden
der betreffenden Tatsache
ganz oder teilweise ihm
zuzuschreiben ist.
(7) Niemand darf wegen einer
strafbaren Handlung, wegen der
er bereits nach dem Gesetz und
dem Strafverfahrensrecht jedes
Landes rechtskräftig verurteilt
oder freigesprochen worden ist,
erneut verfolgt oder bestraft
werden.
Artikel 15
(1) Niemand darf wegen einer
Handlung oder Unterlassung
verurteilt werden, die zur Zeit
ihrer Begehung nach inländischem
oder nach internationalem
Recht nicht strafbar war.
Ebenso darf keine schwerere
Strafe als die im Zeitpunkt der
Begehung der strafbaren Handlung
angedrohte Strafe verhängt
werden. Wird nach Begehung
einer strafbaren Handlung
durch Gesetz eine mildere
Strafe eingeführt, so ist das
mildere Gesetz anzuwenden.
(2) Dieser Artikel schließt die
Verurteilung oder Bestrafung
einer Person wegen einer Handlung
oder Unterlassung nicht
aus, die im Zeitpunkt ihrer
Begehung nach den von der
Völkergemeinschaft anerkannten
allgemeinen Rechtsgrundsätzen
strafbar war.
Artikel 16
Jedermann hat das Recht,
überall als rechtsfähig anerkannt
zu werden.
Artikel 17
(1) Niemand darf willkürlichen
oder rechtswidrigen Eingriffen
in sein Privatleben, seine
Familie, seine Wohnung und
seinen Schriftverkehr oder
rechtswidrigen Beeinträchtigungen
seiner Ehre und seines
Rufes ausgesetzt werden.
(2) Jedermann hat Anspruch
auf rechtlichen Schutz gegen
solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 18
(1) Jedermann hat das Recht
auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit. Dieses Recht
umfaßt die Freiheit, eine Religion
oder eine Weltanschauung
eigener Wahl zu haben oder anzunehmen,
und die Freiheit,
seine Religion oder Weltan-
schauung allein oder in Gemeinschaft
mit anderen öffentlich
oder privat durch Gottesdienst,
Beachtung religiöser Bräuche,
Ausübung und Unterricht zu
bekunden.
(2) Niemand darf einem
Zwang ausgesetzt werden, der
seine Freiheit, eine Religion
oder eine Weltanschauung seiner
Wahl zu haben oder anzunehmen,
beeinträchtigen würde.
(3) Die Freiheit, seine Religion
und Weltanschauung zu
bekunden, darf nur den gesetzlich
vorgesehenen Einschränkungen
unterworfen werden, die
zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit, Ordnung, Gesundheit,
Sittlichkeit oder der
Grundrechte und -freiheiten
anderer erforderlich sind.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, die Freiheit der
Eltern und gegebenenfalls Vormunds
oder sonstigen Sachwalters
zu achten, die religiöse
und sittliche Erziehung ihrer
Kinder in Übereinstimmung
mit ihren eigenen Überzeugungen
sicherzustellen.
Artikel 19
(1) Jedermann hat das Recht
auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
(2) Jedermann hat das Recht
auf freie Meinungsäußerung;
dieses Recht schließt die Freiheit
ein, ohne Rücksicht auf
Staatsgrenzen Informationen
und Gedankengut jeder Art in
Wort, Schrift oder Druck, durch
Kunstwerke oder andere Mittel
eigener Wahl sich zu beschaffen,
zu empfangen und weiterzugeben.
(3) Die Ausübung der in Absatz
2 vorgesehenen Rechte ist
mit besonderen Pflichten und
einer besonderen Verantwortung
verbunden. Sie kann daher
bestimmten, gesetzlich vorgesehenen
Einschränkungen
unterworfen werden, die erforderlich
sind
a) für die Achtung der
Rechte oder des Rufs
anderer;
b) für den Schutz der
nationalen Sicherheit, der
öffentlichen Ordnung
(ordre public), der Volksgesundheit
oder der
öffentlichen Sittlichkeit.
Artikel 20
(1) Jede Kriegspropaganda
wird durch Gesetz verboten.
(2) Jedes Eintreten für nationalen,
rassischen oder religiösen
Haß, durch das zu Diskriminierung,
Feindseligkeit oder Gewalt
aufgestachelt wird, wird durch
Gesetz verboten.
Artikel 21
Das Recht, sich friedlich zu
versammeln, wird anerkannt.
Die Ausübung dieses Rechts
darf keinen anderen als den
gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen
unterworfen werden,
die in einer demokratischen
Gesellschaft im Interesse der
nationalen oder der öffentlichen
Sicherheit, der öffentlichen
Ordnung (ordre public), zum
Schutz der Volksgesundheit, der
öffentlichen Sittlichkeit oder
zum Schutz der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig
sind.
Artikel 22
(1) Jedermann hat das Recht,
sich frei mit anderen zusammenzuschließen;
sowie zum
Schutz seiner Interessen Gewerkschaften
zu bilden und ihnen
beizutreten.
(2) Die Ausübung dieses Rechts
darf keinen anderen als den
gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen
unterworfen werden,
die in einer demokratischen
Gesellschaft im Interesse
der nationalen oder der öffentlichen
Sicherheit, der öffentlichen
Ordnung (ordre public), zum
Schutz der Volksgesundheit, der
öffentlichen Sittlichkeit oder
zum Schutz der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig
sind. Dieser Artikel steht gesetzlichen
Einschränkungen der Ausübung
dieses Rechts für Angehörige
der Streitkräfte oder der
Polizei nicht entgegen.
(3) Keine Bestimmung dieses
Artikels ermächtigt die Vertragsstaaten
des Übereinkommens
der Internationalen Arbeitsorganisation
von 1948 über die Vereinigungsfreiheit
und den Schutz
des Vereinigungsrechts, gesetzgeberische
Maßnahmen zu treffen
oder Gesetze so anzuwenden,
daß die Garantien des oben
genannten Übereinkommens beeinträchtigt
werden.
Artikel 23
(1) Die Familie ist die natürliche
Kernzelle der Gesellschaft
und hat Anspruch auf Schutz
durch Gesellschaft und Staat.
(2) Das Recht von Mann und
Frau, im heiratsfähigen Alter
eine Ehe einzugehen und eine
Familie zu gründen, wird anerkannt.
(3) Eine Ehe darf nur im
freien und vollen Einverständnis
der künftigen Ehegatten geschlossen
werden.
(4) Die Vertragsstaaten werden
durch geeignete Maßnahmen
sicherstellen, daß die Ehegatten
gleiche Rechte und Pflichten bei
der Eheschließung, während der
Ehe und bei Auflösung der Ehe
haben. Für den nötigen Schutz
der Kinder im Fall einer Auflösung
der Ehe ist Sorge zu
tragen.
Artikel 24
(1) Jedes Kind hat ohne Diskriminierung
hinsichtlich der
Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts,
der Sprache, der Religion,
der nationalen oder sozialen
Herkunft, des Vermögens
oder der Geburt das Recht auf
diejenigen Schutzmaßnahmen
durch seine Familie, die Gesellschaft
und den Staat, die seine
Rechtsstellung als Minderjähriger
erfordert.
(2) Jedes Kind muß unverzüglich
nach seiner Geburt in ein
Register eingetragen werden und
einen Namen erhalten.
(3) Jedes Kind hat das Recht,
eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Artikel 25
Jeder Staatsbürger hat das
Recht und die Möglichkeit, ohne
Unterschied nach den im Artikel
2 genannten Merkmalen und
ohne unangemessene Einschränkungen
a) an der Gestaltung der
öffentlichen Angelegenheiten
unmittelbar oder durch
frei gewählte Vertreter
teilzunehmen;
b) bei echten, wiederkehrenden,
allgemeinen, gleichen
und geheimen Wahlen, bei
denen die freie Äußerung
des Wählerwillens gewährleistet
ist, zu wählen und
gewählt zu werden;
c) unter allgemeinen Gesichtspunkten
der Gleichheit
zu öffentlichen
Ämtern seines Landes zugelassen
zu werden.
Artikel 26
Alle Menschen sind vor dem
Gesetz gleich und haben ohne
Diskriminierung Anspruch auf
gleichen Schutz durch das Gesetz.
In dieser Hinsicht hat das Gesetz
jede Diskriminierung zu
verbieten und allen Menschen
gegen jede Diskriminierung, wie
insbesondere wegen der Rasse,
der Hautfarbe, des Geschlechts,
der Sprache, der Religion, der
politischen oder sonstigen Anschauung,
der nationalen oder
sozialen Herkunft, des Vermögens,
der Geburt oder des sonstigen
Status, gleichen und
wirksamen Schutz zu gewährleisten.
Artikel 27
In Staaten mit ethnischen,
religiösen oder sprachlichen Minderheiten
darf Angehörigen solcher
Minderheiten nicht das
Recht vorenthalten werden,
gemeinsam mit anderen Angehörigen
ihrer Gruppe ihr eigenes
kulturelles Leben zu pflegen,
ihre eigene Religion zu bekennen
und auszuüben oder sich
ihrer eigenen Sprache zu bedienen.
TEIL IV
Artikel 28
(1) Es wird ein Ausschuß für
Menschenrechte (im folgenden
als „Ausschuß" bezeichnet) errichtet.
Er besteht aus 18 Mitgliedern
und nimmt die nachstehend
festgelegten Aufgaben
wahr.
(2) Der Ausschuß setzt sich aus
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
zusammen, die Persönlichkeiten
von hohem sittlichem
Ansehen und anerkannter Sachkenntnis
auf dem Gebiet der
Menschenrechte sind, wobei die
Zweckmäßigkeit der Beteiligung
von Personen mit juristischer
Erfahrung zu berücksichtigen ist.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses
werden in ihrer persönlichen
Eigenschaft gewählt
und sind in dieser Eigenschaft
tätig.
Artikel 29
(1) Die Mitglieder des Ausschusses
werden in geheimer
Wahl aus einer Liste von Personen
gewählt, die die im Artikel
28 vorgeschriebenen Anforderungen
erfüllen und von den
Vertragsstaaten dafür vorgeschlagen
worden sind.
(2) Jeder Vertragsstaat darf
höchstens zwei Personen vorschlagen.
Diese müssen Staatsangehörige
des sie vorschlagenden
Staates sein.
(3) Eine Person kann wieder
vorgeschlagen werden.
Artikel 30
(1) Die erste Wahl findet spätestens
sechs Monate nach Inkrafttreten
dieses Paktes statt.
(2) Spätestens vier Monate vor
jeder Wahl zum Ausschuß —
außer bei einer Wahl zur Besetzung
eines gemäß Artikel 34
für frei geworden erklärten Sitzes
— fordert der Generalsekretär
der Vereinten Nationen die
Vertragsstaaten schriftlich auf,
ihre Kandidaten für den Ausschuß
innerhalb von drei Monaten
vorzuschlagen.
(3) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen fertigt eine
alphabetische Liste aller auf diese
Weise vorgeschlagenen Personen
unter Angabe der Vertragsstaaten,
die sie vorgeschlagen haben,
an und übermittelt sie den Vertragsstaaten
spätestens einen
Monat vor jeder Wahl.
(4) Die Wahl der Ausschußmitglieder
findet in einer vom
Generalsekretär der Vereinten
Nationen am Sitz dieser Organisation
einberufenen Versammlung
der Vertragsstaaten statt.
In dieser Versammlung, die
beschlußfähig ist, wenn zwei
Drittel der Vertragsstaaten vertreten
sind, gelten diejenigen
Kandidaten als in den Ausschuß
gewählt, die die höchste Stimmenzahl
und die absolute Stimmenmehrheit
der anwesenden
und abstimmenden Vertreter der
Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
Artikel 31
(1) Dem Ausschuß darf nicht
mehr als ein Angehöriger jedes
Staates angehören.
(2) Bei den Wahlen zum Ausschuß
ist auf eine gerechte geographische
Verteilung der Sitze
und auf die Vertretung der verschiedenen
Zivilisationsformen
sowie der wesentlichen Rechtssysteme
zu achten.
Artikel 32
(1) Die Ausschußmitglieder
werden für vier Jahre gewählt.
Auf erneuten Vorschlag können
sie wiedergewählt werden. Die
Amtszeit von neun der bei der
ersten Wahl gewählten Mitglieder
läuft jedoch nach zwei Jahren
ab; unmittelbar nach der
ersten Wahl werden die Namen
dieser neun Mitglieder vom Vor-
sitzenden der in Artikel 30 Absatz
4 genannten Versammlung
durch das Los bestimmt.
(2) Für Wahlen nach Ablauf
einer Amtszeit gelten die Bestimmungen
der vorstehenden
Artikel dieses Teils des Paktes.
Artikel 33
(1) Nimmt ein Ausschußmitglied
nach einstimmiger Feststellung
der anderen Mitglieder
seine Aufgaben aus einem anderen
Grund als wegen vorübergehender
Abwesenheit nicht
mehr wahr, so teilt der Vorsitzende
des Ausschusses dies
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen mit, der daraufhin
den Sitz des betreffenden
Mitgliedes für frei geworden erklärt.
(2) Der Vorsitzende teilt den
Tod oder Rücktritt eines Ausschußmitgliedes
unverzüglich
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen mit, der den
Sitz vom Tag des Todes oder
vom Wirksamwerden des Rücktritts
an für freigeworden erklärt.
Artikel 34
(1) Wird ein Sitz nach Artikel
33 für frei geworden erklärt
und läuft die Amtszeit des zu
ersetzenden Mitglieds nicht
innerhalb von sechs Monaten
nach dieser Erklärung ab, so
teilt der Generalsekretär der
Vereinten Nationen dies allen
Vertragsstaaten mit, die innerhalb
von zwei Monaten nach
Maßgabe des Artikels 29 Kandidaten
zur Besetzung des frei
gewordenen Sitzes vorschlagen
können.
(2) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen fertigt eine
alphabetische Liste der auf diese
Weise vorgeschlagenen Personen
an und übermittelt sie den Vertragsstaaten.
Sodann findet die
Wahl zur Besetzung des frei
gewordenen Sitzes entsprechend
den einschlägigen Bestimmungen
dieses Teils des Paktes statt.
(3) Die Amtszeit eines Ausschußmitgliedes,
das auf einen
nach Artikel 33 für frei geworden
erklärten Sitz gewählt worden
ist, dauert bis zum Ende der
Amtszeit des Mitglieds, dessen
Sitz im Ausschuß nach Maßgabe
des genannten Artikels frei geworden
ist.
Artikel 35
Die Ausschußmitglieder erhalten
mit Zustimmung der Generalversammlung
der Vereinten
Nationen Bezüge aus Mitteln
der Vereinten Nationen; die
näheren Einzelheiten werden
von der Generalversammlung
unter Berücksichtigung der Bedeutung,
die den Aufgaben des
Ausschusses zukommt, festgesetzt.
Artikel 36
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen stellt dem Ausschuß
das Personal und die Einrichtungen
zur Verfügung, die
dieser zur wirksamen Durchführung
der ihm nach diesem
Pakt obliegenden Aufgaben benötigt.
Artikel 37
(1) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen beruft die
erste Sitzung des Ausschusses
am Sitz der Vereinten Nationen
ein.
(2) Nach seiner ersten Sitzung
tritt der Ausschuß zu den in
seiner Geschäftsordnung vorgesehenen
Zeiten zusammen.
(3) Die Sitzungen des Ausschusses
finden in der Regel
am Sitz der Vereinten Nationen
oder beim Büro der Vereinten
Nationen in Genf statt.
Artikel 38
Jedes Ausschußmitglied hat
vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit
in öffentlicher Sitzung des
Ausschusses feierlich zu erklären,
daß es sein Amt unparteiisch
und gewissenhaft ausüben
werde.
Artikel 39
(1) Der Ausschuß wählt seinen
Vorstand für zwei Jahre. Eine
Wiederwahl der Mitglieder des
Vorstands ist zulässig.
(2) Der Ausschuß gibt sich
eine Geschäftsordnung, die
unter anderem folgende Bestimmungen
enthalten muß
a) Der Ausschuß ist bei Anwesenheit
von zwölf Mitgliedern
beschlußfähig;
b) der Ausschuß faßt seine
Beschlüsse mit der Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
Artikel 40
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, über die Maßnahmen,
die sie zur Verwirklichung
der in diesem Pakt anerkannten
Rechte getroffen haben,
und über die dabei erzielten
Fortschritte Berichte vorzulegen,
und zwar
a) innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Paktes
für den betreffenden Vertragsstaat,
b) danach jeweils auf Anforderung
des Ausschusses.
(2) Alle Berichte sind dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen zu übermitteln, der
sie dem Ausschuß zur Prüfung
weiterleitet. In den Berichten ist
auf etwa bestehende Umstände
und Schwierigkeiten hinzuweisen,
die die Durchführung dieses
Paktes behindern.
(3) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen kann nach
Beratung mit dem Ausschuß den
Sonderorganisationen Abschriften
der in ihren Zuständigkeitsbereich
fallenden Teile der Berichte
zuleiten.
(4) Der Ausschuß prüft die
von den Vertragsstaaten eingereichten
Berichte. Er übersendet
den Vertragsstaaten seine eigenen
Berichte sowie ihm geeignet
erscheinende allgemeine Bemerkungen.
Der Ausschuß kann
diese Bemerkungen zusammen
mit Abschriften der von den
Vertragsstaaten empfangenen
Berichte auch dem Wirtschafts- und
Sozialrat zuleiten.
(5) Die Vertragsstaaten können
dem Ausschuß Stellungnahmen
zu den nach Absatz 4
abgegebenen Bemerkungen übermitteln.
Artikel 41
(1) Ein Vertragsstaat kann auf
Grund dieses Artikels jederzeit
erklären, daß er die Zuständigkeit
des Ausschusses zur Entgegennahme
und Prüfung von
Mitteilungen anerkennt, in
denen ein Vertragsstaat geltend
macht, ein anderer Vertragsstaat
komme seinen Verpflichtungen
aus diesem Pakt nicht nach. Mitteilungen
auf Grund dieses Artikels
können nur entgegengenommen
und geprüft werden,
wenn sie von einem Vertragsstaat
eingereicht werden, der für
sich selbst die Zuständigkeit des
Ausschusses durch eine Erklärung
anerkannt hat. Der Ausschuß
darf keine Mitteilung entgegennehmen,
die einen Vertragsstaat
betrifft, der keine derartige
Erklärung abgegeben hat.
Auf Mitteilungen, die auf Grund
dieses Artikels eingehen, ist folgendes
Verfahren anzuwenden
a) Ist ein Vertragsstaat der
Auffassung, daß ein anderer
Vertragsstaat die Bestimmungen
dieses Paktes
nicht durchführt, so kann
er den anderen Staat durch
eine schriftliche Mitteilung
darauf hinweisen. Innerhalb
von drei Monaten
nach Zugang der Mitteilung
hat der Empfangsstaat
dem Staat, der die
Mitteilung übersandt hat,
in bezug auf die Sache eine
schriftliche Erklärung oder
sonstige Stellungnahme zukommen
zu lassen, die,
soweit es möglich und angebracht
ist, einen Hinweis
auf die in der Sache durchgeführten,
anhängigen
oder zur Verfügung stehenden
innerstaatlichen
Verfahren und Rechtsmittel/
Rechtsbehelfe enthalten
soll.
b) Wird die Sache nicht innerhalb
von sechs Monaten
nach Eingang der einleitenden
Mitteilung bei dem
Empfangsstaat zur Zufriedenheit
der beiden beteiligten
Vertragsstaaten geregelt,
so hat jeder der
beiden Staaten das Recht,
die Sache dem Ausschuß
zu unterbreiten, indem er
diesem und dem anderen
Staat eine entsprechende
Mitteilung macht.
c) Der Ausschuß befaßt sich
mit einer ihm unterbreiteten
Sache erst dann,
wenn er sich Gewißheit
verschafft hat, daß die in
der Sache zur Verfügung
stehenden innerstaatlichen
Rechtsbehelfe in Übereinstimmung
mit den allgemein
anerkannten Grundsätzen
des Völkerrechts
eingelegt und erschöpft
worden sind. Dies gilt
nicht, wenn das Rechtsmittelverfahren/
Verfahren bei
der Anwendung des
Rechtsbehelfs unangemessen
lange gedauert hat.
d) Der Ausschuß berät über
Mitteilungen auf Grund
dieses Artikels in nichtöffentlicher
Sitzung.
e) Sofern die Voraussetzungen
des Buchstaben c erfüllt
sind, stellt der Ausschuß
den beteiligten Vertragsstaaten
seine guten
Dienste zur Verfügung,
um eine gütliche Regelung
der Sache auf der Grundlage
der Achtung der in
diesem Pakt anerkannten
Menschenrechte und
Grundfreiheiten herbeizuführen.
f) Der Ausschuß kann in
jeder ihm unterbreiteten
Sache die unter Buch-
stabe b genannten beteiligten
Vertragsstaaten auffordern,
alle erheblichen
Angaben beizubringen.
g) Die unter Buchstabe b genannten
beteiligten Vertragsstaaten
haben das
Recht, sich vertreten zu
lassen sowie mündlich
und/oder schriftlich Stellung
zu nehmen, wenn die
Sache vom Ausschuß verhandelt
wird.
h) Der Ausschuß legt innerhalb
von zwölf Monaten
nach Eingang der unter
Buchstabe b vorgesehenen
Mitteilung einen Bericht
vor
i) Wenn eine Regelung
im Sinne von Buchstabe
e zustandegekommen
ist, beschränkt
der Ausschuß
seinen Bericht auf eine
kurze Darstellung des
Sachverhalts und der
erzielten Regelung;
ii) wenn eine Regelung
im Sinne von Buchstabe
e nicht zustandegekommen
ist, beschränkt
der Ausschuß
seinen Bericht auf
eine kurze Darstellung
des Sachverhalts;
die schriftlichen Stellungnahmen
und das
Protokoll über die
mündlichen Stellungnahmen
der beteiligten
Vertragsparteien
sind dem Bericht beizufügen.
In jedem Fall wird der Bericht
den beteiligten Vertragsstaaten
übermittelt.
(2) Die Bestimmungen dieses
Artikels treten in Kraft, wenn
zehn Vertragsstaaten Erklärungen
nach Absatz 1 abgegeben
haben. Diese Erklärungen werden
von den Vertragsstaaten
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt, der
den anderen Vertragsstaaten Abschriften
davon übermittelt.
Eine Erklärung kann jederzeit
durch eine an den Generalsekretär
gerichtete Notifikation
zurückgenommen werden. Eine
solche Zurücknahme berührt
nicht die Prüfung einer Sache,
die Gegenstand einer auf Grund
dieses Artikels bereits vorgenommenen
Mitteilung ist; nach
Eingang der Notifikation über
die Zurücknahme der Erklärung
beim Generalsekretär wird keine
weitere Mitteilung eines Vertragsstaates
entgegengenommen,
es sei denn, daß der betroffene
Vertragsstaat eine neue Erklärung
abgegeben hat.
Artikel 42
(1) a) Wird eine nach Artikel
41 an den Ausschuß
unterbreitete Sache nicht
zur Zufriedenheit der beteiligten
Vertragsstaaten
geregelt, so kann der Ausschuß
mit vorheriger Zustimmung
der beteiligten
Vertragsstaaten eine (im
folgenden als „Kommission"
bezeichnete) Ad-hoc-
Vergleichskommission einsetzen.
Die Kommission
stellt den beteiligten Vertragsstaaten
ihre guten
Dienste zur Verfügung,
um auf der Grundlage der
Achtung dieses Paktes eine
gütliche Regelung der
Sache herbeizuführen.
b) Die Kommission besteht
aus fünf mit Einverständnis
der beteiligten Vertragsstaaten
ernannten
Personen. Können sich die
beteiligten Vertragsstaaten
nicht innerhalb von drei
Monaten über die vollständige
oder teilweise Zusammensetzung
der Kommission
einigen, so wählt der
Ausschuß aus seiner Mitte
die Kommissionsmitglieder,
über die keine Einigung
erzielt worden ist,
in geheimer Abstimmung
mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln seiner Mitglieder.
(2) Die Mitglieder der Kommission
sind in ihrer persönlichen
Eigenschaft tätig. Sie dürfen
nicht Staatsangehörige der
beteiligten Vertragsstaaten, eines
Nichtvertragsstaates oder eines
Vertragsstaates sein, der die Erklärung
gemäß Artikel 41 nicht
abgegeben hat.
(3) Die Kommission wählt
ihren Vorsitzenden und gibt
sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Sitzungen der Kommission
finden in der Regel am
Sitz der Vereinten Nationen
oder beim Büro der Vereinten
Nationen in Genf statt. Sie können
jedoch auch an jedem anderen
geeigneten Ort stattfinden,
den die Kommission im Benehmen
mit dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen und den
beteiligten Vertragsstaaten bestimmt.
(5) Das im Artikel 36 vorgesehene
Sekretariat steht auch
den auf Grund dieses Artikels
eingesetzten Kommissionen zur
Verfügung.
(6) Die dem Ausschuß zugegangenen
und von ihm zusammengestellten
Angaben sind der
Kommission zugänglich zu
machen, und die Kommission
kann die beteiligten Vertragsstaaten
um weitere erhebliche
Angaben ersuchen.
(7) Die Kommission legt,
sobald sie die Sache vollständig
geprüft hat, keinesfalls jedoch
später als zwölf Monate, nachdem
sie damit befaßt worden
ist, dem Vorsitzenden des Ausschusses
einen Bericht zur Übermittlung
an die beteiligten Vertragsstaaten
vor
a) Wenn die Kommission die
Prüfung der Sache nicht
innerhalb von zwölf Monaten
abschließen kann,
beschränkt sie ihren Bericht
auf eine kurze Darstellung
des Standes ihrer
Prüfung;
b) wenn die Sache auf der
Grundlage der Achtung
der in diesem Pakt anerkannten
Menschenrechte
gütlich geregelt worden ist,
beschränkt die Kommission
ihren Bericht auf eine
kurze Darstellung des
Sachverhalts und der erzielten
Regelung;
c) wenn eine Regelung im
Sinne von Buchstabe b
nicht erzielt worden ist,
nimmt die Kommission in
ihren Bericht ihre Feststellungen
zu allen für den
Streit zwischen den beteiligten
Vertragsstaaten erheblichen
Sachfragen
sowie ihre Ansichten über
Möglichkeiten einer gütlichen
Regelung auf. Der
Bericht enthält auch die
schriftlichen Stellungnahmen
der beteiligten Vertragsstaaten
und ein Protokoll
über ihre mündlichen
Stellungnahmen;
d) wenn der Bericht der
Kommission gemäß Buchstabe
c vorgelegt wird,
teilen die beteiligten Vertragsstaaten
dem Vorsitzenden
des Ausschusses
innerhalb von drei Monaten
nach Erhalt des Berichts
mit, ob sie mit dem
Inhalt des Kommissionsberichts
einverstanden
sind.
(8) Die Bestimmungen dieses
Artikels lassen die in Artikel 41
vorgesehenen Aufgaben des Ausschusses
unberührt.
(9) Die beteiligten Vertragsstaaten
tragen gleichermaßen
alle Ausgaben der Kommissionsmitglieder
auf der Grundlage
von Voranschlägen, die der
Generalsekretär der Vereinten
Nationen erstellt.
(10) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen ist befugt,
erforderlichenfalls die Ausgaben
der Kommissionsmitglieder zu
bestreiten, bevor die beteiligten
Vertragsstaaten sie nach Absatz 9
erstattet haben.
Artikel 43
Die Mitglieder des Ausschusses
und der Ad-hoc-Vergleichskommissionen,
die nach Artikel 42
bestimmt werden können, haben
Anspruch auf die Erleichterungen,
Vorrechte und Immunitä-
ten, die in den einschlägigen Abschnitten
des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten
der Vereinten Nationen
für die im Auftrag der Vereinten
Nationen tätigen Sachverständigen
vorgesehen sind.
Artikel 44
Die Bestimmungen über die
Durchführung dieses Faktes sind
unbeschadet der Verfahren anzuwenden,
die auf dem Gebiet der
Menschenrechte durch oder auf
Grund der Satzungen und Übereinkommen
der Vereinten Nationen
und der Sonderorganisationen
vorgeschrieben sind,
und hindern die Vertragsstaaten
nicht, in Übereinstimmung
mit den zwischen ihnen in Kraft
befindlichen allgemeinen oder
besonderen internationalen
Übereinkünften, andere Verfahren
zur Beilegung von Streitigkeiten
anzuwenden.
Artikel 45
Der Ausschuß legt der Generalversammlung
der Vereinten
Nationen auf dem Wege über
den Wirtschafts- und Sozialrat
einen Jahresbericht über seine
Tätigkeit vor.
TEIL V
Artikel 46
Keine Bestimmung dieses Paktes
ist so auszulegen, daß sie
die Bestimmungen der Satzung
der Vereinten Nationen und der
Satzungen der Sonderorganisationen
beschränkt, in denen die
jeweiligen Aufgaben der verschiedenen
Organe der Vereinten
Nationen und der Sonderorganisationen
hinsichtlich der in diesem
Pakt behandelten Fragen
geregelt sind.
Artikel 47
Keine Bestimmung dieses Paktes
ist so auszulegen, daß sie
das allen Völkern innewohnende
Recht auf den Genuß und die
volle und freie Nutzung ihrer
natürlichen Reichtümer und
Mittel beeinträchtigt.
TEIL VI
Artikel 48
(1) Dieser Pakt liegt für alle
Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen, für alle Mitglieder
einer ihrer Sonderorganisationen,
für alle Vertragsstaaten der
Satzung des Internationalen Gerichtshofs
und für jeden anderen
Staat, den die Generalversammlung
der Vereinten Nationen
einlädt, Vertragspartei dieses
Paktes zu werden, zur Unterzeichnung
auf.
(2) Dieser Pakt bedarf der
Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
sind beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zu hinterlegen.
(3) Dieser Pakt liegt für jeden
in Absatz 1 bezeichneten Staat
zum Beitritt auf.
(4) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen.
(5) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen unterrichtet
alle Staaten, die diesen Pakt
unterzeichnet haben oder ihm
beigetreten sind, von der Hinterlegung
jeder Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde.
Artikel 49
(1) Dieser Pakt tritt drei
Monate nach Hinterlegung der
fünfunddreißigsten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach
Hinterlegung der fünfunddreißigsten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
diesen Pakt ratifiziert
oder ihm beitritt, tritt er
drei Monate nach Hinterlegung
seiner eigenen Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 50
Die Bestimmungen dieses Paktes
gelten ohne Einschränkung
oder Ausnahme für alle Teile
eines Bundesstaates.
Artikel 51
(1) Jeder Vertragsstaat kann
eine Änderung des Paktes vorschlagen
and ihren Wortlaut
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen einreichen. Der
Generalsekretär übermittelt sodann
alle Anderungsvorschläge
den Vertragsstaaten mit der
Aufforderung, ihm mitzuteilen,
ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten
zur Beratung und
Abstimmung über die Vorschläge
befürworten. Befürwortet
wenigstens ein Drittel der
Vertragsstaaten eine solche Konferenz,
so beruft der Generalsekretär
die Konferenz unter
der Schirmherrschaft der Vereinten
Nationen ein. Jede Änderung,
die von der Mehrheit
der auf der Konferenz anwesenden
und abstimmenden Vertragsstaaten
angenommen wird,
ist der Generalversammlung der
Vereinten Nationen zur Genehmigung
vorzulegen.
(2) Die Änderungen treten in
Kraft, wenn sie von der Generalversammlung
der Vereinten
Nationen genehmigt und von
einer Zweidrittelmehrheit der
Vertragsstaaten nach Maßgabe
der in ihrer Verfassung vorgesehenen
Verfahren angenommen
worden sind.
(3) Treten die Änderungen in
Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten,
die sie angenommen
haben, verbindlich, während
für die anderen Vertragsstaaten
weiterhin die Bestimmungen
dieses Paktes und alle
früher von ihnen angenommenen
Änderungen gelten.
Artikel 52
Unabhängig von den Notifikationen
nach Artikel 48 Absatz
5 unterrichtet der Generalsekretär
der Vereinten Nationen
alle in Absatz 1 jenes Artikels
bezeichneten Staaten von
a) den Unterzeichnungen,
Ratifikationen und Beitritten
nach Artikel 48;
b) dem Datum des Inkrafttretens
dieses Paktes nach
Artikel 49 und dem
Datum des Inkrafttretens
von Änderungen nach Artikel
51.
Artikel 53
(1) Dieser Pakt, dessen chinesischer,
englischer, französischer,
russischer und spanischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich
ist, wird im Archiv der Vereinten
Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen übermittelt
allen im Artikel 48 bezeichneten
Staaten beglaubigte Abschriften
dieses Paktes.
ZU URKUND DESSEN
haben die von ihren Regierungen
hiezu gehörig befugten
Unterzeichneten diesen Pakt, der
am 19. Dezember 1966 in New
York zur Unterzeichnung aufgelegt
worden ist, unterschrieben.
Österreichische Vorbehalte zum Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte
1. Der Art. 12 Abs. 4 des Paktes wird mit
der Maßgabe angewendet, daß dadurch das Gesetz
vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend
die Landesverweisung und die Übernahme des
Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen in
der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1919,
StGBl. Nr. 501, des Bundesverfassungsgesetzes
vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 292, und des
Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Jänner 1928,
BGBl. Nr. 30, sowie unter Bedachtnahme auf das
Bundesverfassungsgesetz vom 4. Juli 1963, BGBl.
Nr. 172, nicht berührt wird.
2. Die Art. 9 und 14 des Paktes werden mit
der Maßgabe angewendet, daß gesetzliche Rege-
lungen über das Verfahren und freiheitsentziehende
Maßnahmen, wie sie in den Verwaltungsverfahrensgesetzen
und im Finanzstrafgesetz
vorgesehen sind, unter der in der österreichischen
Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden
Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof
oder den Verfassungsgerichtshof weiterhin
zulässig sind.
3. Der Art. 10 Abs. 3 des Paktes wird mit
der Maßgabe angewendet, daß gesetzliche Regelungen,
die die gemeinsame Unterbringung von
jugendlichen Strafgefangenen mit Erwachsenen
unter 25 Jahren, von denen kein schädlicher
Einfluß auf die jugendlichen Strafgefangenen zu
besorgen ist, gestatten, weiterhin zulässig sind.
4. Der Art. 14 des Paktes wird mit der Maßgabe
angewendet, daß die im Art. 90 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit
im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt
werden und daß
a) der Abs. 3 lit. d gesetzlichen Regelungen
nicht entgegensteht, die es gestatten, einen
Angeklagten von der Teilnahme an der
Verhandlung auszuschließen, der die Ordnung
der Verhandlung stört oder dessen
Anwesenheit die Vernehmung eines anderen
Angeklagten, eines Zeugen oder Sachverständigen
erschweren würde;
b) der Abs. 5 gesetzlichen Regelungen nicht
entgegensteht, die nach einem Freispruch
oder einer milderen Verurteilung durch
ein Gericht erster Instanz die Verurteilung
oder strengere Verurteilung wegen derselben
strafbaren Handlung durch ein Gericht
höherer Instanz gestatten, ohne daß
der Verurteilte das Recht hat, diese Verurteilung
oder strengere Verurteilung durch
ein Gericht noch höherer Instanz nachprüfen
zu lassen;
c) der Abs. 7 gesetzlichen Regelungen nicht
entgegensteht, die die Wiederaufnahme
eines Strafverfahrens gestatten, in dem
jemand wegen einer strafbaren Handlung
rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen
worden ist.
5. Die Art. 19, 21 und 22 in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 des Paktes werden mit der Maßgabe
angewendet, daß sie gesetzlichen Beschränkungen
im Sinne des Art. 16 der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
nicht entgegenstehen.
6. Der Art. 26 des Paktes wird so verstanden,
daß er eine unterschiedliche Behandlung von
Inländern und Ausländern, wie sie auch nach
Art. 1 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens
über die Beseitigung aller Formen rassischer
Diskriminierung zulässig ist, nicht ausschließt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 10. September 1978 hinterlegt; dieser Staatsvertrag tritt gemäß seinem
Artikel 49 Absatz 2 für Österreich am 10. Dezember 1978 in Kraft. Anläßlich der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde wurde folgende Erklärung gemäß Artikel 41 des Paktes abgegeben
Im Namen der Republik Österreich gebe ich im Sinne des Artikels 41 des Paktes über
bürgerliche und politische Rechte die Erklärung ab, daß Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses
für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in
denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen
aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte nicht nach.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis 10. Dezember 1978
folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum genannten Pakt hinterlegt
Barbados, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich
Berlin [West], soweit nicht Rechte und Pflichten der Alliierten berührt werden), Deutsche Demokratische
Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Guayana, Guinea, Irak, Iran,
Jamaika, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Kolumbien, Libanon, Libyen, Madagaskar, Mali,
Mauritius, Mongolei, Norwegen, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Rwanda, Schweden,
Senegal, Sowjetunion, Spanien, Surinam, Syrien, Tansania, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine,
Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich
Belize, Bermuda, Britische Jungfern-Inseln, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln und abhängige
Gebiete, Gibraltar, Gilbert-Inseln, Guernsey, Hongkong, Jersey, Insel Man, Montserrat, Pitcairn-
Gruppe, Salomon-Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks- und Caicos-Inseln, Tuvalu),
Weißrußland, Zaire und Zypern.
Anläßlich der Ratifikation bzw. des Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen (außer solchen gemäß Artikel 41 des Paktes) abgegeben
BARBADOS
Die Regierung von Barbados erklärt, daß sie
sich das Recht vorbehält, die in Artikel 14 Absatz
3 Buchstabe d des Paktes vorgesehene Garantie
der unentgeltlichen Inanspruchnahme eines
Verteidigers nicht zur Gänze anzuwenden, da
sie die dort festgelegten Grundsätze zwar anerkennt,
deren Verwirklichung aber solche Probleme
mit sich bringt, daß die volle Anwendung
zur Zeit nicht gewährleistet werden kann.
CHILE
7. September 1976
Mitteilung gemäß Artikel 4 des Paktes
Chile hat den Internationalen Pakt über bürgerliche
und politische Rechte unterzeichnet und
ihn am 10. Februar 1972 ratifiziert. Dieser Pakt
trat völkerrechtlich am (23.) März 1976 in Kraft.
Wie Sie wissen, befindet sich mein Land seit
11. März 1976 aus Gründen der inneren Sicherheit
im Ausnahmezustand; dieser wurde durch
das „Legislative Decree" Nr. 1.369, wie gesetzlich
vorgesehen, verhängt.
Die Verhängung erfolgte gemäß den Verfassungsbestimmungen
betreffend den Ausnahmezustand,
die seit 1925 in Kraft sind, angesichts der
unabdingbaren Pflicht der Regierungsstellen zur
Wahrung der öffentlichen Ordnung und auf
Grund der Tatsache, daß es in Chile weiterhin
aufrührerische Extremistengruppen gibt, die den
Sturz der bestehenden Regierung anstreben.
Infolge Verhängung des Ausnahmezustandes
wurden die in den Artikeln 9, 12, 13, 19 und 25
Buchstabe b des Paktes über bürgerliche und
politische Rechte genannten Rechte in Chile eingeschränkt.
Artikel 4 Absatz 1 des Paktes gestattet ausdrücklich
die Beschränkung dieser Rechte.
Ich teile dies hiemit den übrigen Vertragsstaaten
gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz
3 des Paktes über bürgerliche und politische
Rechte durch Ihre Vermittlung mit.
DÄNEMARK
1. Die Regierung Dänemarks erklärt einen
Vorbehalt hinsichtlich des. Artikels 10 Absatz 3,
zweiter Satz: Üblicherweise werden in Dänemark
beträchtliche Anstrengungen unternommen, um
eine entsprechende Altersverteilung der Verurteilten,
die eine Gefängnisstrafe verbüßen, zu
gewährleisten, doch wird es als sinnvoll erachtet,
die Möglichkeit flexibler Vorkehrungen beizubehalten.
2. (a) Artikel 14 Absatz 1 ist für Dänemark
hinsichtlich der Öffentlichkeit der Verhandlungen
nicht bindend. Nach dänischem Recht geht die
Möglichkeit, die Presse und die Öffentlichkeit
von Gerichtsverhandlungen auszuschließen, unter
Umständen über das nach dem vorliegenden Pakt
zulässige Maß hinaus, und die Regierung von
Dänemark ist der Auffassung, daß diese Möglichkeit
nicht eingeschränkt werden sollte.
(b) Artikel 14 Absatz 5 und 7 ist für Dänemark
nicht bindend.
Das dänische Rechtsprechungsgesetz enthält genaue
Bestimmungen, die die in diesen beiden Absätzen
behandelten Fragen regeln. In manchen
Fällen ist das dänische Recht weniger restriktiv
als der Pakt (z. B. kann ein Spruch der Geschworenen
in der Schuldfrage durch ein Gericht
höherer Instanz nicht nachgeprüft werden, vgl.
Absatz 5); in anderen Fällen ist das dänische
Recht restriktiver als der Pakt (z. B. hinsichtlich
der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, bei
dem der Angeklagte freigesprochen wurde, vgl.
Abs. 7).
3. Weiters wird ein Vorbehalt zu Artikel 20
Absatz 1 erklärt. Dieser Vorbehalt entspricht
dem von Dänemark bei der XVI. Generalversammlung
der Vereinten Nationen im Jahre 1961
abgegebenen Votum, als die dänische Delegation
unter Berufung auf den vorangehenden Artikel
betreffend die freie Meinungsäußerung gegen das
Verbot der Kriegspropaganda stimmte.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
1. Artikel 19, 21 und 22 in Verbindung mit
Artikel 2 Absatz 1 des Paktes sind im Sinne von
Artikel 16 der Konvention vom 4. November
1950 über den Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten anzuwenden.
2. Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Paktes
ist so anzuwenden, daß dem Gericht die Entscheidung
obliegt, ob ein in Haft befindlicher
Angeklagter bei der Verhandlung vor dem Revisionsgericht
persönlich zu erscheinen hat.
3. Artikel 14 Absatz 5 des Paktes ist folgendermaßen
anzuwenden
a) Es hat nicht in jedem Falle eine weitere
Berufung nur deshalb zu erfolgen, weil
der Angeklagte — nach einem Freisprach
in der unteren Instanz — im Verfahren vor
dem Berufungsgericht erstmals schuldig gesprochen
wurde.
b) Bei weniger schweren Straftaten muß die
Überprüfung eines Urteils, durch das keine
Haftstrafe verhängt wird, durch ein höheres
Gericht nicht in jedem Falle zugelassen
werden.
4. Artikel 15 Absatz 1 des Paktes ist so anzuwenden,
daß bei gesetzlicher Einführung einer
milderen Strafe das bisher geltende Recht bei
bestimmten Kategorien von Ausnahmefällen weiterhin
auf Straftaten Anwendung findet, die
vor der Gesetzesänderung begangen wurden.
FINNLAND
Vorbehalte
1. In bezug auf Artikel 9 Absatz 3 des Paktes
erklärt Finnland, daß nach geltendem finnischen
Recht auch Verwaltungsbehörden Entscheidungen
über eine Festnahme oder Haft treffen können,
in welchem Fall die Angelegenheit erst nach
Ablauf einer bestimmten Frist einer gerichtlichen
Entscheidung zugeführt wird.
2. In bezug auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe
b und Absatz 3 des Paktes erklärt Finnland,
daß zwar jugendliche Rechtsbrecher in der Regel
von Erwachsenen getrennt werden, es aber nicht
angebracht erscheint, ein unbedingtes Verbot einzuführen,
das keine flexibleren Vorkehrungen
zuläßt.
3. In bezug auf Artikel 13 des Paktes erklärt
Finnland, daß der Artikel nicht der derzeitigen
finnischen Rechtslage bezüglich des Rechts eines
Ausländers, angehört zu werden oder eine Beschwerde
hinsichtlich einer Entscheidung über
seine Ausweisung einzubringen, entspricht.
4. In bezug auf Artikel 14 Absatz 1 des Paktes
erklärt Finnland, daß nach finnischem Recht ein
Urteil zur Geheimsache erklärt werden kann,
wenn seine Veröffentlichung einen Verstoß gegen
die guten Sitten darstellen oder die nationale
Sicherheit gefährden könnte;
3. In bezug auf Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe
d des Paktes erklärt Finnland, daß der
Inhalt dieses Absatzes nicht der derzeitigen
Rechtslage in Finnland entspricht, sofern das
unbedingte Recht des Beschuldigten in Frage gestellt
wird, bereits im Stadium der Voruntersuchung
einen Verteidiger beizuziehen;
6. In bezug auf Artikel 14 Absatz 7 des Paktes
erklärt Finnland, daß es an seiner bisherigen
Vorgangsweise festzuhalten gedenkt, daß ein Urteil
zum Nachteil der verurteilten Person abgeändert
werden kann, wenn festgestellt wird, daß
ein Mitglied des Gerichts oder ein Gerichtsbeamter,
der Staatsanwalt oder der Verteidiger durch
kriminelle oder betrügerische Handlungen den
Freispruch des Beschuldigten oder eine wesentlich
mildere Strafe erwirkt hat, oder wenn gefälschte
Beweise vorgelegt wurden, die dieselbe Wirkung
hatten, und daß bei schweren Verbrechen die
Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist,
wenn innerhalb eines Jahres bis dahin unbekannte
Beweise vorgelegt werden, die zu einer Verurteilung
bzw. zu einer wesentlich strengeren
Strafe geführt hätten;
7. In bezug auf Artikel 20 Absatz 1 des Paktes
erklärt Finnland, daß es die Bestimmungen dieses
Absatzes nicht anwenden wird, wie es dem
Standpunkt entspricht, der von Finnland bereits
bei der 16. Generalversammlung der Vereinten
Nationen eingenommen wurde, als es gegen das
Verbot der Kriegspropaganda mit der Begründung
stimmte, daß ein solches Verbot die in
Artikel 19 des Paktes vorgesehene freie Meinungsäußerung
gefährden könnte.
GUAYANA
In bezug auf Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d
Obzwar sich die Regierung der Republik
Guayana zum Grundsatz der Beistellung eines
Verteidigers in allen hiefür in Frage kommenden
Strafverfahren bekennt, sich in diesem Sinne bemüht
und diesem Grundsatz in gewissen Fällen
bereits jetzt Rechnung trägt, bringt die Durchführung
eines umfassenden Rechtsbeistandssystems
doch solche Probleme mit sich, daß eine
volle Anwendung zur Zeit nicht gewährleistet
werden kann.
In bezug auf Artikel 14 Absatz 6
Obzwar die Regierung der Republik Guayana
sich zum Grundsatz der Entschädigung für rechtswidrige
Haft bekennt, ist es derzeit noch nicht
möglich, diesem Grundsatz Rechnung zu tragen.
NORWEGEN
Mit Vorbehalten bezüglich Artikel 6 Absatz
4, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz
3 „hinsichtlich der Verpflichtung, jugendliche
Angeklagte und Rechtsbrecher getrennt von
Erwachsenen unterzubringen" und bezüglich
Artikel 14 Absätze 5 und 7 und Artikel 10 Absatz
1.
SCHWEDEN
Schweden behält sich das Recht vor, die Bestimmungen
von Artikel 10 Absatz 3 betreffend
die Verpflichtung, jugendliche Rechtsbrecher
von Erwachsenen zu trennen, die Bestimmungen
von Artikel 14 Absatz 7 und die Bestimmungen
von Artikel 20 Absatz 1 des Paktes nicht anzuwenden.
VENEZUELA
Im Artikel 60 Absatz 5 der Verfassung der
Republik Venezuela wird folgendes festgelegt
„Niemand darf in einem Strafverfahren schuldig
gesprochen werden, wenn ihm nicht vorher die
Beschuldigungen persönlich mitgeteilt wurden
und er in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise
angehört wurde. Gegen Personen, die einer strafbaren
Handlung gegen die res publica angeklagt
sind, kann in Abwesenheit mit den gesetzlich
vorgesehenen Garantien und in der gesetzlich
vorgesehenen Weise ein Prozeß geführt werden."
Venezuela erklärt diesen Vorbehalt, weil Artikel
14 Absatz 3 Buchstabe d des Paktes nicht
vorsieht, daß Personen, die einer strafbaren
Handlung gegen die res publica angeklagt sind,
in Abwesenheit vor Gericht gestellt werden
können.
VEREINIGTES KÖNIGREICH VON
GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
Bei Unterzeichnung
Erstens erklärt die Regierung des Vereinigten
Königreiches, daß sie der Auffassung ist, daß
gemäß Artikel 103 der Satzung der Vereinten
Nationen im Falle eines Widerspruchs zwischen
ihren Verpflichtungen aus Artikel 1 des Paktes
und ihren Verpflichtungen aus der Satzung (insbesondere
gemäß den Artikeln 1, 2 und 73 der
Satzung) ihre Verpflichtungen aus der Satzung
Vorrang haben.
Bei Ratifikation
Erstens hält die Regierung des Vereinigten
Königreiches ihre Erklärung zu Artikel 1 aufrecht,
die sie bei der Unterzeichnung des Paktes
abgegeben hat.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
behält sich das Recht vor, auf Angehörige und
Bedienstete der Streitkräfte der Krone sowie auf
Personen, die in wie auch immer gearteten Strafanstalten
rechtmäßig festgehalten werden, jene
Gesetze und Verfahren anzuwenden, die ihr zur
Aufrechterhaltung der dienstlichen Disziplin
bzw. der Haftdisziplin jeweils erforderlich scheinen,
und die Annahme der Bestimmungen des
Paktes durch die Regierung des Vereinigten
Königreiches erfolgt vorbehaltlich jener Einschränkungen,
die für diese Zwecke jeweils gesetzlich
gestattet sind.
Sollte es irgendwann an entsprechenden Gefängniseinrichtungen
fehlen oder die gemeinsame
Unterbringung von Erwachsenen und Jugendlichen
als für beide Seiten günstig erscheinen,
so behält sich die Regierung des Vereinigten
Königreiches das Recht vor, Artikel 10 Absatz 2
Buchstabe b und Absatz 3 nicht anzuwenden,
soweit diese Bestimmungen verlangen, daß inhaftierte
Jugendliche getrennt von den Erwachsenen
untergebracht werden, und Artikel 10 Absatz
2 Buchstabe a in Gibraltar, Montserrat und
den Turks- und Caicos-Inseln insofern nicht anzuwenden,
als darin eine Trennung von Beschuldigten
und Verurteilten verlangt wird.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
behält sich das Recht vor, Artikel 11 in Jersey
nicht anzuwenden.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
behält sich das Recht vor, die Bestimmungen
von Artikel 12 Absatz 1, die sich auf das
Hoheitsgebiet eines Staates beziehen, so auszulegen,
daß sie für jedes der zum Vereinigten
Königreich gehörenden Gebiete und für die von
ihm abhängigen Gebiete gesondert gelten.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
behält sich das Recht vor, die ihr jeweils erforderlich
erscheinenden Einwanderungsgesetze bezüglich
der Einreise in das Vereinigte Königreich,
des Aufenthaltes in diesem und der Ausreise
aus ihm auch weiterhin anzuwenden, und
die Annahme von Artikel 12 Absatz 4 sowie der
anderen Bestimmungen des Paktes durch die
Regierung des Vereinigten Königreiches erfolgt
daher vorbehaltlich der Bestimmungen aller derartigen
Gesetze hinsichtlich Personen, die zum
betreffenden Zeitpunkt nach der Rechtsordnung
des Vereinigten Königreiches nicht berechtigt
sind, in das Vereinigte Königreich einzureisen
und sich dort aufzuhalten. Das Vereinigte Königreich
behält sich ferner ein entsprechendes Recht
für jedes seiner abhängigen Gebiete vor.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
behält sich das Recht vor, Artikel 13 in Hongkong
nicht anzuwenden, soweit darin das Recht
auf Nachprüfung der Entscheidung, einen Ausländer
auszuweisen, sowie das Recht, sich zu
diesem Zweck vor der zuständigen Behörde vertreten
zu lassen, festgelegt ist.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
behält sich das Recht vor, die Garantie der unentgeltlichen
Verteidigung nach Artikel 14 Absatz
3 Buchstabe d insofern nicht bzw. nicht
zur Gänze anzuwenden, als der Mangel an
Rechtsanwälten die Einhaltung dieser Garantie
auf den britischen Jungferninseln, den Cayman-
Inseln, den Falkland-Inseln, den Gilbert-Inseln,
der Pitcairn-Inselgruppe, St. Helena und abhängiger
Gebiete sowie Tuvalu unmöglich macht.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
legt Artikel 20 unter Berücksichtigung der in
Artikel 19 und 21 des Paktes festgelegten Rechte
aus, und da sie aus gegebenem Anlaß im
Interesse der öffentlichen Ordnung (ordre public)
bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, behält
sie sich das Recht vor, von der Erlassung weiterer
derartiger Vorschriften Abstand zu nehmen.
Das Vereinigte Königreich behält sich ferner ein
entsprechendes Recht für jedes seiner abhängigen
Gebiete vor.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
behält sich das Recht vor, für die wenigen auf
den Salomon-Inseln noch üblichen traditionellen
Eheschließungen die Anwendung von Artikel 23
Absatz 3 aufzuschieben.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
behält sich das Recht vor, die ihr jeweils erforderlich
erscheinenden Rechtsvorschriften zu erlassen,
um den Erwerb und den Besitz der
Staatsbürgerschaft gemäß diesen Vorschriften
jenen Personen vorzubehalten, die ausreichende
Bindungen an das Vereinigte Königreich oder
eines seiner abhängigen Gebiete aufweisen, und
daher erfolgt die Annahme von Artikel 24 Absatz
3 und der übrigen Bestimmungen des Paktes
durch die Regierung des Vereinigten Königreiches
vorbehaltlich der Bestimmungen aller derartigen
Vorschriften.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
behält sich das Recht vor, Artikel 25 Buchstabe
b, sofern diese Bestimmung die Einführung
eines gewählten Exekutivrates oder Gesetzgebenden
Rates in Hongkong erforderlich machen
sollte, sowie Artikel 25 Buchstabe c nicht anzuwenden,
soweit diese Bestimmung das Geschworenenamt
auf der Insel Man betrifft.
Abschließend erklärt die Regierung des Vereinigten
Königreiches, daß die Bestimmungen des
Paktes für Südrhodesien nicht gelten, bevor sie
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
mitteilt, daß sie in der Lage ist, zu gewährleisten,
daß die für das genannte Gebiet im Pakt
vorgesehenen Verpflichtungen voll und ganz eingehalten
werden können.
Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Paktes
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
teilt den anderen Vertragsstaaten dieses Paktes
gemäß Artikel 4 ihre Absicht mit, fortlaufend
Maßnahmen zu ergreifen, die ihre Verpflichtungen
aus dem Pakt außer Kraft setzen.
In den letzten Jahren ist es im Vereinigten
Königreich im Zusammenhang mit der Lage in
Nordirland zu organisierten Terrorkampagnen
gekommen, in deren Verlauf unter anderem
Morde, Mordversuche, schwere Körperverletzungen,
Einschüchterung und gewaltsame Störungen
der öffentlichen Ordnung begangen wurden, sowie
zu Bombenanschlägen und Brandstiftungen,
die Todesfälle, Verletzungen und umfangreiche
Sachschäden zur Folge hatten. Damit ist ein
öffentlicher Notstand im Sinne von Artikel 4
Absatz 1 des Paktes gegeben. Dieser Notstand
begann bereits vor Ratifikation des Paktes durch
das Vereinigte Königreich, und es wurden wiederholt
Gesetze im Hinblick auf ihn erlassen.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
hielt es für notwendig (und hält es in einigen
Fällen weiterhin für notwendig), sich in dem
Ausmaß, in dem dies angesichts der Erfordernisse
der Lage unumgänglich ist, zusätzliche Befugnisse
zum Schutze des Lebens und des Eigentums
sowie zur Verhinderung von Störungen
der öffentlichen Ordnung zu erwirken, einschließlich
der Inanspruchnahme von Befugnissen zur
Festnahme, zur Verhängung der Haft und Ab-
sperrungen. Sofern irgendeine dieser Maßnahmen
mit den Bestimmungen von Artikel 9, 10
Absätze 2 und 3, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14,
Artikel 17, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 oder
Artikel 22 des Paktes unvereinbar ist, setzt das
Vereinigte Königreich hiemit seine Verpflichtungen
aus diesen Bestimmungen außer Kraft.
Erklärungen, durch welche die Zuständigkeit
des Ausschusses für Menschenrechte gemäß Artikel
41 anerkannt wird
DÄNEMARK
10. Dezember 1971
Die dänische Regierung anerkennt für einen
Zeitraum von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten
des Paktes die Zuständigkeit des in Artikel
28 bezeichneten Ausschusses zur Entgegennahme
und Prüfung von Mitteilungen, in denen
ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat
komme seinen Verpflichtungen aus diesem
Pakt nicht nach.
6. April 1978
Die Regierung von Dänemark anerkennt gemäß
Artikel 41 des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte, der am 19. Dezember
1966 in New York zur Unterzeichnung
aufgelegt wurde, für einen neuerlichen Zeitraum
von fünf Jahren ab dem 23. März 1978 die in
Artikel 41 erwähnte Zuständigkeit des Ausschusses
zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen,
in denen ein Vertragsstaat geltend
macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen
Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
22. April 1976
Die Bundesrepublik Deutschland anerkennt
gemäß Artikel 41 des genannten Paktes für einen
Zeitraum von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten
dieses Artikels die Zuständigkeit des Ausschusses
für Menschenrechte zur Entgegennahme und
Prüfung von Mitteilungen eines Mitgliedstaates
insoweit, als dieser Mitgliedstaat in bezug auf
sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses anerkannt
hat und als die Verpflichtungen, die
von der Bundesrepublik Deutschland und dem
betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen des Paktes
übernommen worden sind, einander entsprechen.
FINNLAND
19. August 1975
Finnland erklärt gemäß Artikel 41 des Internationalen
Paktes über bürgerliche und politische
Rechte, daß es die Zuständigkeit des in Artikel
28 des genannten Paktes bezeichneten Ausschusses
für Menschenrechte zur Entgegennahme
und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in
denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer
Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen
aus diesem Pakt nicht nach.
NORWEGEN
31. August 1972
Norwegen anerkennt die Zuständigkeit des in
Artikel 28 des Paktes bezeichneten Ausschusses
für Menschenrechte zur Entgegennahme und
Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat
geltend macht, ein anderer Vertragsstaat
komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt
nicht nach.
SCHWEDEN
26. November 1971
Schweden anerkennt die Zuständigkeit des in
Artikel 28 des Paktes erwähnten Ausschusses für
Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung
von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat
geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme
seinen Verpflichtungen aus dem Pakt nicht nach.
VEREINIGTES KÖNIGREICH VON
GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
20. Mai 1976
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
erklärt gemäß Artikel 41 dieses Paktes, daß sie
die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte
zur Entgegennahme und Prüfung von
Mitteilungen, die von einem anderen Vertragsstaat
vorgelegt wurden, anerkennt, sofern der
betreffende andere Vertragsstaat mindestens
zwölf Monate vor der Vorlage einer Mitteilung
betreffend das Vereinigte Königreich eine Erklärung
gemäß Artikel 41 abgegeben hat, daß er
die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme
und Prüfung von Mitteilungen über ihn
selbst anerkennt.