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591_1978 AT

591. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 591. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalten

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten wird genehmigt.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung

von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN

DIESES PAKTES —

IN DER ERWÄGUNG, daß

nach den in der Satzung der

Vereinten Nationen verkündeten

Grundsätzen die Anerkennung

der allen Mitgliedern der

menschlichen Gesellschaft innewohnenden

Würde und der

Gleichheit und Unveräußerlichkeit

ihrer Rechte die Grundlage

von Freiheit, Gerechtigkeit und

Frieden in der Welt bildet,

IN DER ERKENNTNIS,

daß sich diese Rechte aus der

dem Menschen innewohnenden

Würde herleiten,

IN DER ERKENNTNIS,

daß nach der Allgemeinen Erklärung

der Menschenrechte das

Ideal vom freien Menschen, der

bürgerliche und politische Freiheit

genießt und frei von

Furcht und Not lebt, nur verwirklicht

werden kann, wenn

Verhältnisse geschaffen werden,

in denen jeder seine bürgerlichen

und politischen Rechte

ebenso wie seine wirtschaftlichen,

sozialen und kulturellen

Rechte genießen kann,

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Satzung der Vereinten

Nationen die Staaten verpflichtet,

die allgemeine und wirksame

Achtung der Rechte und

Freiheiten des Menschen zu

fördern,

IM HINBLICK DARAUF,

daß der Einzelne gegenüber

seinen Mitmenschen und der

Gemeinschaft, der er angehört,

Pflichten hat und gehalten ist,

für die Förderung und Achtung

der in diesem Fakt anerkannten

Rechte einzutreten —

VEREINBAREN folgende

Artikel

TEIL I

Artikel 1

(1) Alle Völker haben das

Redit auf Selbstbestimmung.

Kraft dieses Rechts entscheiden

sie frei über ihren politischen

Status und gestalten in Freiheit

ihre wirtschaftliche, soziale und

kulturelle Entwicklung.

(2) Alle Völker können für

ihre eigenen Zwecke frei über

ihre natürlichen Reichtümer

und Mittel verfügen, unbeschadet

aller Verpflichtungen, die

aus der internationalen wirtschaftlichen

Zusammenarbeit

auf der Grundlage des gegenseitigen

Wohles sowie aus dem

Völkerrecht erwachsen. In

keinem Fall darf ein Volk

seiner eigenen Existenzmittel

beraubt werden.

(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich

der Staaten, die für

die Verwaltung von Gebieten

ohne Selbstregierung und von

Treuhandgebieten verantwortlich

sind, haben entsprechend

den Bestimmungen der Satzung

der Vereinten Nationen die

Verwirklichung des Rechts auf

Selbstbestimmung zu fördern

und dieses Recht zu achten.

TEIL II

Artikel 2

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet

sich, die in diesem Pakt

anerkannten Rechte zu achten

und sie allen in seinem Gebiet

befindlichen und seiner

Jurisdiktion unterstehenden

Personen ohne Unterschied, wie

insbesondere der Rasse, der

Hautfarbe, des Geschlechts, der

Sprache, der Religion, der

politischen oder sonstigen Anschauung,

der nationalen oder

sozialen Herkunft, des Vermögens,

der Geburt oder des

sonstigen Status zu gewährleisten.

(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet

sich, im Einklang mit

seinem verfassungsmäßigen Verfahren

und mit den Bestimmungen

dieses Paktes die erforderlichen

Schritte zu unternehmen,

um die gesetzgeberischen

oder sonstigen Vorkehrungen

zu treffen, die notwendig

sind, um den in diesem Pakt

anerkannten Rechten Wirksamkeit

zu verleihen, soweit solche

Vorkehrungen nicht bereits getroffen

worden sind.

(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet

sich,

a) dafür Sorge zu tragen,

daß jeder, der in seinen

durch diesen Pakt anerkannten

Rechten oder

Freiheiten verletzt worden

ist, das Recht hat,

eine wirksame Beschwerde

einzulegen, selbst wenn

die Verletzung von Personen

begangen worden

ist, die in amtlicher Eigenschaft

gehandelt haben;

b) dafür Sorge zu tragen,

daß jeder, der eine solche

Beschwerde erhebt, sein

Recht durch das zuständige

Gerichts-, Verwaltungs-

oder Gesetzgebungsorgan

oder durch

eine andere, nach den

Rechtsvorschriften des

Staates zuständige Stelle

feststellen lassen kann,

und den gerichtlichen

Rechtsschutz auszubauen;

c) dafür Sorge zu tragen,

daß die zuständigen Stellen

Beschwerden, denen

stattgegeben wurde, Geltung

verschaffen.

Artikel 3

Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, die Gleichberechtigung

von Mann und Frau bei der

Ausübung aller in diesem Pakt

festgelegten bürgerlichen und

politischen Rechte sicherzustellen.

Artikel 4

(1) Im Falle eines öffentlichen

Notstandes, der das Leben der

Nation bedroht und der amt-

lich verkündet ist, können die

Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen,

die ihre Verpflichtungen

aus diesem Pakt in dem

Umfang, den die Lage unbedingt

erfordert, außer Kraft

setzen, vorausgesetzt, daß diese

Maßnahmen ihren sonstigen

völkerrechtlichen Verpflichtungen

nicht zuwiderlaufen und

keine Diskriminierung allein

wegen der Rasse, der Hautfarbe,

des Geschlechts, der Sprache,

der Religion oder der sozialen

Herkunft enthalten.

(2) Auf Grund der vorstehenden

Bestimmung dürfen die

Artikel 6, 7, 8 (Absätze 1 und

2), 11, 15, 16 und 18 nicht

außer Kraft gesetzt werden.

(3) Jeder Vertragsstaat, der

das Recht, Verpflichtungen

außer Kraft zu setzen, ausübt,

hat den übrigen Vertragsstaaten

durch Vermittlung des Generalsekretärs

der Vereinten Nationen

unverzüglich mitzuteilen,

welche Bestimmungen er außer

Kraft gesetzt hat und welche

Gründe ihn dazu veranlaßt

haben. Auf demselben Wege ist

durch eine weitere Mitteilung

der Zeitpunkt anzugeben, in

dem eine solche Maßnahme

endet.

Artikel 5

(1) Keine Bestimmung dieses

Paktes darf dahin ausgelegt

werden, daß sie für einen Staat,

eine Gruppe oder eine Person

das Recht begründet, eine Tätigkeit

auszuüben oder eine Handlung

zu begehen, die auf die

Abschaffung der in diesem Pakt

anerkannten Rechte und Freiheiten

oder auf weitergehende

Beschränkungen dieser Rechte

und Freiheiten, als im Pakt

vorgesehen, hinzielt.

(2) Die in einem Vertragsstaat

durch Gesetze, Übereinkommen,

Verordnungen oder

durch Gewohnheitsrecht anerkannten

oder bestehenden

grundlegenden Menschenrechte

dürfen nicht unter dem Vorwand

beschränkt oder außer

Kraft gesetzt werden, daß dieser

Pakt derartige Redite nicht

oder nur in einem geringeren

Ausmaße anerkenne.

TEIL III

Artikel 6

(1) Jeder Mensch hat ein angeborenes

Recht auf Leben.

Dieses Recht ist gesetzlich zu

schützen. Niemand darf willkürlich

seines Lebens beraubt

werden.

(2) In Staaten, In denen die

Todesstrafe nicht abgeschafft

worden ist, darf ein Todesurteil

nur für schwerste Verbrechen

auf Grund von Gesetzen verhängt

werden, die zur Zeit der

Begehung der Tat in Kraft

waren und die den Bestimmungen

dieses Pakts und der Konvention

über die Verhütung

und Bestrafung des Völkermordes

nicht widersprechen.

Diese Strafe darf nur auf Grund

eines von einem zuständigen

Gericht erlassenen rechtskräftigen

Urteils vollstreckt werden.

(3) Erfüllt die Tötung den

Tatbestand des Völkermordes,

so ermächtigt dieser Artikel die

Vertragsstaaten nicht, sich in

irgendeiner Weise einer Verpflichtung

zu entziehen, die sie

nach den Bestimmungen der

Konvention über die Verhütung

und Bestrafung des Völkermordes

übernommen haben.

(4) Jeder zum Tode Verurteilte

hat das Recht, um Begnadigung

oder Umwandlung

der Strafe zu bitten. Amnestie,

Begnadigung oder Umwandlung

der Todesstrafe kann in

allen Fällen gewährt werden.

(5) Die Todesstrafe darf für

strafbare Handlungen, die von

Jugendlichen unter 18 Jahren

begangen worden sind, nicht

verhängt und an schwangeren

Frauen nicht vollstreckt werden.

(6) Keine Bestimmung dieses

Artikels darf herangezogen werden,

um die Abschaffung der

Todesstrafe durch einen Vertragsstaat

zu verzögern oder

zu verhindern.

Artikel 7

Niemand darf der Folter

oder grausamer, unmenschlicher

oder erniedrigender Behandlung

oder Strafe unterworfen

werden. Insbesondere darf

niemand ohne seine freiwillige

Zustimmung medizinischen oder

wissenschaftlichen Versuchen

unterworfen werden.

Artikel 8

(1) Niemand darf in Sklaverei

gehalten werden; Sklaverei

und Sklavenhandel in

allen ihren Formen sind verboten.

(2) Niemand darf in Leibeigenschaft

gehalten werden.

(3) a) Niemand darf gezwungen

werden, Zwangs- oder

Pflichtarbeit zu verrichten;

b) Buchstabe a ist nicht so

auszulegen, daß er in

Staaten, in denen bestimmte

Straftaten mit

einem mit Zwangsarbeit

verbundenen Freiheitsentzug

geahndet werden können,

die Leistung von

Zwangsarbeit auf Grund

einer Verurteilung durch

ein zuständiges Gericht

ausschließt;

c) als „Zwangs- oder Pflichtarbeit"

im Sinne dieses

Absatzes gilt nicht

i) jede nicht unter

Buchstabe b genannte

Arbeit oder Dienstleistung,

die normalerweise

von einer

Person verlangt wird,

der auf Grund einer

rechtmäßigen Gerichtsentscheidung

die

Freiheit entzogen

oder die aus einem

solchen Freiheitsentzug

bedingt entlassen

worden ist;

ii) jede Dienstleistung

militärischer Art sowie

in Staaten, in

denen die Wehrdienstverweigerung

aus Gewissensgründen

anerkannt wird, jede

für Wehrdienstverweigerer

gesetzlich

vorgeschriebene nationale

Dienstleistung;

iii) jede Dienstleistung

im Falle von Notständen

oder Katastrophen,

die das

Leben oder das Wohl

der Gemeinschaft bedrohen;

iv) jede Arbeit oder

Dienstleistung, die zu

den normalen Bürgerpflichten

gehört.

Artikel 9

(1) Jedermann hat ein Recht

auf persönliche Freiheit und

Sicherheit. Niemand darf willkürlich

festgenommen oder in

Haft gehalten werden. Niemand

darf seine Freiheit entzogen

werden, es sei denn aus gesetzlich

bestimmten Gründen und

unter Beachtung des im Gesetz

vorgeschriebenen Verfahrens.

(2) Jeder Festgenommene ist

bei seiner Festnahme über die

Gründe der Festnahme zu

unterrichten, und die gegen ihn

erhobenen Beschuldigungen sind

ihm unverzüglich mitzuteilen.

(3) Jeder, der unter dem Vorwurf

einer strafbaren Handlung

festgenommen worden ist

oder in Haft gehalten wird,

muß unverzüglich einem Richter

oder einer anderen gesetzlich

zur Ausübung richterlicher

Funktionen ermächtigten Amtsperson

vorgeführt werden und

hat Anspruch auf ein Gerichtsverfahren

innerhalb angemessener

Frist oder auf Entlassung

aus der Haft. Es darf nicht allgemeine

Regel sein, daß Personen,

die eine gerichtliche Aburteilung

erwarten, in Haft gehalten

werden; doch kann die

Freilassung davon abhängig gemacht

werden, daß für das Erscheinen

zur Hauptverhandlung

oder zu jedem Abschnitt des

gerichtlichen Verfahrens und

gegebenenfalls zur Vollstreckung

des Urteils Sicherheit geleistet

wird.

(.4) Jeder, dem seine Freiheit

durch Festnahme oder Haft entzogen

ist, hat das Redit, ein

Verfahren vor einem Gericht

zu beantragen, damit dieses unverzüglich

über die Rechtmäßigkeit

der Freiheitsentziehung entscheiden

und seine Entlassung

anordnen kann, falls die Freiheitsentziehung

nicht rechtmäßig

ist.

(5) Jeder, der unrechtmäßig

festgenommen oder in Haft gehalten

worden ist, hat einen

Anspruch auf Entschädigung.

Artikel 10

(1) Jeder, dem seine Freiheit

entzogen ist, muß menschlich

und mit Achtung vor der dem

Menschen innewohnenden

Würde behandelt werden.

(2) a) Beschuldigte sind, abgesehen

von außergewöhnlichen

Umständen, von

Verurteilten getrennt

unterzubringen und so zu

behandeln, wie es ihrer

Stellung als Nichtverurteilte

entspricht;

b) jugendliche Beschuldigte

sind von Erwachsenen zu

trennen, und es hat so

schnell wie möglich ein

Urteil zu ergehen.

(3) Der Strafvollzug schließt

eine Behandlung der Gefangenen

ein, die vornehmlich auf

ihre Besserung und gesellschaftliche

Wiedereingliederung hinzielt.

Jugendliche Straffällige

sind von Erwachsenen zu trennen

und ihrem Alter und ihrer

Rechtsstellung entsprechend zu

behandeln.

Artikel 11

Niemand darf nur deswegen

in Haft genommen werden,

weil er nicht in der Lage ist,

eine vertragliche Verpflichtung

zu erfüllen.

Artikel 12

(1) Jedermann, der sich rechtmäßig

im Hoheitsgebiet eines

Staates aufhält, hat das Recht,

sich dort frei zu bewegen und

seinen Wohnsitz frei zu wählen.

(2) Jedermann steht es frei,

jedes Land, einschließlich seines

eigenen, zu verlassen.

(3) Die oben erwähnten

Rechte dürfen nur eingeschränkt

werden, wenn dies gesetzlich

vorgesehen und zum Schutz der

nationalen Sicherheit, der öffentlichen

Ordnung (ordre public),

der Volksgesundheit, der öffentlichen

Sittlichkeit oder der

Rechte und Freiheiten anderer

notwendig ist und die Einschränkungen

mit den übrigen

in diesem Pakt anerkannten

Rechten vereinbar sind.

(4) Niemand darf willkürlich

das Recht entzogen werden, in

sein eigenes Land einzureisen.

Artikel 13

Ein Ausländer, der sich rechtmäßig

im Hoheitsgebiet eines

Vertragsstaates aufhält, kann

aus diesem nur auf Grund einer

rechtmäßig ergangenen Entscheidung

ausgewiesen werden; und

es ist ihm, sofern nicht zwingende

Gründe der nationalen

Sicherheit entgegenstehen, Gelegenheit

zu geben, die gegen

seine Ausweisung sprechenden

Gründe vorzubringen und diese

Entscheidung durch die zuständige

Behörde oder durch

eine oder mehrere von dieser

Behörde besonders bestimmte

Personen nachprüfen und sich

dabei vertreten zu lassen.

Artikel 14

(1) Alle Menschen sind vor

Gericht gleich. Jedermann hat

Anspruch darauf, daß über eine

gegen ihn erhobene strafrechtliche

Anklage oder seine zivilrechtlichen

Ansprüche und Verpflichtungen

durch ein zuständiges,

unabhängiges, unparteiisches

und auf Gesetz beruhendes

Gericht und in billiger

Weise öffentlich verhandelt

wird. Aus Gründen der Sittlichkeit,

der öffentlichen Ordnung

(ordre public) oder der

nationalen Sicherheit in einer

demokratischen Gesellschaft

oder wenn es im Interesse des

Privatlebens der Parteien erforderlich

ist oder — soweit dies

nach Auffassung des Gerichts

unbedingt notwendig ist —

unter besonderen Umständen,

in denen die Öffentlichkeit des

Verfahrens die Interessen der

Rechtspflege beeinträchtigen

würde, können Presse und

Öffentlichkeit während der

ganzen oder eines Teils der

Verhandlung ausgeschlossen werden;

jedes Urteil in einer Straf- oder

Zivilsache ist jedoch öffentlich

zu verkünden, sofern nicht

die Interessen Jugendlicher dem

entgegenstehen oder das Verfahren

Ehestreitigkeiten oder die

Vormundschaft über Kinder betrifft.

(2) Jeder wegen einer strafbaren

Handlung Angeklagte hat

Anspruch darauf, bis zu dem

im gesetzlichen Verfahren erbrachten

Nachweis seiner Schuld

als unschuldig zu gelten.

(3) Jeder wegen einer strafbaren

Handlung Angeklagte hat

in gleicher Weise im Verfahren

Anspruch auf folgende Mindestgarantien

a) er ist unverzüglich und

im einzelnen in einer ihm

verständlichen Sprache

über Art und Grund der

gegen ihn erhobenen Anklage

zu unterrichten;

b) er muß hinreichend Zeit

und Gelegenheit zur Vorbereitung

seiner Verteidigung

und zum Verkehr

mit einem Verteidiger

seiner Wahl haben;

c) es muß ohne unangemessene

Verzögerung ein Urteil

gegen ihn ergehen;

d) er hat das Recht, bei der

Verhandlung anwesend Zu

sein und sich selbst zu

verteidigen oder durch

einen Verteidiger seiner

Wahl verteidigen zu lassen;

falls er keinen Verteidiger

hat, ist er über

das Recht, einen Verteidiger

in Anspruch zu nehmen,

zu unterrichten;

fehlen ihm die Mittel zur

Bezahlung eines Verteidigers,

so ist ihm ein Verteidiger

unentgeltlich zu

bestellen, wenn dies im

Interesse der Rechtspflege

erforderlich ist;

e) er darf Fragen an die

Belastungszeugen stellen

oder stellen lassen und

das Erscheinen und die

Vernehmung der Entlastungszeugen

unter den

für die Belastungszeugen

geltenden Bedingungen erwirken;

f) er kann die unentgeltliche

Beiziehung eines

Dolmetschers verlangen,

wenn er die Verhandlungssprache

des Gerichts

nicht versteht oder

spricht;

g) er darf nicht gezwungen

werden, gegen sich selbst

als Zeuge auszusagen oder

sich schuldig zu bekennen.

(4) Gegen Jugendliche ist das

Verfahren in einer Weise zu

führen, die ihrem Alter entspricht

und ihre Wiedereingliederung

in die Gesellschaft

fördert.

(5) Jeder, der wegen einer

strafbaren Handlung verurteilt

worden ist, hat das Recht, das

Urteil entsprechend dem Gesetz

durch ein Gericht höherer Instanz

nachprüfen zu lassen.

(6) Ist jemand wegen einer

strafbaren Handlung rechtskräftig

verurteilt und ist das

Urteil später aufgehoben oder

der Verurteilte begnadigt worden,

weil eine neue oder eine

neu bekannt gewordene Tatsache

schlüssig beweist, daß ein

Fehlurteil vorlag, so ist derjenige,

der auf Grund eines

solchen Urteils eine Strafe verbüßt

hat, entsprechend dem

Gesetz zu entschädigen, sofern

nicht nachgewiesen wird, daß

das nicht rechtzeitige Bekanntwerden

der betreffenden Tatsache

ganz oder teilweise ihm

zuzuschreiben ist.

(7) Niemand darf wegen einer

strafbaren Handlung, wegen der

er bereits nach dem Gesetz und

dem Strafverfahrensrecht jedes

Landes rechtskräftig verurteilt

oder freigesprochen worden ist,

erneut verfolgt oder bestraft

werden.

Artikel 15

(1) Niemand darf wegen einer

Handlung oder Unterlassung

verurteilt werden, die zur Zeit

ihrer Begehung nach inländischem

oder nach internationalem

Recht nicht strafbar war.

Ebenso darf keine schwerere

Strafe als die im Zeitpunkt der

Begehung der strafbaren Handlung

angedrohte Strafe verhängt

werden. Wird nach Begehung

einer strafbaren Handlung

durch Gesetz eine mildere

Strafe eingeführt, so ist das

mildere Gesetz anzuwenden.

(2) Dieser Artikel schließt die

Verurteilung oder Bestrafung

einer Person wegen einer Handlung

oder Unterlassung nicht

aus, die im Zeitpunkt ihrer

Begehung nach den von der

Völkergemeinschaft anerkannten

allgemeinen Rechtsgrundsätzen

strafbar war.

Artikel 16

Jedermann hat das Recht,

überall als rechtsfähig anerkannt

zu werden.

Artikel 17

(1) Niemand darf willkürlichen

oder rechtswidrigen Eingriffen

in sein Privatleben, seine

Familie, seine Wohnung und

seinen Schriftverkehr oder

rechtswidrigen Beeinträchtigungen

seiner Ehre und seines

Rufes ausgesetzt werden.

(2) Jedermann hat Anspruch

auf rechtlichen Schutz gegen

solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Artikel 18

(1) Jedermann hat das Recht

auf Gedanken-, Gewissens- und

Religionsfreiheit. Dieses Recht

umfaßt die Freiheit, eine Religion

oder eine Weltanschauung

eigener Wahl zu haben oder anzunehmen,

und die Freiheit,

seine Religion oder Weltan-

schauung allein oder in Gemeinschaft

mit anderen öffentlich

oder privat durch Gottesdienst,

Beachtung religiöser Bräuche,

Ausübung und Unterricht zu

bekunden.

(2) Niemand darf einem

Zwang ausgesetzt werden, der

seine Freiheit, eine Religion

oder eine Weltanschauung seiner

Wahl zu haben oder anzunehmen,

beeinträchtigen würde.

(3) Die Freiheit, seine Religion

und Weltanschauung zu

bekunden, darf nur den gesetzlich

vorgesehenen Einschränkungen

unterworfen werden, die

zum Schutz der öffentlichen

Sicherheit, Ordnung, Gesundheit,

Sittlichkeit oder der

Grundrechte und -freiheiten

anderer erforderlich sind.

(4) Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, die Freiheit der

Eltern und gegebenenfalls Vormunds

oder sonstigen Sachwalters

zu achten, die religiöse

und sittliche Erziehung ihrer

Kinder in Übereinstimmung

mit ihren eigenen Überzeugungen

sicherzustellen.

Artikel 19

(1) Jedermann hat das Recht

auf unbehinderte Meinungsfreiheit.

(2) Jedermann hat das Recht

auf freie Meinungsäußerung;

dieses Recht schließt die Freiheit

ein, ohne Rücksicht auf

Staatsgrenzen Informationen

und Gedankengut jeder Art in

Wort, Schrift oder Druck, durch

Kunstwerke oder andere Mittel

eigener Wahl sich zu beschaffen,

zu empfangen und weiterzugeben.

(3) Die Ausübung der in Absatz

2 vorgesehenen Rechte ist

mit besonderen Pflichten und

einer besonderen Verantwortung

verbunden. Sie kann daher

bestimmten, gesetzlich vorgesehenen

Einschränkungen

unterworfen werden, die erforderlich

sind

a) für die Achtung der

Rechte oder des Rufs

anderer;

b) für den Schutz der

nationalen Sicherheit, der

öffentlichen Ordnung

(ordre public), der Volksgesundheit

oder der

öffentlichen Sittlichkeit.

Artikel 20

(1) Jede Kriegspropaganda

wird durch Gesetz verboten.

(2) Jedes Eintreten für nationalen,

rassischen oder religiösen

Haß, durch das zu Diskriminierung,

Feindseligkeit oder Gewalt

aufgestachelt wird, wird durch

Gesetz verboten.

Artikel 21

Das Recht, sich friedlich zu

versammeln, wird anerkannt.

Die Ausübung dieses Rechts

darf keinen anderen als den

gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen

unterworfen werden,

die in einer demokratischen

Gesellschaft im Interesse der

nationalen oder der öffentlichen

Sicherheit, der öffentlichen

Ordnung (ordre public), zum

Schutz der Volksgesundheit, der

öffentlichen Sittlichkeit oder

zum Schutz der Rechte und

Freiheiten anderer notwendig

sind.

Artikel 22

(1) Jedermann hat das Recht,

sich frei mit anderen zusammenzuschließen;

sowie zum

Schutz seiner Interessen Gewerkschaften

zu bilden und ihnen

beizutreten.

(2) Die Ausübung dieses Rechts

darf keinen anderen als den

gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen

unterworfen werden,

die in einer demokratischen

Gesellschaft im Interesse

der nationalen oder der öffentlichen

Sicherheit, der öffentlichen

Ordnung (ordre public), zum

Schutz der Volksgesundheit, der

öffentlichen Sittlichkeit oder

zum Schutz der Rechte und

Freiheiten anderer notwendig

sind. Dieser Artikel steht gesetzlichen

Einschränkungen der Ausübung

dieses Rechts für Angehörige

der Streitkräfte oder der

Polizei nicht entgegen.

(3) Keine Bestimmung dieses

Artikels ermächtigt die Vertragsstaaten

des Übereinkommens

der Internationalen Arbeitsorganisation

von 1948 über die Vereinigungsfreiheit

und den Schutz

des Vereinigungsrechts, gesetzgeberische

Maßnahmen zu treffen

oder Gesetze so anzuwenden,

daß die Garantien des oben

genannten Übereinkommens beeinträchtigt

werden.

Artikel 23

(1) Die Familie ist die natürliche

Kernzelle der Gesellschaft

und hat Anspruch auf Schutz

durch Gesellschaft und Staat.

(2) Das Recht von Mann und

Frau, im heiratsfähigen Alter

eine Ehe einzugehen und eine

Familie zu gründen, wird anerkannt.

(3) Eine Ehe darf nur im

freien und vollen Einverständnis

der künftigen Ehegatten geschlossen

werden.

(4) Die Vertragsstaaten werden

durch geeignete Maßnahmen

sicherstellen, daß die Ehegatten

gleiche Rechte und Pflichten bei

der Eheschließung, während der

Ehe und bei Auflösung der Ehe

haben. Für den nötigen Schutz

der Kinder im Fall einer Auflösung

der Ehe ist Sorge zu

tragen.

Artikel 24

(1) Jedes Kind hat ohne Diskriminierung

hinsichtlich der

Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts,

der Sprache, der Religion,

der nationalen oder sozialen

Herkunft, des Vermögens

oder der Geburt das Recht auf

diejenigen Schutzmaßnahmen

durch seine Familie, die Gesellschaft

und den Staat, die seine

Rechtsstellung als Minderjähriger

erfordert.

(2) Jedes Kind muß unverzüglich

nach seiner Geburt in ein

Register eingetragen werden und

einen Namen erhalten.

(3) Jedes Kind hat das Recht,

eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Artikel 25

Jeder Staatsbürger hat das

Recht und die Möglichkeit, ohne

Unterschied nach den im Artikel

2 genannten Merkmalen und

ohne unangemessene Einschränkungen

a) an der Gestaltung der

öffentlichen Angelegenheiten

unmittelbar oder durch

frei gewählte Vertreter

teilzunehmen;

b) bei echten, wiederkehrenden,

allgemeinen, gleichen

und geheimen Wahlen, bei

denen die freie Äußerung

des Wählerwillens gewährleistet

ist, zu wählen und

gewählt zu werden;

c) unter allgemeinen Gesichtspunkten

der Gleichheit

zu öffentlichen

Ämtern seines Landes zugelassen

zu werden.

Artikel 26

Alle Menschen sind vor dem

Gesetz gleich und haben ohne

Diskriminierung Anspruch auf

gleichen Schutz durch das Gesetz.

In dieser Hinsicht hat das Gesetz

jede Diskriminierung zu

verbieten und allen Menschen

gegen jede Diskriminierung, wie

insbesondere wegen der Rasse,

der Hautfarbe, des Geschlechts,

der Sprache, der Religion, der

politischen oder sonstigen Anschauung,

der nationalen oder

sozialen Herkunft, des Vermögens,

der Geburt oder des sonstigen

Status, gleichen und

wirksamen Schutz zu gewährleisten.

Artikel 27

In Staaten mit ethnischen,

religiösen oder sprachlichen Minderheiten

darf Angehörigen solcher

Minderheiten nicht das

Recht vorenthalten werden,

gemeinsam mit anderen Angehörigen

ihrer Gruppe ihr eigenes

kulturelles Leben zu pflegen,

ihre eigene Religion zu bekennen

und auszuüben oder sich

ihrer eigenen Sprache zu bedienen.

TEIL IV

Artikel 28

(1) Es wird ein Ausschuß für

Menschenrechte (im folgenden

als „Ausschuß" bezeichnet) errichtet.

Er besteht aus 18 Mitgliedern

und nimmt die nachstehend

festgelegten Aufgaben

wahr.

(2) Der Ausschuß setzt sich aus

Staatsangehörigen der Vertragsstaaten

zusammen, die Persönlichkeiten

von hohem sittlichem

Ansehen und anerkannter Sachkenntnis

auf dem Gebiet der

Menschenrechte sind, wobei die

Zweckmäßigkeit der Beteiligung

von Personen mit juristischer

Erfahrung zu berücksichtigen ist.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses

werden in ihrer persönlichen

Eigenschaft gewählt

und sind in dieser Eigenschaft

tätig.

Artikel 29

(1) Die Mitglieder des Ausschusses

werden in geheimer

Wahl aus einer Liste von Personen

gewählt, die die im Artikel

28 vorgeschriebenen Anforderungen

erfüllen und von den

Vertragsstaaten dafür vorgeschlagen

worden sind.

(2) Jeder Vertragsstaat darf

höchstens zwei Personen vorschlagen.

Diese müssen Staatsangehörige

des sie vorschlagenden

Staates sein.

(3) Eine Person kann wieder

vorgeschlagen werden.

Artikel 30

(1) Die erste Wahl findet spätestens

sechs Monate nach Inkrafttreten

dieses Paktes statt.

(2) Spätestens vier Monate vor

jeder Wahl zum Ausschuß —

außer bei einer Wahl zur Besetzung

eines gemäß Artikel 34

für frei geworden erklärten Sitzes

— fordert der Generalsekretär

der Vereinten Nationen die

Vertragsstaaten schriftlich auf,

ihre Kandidaten für den Ausschuß

innerhalb von drei Monaten

vorzuschlagen.

(3) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen fertigt eine

alphabetische Liste aller auf diese

Weise vorgeschlagenen Personen

unter Angabe der Vertragsstaaten,

die sie vorgeschlagen haben,

an und übermittelt sie den Vertragsstaaten

spätestens einen

Monat vor jeder Wahl.

(4) Die Wahl der Ausschußmitglieder

findet in einer vom

Generalsekretär der Vereinten

Nationen am Sitz dieser Organisation

einberufenen Versammlung

der Vertragsstaaten statt.

In dieser Versammlung, die

beschlußfähig ist, wenn zwei

Drittel der Vertragsstaaten vertreten

sind, gelten diejenigen

Kandidaten als in den Ausschuß

gewählt, die die höchste Stimmenzahl

und die absolute Stimmenmehrheit

der anwesenden

und abstimmenden Vertreter der

Vertragsstaaten auf sich vereinigen.

Artikel 31

(1) Dem Ausschuß darf nicht

mehr als ein Angehöriger jedes

Staates angehören.

(2) Bei den Wahlen zum Ausschuß

ist auf eine gerechte geographische

Verteilung der Sitze

und auf die Vertretung der verschiedenen

Zivilisationsformen

sowie der wesentlichen Rechtssysteme

zu achten.

Artikel 32

(1) Die Ausschußmitglieder

werden für vier Jahre gewählt.

Auf erneuten Vorschlag können

sie wiedergewählt werden. Die

Amtszeit von neun der bei der

ersten Wahl gewählten Mitglieder

läuft jedoch nach zwei Jahren

ab; unmittelbar nach der

ersten Wahl werden die Namen

dieser neun Mitglieder vom Vor-

sitzenden der in Artikel 30 Absatz

4 genannten Versammlung

durch das Los bestimmt.

(2) Für Wahlen nach Ablauf

einer Amtszeit gelten die Bestimmungen

der vorstehenden

Artikel dieses Teils des Paktes.

Artikel 33

(1) Nimmt ein Ausschußmitglied

nach einstimmiger Feststellung

der anderen Mitglieder

seine Aufgaben aus einem anderen

Grund als wegen vorübergehender

Abwesenheit nicht

mehr wahr, so teilt der Vorsitzende

des Ausschusses dies

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen mit, der daraufhin

den Sitz des betreffenden

Mitgliedes für frei geworden erklärt.

(2) Der Vorsitzende teilt den

Tod oder Rücktritt eines Ausschußmitgliedes

unverzüglich

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen mit, der den

Sitz vom Tag des Todes oder

vom Wirksamwerden des Rücktritts

an für freigeworden erklärt.

Artikel 34

(1) Wird ein Sitz nach Artikel

33 für frei geworden erklärt

und läuft die Amtszeit des zu

ersetzenden Mitglieds nicht

innerhalb von sechs Monaten

nach dieser Erklärung ab, so

teilt der Generalsekretär der

Vereinten Nationen dies allen

Vertragsstaaten mit, die innerhalb

von zwei Monaten nach

Maßgabe des Artikels 29 Kandidaten

zur Besetzung des frei

gewordenen Sitzes vorschlagen

können.

(2) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen fertigt eine

alphabetische Liste der auf diese

Weise vorgeschlagenen Personen

an und übermittelt sie den Vertragsstaaten.

Sodann findet die

Wahl zur Besetzung des frei

gewordenen Sitzes entsprechend

den einschlägigen Bestimmungen

dieses Teils des Paktes statt.

(3) Die Amtszeit eines Ausschußmitgliedes,

das auf einen

nach Artikel 33 für frei geworden

erklärten Sitz gewählt worden

ist, dauert bis zum Ende der

Amtszeit des Mitglieds, dessen

Sitz im Ausschuß nach Maßgabe

des genannten Artikels frei geworden

ist.

Artikel 35

Die Ausschußmitglieder erhalten

mit Zustimmung der Generalversammlung

der Vereinten

Nationen Bezüge aus Mitteln

der Vereinten Nationen; die

näheren Einzelheiten werden

von der Generalversammlung

unter Berücksichtigung der Bedeutung,

die den Aufgaben des

Ausschusses zukommt, festgesetzt.

Artikel 36

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen stellt dem Ausschuß

das Personal und die Einrichtungen

zur Verfügung, die

dieser zur wirksamen Durchführung

der ihm nach diesem

Pakt obliegenden Aufgaben benötigt.

Artikel 37

(1) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen beruft die

erste Sitzung des Ausschusses

am Sitz der Vereinten Nationen

ein.

(2) Nach seiner ersten Sitzung

tritt der Ausschuß zu den in

seiner Geschäftsordnung vorgesehenen

Zeiten zusammen.

(3) Die Sitzungen des Ausschusses

finden in der Regel

am Sitz der Vereinten Nationen

oder beim Büro der Vereinten

Nationen in Genf statt.

Artikel 38

Jedes Ausschußmitglied hat

vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit

in öffentlicher Sitzung des

Ausschusses feierlich zu erklären,

daß es sein Amt unparteiisch

und gewissenhaft ausüben

werde.

Artikel 39

(1) Der Ausschuß wählt seinen

Vorstand für zwei Jahre. Eine

Wiederwahl der Mitglieder des

Vorstands ist zulässig.

(2) Der Ausschuß gibt sich

eine Geschäftsordnung, die

unter anderem folgende Bestimmungen

enthalten muß

a) Der Ausschuß ist bei Anwesenheit

von zwölf Mitgliedern

beschlußfähig;

b) der Ausschuß faßt seine

Beschlüsse mit der Mehrheit

der anwesenden Mitglieder.

Artikel 40

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, über die Maßnahmen,

die sie zur Verwirklichung

der in diesem Pakt anerkannten

Rechte getroffen haben,

und über die dabei erzielten

Fortschritte Berichte vorzulegen,

und zwar

a) innerhalb eines Jahres nach

Inkrafttreten dieses Paktes

für den betreffenden Vertragsstaat,

b) danach jeweils auf Anforderung

des Ausschusses.

(2) Alle Berichte sind dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen zu übermitteln, der

sie dem Ausschuß zur Prüfung

weiterleitet. In den Berichten ist

auf etwa bestehende Umstände

und Schwierigkeiten hinzuweisen,

die die Durchführung dieses

Paktes behindern.

(3) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen kann nach

Beratung mit dem Ausschuß den

Sonderorganisationen Abschriften

der in ihren Zuständigkeitsbereich

fallenden Teile der Berichte

zuleiten.

(4) Der Ausschuß prüft die

von den Vertragsstaaten eingereichten

Berichte. Er übersendet

den Vertragsstaaten seine eigenen

Berichte sowie ihm geeignet

erscheinende allgemeine Bemerkungen.

Der Ausschuß kann

diese Bemerkungen zusammen

mit Abschriften der von den

Vertragsstaaten empfangenen

Berichte auch dem Wirtschafts- und

Sozialrat zuleiten.

(5) Die Vertragsstaaten können

dem Ausschuß Stellungnahmen

zu den nach Absatz 4

abgegebenen Bemerkungen übermitteln.

Artikel 41

(1) Ein Vertragsstaat kann auf

Grund dieses Artikels jederzeit

erklären, daß er die Zuständigkeit

des Ausschusses zur Entgegennahme

und Prüfung von

Mitteilungen anerkennt, in

denen ein Vertragsstaat geltend

macht, ein anderer Vertragsstaat

komme seinen Verpflichtungen

aus diesem Pakt nicht nach. Mitteilungen

auf Grund dieses Artikels

können nur entgegengenommen

und geprüft werden,

wenn sie von einem Vertragsstaat

eingereicht werden, der für

sich selbst die Zuständigkeit des

Ausschusses durch eine Erklärung

anerkannt hat. Der Ausschuß

darf keine Mitteilung entgegennehmen,

die einen Vertragsstaat

betrifft, der keine derartige

Erklärung abgegeben hat.

Auf Mitteilungen, die auf Grund

dieses Artikels eingehen, ist folgendes

Verfahren anzuwenden

a) Ist ein Vertragsstaat der

Auffassung, daß ein anderer

Vertragsstaat die Bestimmungen

dieses Paktes

nicht durchführt, so kann

er den anderen Staat durch

eine schriftliche Mitteilung

darauf hinweisen. Innerhalb

von drei Monaten

nach Zugang der Mitteilung

hat der Empfangsstaat

dem Staat, der die

Mitteilung übersandt hat,

in bezug auf die Sache eine

schriftliche Erklärung oder

sonstige Stellungnahme zukommen

zu lassen, die,

soweit es möglich und angebracht

ist, einen Hinweis

auf die in der Sache durchgeführten,

anhängigen

oder zur Verfügung stehenden

innerstaatlichen

Verfahren und Rechtsmittel/

Rechtsbehelfe enthalten

soll.

b) Wird die Sache nicht innerhalb

von sechs Monaten

nach Eingang der einleitenden

Mitteilung bei dem

Empfangsstaat zur Zufriedenheit

der beiden beteiligten

Vertragsstaaten geregelt,

so hat jeder der

beiden Staaten das Recht,

die Sache dem Ausschuß

zu unterbreiten, indem er

diesem und dem anderen

Staat eine entsprechende

Mitteilung macht.

c) Der Ausschuß befaßt sich

mit einer ihm unterbreiteten

Sache erst dann,

wenn er sich Gewißheit

verschafft hat, daß die in

der Sache zur Verfügung

stehenden innerstaatlichen

Rechtsbehelfe in Übereinstimmung

mit den allgemein

anerkannten Grundsätzen

des Völkerrechts

eingelegt und erschöpft

worden sind. Dies gilt

nicht, wenn das Rechtsmittelverfahren/

Verfahren bei

der Anwendung des

Rechtsbehelfs unangemessen

lange gedauert hat.

d) Der Ausschuß berät über

Mitteilungen auf Grund

dieses Artikels in nichtöffentlicher

Sitzung.

e) Sofern die Voraussetzungen

des Buchstaben c erfüllt

sind, stellt der Ausschuß

den beteiligten Vertragsstaaten

seine guten

Dienste zur Verfügung,

um eine gütliche Regelung

der Sache auf der Grundlage

der Achtung der in

diesem Pakt anerkannten

Menschenrechte und

Grundfreiheiten herbeizuführen.

f) Der Ausschuß kann in

jeder ihm unterbreiteten

Sache die unter Buch-

stabe b genannten beteiligten

Vertragsstaaten auffordern,

alle erheblichen

Angaben beizubringen.

g) Die unter Buchstabe b genannten

beteiligten Vertragsstaaten

haben das

Recht, sich vertreten zu

lassen sowie mündlich

und/oder schriftlich Stellung

zu nehmen, wenn die

Sache vom Ausschuß verhandelt

wird.

h) Der Ausschuß legt innerhalb

von zwölf Monaten

nach Eingang der unter

Buchstabe b vorgesehenen

Mitteilung einen Bericht

vor

i) Wenn eine Regelung

im Sinne von Buchstabe

e zustandegekommen

ist, beschränkt

der Ausschuß

seinen Bericht auf eine

kurze Darstellung des

Sachverhalts und der

erzielten Regelung;

ii) wenn eine Regelung

im Sinne von Buchstabe

e nicht zustandegekommen

ist, beschränkt

der Ausschuß

seinen Bericht auf

eine kurze Darstellung

des Sachverhalts;

die schriftlichen Stellungnahmen

und das

Protokoll über die

mündlichen Stellungnahmen

der beteiligten

Vertragsparteien

sind dem Bericht beizufügen.

In jedem Fall wird der Bericht

den beteiligten Vertragsstaaten

übermittelt.

(2) Die Bestimmungen dieses

Artikels treten in Kraft, wenn

zehn Vertragsstaaten Erklärungen

nach Absatz 1 abgegeben

haben. Diese Erklärungen werden

von den Vertragsstaaten

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt, der

den anderen Vertragsstaaten Abschriften

davon übermittelt.

Eine Erklärung kann jederzeit

durch eine an den Generalsekretär

gerichtete Notifikation

zurückgenommen werden. Eine

solche Zurücknahme berührt

nicht die Prüfung einer Sache,

die Gegenstand einer auf Grund

dieses Artikels bereits vorgenommenen

Mitteilung ist; nach

Eingang der Notifikation über

die Zurücknahme der Erklärung

beim Generalsekretär wird keine

weitere Mitteilung eines Vertragsstaates

entgegengenommen,

es sei denn, daß der betroffene

Vertragsstaat eine neue Erklärung

abgegeben hat.

Artikel 42

(1) a) Wird eine nach Artikel

41 an den Ausschuß

unterbreitete Sache nicht

zur Zufriedenheit der beteiligten

Vertragsstaaten

geregelt, so kann der Ausschuß

mit vorheriger Zustimmung

der beteiligten

Vertragsstaaten eine (im

folgenden als „Kommission"

bezeichnete) Ad-hoc-

Vergleichskommission einsetzen.

Die Kommission

stellt den beteiligten Vertragsstaaten

ihre guten

Dienste zur Verfügung,

um auf der Grundlage der

Achtung dieses Paktes eine

gütliche Regelung der

Sache herbeizuführen.

b) Die Kommission besteht

aus fünf mit Einverständnis

der beteiligten Vertragsstaaten

ernannten

Personen. Können sich die

beteiligten Vertragsstaaten

nicht innerhalb von drei

Monaten über die vollständige

oder teilweise Zusammensetzung

der Kommission

einigen, so wählt der

Ausschuß aus seiner Mitte

die Kommissionsmitglieder,

über die keine Einigung

erzielt worden ist,

in geheimer Abstimmung

mit einer Mehrheit von

zwei Dritteln seiner Mitglieder.

(2) Die Mitglieder der Kommission

sind in ihrer persönlichen

Eigenschaft tätig. Sie dürfen

nicht Staatsangehörige der

beteiligten Vertragsstaaten, eines

Nichtvertragsstaates oder eines

Vertragsstaates sein, der die Erklärung

gemäß Artikel 41 nicht

abgegeben hat.

(3) Die Kommission wählt

ihren Vorsitzenden und gibt

sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Sitzungen der Kommission

finden in der Regel am

Sitz der Vereinten Nationen

oder beim Büro der Vereinten

Nationen in Genf statt. Sie können

jedoch auch an jedem anderen

geeigneten Ort stattfinden,

den die Kommission im Benehmen

mit dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen und den

beteiligten Vertragsstaaten bestimmt.

(5) Das im Artikel 36 vorgesehene

Sekretariat steht auch

den auf Grund dieses Artikels

eingesetzten Kommissionen zur

Verfügung.

(6) Die dem Ausschuß zugegangenen

und von ihm zusammengestellten

Angaben sind der

Kommission zugänglich zu

machen, und die Kommission

kann die beteiligten Vertragsstaaten

um weitere erhebliche

Angaben ersuchen.

(7) Die Kommission legt,

sobald sie die Sache vollständig

geprüft hat, keinesfalls jedoch

später als zwölf Monate, nachdem

sie damit befaßt worden

ist, dem Vorsitzenden des Ausschusses

einen Bericht zur Übermittlung

an die beteiligten Vertragsstaaten

vor

a) Wenn die Kommission die

Prüfung der Sache nicht

innerhalb von zwölf Monaten

abschließen kann,

beschränkt sie ihren Bericht

auf eine kurze Darstellung

des Standes ihrer

Prüfung;

b) wenn die Sache auf der

Grundlage der Achtung

der in diesem Pakt anerkannten

Menschenrechte

gütlich geregelt worden ist,

beschränkt die Kommission

ihren Bericht auf eine

kurze Darstellung des

Sachverhalts und der erzielten

Regelung;

c) wenn eine Regelung im

Sinne von Buchstabe b

nicht erzielt worden ist,

nimmt die Kommission in

ihren Bericht ihre Feststellungen

zu allen für den

Streit zwischen den beteiligten

Vertragsstaaten erheblichen

Sachfragen

sowie ihre Ansichten über

Möglichkeiten einer gütlichen

Regelung auf. Der

Bericht enthält auch die

schriftlichen Stellungnahmen

der beteiligten Vertragsstaaten

und ein Protokoll

über ihre mündlichen

Stellungnahmen;

d) wenn der Bericht der

Kommission gemäß Buchstabe

c vorgelegt wird,

teilen die beteiligten Vertragsstaaten

dem Vorsitzenden

des Ausschusses

innerhalb von drei Monaten

nach Erhalt des Berichts

mit, ob sie mit dem

Inhalt des Kommissionsberichts

einverstanden

sind.

(8) Die Bestimmungen dieses

Artikels lassen die in Artikel 41

vorgesehenen Aufgaben des Ausschusses

unberührt.

(9) Die beteiligten Vertragsstaaten

tragen gleichermaßen

alle Ausgaben der Kommissionsmitglieder

auf der Grundlage

von Voranschlägen, die der

Generalsekretär der Vereinten

Nationen erstellt.

(10) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen ist befugt,

erforderlichenfalls die Ausgaben

der Kommissionsmitglieder zu

bestreiten, bevor die beteiligten

Vertragsstaaten sie nach Absatz 9

erstattet haben.

Artikel 43

Die Mitglieder des Ausschusses

und der Ad-hoc-Vergleichskommissionen,

die nach Artikel 42

bestimmt werden können, haben

Anspruch auf die Erleichterungen,

Vorrechte und Immunitä-

ten, die in den einschlägigen Abschnitten

des Übereinkommens

über die Vorrechte und Immunitäten

der Vereinten Nationen

für die im Auftrag der Vereinten

Nationen tätigen Sachverständigen

vorgesehen sind.

Artikel 44

Die Bestimmungen über die

Durchführung dieses Faktes sind

unbeschadet der Verfahren anzuwenden,

die auf dem Gebiet der

Menschenrechte durch oder auf

Grund der Satzungen und Übereinkommen

der Vereinten Nationen

und der Sonderorganisationen

vorgeschrieben sind,

und hindern die Vertragsstaaten

nicht, in Übereinstimmung

mit den zwischen ihnen in Kraft

befindlichen allgemeinen oder

besonderen internationalen

Übereinkünften, andere Verfahren

zur Beilegung von Streitigkeiten

anzuwenden.

Artikel 45

Der Ausschuß legt der Generalversammlung

der Vereinten

Nationen auf dem Wege über

den Wirtschafts- und Sozialrat

einen Jahresbericht über seine

Tätigkeit vor.

TEIL V

Artikel 46

Keine Bestimmung dieses Paktes

ist so auszulegen, daß sie

die Bestimmungen der Satzung

der Vereinten Nationen und der

Satzungen der Sonderorganisationen

beschränkt, in denen die

jeweiligen Aufgaben der verschiedenen

Organe der Vereinten

Nationen und der Sonderorganisationen

hinsichtlich der in diesem

Pakt behandelten Fragen

geregelt sind.

Artikel 47

Keine Bestimmung dieses Paktes

ist so auszulegen, daß sie

das allen Völkern innewohnende

Recht auf den Genuß und die

volle und freie Nutzung ihrer

natürlichen Reichtümer und

Mittel beeinträchtigt.

TEIL VI

Artikel 48

(1) Dieser Pakt liegt für alle

Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen, für alle Mitglieder

einer ihrer Sonderorganisationen,

für alle Vertragsstaaten der

Satzung des Internationalen Gerichtshofs

und für jeden anderen

Staat, den die Generalversammlung

der Vereinten Nationen

einlädt, Vertragspartei dieses

Paktes zu werden, zur Unterzeichnung

auf.

(2) Dieser Pakt bedarf der

Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden

sind beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zu hinterlegen.

(3) Dieser Pakt liegt für jeden

in Absatz 1 bezeichneten Staat

zum Beitritt auf.

(4) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen.

(5) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen unterrichtet

alle Staaten, die diesen Pakt

unterzeichnet haben oder ihm

beigetreten sind, von der Hinterlegung

jeder Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde.

Artikel 49

(1) Dieser Pakt tritt drei

Monate nach Hinterlegung der

fünfunddreißigsten Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach

Hinterlegung der fünfunddreißigsten

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

diesen Pakt ratifiziert

oder ihm beitritt, tritt er

drei Monate nach Hinterlegung

seiner eigenen Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 50

Die Bestimmungen dieses Paktes

gelten ohne Einschränkung

oder Ausnahme für alle Teile

eines Bundesstaates.

Artikel 51

(1) Jeder Vertragsstaat kann

eine Änderung des Paktes vorschlagen

and ihren Wortlaut

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen einreichen. Der

Generalsekretär übermittelt sodann

alle Anderungsvorschläge

den Vertragsstaaten mit der

Aufforderung, ihm mitzuteilen,

ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten

zur Beratung und

Abstimmung über die Vorschläge

befürworten. Befürwortet

wenigstens ein Drittel der

Vertragsstaaten eine solche Konferenz,

so beruft der Generalsekretär

die Konferenz unter

der Schirmherrschaft der Vereinten

Nationen ein. Jede Änderung,

die von der Mehrheit

der auf der Konferenz anwesenden

und abstimmenden Vertragsstaaten

angenommen wird,

ist der Generalversammlung der

Vereinten Nationen zur Genehmigung

vorzulegen.

(2) Die Änderungen treten in

Kraft, wenn sie von der Generalversammlung

der Vereinten

Nationen genehmigt und von

einer Zweidrittelmehrheit der

Vertragsstaaten nach Maßgabe

der in ihrer Verfassung vorgesehenen

Verfahren angenommen

worden sind.

(3) Treten die Änderungen in

Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten,

die sie angenommen

haben, verbindlich, während

für die anderen Vertragsstaaten

weiterhin die Bestimmungen

dieses Paktes und alle

früher von ihnen angenommenen

Änderungen gelten.

Artikel 52

Unabhängig von den Notifikationen

nach Artikel 48 Absatz

5 unterrichtet der Generalsekretär

der Vereinten Nationen

alle in Absatz 1 jenes Artikels

bezeichneten Staaten von

a) den Unterzeichnungen,

Ratifikationen und Beitritten

nach Artikel 48;

b) dem Datum des Inkrafttretens

dieses Paktes nach

Artikel 49 und dem

Datum des Inkrafttretens

von Änderungen nach Artikel

51.

Artikel 53

(1) Dieser Pakt, dessen chinesischer,

englischer, französischer,

russischer und spanischer Wortlaut

gleichermaßen verbindlich

ist, wird im Archiv der Vereinten

Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen übermittelt

allen im Artikel 48 bezeichneten

Staaten beglaubigte Abschriften

dieses Paktes.

ZU URKUND DESSEN

haben die von ihren Regierungen

hiezu gehörig befugten

Unterzeichneten diesen Pakt, der

am 19. Dezember 1966 in New

York zur Unterzeichnung aufgelegt

worden ist, unterschrieben.

Österreichische Vorbehalte zum Internationalen

Pakt über bürgerliche und politische Rechte

1. Der Art. 12 Abs. 4 des Paktes wird mit

der Maßgabe angewendet, daß dadurch das Gesetz

vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend

die Landesverweisung und die Übernahme des

Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen in

der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1919,

StGBl. Nr. 501, des Bundesverfassungsgesetzes

vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 292, und des

Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Jänner 1928,

BGBl. Nr. 30, sowie unter Bedachtnahme auf das

Bundesverfassungsgesetz vom 4. Juli 1963, BGBl.

Nr. 172, nicht berührt wird.

2. Die Art. 9 und 14 des Paktes werden mit

der Maßgabe angewendet, daß gesetzliche Rege-

lungen über das Verfahren und freiheitsentziehende

Maßnahmen, wie sie in den Verwaltungsverfahrensgesetzen

und im Finanzstrafgesetz

vorgesehen sind, unter der in der österreichischen

Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden

Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof

oder den Verfassungsgerichtshof weiterhin

zulässig sind.

3. Der Art. 10 Abs. 3 des Paktes wird mit

der Maßgabe angewendet, daß gesetzliche Regelungen,

die die gemeinsame Unterbringung von

jugendlichen Strafgefangenen mit Erwachsenen

unter 25 Jahren, von denen kein schädlicher

Einfluß auf die jugendlichen Strafgefangenen zu

besorgen ist, gestatten, weiterhin zulässig sind.

4. Der Art. 14 des Paktes wird mit der Maßgabe

angewendet, daß die im Art. 90 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit

im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt

werden und daß

a) der Abs. 3 lit. d gesetzlichen Regelungen

nicht entgegensteht, die es gestatten, einen

Angeklagten von der Teilnahme an der

Verhandlung auszuschließen, der die Ordnung

der Verhandlung stört oder dessen

Anwesenheit die Vernehmung eines anderen

Angeklagten, eines Zeugen oder Sachverständigen

erschweren würde;

b) der Abs. 5 gesetzlichen Regelungen nicht

entgegensteht, die nach einem Freispruch

oder einer milderen Verurteilung durch

ein Gericht erster Instanz die Verurteilung

oder strengere Verurteilung wegen derselben

strafbaren Handlung durch ein Gericht

höherer Instanz gestatten, ohne daß

der Verurteilte das Recht hat, diese Verurteilung

oder strengere Verurteilung durch

ein Gericht noch höherer Instanz nachprüfen

zu lassen;

c) der Abs. 7 gesetzlichen Regelungen nicht

entgegensteht, die die Wiederaufnahme

eines Strafverfahrens gestatten, in dem

jemand wegen einer strafbaren Handlung

rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen

worden ist.

5. Die Art. 19, 21 und 22 in Verbindung mit

Art. 2 Abs. 1 des Paktes werden mit der Maßgabe

angewendet, daß sie gesetzlichen Beschränkungen

im Sinne des Art. 16 der Europäischen

Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten vom 4. November 1950

nicht entgegenstehen.

6. Der Art. 26 des Paktes wird so verstanden,

daß er eine unterschiedliche Behandlung von

Inländern und Ausländern, wie sie auch nach

Art. 1 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens

über die Beseitigung aller Formen rassischer

Diskriminierung zulässig ist, nicht ausschließt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 10. September 1978 hinterlegt; dieser Staatsvertrag tritt gemäß seinem

Artikel 49 Absatz 2 für Österreich am 10. Dezember 1978 in Kraft. Anläßlich der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde wurde folgende Erklärung gemäß Artikel 41 des Paktes abgegeben

Im Namen der Republik Österreich gebe ich im Sinne des Artikels 41 des Paktes über

bürgerliche und politische Rechte die Erklärung ab, daß Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses

für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in

denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen

aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte nicht nach.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis 10. Dezember 1978

folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum genannten Pakt hinterlegt

Barbados, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich

Berlin [West], soweit nicht Rechte und Pflichten der Alliierten berührt werden), Deutsche Demokratische

Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Guayana, Guinea, Irak, Iran,

Jamaika, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Kolumbien, Libanon, Libyen, Madagaskar, Mali,

Mauritius, Mongolei, Norwegen, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Rwanda, Schweden,

Senegal, Sowjetunion, Spanien, Surinam, Syrien, Tansania, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine,

Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich

Belize, Bermuda, Britische Jungfern-Inseln, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln und abhängige

Gebiete, Gibraltar, Gilbert-Inseln, Guernsey, Hongkong, Jersey, Insel Man, Montserrat, Pitcairn-

Gruppe, Salomon-Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks- und Caicos-Inseln, Tuvalu),

Weißrußland, Zaire und Zypern.

Anläßlich der Ratifikation bzw. des Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen (außer solchen gemäß Artikel 41 des Paktes) abgegeben

BARBADOS

Die Regierung von Barbados erklärt, daß sie

sich das Recht vorbehält, die in Artikel 14 Absatz

3 Buchstabe d des Paktes vorgesehene Garantie

der unentgeltlichen Inanspruchnahme eines

Verteidigers nicht zur Gänze anzuwenden, da

sie die dort festgelegten Grundsätze zwar anerkennt,

deren Verwirklichung aber solche Probleme

mit sich bringt, daß die volle Anwendung

zur Zeit nicht gewährleistet werden kann.

CHILE

7. September 1976

Mitteilung gemäß Artikel 4 des Paktes

Chile hat den Internationalen Pakt über bürgerliche

und politische Rechte unterzeichnet und

ihn am 10. Februar 1972 ratifiziert. Dieser Pakt

trat völkerrechtlich am (23.) März 1976 in Kraft.

Wie Sie wissen, befindet sich mein Land seit

11. März 1976 aus Gründen der inneren Sicherheit

im Ausnahmezustand; dieser wurde durch

das „Legislative Decree" Nr. 1.369, wie gesetzlich

vorgesehen, verhängt.

Die Verhängung erfolgte gemäß den Verfassungsbestimmungen

betreffend den Ausnahmezustand,

die seit 1925 in Kraft sind, angesichts der

unabdingbaren Pflicht der Regierungsstellen zur

Wahrung der öffentlichen Ordnung und auf

Grund der Tatsache, daß es in Chile weiterhin

aufrührerische Extremistengruppen gibt, die den

Sturz der bestehenden Regierung anstreben.

Infolge Verhängung des Ausnahmezustandes

wurden die in den Artikeln 9, 12, 13, 19 und 25

Buchstabe b des Paktes über bürgerliche und

politische Rechte genannten Rechte in Chile eingeschränkt.

Artikel 4 Absatz 1 des Paktes gestattet ausdrücklich

die Beschränkung dieser Rechte.

Ich teile dies hiemit den übrigen Vertragsstaaten

gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz

3 des Paktes über bürgerliche und politische

Rechte durch Ihre Vermittlung mit.

DÄNEMARK

1. Die Regierung Dänemarks erklärt einen

Vorbehalt hinsichtlich des. Artikels 10 Absatz 3,

zweiter Satz: Üblicherweise werden in Dänemark

beträchtliche Anstrengungen unternommen, um

eine entsprechende Altersverteilung der Verurteilten,

die eine Gefängnisstrafe verbüßen, zu

gewährleisten, doch wird es als sinnvoll erachtet,

die Möglichkeit flexibler Vorkehrungen beizubehalten.

2. (a) Artikel 14 Absatz 1 ist für Dänemark

hinsichtlich der Öffentlichkeit der Verhandlungen

nicht bindend. Nach dänischem Recht geht die

Möglichkeit, die Presse und die Öffentlichkeit

von Gerichtsverhandlungen auszuschließen, unter

Umständen über das nach dem vorliegenden Pakt

zulässige Maß hinaus, und die Regierung von

Dänemark ist der Auffassung, daß diese Möglichkeit

nicht eingeschränkt werden sollte.

(b) Artikel 14 Absatz 5 und 7 ist für Dänemark

nicht bindend.

Das dänische Rechtsprechungsgesetz enthält genaue

Bestimmungen, die die in diesen beiden Absätzen

behandelten Fragen regeln. In manchen

Fällen ist das dänische Recht weniger restriktiv

als der Pakt (z. B. kann ein Spruch der Geschworenen

in der Schuldfrage durch ein Gericht

höherer Instanz nicht nachgeprüft werden, vgl.

Absatz 5); in anderen Fällen ist das dänische

Recht restriktiver als der Pakt (z. B. hinsichtlich

der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, bei

dem der Angeklagte freigesprochen wurde, vgl.

Abs. 7).

3. Weiters wird ein Vorbehalt zu Artikel 20

Absatz 1 erklärt. Dieser Vorbehalt entspricht

dem von Dänemark bei der XVI. Generalversammlung

der Vereinten Nationen im Jahre 1961

abgegebenen Votum, als die dänische Delegation

unter Berufung auf den vorangehenden Artikel

betreffend die freie Meinungsäußerung gegen das

Verbot der Kriegspropaganda stimmte.

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

1. Artikel 19, 21 und 22 in Verbindung mit

Artikel 2 Absatz 1 des Paktes sind im Sinne von

Artikel 16 der Konvention vom 4. November

1950 über den Schutz der Menschenrechte und

Grundfreiheiten anzuwenden.

2. Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Paktes

ist so anzuwenden, daß dem Gericht die Entscheidung

obliegt, ob ein in Haft befindlicher

Angeklagter bei der Verhandlung vor dem Revisionsgericht

persönlich zu erscheinen hat.

3. Artikel 14 Absatz 5 des Paktes ist folgendermaßen

anzuwenden

a) Es hat nicht in jedem Falle eine weitere

Berufung nur deshalb zu erfolgen, weil

der Angeklagte — nach einem Freisprach

in der unteren Instanz — im Verfahren vor

dem Berufungsgericht erstmals schuldig gesprochen

wurde.

b) Bei weniger schweren Straftaten muß die

Überprüfung eines Urteils, durch das keine

Haftstrafe verhängt wird, durch ein höheres

Gericht nicht in jedem Falle zugelassen

werden.

4. Artikel 15 Absatz 1 des Paktes ist so anzuwenden,

daß bei gesetzlicher Einführung einer

milderen Strafe das bisher geltende Recht bei

bestimmten Kategorien von Ausnahmefällen weiterhin

auf Straftaten Anwendung findet, die

vor der Gesetzesänderung begangen wurden.

FINNLAND

Vorbehalte

1. In bezug auf Artikel 9 Absatz 3 des Paktes

erklärt Finnland, daß nach geltendem finnischen

Recht auch Verwaltungsbehörden Entscheidungen

über eine Festnahme oder Haft treffen können,

in welchem Fall die Angelegenheit erst nach

Ablauf einer bestimmten Frist einer gerichtlichen

Entscheidung zugeführt wird.

2. In bezug auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe

b und Absatz 3 des Paktes erklärt Finnland,

daß zwar jugendliche Rechtsbrecher in der Regel

von Erwachsenen getrennt werden, es aber nicht

angebracht erscheint, ein unbedingtes Verbot einzuführen,

das keine flexibleren Vorkehrungen

zuläßt.

3. In bezug auf Artikel 13 des Paktes erklärt

Finnland, daß der Artikel nicht der derzeitigen

finnischen Rechtslage bezüglich des Rechts eines

Ausländers, angehört zu werden oder eine Beschwerde

hinsichtlich einer Entscheidung über

seine Ausweisung einzubringen, entspricht.

4. In bezug auf Artikel 14 Absatz 1 des Paktes

erklärt Finnland, daß nach finnischem Recht ein

Urteil zur Geheimsache erklärt werden kann,

wenn seine Veröffentlichung einen Verstoß gegen

die guten Sitten darstellen oder die nationale

Sicherheit gefährden könnte;

3. In bezug auf Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe

d des Paktes erklärt Finnland, daß der

Inhalt dieses Absatzes nicht der derzeitigen

Rechtslage in Finnland entspricht, sofern das

unbedingte Recht des Beschuldigten in Frage gestellt

wird, bereits im Stadium der Voruntersuchung

einen Verteidiger beizuziehen;

6. In bezug auf Artikel 14 Absatz 7 des Paktes

erklärt Finnland, daß es an seiner bisherigen

Vorgangsweise festzuhalten gedenkt, daß ein Urteil

zum Nachteil der verurteilten Person abgeändert

werden kann, wenn festgestellt wird, daß

ein Mitglied des Gerichts oder ein Gerichtsbeamter,

der Staatsanwalt oder der Verteidiger durch

kriminelle oder betrügerische Handlungen den

Freispruch des Beschuldigten oder eine wesentlich

mildere Strafe erwirkt hat, oder wenn gefälschte

Beweise vorgelegt wurden, die dieselbe Wirkung

hatten, und daß bei schweren Verbrechen die

Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist,

wenn innerhalb eines Jahres bis dahin unbekannte

Beweise vorgelegt werden, die zu einer Verurteilung

bzw. zu einer wesentlich strengeren

Strafe geführt hätten;

7. In bezug auf Artikel 20 Absatz 1 des Paktes

erklärt Finnland, daß es die Bestimmungen dieses

Absatzes nicht anwenden wird, wie es dem

Standpunkt entspricht, der von Finnland bereits

bei der 16. Generalversammlung der Vereinten

Nationen eingenommen wurde, als es gegen das

Verbot der Kriegspropaganda mit der Begründung

stimmte, daß ein solches Verbot die in

Artikel 19 des Paktes vorgesehene freie Meinungsäußerung

gefährden könnte.

GUAYANA

In bezug auf Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d

Obzwar sich die Regierung der Republik

Guayana zum Grundsatz der Beistellung eines

Verteidigers in allen hiefür in Frage kommenden

Strafverfahren bekennt, sich in diesem Sinne bemüht

und diesem Grundsatz in gewissen Fällen

bereits jetzt Rechnung trägt, bringt die Durchführung

eines umfassenden Rechtsbeistandssystems

doch solche Probleme mit sich, daß eine

volle Anwendung zur Zeit nicht gewährleistet

werden kann.

In bezug auf Artikel 14 Absatz 6

Obzwar die Regierung der Republik Guayana

sich zum Grundsatz der Entschädigung für rechtswidrige

Haft bekennt, ist es derzeit noch nicht

möglich, diesem Grundsatz Rechnung zu tragen.

NORWEGEN

Mit Vorbehalten bezüglich Artikel 6 Absatz

4, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz

3 „hinsichtlich der Verpflichtung, jugendliche

Angeklagte und Rechtsbrecher getrennt von

Erwachsenen unterzubringen" und bezüglich

Artikel 14 Absätze 5 und 7 und Artikel 10 Absatz

1.

SCHWEDEN

Schweden behält sich das Recht vor, die Bestimmungen

von Artikel 10 Absatz 3 betreffend

die Verpflichtung, jugendliche Rechtsbrecher

von Erwachsenen zu trennen, die Bestimmungen

von Artikel 14 Absatz 7 und die Bestimmungen

von Artikel 20 Absatz 1 des Paktes nicht anzuwenden.

VENEZUELA

Im Artikel 60 Absatz 5 der Verfassung der

Republik Venezuela wird folgendes festgelegt

„Niemand darf in einem Strafverfahren schuldig

gesprochen werden, wenn ihm nicht vorher die

Beschuldigungen persönlich mitgeteilt wurden

und er in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise

angehört wurde. Gegen Personen, die einer strafbaren

Handlung gegen die res publica angeklagt

sind, kann in Abwesenheit mit den gesetzlich

vorgesehenen Garantien und in der gesetzlich

vorgesehenen Weise ein Prozeß geführt werden."

Venezuela erklärt diesen Vorbehalt, weil Artikel

14 Absatz 3 Buchstabe d des Paktes nicht

vorsieht, daß Personen, die einer strafbaren

Handlung gegen die res publica angeklagt sind,

in Abwesenheit vor Gericht gestellt werden

können.

VEREINIGTES KÖNIGREICH VON

GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

Bei Unterzeichnung

Erstens erklärt die Regierung des Vereinigten

Königreiches, daß sie der Auffassung ist, daß

gemäß Artikel 103 der Satzung der Vereinten

Nationen im Falle eines Widerspruchs zwischen

ihren Verpflichtungen aus Artikel 1 des Paktes

und ihren Verpflichtungen aus der Satzung (insbesondere

gemäß den Artikeln 1, 2 und 73 der

Satzung) ihre Verpflichtungen aus der Satzung

Vorrang haben.

Bei Ratifikation

Erstens hält die Regierung des Vereinigten

Königreiches ihre Erklärung zu Artikel 1 aufrecht,

die sie bei der Unterzeichnung des Paktes

abgegeben hat.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

behält sich das Recht vor, auf Angehörige und

Bedienstete der Streitkräfte der Krone sowie auf

Personen, die in wie auch immer gearteten Strafanstalten

rechtmäßig festgehalten werden, jene

Gesetze und Verfahren anzuwenden, die ihr zur

Aufrechterhaltung der dienstlichen Disziplin

bzw. der Haftdisziplin jeweils erforderlich scheinen,

und die Annahme der Bestimmungen des

Paktes durch die Regierung des Vereinigten

Königreiches erfolgt vorbehaltlich jener Einschränkungen,

die für diese Zwecke jeweils gesetzlich

gestattet sind.

Sollte es irgendwann an entsprechenden Gefängniseinrichtungen

fehlen oder die gemeinsame

Unterbringung von Erwachsenen und Jugendlichen

als für beide Seiten günstig erscheinen,

so behält sich die Regierung des Vereinigten

Königreiches das Recht vor, Artikel 10 Absatz 2

Buchstabe b und Absatz 3 nicht anzuwenden,

soweit diese Bestimmungen verlangen, daß inhaftierte

Jugendliche getrennt von den Erwachsenen

untergebracht werden, und Artikel 10 Absatz

2 Buchstabe a in Gibraltar, Montserrat und

den Turks- und Caicos-Inseln insofern nicht anzuwenden,

als darin eine Trennung von Beschuldigten

und Verurteilten verlangt wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

behält sich das Recht vor, Artikel 11 in Jersey

nicht anzuwenden.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

behält sich das Recht vor, die Bestimmungen

von Artikel 12 Absatz 1, die sich auf das

Hoheitsgebiet eines Staates beziehen, so auszulegen,

daß sie für jedes der zum Vereinigten

Königreich gehörenden Gebiete und für die von

ihm abhängigen Gebiete gesondert gelten.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

behält sich das Recht vor, die ihr jeweils erforderlich

erscheinenden Einwanderungsgesetze bezüglich

der Einreise in das Vereinigte Königreich,

des Aufenthaltes in diesem und der Ausreise

aus ihm auch weiterhin anzuwenden, und

die Annahme von Artikel 12 Absatz 4 sowie der

anderen Bestimmungen des Paktes durch die

Regierung des Vereinigten Königreiches erfolgt

daher vorbehaltlich der Bestimmungen aller derartigen

Gesetze hinsichtlich Personen, die zum

betreffenden Zeitpunkt nach der Rechtsordnung

des Vereinigten Königreiches nicht berechtigt

sind, in das Vereinigte Königreich einzureisen

und sich dort aufzuhalten. Das Vereinigte Königreich

behält sich ferner ein entsprechendes Recht

für jedes seiner abhängigen Gebiete vor.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

behält sich das Recht vor, Artikel 13 in Hongkong

nicht anzuwenden, soweit darin das Recht

auf Nachprüfung der Entscheidung, einen Ausländer

auszuweisen, sowie das Recht, sich zu

diesem Zweck vor der zuständigen Behörde vertreten

zu lassen, festgelegt ist.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

behält sich das Recht vor, die Garantie der unentgeltlichen

Verteidigung nach Artikel 14 Absatz

3 Buchstabe d insofern nicht bzw. nicht

zur Gänze anzuwenden, als der Mangel an

Rechtsanwälten die Einhaltung dieser Garantie

auf den britischen Jungferninseln, den Cayman-

Inseln, den Falkland-Inseln, den Gilbert-Inseln,

der Pitcairn-Inselgruppe, St. Helena und abhängiger

Gebiete sowie Tuvalu unmöglich macht.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

legt Artikel 20 unter Berücksichtigung der in

Artikel 19 und 21 des Paktes festgelegten Rechte

aus, und da sie aus gegebenem Anlaß im

Interesse der öffentlichen Ordnung (ordre public)

bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, behält

sie sich das Recht vor, von der Erlassung weiterer

derartiger Vorschriften Abstand zu nehmen.

Das Vereinigte Königreich behält sich ferner ein

entsprechendes Recht für jedes seiner abhängigen

Gebiete vor.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

behält sich das Recht vor, für die wenigen auf

den Salomon-Inseln noch üblichen traditionellen

Eheschließungen die Anwendung von Artikel 23

Absatz 3 aufzuschieben.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

behält sich das Recht vor, die ihr jeweils erforderlich

erscheinenden Rechtsvorschriften zu erlassen,

um den Erwerb und den Besitz der

Staatsbürgerschaft gemäß diesen Vorschriften

jenen Personen vorzubehalten, die ausreichende

Bindungen an das Vereinigte Königreich oder

eines seiner abhängigen Gebiete aufweisen, und

daher erfolgt die Annahme von Artikel 24 Absatz

3 und der übrigen Bestimmungen des Paktes

durch die Regierung des Vereinigten Königreiches

vorbehaltlich der Bestimmungen aller derartigen

Vorschriften.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

behält sich das Recht vor, Artikel 25 Buchstabe

b, sofern diese Bestimmung die Einführung

eines gewählten Exekutivrates oder Gesetzgebenden

Rates in Hongkong erforderlich machen

sollte, sowie Artikel 25 Buchstabe c nicht anzuwenden,

soweit diese Bestimmung das Geschworenenamt

auf der Insel Man betrifft.

Abschließend erklärt die Regierung des Vereinigten

Königreiches, daß die Bestimmungen des

Paktes für Südrhodesien nicht gelten, bevor sie

dem Generalsekretär der Vereinten Nationen

mitteilt, daß sie in der Lage ist, zu gewährleisten,

daß die für das genannte Gebiet im Pakt

vorgesehenen Verpflichtungen voll und ganz eingehalten

werden können.

Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Paktes

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

teilt den anderen Vertragsstaaten dieses Paktes

gemäß Artikel 4 ihre Absicht mit, fortlaufend

Maßnahmen zu ergreifen, die ihre Verpflichtungen

aus dem Pakt außer Kraft setzen.

In den letzten Jahren ist es im Vereinigten

Königreich im Zusammenhang mit der Lage in

Nordirland zu organisierten Terrorkampagnen

gekommen, in deren Verlauf unter anderem

Morde, Mordversuche, schwere Körperverletzungen,

Einschüchterung und gewaltsame Störungen

der öffentlichen Ordnung begangen wurden, sowie

zu Bombenanschlägen und Brandstiftungen,

die Todesfälle, Verletzungen und umfangreiche

Sachschäden zur Folge hatten. Damit ist ein

öffentlicher Notstand im Sinne von Artikel 4

Absatz 1 des Paktes gegeben. Dieser Notstand

begann bereits vor Ratifikation des Paktes durch

das Vereinigte Königreich, und es wurden wiederholt

Gesetze im Hinblick auf ihn erlassen.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

hielt es für notwendig (und hält es in einigen

Fällen weiterhin für notwendig), sich in dem

Ausmaß, in dem dies angesichts der Erfordernisse

der Lage unumgänglich ist, zusätzliche Befugnisse

zum Schutze des Lebens und des Eigentums

sowie zur Verhinderung von Störungen

der öffentlichen Ordnung zu erwirken, einschließlich

der Inanspruchnahme von Befugnissen zur

Festnahme, zur Verhängung der Haft und Ab-

sperrungen. Sofern irgendeine dieser Maßnahmen

mit den Bestimmungen von Artikel 9, 10

Absätze 2 und 3, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14,

Artikel 17, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 oder

Artikel 22 des Paktes unvereinbar ist, setzt das

Vereinigte Königreich hiemit seine Verpflichtungen

aus diesen Bestimmungen außer Kraft.

Erklärungen, durch welche die Zuständigkeit

des Ausschusses für Menschenrechte gemäß Artikel

41 anerkannt wird

DÄNEMARK

10. Dezember 1971

Die dänische Regierung anerkennt für einen

Zeitraum von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten

des Paktes die Zuständigkeit des in Artikel

28 bezeichneten Ausschusses zur Entgegennahme

und Prüfung von Mitteilungen, in denen

ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat

komme seinen Verpflichtungen aus diesem

Pakt nicht nach.

6. April 1978

Die Regierung von Dänemark anerkennt gemäß

Artikel 41 des Internationalen Paktes über

bürgerliche und politische Rechte, der am 19. Dezember

1966 in New York zur Unterzeichnung

aufgelegt wurde, für einen neuerlichen Zeitraum

von fünf Jahren ab dem 23. März 1978 die in

Artikel 41 erwähnte Zuständigkeit des Ausschusses

zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen,

in denen ein Vertragsstaat geltend

macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen

Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach.

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

22. April 1976

Die Bundesrepublik Deutschland anerkennt

gemäß Artikel 41 des genannten Paktes für einen

Zeitraum von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten

dieses Artikels die Zuständigkeit des Ausschusses

für Menschenrechte zur Entgegennahme und

Prüfung von Mitteilungen eines Mitgliedstaates

insoweit, als dieser Mitgliedstaat in bezug auf

sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses anerkannt

hat und als die Verpflichtungen, die

von der Bundesrepublik Deutschland und dem

betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen des Paktes

übernommen worden sind, einander entsprechen.

FINNLAND

19. August 1975

Finnland erklärt gemäß Artikel 41 des Internationalen

Paktes über bürgerliche und politische

Rechte, daß es die Zuständigkeit des in Artikel

28 des genannten Paktes bezeichneten Ausschusses

für Menschenrechte zur Entgegennahme

und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in

denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer

Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen

aus diesem Pakt nicht nach.

NORWEGEN

31. August 1972

Norwegen anerkennt die Zuständigkeit des in

Artikel 28 des Paktes bezeichneten Ausschusses

für Menschenrechte zur Entgegennahme und

Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat

geltend macht, ein anderer Vertragsstaat

komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt

nicht nach.

SCHWEDEN

26. November 1971

Schweden anerkennt die Zuständigkeit des in

Artikel 28 des Paktes erwähnten Ausschusses für

Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung

von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat

geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme

seinen Verpflichtungen aus dem Pakt nicht nach.

VEREINIGTES KÖNIGREICH VON

GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

20. Mai 1976

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

erklärt gemäß Artikel 41 dieses Paktes, daß sie

die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte

zur Entgegennahme und Prüfung von

Mitteilungen, die von einem anderen Vertragsstaat

vorgelegt wurden, anerkennt, sofern der

betreffende andere Vertragsstaat mindestens

zwölf Monate vor der Vorlage einer Mitteilung

betreffend das Vereinigte Königreich eine Erklärung

gemäß Artikel 41 abgegeben hat, daß er

die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme

und Prüfung von Mitteilungen über ihn

selbst anerkennt.

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