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591_1977 AT

591. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Stadtgemeinde Gmünd

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 591. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Stadtgemeinde Gmünd

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 99

Katschberg Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde

Gmünd wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Bau-km 74,3, führt sodann westlich der bestehenden

Trasse und bindet bei Bau-km 75,12

wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei der Stadtgemeinde Gmünd

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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