591. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Stadtgemeinde Gmünd
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 99
Katschberg Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde
Gmünd wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Bau-km 74,3, führt sodann westlich der bestehenden
Trasse und bindet bei Bau-km 75,12
wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei der Stadtgemeinde Gmünd
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.