Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
591_1976 AT

591. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 591. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bewährungshilfegesetzes,

BGBl. Nr. 146/1969, in der Fassung

des Bewährungshilfeanpassungsgesetzes, BGBl.

Nr. 426/1974, wird verordnet

Artikel I

Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern

ohne Nachweis der Barauslagen zu

leistenden Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter

Satz des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/

1969, in der Fassung des Bewährungshilfeanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 426/1974) beträgt je

Schützling monatlich 325 S.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →