591. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sambia über die Gewährung eines Darlehens in der Höhe von ö. S 18,5 Millionen samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Im Hinblick auf die Empfehlungen der Vereinten
Nationen sind die österreichische Bundesregierung
und die Regierung der Republik Sambia
wie folgt übereingekommen
ARTIKEL I
Die österreichische Bundesregierung gewährt
der Regierung der Republik Sambia ein Darlehen
in der Höhe von ö. S 18,5 Millionen für die
auf c.i.f.-Basis durchzuführende Anschaffung von
in Österreich hergestellten Anlagegütern entsprechend
dem Bedarf der Regierung der Republik
Sambia.
ARTIKEL II
1. Die Regierung der Republik Sambia wird für
jeden in Anspruch genommenen und geschuldeten
Betrag des im Rahmen des vorliegenden Abkommens
gewährten Darlehens einen Jahreszinssatz
von 3% zahlen.
2. Die Zinsen werden aufgrund des als Darlehen
gewährten und geschuldeten Kapital-
betrages berechnet und sind am 31. Dezember
eines jeden Jahres gemäß der im Anhang enthaltenen
Rückzahlungstabelle zahlbar.
ARTIKEL III
1. Das der Regierung der Republik Sambia
nach dem vorliegenden Abkommen gewährte
Darlehen ist nach 7 tilgungsfreien Jahren innerhalb
von 25 Jahren zurückzuzahlen.
2. Die Regierung der Republik Sambia wird
der österreichischen Bundesregierung das nach
dem vorliegenden Abkommen gewährte Darlehen
in 18 Raten zurückzahlen, von denen sich 17
auf je 1 Million Schilling und eine auf 1,5 Millionen
Schilling belaufen.
3. Die erste Rückzahlung wird am 31. Dezember
1982 geleistet. Die übrigen Rückzahlungen
werden jährlich am 31. Dezember eines jeden
Jahres geleistet.
ARTIKEL IV
Bei Fälligkeit gemäß Artikel II und III haben
Zahlungen im Rahmen der Verzinsung und der
Kapitalrückzahlung bei der Oesterreichischen
Nationalbank zugunsten der Republik Österreich
in frei konvertierbaren Währungen zu erfolgen.
Erfolgt die Zahlung in einer anderen Währung als
in österreichischen Schilling, so führt die Oesterreichische
Nationalbank die Umwechslung in
österreichische Schilling zum jeweiligen auf dem
Wiener Markt geltenden Wechselkurs (Ankaufkurs)
durch.
ARTIKEL V
1. Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten
dieses Abkommens wird bei der Oesterreichischen
Nationalbank zugunsten der Regierung der Republik
Sambia ein unverzinsliches Konto in der
Höhe von ö. S 18,5 Millionen unter der Bezeichnung
„Regierung der Republik Sambia" eröffnet.
2. Das Ministerium für Planung und Finanzen
der Republik Sambia wird hinsichtlich der Inanspruchnahme
dieses Darlehens als Bevollmächtigter
der Republik Sambia auftreten. Die
näheren Bestimmungen bezüglich der Zahlungen
werden von der Oesterreichischen Nationalbank
direkt mit der Bank von Sambia („Bank of
Zambia") vereinbart.
ARTIKEL VI
Die Rückzahlung der Kapitalsumme und die
Zahlung der Zinsen erfolgt gemäß der im Anhang
enthaltenen Tabelle, wobei der Anhang
einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens
darstellt.
ARTIKEL VII
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner
Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in Lusaka, am 8. Oktober 1975 in
zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für die österreichische Bundesregierung
Georg Reisch m. p.
Für die Regierung der Republik Sambia
Luke John Mwananshiku m. p.
ANHANG
Im Hinblick auf die Durchführung des Abkommens
zwischen der österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Republik Sambia
über die Gewährung eines Darlehens in der
Höhe von ö. S 18,5 Millionen zur Anschaffung
von in Österreich hergestellten Anlagegütern
wird die Regierung der Republik Sambia die
Zahlungen der in der untenstehenden Tabelle
angeführten Beträge zu den darin angegebenen
Zeitpunkten durchführen.
Für die Kapitaltilgung und Zinsenzahlung gilt,
daß die gemäß der untenstehenden Tabelle durchzuführenden
Zahlungen von jeglichen derzeitigen
oder zukünftigen Steuern, öffentlichen Abgaben
oder Gebühren jeder Art ausgenommen sind,
die für solche Zahlungen in der Republik Sambia
gemäß den bestehenden gesetzlichen oder administrativen
Vorschriften eingehoben werden.
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. VII am 7. Dezember 1975 in Kraft.