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591_1975 AT

591. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sambia über die Gewährung eines Darlehens in der Höhe von ö. S 18,5 Millionen samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 591. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sambia über die Gewährung eines Darlehens in der Höhe von ö. S 18,5 Millionen samt Anhang

(Übersetzung)

Im Hinblick auf die Empfehlungen der Vereinten

Nationen sind die österreichische Bundesregierung

und die Regierung der Republik Sambia

wie folgt übereingekommen

ARTIKEL I

Die österreichische Bundesregierung gewährt

der Regierung der Republik Sambia ein Darlehen

in der Höhe von ö. S 18,5 Millionen für die

auf c.i.f.-Basis durchzuführende Anschaffung von

in Österreich hergestellten Anlagegütern entsprechend

dem Bedarf der Regierung der Republik

Sambia.

ARTIKEL II

1. Die Regierung der Republik Sambia wird für

jeden in Anspruch genommenen und geschuldeten

Betrag des im Rahmen des vorliegenden Abkommens

gewährten Darlehens einen Jahreszinssatz

von 3% zahlen.

2. Die Zinsen werden aufgrund des als Darlehen

gewährten und geschuldeten Kapital-

betrages berechnet und sind am 31. Dezember

eines jeden Jahres gemäß der im Anhang enthaltenen

Rückzahlungstabelle zahlbar.

ARTIKEL III

1. Das der Regierung der Republik Sambia

nach dem vorliegenden Abkommen gewährte

Darlehen ist nach 7 tilgungsfreien Jahren innerhalb

von 25 Jahren zurückzuzahlen.

2. Die Regierung der Republik Sambia wird

der österreichischen Bundesregierung das nach

dem vorliegenden Abkommen gewährte Darlehen

in 18 Raten zurückzahlen, von denen sich 17

auf je 1 Million Schilling und eine auf 1,5 Millionen

Schilling belaufen.

3. Die erste Rückzahlung wird am 31. Dezember

1982 geleistet. Die übrigen Rückzahlungen

werden jährlich am 31. Dezember eines jeden

Jahres geleistet.

ARTIKEL IV

Bei Fälligkeit gemäß Artikel II und III haben

Zahlungen im Rahmen der Verzinsung und der

Kapitalrückzahlung bei der Oesterreichischen

Nationalbank zugunsten der Republik Österreich

in frei konvertierbaren Währungen zu erfolgen.

Erfolgt die Zahlung in einer anderen Währung als

in österreichischen Schilling, so führt die Oesterreichische

Nationalbank die Umwechslung in

österreichische Schilling zum jeweiligen auf dem

Wiener Markt geltenden Wechselkurs (Ankaufkurs)

durch.

ARTIKEL V

1. Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten

dieses Abkommens wird bei der Oesterreichischen

Nationalbank zugunsten der Regierung der Republik

Sambia ein unverzinsliches Konto in der

Höhe von ö. S 18,5 Millionen unter der Bezeichnung

„Regierung der Republik Sambia" eröffnet.

2. Das Ministerium für Planung und Finanzen

der Republik Sambia wird hinsichtlich der Inanspruchnahme

dieses Darlehens als Bevollmächtigter

der Republik Sambia auftreten. Die

näheren Bestimmungen bezüglich der Zahlungen

werden von der Oesterreichischen Nationalbank

direkt mit der Bank von Sambia („Bank of

Zambia") vereinbart.

ARTIKEL VI

Die Rückzahlung der Kapitalsumme und die

Zahlung der Zinsen erfolgt gemäß der im Anhang

enthaltenen Tabelle, wobei der Anhang

einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens

darstellt.

ARTIKEL VII

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner

Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen in Lusaka, am 8. Oktober 1975 in

zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die österreichische Bundesregierung

Georg Reisch m. p.

Für die Regierung der Republik Sambia

Luke John Mwananshiku m. p.

ANHANG

Im Hinblick auf die Durchführung des Abkommens

zwischen der österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Republik Sambia

über die Gewährung eines Darlehens in der

Höhe von ö. S 18,5 Millionen zur Anschaffung

von in Österreich hergestellten Anlagegütern

wird die Regierung der Republik Sambia die

Zahlungen der in der untenstehenden Tabelle

angeführten Beträge zu den darin angegebenen

Zeitpunkten durchführen.

Für die Kapitaltilgung und Zinsenzahlung gilt,

daß die gemäß der untenstehenden Tabelle durchzuführenden

Zahlungen von jeglichen derzeitigen

oder zukünftigen Steuern, öffentlichen Abgaben

oder Gebühren jeder Art ausgenommen sind,

die für solche Zahlungen in der Republik Sambia

gemäß den bestehenden gesetzlichen oder administrativen

Vorschriften eingehoben werden.

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. VII am 7. Dezember 1975 in Kraft.

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