591. Verordnung: Änderung der 3. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
wird verordnet
Artikel I
Die 3. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz, BGBl.
Nr. 294/1970, wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Für statistische Erhebungen an den wissenschaftlichen
Hochschulen sind die folgenden
Formulare nach dem Muster der Anlage zu verwenden
HSt 1 Erhebung bei der Immatrikulation
von Inländern als ordentliche Hörer;
HSt 2 Erhebung bei der Immatrikulation von
Ausländern und Staatenlosen als ordentliche
Hörer;
HSt 8 Erhebung bei der Verleihung eines
akademischen Grades sowie bei anderen Studienabschlüssen
(Inländer und Ausländer)."
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Statistische Erhebungen mittels der im § 1
angeführten Formulare HSt 1 und HSt 2 sind
in jedem Semester anläßlich der Inskription
durchzuführen. Statistische Erhebungen mittels
des im § 1 angeführten Formulares HSt 8 sind
laufend durchzuführen."
3. Die Muster der Formulare HSt 3 bis HSt 7
der Anlage haben zu entfallen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1974 in
Kraft.