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591_1974 AT

591. Verordnung: Änderung der 3. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 591. Verordnung: Änderung der 3. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

wird verordnet

Artikel I

Die 3. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz, BGBl.

Nr. 294/1970, wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Für statistische Erhebungen an den wissenschaftlichen

Hochschulen sind die folgenden

Formulare nach dem Muster der Anlage zu verwenden

HSt 1 Erhebung bei der Immatrikulation

von Inländern als ordentliche Hörer;

HSt 2 Erhebung bei der Immatrikulation von

Ausländern und Staatenlosen als ordentliche

Hörer;

HSt 8 Erhebung bei der Verleihung eines

akademischen Grades sowie bei anderen Studienabschlüssen

(Inländer und Ausländer)."

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Statistische Erhebungen mittels der im § 1

angeführten Formulare HSt 1 und HSt 2 sind

in jedem Semester anläßlich der Inskription

durchzuführen. Statistische Erhebungen mittels

des im § 1 angeführten Formulares HSt 8 sind

laufend durchzuführen."

3. Die Muster der Formulare HSt 3 bis HSt 7

der Anlage haben zu entfallen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1974 in

Kraft.

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