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591_1973 AT

591. Verordnung: Aussetzung des Vorzugszollsatzes für Calciumcarbid aus Rumänien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 591. Verordnung: Aussetzung des Vorzugszollsatzes für Calciumcarbid aus Rumänien

Auf Grund des § 6 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 93/1972, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

und dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie verordnet

§ 1. Die Anwendung des Vorzugszollsatzes für

Calciumcarbid der Tarifnummer 28.56 A wird

für Einfuhren aus Rumänien ausgesetzt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. August

1974 außer Kraft.

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