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590a. Kundmachung: Aufhebung des § 3 a des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 590a. Kundmachung: Aufhebung des § 3 a des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 15. Juni 1990, G 56/89-16, dem Bundeskanzler

zugestellt am 12. September 1990, § 3 a des

Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung

und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl.

Nr. 392/1977, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 121/1980 und BGBl. Nr. 424/1988 als

verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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