590. Verordnung: Änderung der Verordnung über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 73a der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 31/2003, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe
des Exekutionsverfahrens, BGBl. Nr. 498/1996, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 257/2002
und die Kundmachung BGBl. II Nr. 290/2003, wird wie folgt geändert
1. § 1 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 Z 1 lautet
„1. die Namensverzeichnisse der verpflichteten Parteien,“
b) Abs. 2 Z 1 lautet
„1. Namensverzeichnisse der verpflichteten Parteien..................................................................
mindestens 18, höchstens jedoch 20 Monate nach
der letzten Veränderung im Geschäftsregister“
2. § 7 samt Überschrift lautet
„Ausschluss von der elektronischen Einsicht, Gewährung der Einsicht mit Ergänzungen
§ 7. (1) Hat sich der Aussagewert der Daten nachträglich in relevanter Weise verändert, insbesondere
deshalb, weil der Exekutionsantrag abgewiesen oder das Exekutionsverfahren eingestellt oder festgestellt
wurde, dass der Anspruch schon zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung erloschen war, so ist von
Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen die Einsicht in die personenbezogenen Daten nicht mehr
oder nur mit auf den Verfahrensausgang hinweisenden Ergänzungen zu gewähren.
(2) Die Ergänzung personenbezogener Daten kann auch von einer mit dem Verpflichteten namensgleichen
Person beantragt werden.“
3. § 8 samt Überschrift lautet
„In-Kraft-Treten
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 sowie § 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 590/2003 treten mit 1. Jänner
2004 in Kraft.“