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590_2003 AT

590. Verordnung: Änderung der Verordnung über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 590. Verordnung: Änderung der Verordnung über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens

Auf Grund des § 73a der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 31/2003, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe

des Exekutionsverfahrens, BGBl. Nr. 498/1996, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 257/2002

und die Kundmachung BGBl. II Nr. 290/2003, wird wie folgt geändert

1. § 1 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 Z 1 lautet

„1. die Namensverzeichnisse der verpflichteten Parteien,“

b) Abs. 2 Z 1 lautet

„1. Namensverzeichnisse der verpflichteten Parteien..................................................................

mindestens 18, höchstens jedoch 20 Monate nach

der letzten Veränderung im Geschäftsregister“

2. § 7 samt Überschrift lautet

„Ausschluss von der elektronischen Einsicht, Gewährung der Einsicht mit Ergänzungen

§ 7. (1) Hat sich der Aussagewert der Daten nachträglich in relevanter Weise verändert, insbesondere

deshalb, weil der Exekutionsantrag abgewiesen oder das Exekutionsverfahren eingestellt oder festgestellt

wurde, dass der Anspruch schon zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung erloschen war, so ist von

Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen die Einsicht in die personenbezogenen Daten nicht mehr

oder nur mit auf den Verfahrensausgang hinweisenden Ergänzungen zu gewähren.

(2) Die Ergänzung personenbezogener Daten kann auch von einer mit dem Verpflichteten namensgleichen

Person beantragt werden.“

3. § 8 samt Überschrift lautet

„In-Kraft-Treten

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 sowie § 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 590/2003 treten mit 1. Jänner

2004 in Kraft.“

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